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Jagdsteuer

Begriff und rechtliche Einordnung der Jagdsteuer

Die Jagdsteuer ist eine von Gemeinden erhobene Abgabe auf den besonderen Aufwand, der mit dem Innehaben und der Ausübung eines Jagdrechts verbunden ist. Sie gehört zur Gruppe der örtlichen Aufwandsteuern und wird durch kommunale Satzungen geregelt. Ihr Zweck ist die Einnahmeerzielung für den Gemeindehaushalt; eine inhaltliche Gegenleistung ist damit nicht verbunden.

Einordnung im Steuersystem

Als Aufwandsteuer knüpft die Jagdsteuer rechtlich an einen über die allgemeine Lebensführung hinausgehenden Aufwand an, hier die Berechtigung zur Jagdausübung. Sie unterscheidet sich von Gebühren (Gegenleistung für eine konkrete Verwaltungsleistung) und Beiträgen (Vorfinanzierung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen), da sie nicht auf eine konkrete Einzelleistung ausgerichtet ist. Die Erhebungskompetenz liegt bei den Gemeinden im Rahmen landesrechtlicher Vorgaben.

Steuergegenstand, Steuerschuldner und Bemessungsgrundlage

Steuergegenstand

Gegenstand der Jagdsteuer ist der Aufwand für das Halten eines Jagdrechts und dessen Ausübung innerhalb eines Jagdbezirks. Erfasst werden sowohl verpachtete Jagdrechte als auch Eigenjagden.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist typischerweise die Person oder Vereinigung, die das Jagdrecht innehat oder als Pächter nutzt. Bei Jagdgemeinschaften oder mehreren Pächtern kann die Steuerschuld gemeinschaftlich geregelt sein. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch die kommunale Satzung.

Bemessungsgrundlage und Bewertungsmethoden

Jagdpacht als Maßstab

In verpachteten Jagdbezirken wird die Steuer häufig prozentual aus der vereinbarten Jagdpacht berechnet. Maßgeblich ist regelmäßig der vertraglich vereinbarte Pachtzins je Erhebungszeitraum.

Fiktiver Pachtwert bei Eigenjagd

Bei Eigenjagdbezirken ohne Pachtvertrag wird ein vergleichbarer, fiktiver Pachtwert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser kann anhand örtlicher Vergleichswerte, jagdlicher Ertragsverhältnisse oder Schätzungen ermittelt werden. Die konkrete Methode ergibt sich aus der kommunalen Satzung.

Erhebungszuständigkeit und kommunale Satzung

Rolle der Länder und Gemeinden

Die rechtliche Möglichkeit zur Erhebung der Jagdsteuer wird landesrechtlich eröffnet oder begrenzt. Ob eine Gemeinde die Jagdsteuer erhebt, ist eine autonome Entscheidung im Rahmen dieser Vorgaben. In einigen Ländern ist die Erhebung verbreitet, in anderen eingeschränkt, untersagt oder faktisch nicht mehr üblich.

Satzungspflichtige Inhalte

Die Gemeinde regelt in einer Satzung insbesondere den Steuergegenstand, die Steuerschuldnerschaft, die Bemessungsgrundlage, den Steuersatz, den Erhebungszeitraum, Fristen, Mitwirkungspflichten sowie Ermäßigungen und Befreiungen. Die Satzung muss allgemeine Grundsätze der Steuergleichheit und der Verhältnismäßigkeit beachten und willkürfreie, nachvollziehbare Maßstäbe vorsehen.

Steuererhebung, Verfahren und Rechtsschutz

Erklärungs- und Mitwirkungspflichten

Steuerpflichtige sind regelmäßig verpflichtet, der Gemeinde die für die Festsetzung erforderlichen Angaben zu machen, etwa Pachtverträge, Pachtzins oder sonstige Bemessungsdaten. Diese Mitwirkungspflichten dienen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der ordnungsgemäßen Festsetzung.

Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung

Die Jagdsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Erhebungszeitraum ist meist das Kalenderjahr oder das Pachtjahr. Fälligkeitstermine, Vorauszahlungen und Zahlungsmodalitäten regelt die Satzung. Bei Nichtzahlung können kommunale Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht kommen.

Rechtsbehelfe

Gegen Steuerbescheide stehen die allgemein vorgesehenen Rechtsbehelfe des Verwaltungsverfahrens offen. Fristen und Formerfordernisse ergeben sich aus den einschlägigen Verfahrensregeln. Änderungen, Aufhebungen und Berichtigungen richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Steuer- und Verwaltungsverfahrensrechts.

Ausnahmen, Ermäßigungen und Besonderheiten

Typische Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände

Kommunale Satzungen können Befreiungen oder Ermäßigungen vorsehen, etwa für bestimmte Jagdbezirke, Träger, gemeinwohlbezogene Konstellationen oder geringfügige Bemessungsgrundlagen. Reichweite und Voraussetzungen variieren örtlich.

