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Jagdverbot

Begriff und Grundzüge des Jagdverbots

Ein Jagdverbot bezeichnet jede rechtlich angeordnete oder gesetzlich festgelegte Untersagung der Jagdausübung in einem bestimmten Gebiet, für bestimmte Zeiten, für bestimmte Wildarten oder unter Nutzung bestimmter Mittel. Es dient dem Schutz von Wildtieren, der öffentlichen Sicherheit, der Seuchenprävention, dem Natur- und Tierschutz sowie der geordneten Jagdausübung. Jagdverbote können dauerhaft oder vorübergehend gelten und betreffen in erster Linie jagdausübungsberechtigte Personen, wirken sich jedoch mittelbar auch auf Grundeigentümer und die Allgemeinheit aus.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Jagdverbot ist der Oberbegriff für jede staatlich oder gesetzlich angeordnete Untersagung der Jagd. Davon zu unterscheiden sind insbesondere Schonzeiten (periodische, regelmäßig wiederkehrende Zeiten, in denen bestimmte Wildarten nicht bejagt werden), Jagdruhe (behördlich angeordnete temporäre Jagdunterbindung zur Störungsminimierung) und befriedete Bezirke (Flächen, auf denen die Jagd aus Sicherheits- oder Schutzgründen generell ruht, etwa in dicht bebauten Bereichen, auf Friedhöfen oder in Hofräumen). Auch methodenbezogene Verbote (z. B. verbotene Jagdmittel) gehören zu den Jagdverboten im weiteren Sinne.

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

Die wesentlichen Rahmenbedingungen zur Jagd werden auf gesamtstaatlicher Ebene vorgegeben, während die konkrete Ausgestaltung der Jagdverbote, deren Reichweite und Vollzug maßgeblich durch die Länder bestimmt werden. Zuständig für Anordnungen und deren Durchsetzung sind regelmäßig die unteren Jagdbehörden; je nach Zweck der Maßnahme sind Naturschutz-, Forst-, Veterinär- und Ordnungsbehörden einbezogen. Kommunale Stellen können räumlich begrenzte Jagdverbote, etwa zu Sicherheitszwecken, veranlassen. In Schutzgebieten wirken zudem die jeweils zuständigen Naturschutzbehörden mit.

Formen des Jagdverbots

Zeitliche Jagdverbote

Schonzeiten

Schonzeiten sind wiederkehrende zeitliche Jagdverbote für bestimmte Wildarten. Sie schützen Fortpflanzung, Aufzucht und Bestandserhalt. Die konkreten Zeiträume variieren regional und artbezogen und werden von den Ländern festgelegt und bekannt gemacht.

Gefahren- und Ausnahmelagen

Vorübergehende zeitliche Jagdverbote können anlässlich besonderer Gefahrenlagen angeordnet werden, etwa bei großflächigen Waldbränden, militärischen Übungen, Sturmschadensaufarbeitung, Seuchengeschehen bei Wildtieren oder zur Minimierung von Störungen in sensiblen Perioden. Diese Anordnungen sind regelmäßig befristet und werden behördlich bekanntgegeben.

Räumliche Jagdverbote

Schutzgebiete und Ruhezonen

In bestimmten Schutzgebieten können Jagdverbote ganz oder teilweise gelten, etwa zur Sicherung von Lebensräumen, zur Vermeidung von Störungen in Brut- und Rastzeiten oder zur Besucherlenkung. Die Reichweite hängt von der Schutzzielsetzung des jeweiligen Gebietes ab.

Befriedete Bezirke

In befriedeten Bezirken ruht die Jagd aus Sicherheits- und Schutzgründen grundsätzlich. Dazu gehören insbesondere dicht besiedelte Bereiche, Hofräume, Hauseinfriedungen und Friedhöfe. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen möglich und bedürfen regelmäßig einer behördlichen Gestattung.

Temporäre Sperrflächen

Räumlich begrenzte Jagdverbote können auch vorübergehend für Baustellenbereiche, Veranstaltungsflächen, Krisenlagen oder zur Gefahrenabwehr ausgesprochen werden. Sie sind typischerweise klar abgegrenzt, befristet und werden lokal bekanntgegeben.

