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Jagdwaffen


Begriffsbestimmung und Einordnung von Jagdwaffen

Jagdwaffen sind nach deutschem Recht Waffen, die für den Zweck der Ausübung der Jagd auf Wild verwendet oder bestimmt sind. Sie unterliegen strengen waffenrechtlichen, jagdrechtlichen sowie weiteren behördlichen Regelungen. Die rechtliche Betrachtung umfasst die Definition, Erwerb, Besitz, Transport, Aufbewahrung sowie die Verwendung dieser Waffen. Neben bundesrechtlichen Bestimmungen sind zum Teil auch landesrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen.

Definition im rechtlichen Kontext

Legaldefinition

Das deutsche Waffengesetz (WaffG) kennt selbst keine ausdrückliche Legaldefinition des Begriffs „Jagdwaffe“. Nach § 1 WaffG werden Waffen nach ihrer Bestimmung und Zweckmäßigkeit unterschieden. Jagdwaffen sind typischerweise Schusswaffen, die nach ihrer Bauart und Eignung zur Jagdausübung zugelassen sind. Sie sind entweder Langwaffen (z.B. Büchsen, Flinten) oder bestimmte Kurzwaffen, sofern eine jagdrechtliche Erlaubnis (Ausnahmefälle, z.B. Fangschuss) vorliegt. Schusswaffen, die aus historischen, sportlichen oder anderen als jagdlichen Gründen geführt werden, gelten ausdrücklich nicht als Jagdwaffen.

Eine indirekte Definition ergibt sich aus dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) sowie aus waffenrechtlichen Durchführungsverordnungen.

Abgrenzung zu sonstigen Waffen

Nicht als Jagdwaffen gelten:

  • Waffen, die der Verteidigung, sportlichen Betätigung, dem Sammeln oder historischen Zwecken dienen
  • Hieb- und Stichwaffen, Pfeilwaffen, Armbrüste (siehe § 2 WaffVwV)
  • Schusswaffen, deren Besitz oder Nutzung im Rahmen des Jagdausübungsrechts ausdrücklich verboten ist

Rechtliche Grundlagen

Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Das BJagdG bestimmt in §§ 19 und 21 den Umfang der zur Jagd zugelassenen Waffen und Munition. Insbesondere regeln diese Vorschriften:

  • Verbotene Waffen und Munition zur Jagdausübung (z. B. halbautomatische Waffen mit mehr als zwei Schuss, Kurzwaffen außer zum Fangschuss)
  • Mindestanforderungen an Kaliber und Geschossenergie
  • Zulässigkeit der Verwendung im Rahmen der waidgerechten Jagd

Waffengesetz (WaffG)

Das Waffengesetz regelt im Detail:

  • Voraussetzungen des Erwerbs und Besitzes von Jagdwaffen (§§ 2, 10 WaffG)
  • Zulässigkeit und Genehmigungspflicht (Waffenbesitzkarte)
  • Anforderungen an Aufbewahrung, Transport und Sicherung von Jagdwaffen
  • Altersgrenzen, Zuverlässigkeit, persönliche und sachliche Eignung (§§ 4 ff. WaffG)
  • Technische Spezifikationen und Prüfzeichen (§§ 6 bis 8 WaffG)

Landesrechtliche Vorschriften

Einzelne Bundesländer haben besondere Regelungen zur Jagdausübung und zu Detailfragen der erlaubten Waffen- und Munitionsarten, etwa Sonderbestimmungen zum Führen im befriedeten Besitztum oder zur Bejagung bestimmter Wildarten.

Erwerb, Besitz und Überlassung

Jägerprüfung und Jagdschein

Den Besitz und Erwerb von Jagdwaffen setzt in aller Regel das Bestehen einer staatlichen Jägerprüfung und den Besitz eines gültigen Jagdscheins voraus. Der Jagdschein stellt die jagdrechtliche Voraussetzung dar, um eine Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz von Jagdwaffen zu erhalten.

Waffenbesitzkarte (WBK)

Wer eine Jagdwaffe erwerben oder besitzen möchte, benötigt eine Waffenbesitzkarte (WBK), welche von der örtlichen Waffenbehörde ausgestellt wird. Voraussetzung ist neben einem gültigen Jagdschein die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, sachkundige Handhabung der Waffe sowie eine sichere Aufbewahrungsmöglichkeit.

Erwerb durch Minderjährige

Personen ab dem 16. Lebensjahr können unter bestimmten Voraussetzungen zur Jagdausbildung mit Jagdwaffen umgehen. Ein eigenständiger Erwerb und Besitz ist jedoch erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig.

Überlassung und Übertragung

Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Jagdwaffen unterliegt formalen Melde- und Dokumentationspflichten. Der Erwerber muss dazu eine entsprechende Berechtigung vorweisen.

