Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Agrarrecht»Jagdgeräte, Einziehung der –

Jagdgeräte, Einziehung der –


Begriffserklärung: Jagdgeräte, Einziehung der –

Allgemeine Definition

Der Begriff „Jagdgeräte, Einziehung der -“ bezeichnet die hoheitliche Maßnahme, durch welche Jagdgeräte wie Waffen, Munition, Fanggeräte oder sonstige mit der Jagdausübung in Zusammenhang stehende Gegenstände durch staatliche Stellen eingezogen werden können. Die Einziehung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum des Betroffenen dar und erfolgt regelmäßig auf Grundlage spezifischer gesetzlichen Ermächtigungen im Jagdrecht und Waffenrecht.

Rechtliche Grundlagen der Einziehung von Jagdgeräten

Gesetzliche Regelungen

Die Einziehung von Jagdgeräten ist insbesondere im Bundesjagdgesetz (BJagdG) geregelt, zudem finden Normen des Strafgesetzbuchs (StGB), des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) sowie im Einzelfall des Waffenrechts Anwendung. Von Relevanz sind dabei vor allem folgende Vorschriften:

  • § 41 BJagdG: Regelt die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften verwendet wurden.
  • §§ confiscatio StGB, 74, confiscatio OWiG, 22: Erstrecken sich auf die Einziehung von Tatmitteln im Zusammenhang mit strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Delikten.

Voraussetzungen der Einziehung

Die Einziehung setzt voraus, dass das betreffende Jagdgerät unmittelbar zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat (im jagdrechtlichen Zusammenhang) verwendet worden ist oder verwendet werden sollte. Sie kann in bestimmten Fällen auch erfolgen, wenn die Gegenstände dem Betroffenen unrechtmäßig zur Verfügung stehen oder von einer gegenwärtigen oder zukünftigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen ist.

Zuständige Behörden

Zuständig für die Anordnung der Einziehung sind regelmäßig die Jagdbehörden, die Ordnungsämter oder im Rahmen strafrechtlicher Verfahren die Strafgerichte.

Arten der Einziehung von Jagdgeräten

Strafrechtliche Einziehung

Im strafrechtlichen Verfahren kann die Einziehung von Jagdgeräten sowohl als Nebenfolge der Sanktionierung erfolgen, als auch als selbständige Maßnahme gem. §§ confiscatio StGB, 74 ff., wenn die Geräte als Tatmittel oder Tatobjekt verwendet wurden. Die Einziehung wird meist durch Urteil oder Beschluss angeordnet.

Verwaltungsrechtliche und präventive Einziehung

Im Verwaltungsrecht ermöglicht insbesondere das Bundesjagdgesetz die Einziehung bereits bei Verstößen gegen jagdrechtliche Bestimmungen, ohne dass eine verurteilende strafgerichtliche Entscheidung vorliegen muss. Hierzu zählt auch die Einziehung bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Einziehung im Bußgeldverfahren

Im Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach OWiG kann die Einziehung von Jagdgeräten unabhängig von einer strafrechtlichen Ahndung erfolgen, wenn deren Verwendung zur Begehung der Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang stand.

Ablauf und Durchführung der Einziehung

Verfahren

Das Einziehungsverfahren kann sowohl im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als auch selbständig durch die Verwaltungsbehörde erfolgen. Regelmäßig wird dem Betroffenen die geplante Einziehung angekündigt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen gerichtlicher Verfahren erfolgt die Anweisung durch das Urteil oder einen gesonderten Beschluss.

Rechtsfolgen der Einziehung

Mit der rechtskräftigen Anordnung der Einziehung geht das Eigentum am Jagdgerät auf den Staat über. Anschließend kann eine Verwahrung, Verwertung (z. B. öffentliche Versteigerung) oder Vernichtung des Gegenstands erfolgen. In bestimmten Fällen kann auch eine Rückgabe an den ursprünglichen Eigentümer ausgeschlossen sein.

Rechtsmittel

Gegen die behördliche Anordnung der Einziehung besteht regelmäßig die Möglichkeit des Widerspruchs (im Verwaltungsverfahren) bzw. der Einlegung von Rechtsmitteln (z. B. Berufung, Revision) im gerichtlichen Verfahren.

Rechtsfolgen für Betroffene

Die Einziehung von Jagdgeräten stellt neben dem Verlust des Eigentums oft auch eine faktische Beschränkung der Jagdausübung dar. Zudem kann sie nach § 17 BJagdG einen Widerruf oder die Entziehung des Jagdscheins oder der Waffenbesitzkarte nach sich ziehen, sobald Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen.

Besonderheiten und Abgrenzungen

Sicherstellung versus Einziehung

Zu unterscheiden ist zwischen der Sicherstellung (vorläufige Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr oder Beweissicherung) und der Einziehung (endgültiger, rechtskräftiger Eigentumsentzug). Erst mit der Einziehung geht das Eigentum auf den Staat über.