Art- und methodenbezogene Verbote

Artbezogene Verbote

Unabhängig von Schonzeiten können für bestimmte Arten weitergehende Jagdverbote gelten, etwa bei besonderem Schutzbedürfnis, geringer Bestandslage oder zur Umsetzung von Schutzprogrammen. Solche Verbote können regional unterschiedlich ausgestaltet sein.

Methoden- und Mittelverbote

Zum Jagdverbot im weiteren Sinne zählen auch Verbote bestimmter Jagdmethoden oder -mittel, die dem Tierschutz, der Waidgerechtigkeit, der Sicherheit und der Vermeidung übermäßiger Beunruhigung dienen. Welche Mittel unzulässig sind, wird durch die einschlägigen Regelwerke vorgegeben.

Adressaten und Reichweite

Jagdverbote richten sich in erster Linie an Jagdausübungsberechtigte, Jagdgäste und Personen, die jagdlich tätig werden. In befriedeten Bezirken und Schutzgebieten können zudem Betretungs- und Verhaltensregelungen für die Allgemeinheit einschlägig sein, soweit dies zur Wirksamkeit des Jagdverbots oder aus Naturschutzgründen erforderlich ist. Grundeigentümer sind von Jagdverboten betroffen, soweit auf ihren Flächen die Jagd ruht oder eingeschränkt ist; ihre zivilrechtliche Stellung bleibt hiervon unberührt.

Pflichten der Jagdausübungsberechtigten

Adressaten haben Jagdverbote zu beachten, sich über deren Bestand und Reichweite zu informieren und behördliche Anordnungen einzuhalten. Dazu zählen u. a. Beachtung von Schonzeiten, Respektierung räumlicher Sperren sowie die Unterlassung untersagter Methoden.

Auswirkungen auf Grundeigentümer und Öffentlichkeit

Jagdverbote können den Jagdbetrieb auf privaten und öffentlichen Flächen untersagen oder einschränken. Betretungsrechte der Allgemeinheit bleiben unberührt, sofern nicht aus Gründen des Arten- oder Gebietsschutzes separate Zugangsbeschränkungen bestehen. Die Verkehrssicherungspflichten und sonstigen Verpflichtungen der Eigentümer werden durch Jagdverbote nicht grundsätzlich verändert.

Anordnung, Bekanntgabe und Dauer

Verfahren der behördlichen Anordnung

Vorübergehende Jagdverbote werden durch die zuständigen Behörden angeordnet. Grundlage sind sachliche Gründe wie Sicherheitsbelange, Schutz von Wildtieren, Seuchenabwehr oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Die Anordnung enthält typischerweise Gebietszuschnitt, Dauer, Zweck und etwaige Ausnahmen.

Bekanntgabe und Kennzeichnung

Jagdverbote werden in amtlichen Veröffentlichungen, behördlichen Mitteilungen oder durch lokale Kennzeichnung (z. B. Beschilderung) bekannt gemacht. Die Form der Bekanntgabe variiert nach Landesrecht und Anlass.

Verlängerung und Aufhebung

Die Geltung kann befristet oder unbefristet sein. Verlängerungen und Aufhebungen erfolgen nach Maßgabe der zugrunde liegenden Ziele und tatsächlichen Entwicklungen und werden entsprechend bekanntgegeben.

Ausnahmen und Befreiungen

Von Jagdverboten können Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende Gründe vorliegen, etwa zur Gefahrenabwehr, zur Seuchenbekämpfung, zur Verhütung erheblicher Schäden oder zur Erfüllung naturschutzfachlicher Zielsetzungen. Ausnahmen werden regelmäßig behördlich geprüft, befristet und mit Auflagen versehen.

Voraussetzungen und Grenzen

Ausnahmen setzen in der Regel eine konkrete Begründung, die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme sowie die Beachtung tierschutz- und naturschutzrechtlicher Anforderungen voraus. Sie sind eng auszulegen und dürfen den Schutzzweck des Jagdverbots nicht unterlaufen.

Kontrolle, Sanktionen und Nebenfolgen

Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände

Verstöße gegen Jagdverbote können als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden. Die Einordnung hängt von Art und Schwere des Verstoßes, der Gefährdungslage und dem Schutzzweck der jeweils verletzten Regelung ab. Sanktionen reichen von Verwarnungen und Bußgeldern bis hin zu strafrechtlichen Folgen.