Aufbewahrung und Transport

Sichere Aufbewahrung

Jagdwaffen müssen nach § 36 WaffG in einem Sicherheitsbehältnis (i.d.R. Waffenschrank der Sicherheitsstufe 0 oder I nach EN 1143-1) aufbewahrt werden. Munition ist grundsätzlich getrennt aufzubewahren. Ein Verstoß zieht straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich.

Transport

Der Transport von Jagdwaffen ist in § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG geregelt. Waffen dürfen nur ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis zum Ort der Jagd oder zur Waffensachverständigenprüfung transportiert werden. Der Transport zu anderen Zwecken (z.B. Schießstandtraining) ist ebenfalls umfasst.

Verbotene und eingeschränkte Waffenarten

Verbotene Jagdwaffen

Einige Schusswaffen sind unabhängig von Besitzberechtigungen im Zusammenhang mit der Jagd verboten, insbesondere:

  • Automatische Waffen
  • Halbautomatische Waffen mit mehr als zwei Schüssen im Magazin und Patronenlager
  • Waffen mit Schalldämpfer (nur mit Sondergenehmigung erlaubt)
  • Nachtzielgeräte und Laserpointer auf jagdlich verwendeten Waffen (nur bei bestimmten Ausnahmen erlaubt, z.B. Schwarzwildbejagung)

Moderne Jagdwaffen und Technik

Mit Einführung neuer Techniken (z.B. Schalldämpfer, Wärmebildtechnik) sind zusätzliche gesetzliche Regelungen und Ausnahmegenehmigungen erforderlich, deren Zulässigkeit von der Sachlage im Einzelfall sowie von landesgesetzlichen spezifischen Regelungen abhängt.

Verwendung und Führen von Jagdwaffen

Führen im Jagdrevier

Das Führen von Jagdwaffen ist im Rahmen des geltenden Jagdrechts gestattet, sofern ein entsprechender Jagdschein sowie gegebenenfalls weitere erforderliche Genehmigungen vorliegen und der Waffenführer seine waffenrechtlichen Pflichten erfüllt.

Führen außerhalb der Jagdausübung

Ein Führen von Jagdwaffen außerhalb jagdlicher Zwecke ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung (z.B. zum Transport, zur Reparatur).

Sanktionen und Straftaten

Verstöße gegen waffenrechtliche Auflagen

Zuwiderhandlungen gegen waffen- und jagdrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit Jagdwaffen werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nach dem WaffG und dem BJagdG verfolgt. Dies umfasst insbesondere:

  • Unberechtigter Erwerb, Besitz oder Überlassung
  • Fehlerhafte oder mangelhafte Aufbewahrung
  • Missbrauch oder unzulässige Verwendung

Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis

Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann die zuständige Behörde die waffenrechtlichen Erlaubnisse entziehen und das weitere Führen, Besitzen und Erwerben von Jagdwaffen untersagen.

Zusammenfassung

Jagdwaffen sind Waffen, deren Erwerb, Besitz, Aufbewahrung und Verwendung durch umfangreiche bundes- und landesrechtliche Bestimmungen geregelt werden. Die rechtlichen Anforderungen betreffen sowohl die persönliche Eignung des Jägers als auch die technischen und sicherheitsrelevanten Aspekte der Waffen selbst. Durch die gesetzlichen Vorgaben soll ein verantwortungsvoller und sicherer Umgang mit Jagdwaffen gewährleistet sowie Missbrauch konsequent unterbunden werden. Jeder, der eine Jagdwaffe führen oder besitzen möchte, muss daher umfassende rechtliche Vorgaben beachten.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die rechtliche Erlaubnis zum Besitz einer Jagdwaffe in Deutschland?

Der Besitz von Jagdwaffen ist in Deutschland streng reguliert und bedarf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Grundvoraussetzung ist in der Regel der Besitz eines gültigen Jagdscheins, der nach erfolgreicher Jagdausbildung und bestandener Jägerprüfung beantragt werden kann. Der Antragsteller muss darüber hinaus die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach §§ 5 und 6 Waffengesetz (WaffG) nachweisen. Neben einem Mindestalter von 18 Jahren für Langwaffen und 21 Jahren für Kurzwaffen, fordert das Waffengesetz zudem den Nachweis eines Bedürfnisses – hier die Ausübung der Jagd. Nach Ausstellung des Jagdscheins kann bei der zuständigen Waffenbehörde (meist die Kreispolizeibehörde) die Waffenbesitzkarte (WBK) beantragt werden. Erst mit dieser dürfen Jagdwaffen legal erworben und besessen werden. Der Kauf jeder einzelnen Waffe muss in die WBK eingetragen und bei der Behörde angezeigt werden.