Gemeinschaftliche Jagdbezirke und Mitpacht

Bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken oder mehreren Pächtern kann die Satzung die Steuerschuldnerschaft, die Aufteilung der Steuer und etwaige Gesamtschuldnerschaft regeln. Maßgeblich sind die örtlichen Satzungsbestimmungen und die vertraglichen Nutzungsverhältnisse.

Verhältnis zu anderen Abgaben rund um die Jagd

Die Jagdsteuer ist von anderen Abgaben zu unterscheiden. Die Jagdabgabe ist in der Regel eine landesweite Abgabe, die an den Jagdschein anknüpft und zweckgebunden für Belange des Jagdwesens verwendet wird. Verwaltungsgebühren fallen etwa bei Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheins an. Pachtzahlungen sind privatrechtliche Entgelte und keine Steuern.

Finanzielle Wirkungen und regionale Unterschiede

Einnahmezweck und Nichtzweckbindung

Die Jagdsteuer dient der allgemeinen Einnahmeerzielung der Gemeinden und ist nicht zweckgebunden. Die Mittel fließen in den allgemeinen Haushalt.

Unterschiedliche Praxis in den Ländern

Ob und in welcher Höhe Jagdsteuer erhoben wird, variiert zwischen den Ländern und Gemeinden deutlich. In manchen Ländern ist die Erhebung zugelassen und wird von einzelnen Gemeinden praktiziert, in anderen ist sie landesweit eingeschränkt oder entfällt. Auch die Bemessungsmaßstäbe und Steuersätze unterscheiden sich erheblich.

Abgrenzungen und veranschaulichende Konstellationen

Abgrenzung zur Jagdabgabe, Gebühren und Entgelten

Die Jagdsteuer ist eine kommunale Steuer ohne Gegenleistung. Die Jagdabgabe ist regelmäßig eine landesrechtliche, zweckgebundene Abgabe, die an die Erteilung des Jagdscheins anknüpft. Verwaltungsgebühren betreffen einzelne Verwaltungsakte. Pachtentgelte sind privatrechtliche Zahlungen an den Eigentümer des Jagdrechts.

Typische Berechnungsansätze

In der Praxis wird entweder der vereinbarte Jagdpachtzins als Bemessungsgrundlage herangezogen und mit einem kommunalen Steuersatz multipliziert, oder – bei Eigenjagden – ein fiktiver Pachtwert angesetzt. Hinzu kommen satzungsabhängige Regelungen zu Mindestbeträgen, Abrundungen oder zeitanteiliger Festsetzung bei unterjährigem Beginn oder Ende der Jagdnutzung.

Häufig gestellte Fragen zur Jagdsteuer

Was ist der rechtliche Charakter der Jagdsteuer?

Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie knüpft an den besonderen Aufwand der Jagdausübung an und dient der allgemeinen Einnahmeerzielung der Gemeinde ohne konkrete Gegenleistung.

Wer kann die Jagdsteuer erheben?

Die Erhebung erfolgt durch Gemeinden, soweit landesrechtliche Vorgaben dies zulassen. Ob eine Gemeinde die Jagdsteuer einführt, und in welcher Ausgestaltung, regelt sie in einer Satzung.

Wer ist Steuerschuldner der Jagdsteuer?

Steuerschuldner ist regelmäßig der Inhaber des Jagdrechts oder der Pächter des Jagdbezirks. Bei mehreren Pächtern oder Jagdgemeinschaften kann die Satzung gemeinschaftliche oder gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit vorsehen.

Wie wird die Höhe der Jagdsteuer bestimmt?

Die Höhe ergibt sich aus der kommunalen Satzung. Üblich ist eine prozentuale Bemessung anhand des Jagdpachtzinses oder eines fiktiven Pachtwerts bei Eigenjagden. Steuersätze und Mindestbeträge variieren örtlich.

Gilt die Jagdsteuer auch bei Eigenjagden?

Ja. Bei Eigenjagden wird in der Regel ein fiktiver, vergleichbarer Pachtwert als Bemessungsgrundlage angesetzt, der die jagdliche Nutzbarkeit des Bezirks abbilden soll.

Gibt es Befreiungen oder Ermäßigungen?

Kommunale Satzungen können Befreiungen oder Ermäßigungen vorsehen, etwa für bestimmte Rechtsträger, Jagdbezirke oder Konstellationen. Voraussetzungen und Umfang sind satzungsabhängig.

Wie unterscheidet sich die Jagdsteuer von der Jagdabgabe?

Die Jagdsteuer ist eine kommunale Steuer ohne Zweckbindung und knüpft an die Jagdnutzung im Gemeindegebiet an. Die Jagdabgabe ist regelmäßig eine landesweite, zweckgebundene Abgabe, die an die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins anknüpft.