Waffen- und jagdrechtliche Nebenfolgen

Bei schwerwiegenden Verstößen kommen Nebenfolgen in Betracht, etwa Zweifel an der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit, Beschränkungen oder Widerrufe jagd- und waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie Auflagen für die künftige Jagdausübung.

Ersatz- und Haftungsfragen

Im Zusammenhang mit Jagdverboten können Fragen der Haftung und des Schadensersatzes auftreten, etwa bei Störungen des Jagdbetriebs, bei Wildschäden oder bei behördlichen Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr. Die Beurteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des öffentlichen und privaten Rechts.

Verhältnis zu anderen Regelungsbereichen

Naturschutz, Tierschutz, Forst und Sicherheit

Jagdverbote stehen häufig im Zusammenspiel mit Regelungen des Natur- und Tierschutzes, des Forstrechts sowie mit Vorschriften zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ziel ist das Ausbalancieren von Wildschutz, Nutzung, Erholung, Waldentwicklung, Seuchenprävention und Gefahrenabwehr.

Rechtsschutz und Streitfälle

Gegen behördliche Jagdverbote und deren Nebenbestimmungen ist grundsätzlich gerichtlicher Rechtsschutz eröffnet. Typische Streitpunkte betreffen die Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, den räumlich-zeitlichen Zuschnitt, die Zulassung von Ausnahmen und die Bekanntgabe. Auch unterprivilegierte Dritte können betroffen sein, wenn ein Jagdverbot in ihre rechtlich geschützten Positionen eingreift oder wirtschaftliche Auswirkungen nach sich zieht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Jagdverbot im rechtlichen Sinn?

Ein Jagdverbot ist die rechtliche Untersagung der Jagdausübung in einem Gebiet, zu bestimmten Zeiten, für bestimmte Arten oder unter Nutzung bestimmter Mittel. Es dient dem Schutz von Wildtieren, der Sicherheit und der geordneten Jagdausübung und kann befristet oder dauerhaft gelten.

Wer darf ein Jagdverbot anordnen?

Jagdverbote werden je nach Anlass von den zuständigen Jagd-, Naturschutz-, Ordnungs- oder Veterinärbehörden angeordnet. Die konkrete Zuständigkeit richtet sich nach dem Zweck der Maßnahme und den landesrechtlichen Zuständigkeitsregeln.

Gilt ein Jagdverbot auch für Grundstückseigentümer?

Jagdverbote richten sich an jagdlich handelnde Personen und gelten unabhängig vom Eigentum an der Fläche. Auch auf privaten Grundstücken ruhen die Jagd oder sind eingeschränkt, wenn ein Jagdverbot besteht. Eigentumsrechte bleiben davon im Übrigen unberührt.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen ein Jagdverbot?

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Es kommen Bußgelder, strafrechtliche Maßnahmen sowie jagd- und waffenrechtliche Nebenfolgen in Betracht. Die Folgen hängen von Art und Schwere des Verstoßes ab.

Gibt es Ausnahmen von einem Jagdverbot?

Ausnahmen sind möglich, wenn überwiegende Gründe vorliegen, etwa zur Gefahrenabwehr, Seuchenbekämpfung oder Verhütung erheblicher Schäden. Sie werden von der zuständigen Behörde geprüft, regelmäßig befristet und können mit Auflagen verbunden sein.

Wie wird ein Jagdverbot bekanntgegeben?

Jagdverbote werden über amtliche Bekanntmachungen, behördliche Mitteilungen und häufig zusätzlich durch Beschilderung vor Ort veröffentlicht. Die Form der Bekanntgabe richtet sich nach Anlass und landesrechtlichen Vorgaben.

Worin unterscheidet sich ein Jagdverbot von Schonzeiten?

Schonzeiten sind periodische, artbezogene Jagdverbote zum Schutz von Fortpflanzung und Aufzucht. Ein Jagdverbot kann darüber hinausgehen, etwa räumlich oder aus Sicherheitsgründen, und betrifft nicht zwingend nur bestimmte Wildarten oder wiederkehrende Zeiträume.