Welche Sicherheitsvorschriften gelten für die Aufbewahrung von Jagdwaffen?

Nach § 36 WaffG müssen Jagdwaffen in einem speziell zugelassenen Waffenschrank aufbewahrt werden, der mindestens der Sicherheitsstufe 0 nach EN 1143-1 entspricht. Munition ist getrennt von Waffen aufzubewahren, entweder in einem eigenen, zertifizierten Behältnis oder – sofern im selben Schrank aufbewahrt – in einem separaten, verschlossenen Innenfach. Die Behörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Aufbewahrung ohne vorherige Anmeldung zu kontrollieren. Ein Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften kann neben empfindlichen Bußgeldern auch zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen. In Mehrfamilienhäusern ist besondere Sorgfalt hinsichtlich des Zugangs Unbefugter erforderlich.

Unter welchen Umständen darf eine Jagdwaffe geführt werden?

Das Führen einer Jagdwaffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 WaffG grundsätzlich nur im Rahmen der Jagdausübung, beim Schießstandbesuch oder zu Reparatur- und Wartungszwecken gestattet. Der zugrunde liegende Jagdschein dient dabei als Erlaubnis, die Waffe entladen und nicht schussbereit zu transportieren. Für jede andere Verwendung außerhalb dieser gesetzlich definierten Zwecke, insbesondere das Mitführen im öffentlichen Raum ohne jagdlichen Zusammenhang, ist das Führen von Jagdwaffen grundsätzlich verboten und stellt eine Straftat gemäß § 52 WaffG dar.

Welche Meldepflichten bestehen beim Erwerb oder Verkauf einer Jagdwaffe?

Beim Erwerb einer Jagdwaffe ist der Waffenbesitzer verpflichtet, den Erwerb innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen (§ 37 WaffG). Dies erfolgt durch Vorlage der Waffenbesitzkarte und des Kaufvertrags oder der Überlassungsanzeige, woraufhin die Erwerbsdokumentation in die WBK eingetragen wird. Der Verkauf oder die Weitergabe ist ebenso innerhalb der Frist anzuzeigen, ebenso wie eine dauerhafte Überlassung (z. B. Erbfolge). Bei Abgabe an einen Waffenhändler erfolgt die Austragung ebenfalls durch amtliche Meldung.

Welche Einschränkungen bestehen beim Erwerb und Besitz von Kurzwaffen für Jäger?

Während Langwaffen nach Bestehen der Jägerprüfung und Ausstellung des Jagdscheins beantragt werden dürfen, gilt für Kurzwaffen (Pistolen und Revolver) eine zusätzliche Bedürfnisprüfung. Jäger dürfen im Rahmen der Ausübung der Jagd in der Regel maximal zwei Kurzwaffen besitzen (§ 13 Abs. 2 WaffG, Bedürfnisbegründung zur Fangschussabgabe). Die Beantragung erfolgt über die Waffenbesitzkarte, wobei der tatsächliche jagdliche Bedarf explizit nachzuweisen ist, etwa durch Angaben zu Revieren und der erwarteten Einsatzszenarien.

Welche Vorschriften gelten für die Weitergabe von Jagdwaffen an Erben?

Im Todesfall des Waffenbesitzers dürfen Erbinnen und Erben Jagdwaffen übernehmen, sofern sie die waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Erben, die keinen Jagdschein haben, können eine WBK mit Auflage der Unbrauchbarmachung oder dauerhaften Sicherung der Waffen („rote WBK für Erben“) beantragen. Die Erbwaffen müssen innerhalb eines Monats nach Erbfall bei der Behörde gemeldet werden. Eine Weitergabe oder ein Verkauf bleibt unter den allgemeinen waffenrechtlichen Regelungen möglich, allerdings erlischt ein Bedürfnis zur jagdlichen Nutzung, wenn der Erbe keinen Jagdschein besitzt.

Wie verhält es sich rechtlich mit dem Transport von Jagdwaffen?

Der Transport von Jagdwaffen ist nur in ungeladenem Zustand und in einem verschlossenen Behältnis zulässig (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Während des Transports dürfen Waffen nicht unmittelbar zugriffsbereit sein. Der Transport ist ausschließlich auf direktem Weg zu einem berechtigten Zweck erlaubt, wie zum Beispiel zur Jagd, zum Schießstand oder zur Reparatur. Das Tragen geladener oder zugriffsbereiter Jagdwaffen im Fahrzeug oder im öffentlichen Raum ist ausdrücklich untersagt und wird strafrechtlich verfolgt. Besondere Regeln gelten für Auslandsreisen mit Jagdwaffen, bei denen die Mitnahme vorher zu beantragen und zu genehmigen ist (europäischer Feuerwaffenpass oder ggf. CITES für bestimmte Wildarten).