Verhältnis zur Waffen- und Munitionsgesetzgebung

Im Einzelfall kann bei besonders schweren Verstößen neben der Einziehung der Jagdgeräte auch die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit festgestellt werden, mit der Folge weitergehender Maßnahmen nach dem Waffengesetz (z. B. Widerruf der Waffenbesitzkarte oder des Jagdscheins).

Praxisrelevanz und Bedeutung

Die Einziehung von Jagdgeräten ist in der Praxis ein wesentliches Instrument der öffentlichen Gefahrenabwehr sowie zur Ahndung jagdrechtlicher Verstöße. Sie dient der Sicherung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der Allgemeinheit vor Missbrauch von Jagdmitteln.

Literaturhinweise und Quellen

  • Bundesjagdgesetz (BJagdG)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
  • Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte

Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Hintergründe, Voraussetzungen, Abläufe und Konsequenzen der Einziehung von Jagdgeräten und dient als fundierte Informationsquelle für alle, die sich mit jagd-, ordnungs- oder waffenrechtlichen Fragestellungen beschäftigen.

Häufig gestellte Fragen

Wann kommt es zur Einziehung von Jagdgeräten im Rahmen des Waffengesetzes?

Die Einziehung von Jagdgeräten erfolgt im Rahmen des Waffengesetzes (§ 54 ff. WaffG), wenn diese entweder eine Straftat darstellen, mit ihnen eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder deren weiterer Verbleib bei der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen könnte. Maßgeblich ist hierbei die strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Relevanz des Umgangs mit den entsprechenden Jagdgeräten. Die Einziehung kann durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde angeordnet werden, wobei die wesentliche Voraussetzung ist, dass das Jagdgerät entweder unerlaubt besessen, verwendet oder transportiert wurde, oder wenn der Eigentümer oder Besitzer als zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes nicht mehr gilt. Relevant ist zudem, dass auch Zubehör und Munition, die untrennbar mit dem Jagdgerät verbunden sind, einer Einziehung unterliegen können. Die Einziehung kann im Rahmen eines Strafverfahrens, aber auch losgelöst von einer Straf- oder Bußgeldentscheidung im Wege eines selbständigen Einziehungsverfahrens durchgeführt werden.

Wer ist für die Anordnung der Einziehung von Jagdgeräten zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Art des Verfahrens: In einem strafrechtlichen Verfahren ordnet in der Regel das Strafgericht die Einziehung an (§ 74 StGB i.V.m. § 54 WaffG), sofern das Jagdgerät als Tatmittel verwendet wurde oder dessen Besitz als rechtswidrig anzusehen ist. Im Verwaltungsverfahren – etwa bei waffenrechtlichen Zuverlässigkeitszweifeln oder Verstößen gegen das Waffengesetz – weist die zuständige Waffenbehörde die Einziehung an. Im besonders begründeten Einzelfall kann auch die Polizei eine Sicherstellung und vorläufige Einziehung vornehmen, wenn eine unmittelbare Gefahr besteht. Die endgültige Entscheidung über die Einziehung trifft jedoch immer eine dazu befugte Behörde oder ein Gericht, nicht einzelne Verwaltungsbeamte oder Dritte.

Müssen Betroffene für die Einziehung eine Entschädigung erhalten?

Grundsätzlich sieht das Waffengesetz im Falle einer rechtmäßigen Einziehung von Jagdgeräten keine Entschädigung für die Betroffenen vor. Vielmehr erlischt das Eigentum an dem jeweiligen Jagdgerät im gesetzlich geregelten Umfang zugunsten des Staates. Maßgeblich ist, ob die Einziehung auf Grund einer Straftat oder eines verbotenen Besitzes erfolgt, denn in diesen Fällen ist eine Entschädigung regelmäßig ausgeschlossen. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn die Einziehung trotz rechtmäßigen Besitzes aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgt, kann eine Entschädigung in Betracht kommen, diese ist jedoch gesetzlich stark eingeschränkt und bedarf einer konkret begründeten Anspruchsgrundlage.

Was geschieht mit den eingezogenen Jagdgeräten nach der Einziehung?

Nach der rechtskräftigen Einziehung gehen die Jagdgeräte gemäß § 75 StGB bzw. den einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften in das Eigentum des Staates über. Die weitere Verwendung regeln die zuständigen Behörden. Typischerweise werden die Jagdgeräte je nach Gefährdungspotential vernichtet oder, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen und das Gerät nicht per se verbotene Gegenstände enthält, verwertet (z.B. durch Verkauf, falls dies zulässig ist). In jedem Fall ist eine Rückgabe an den vorherigen Eigentümer ausgeschlossen. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen trifft die für die Einziehung zuständige Behörde.

Welche Rechtsmittel stehen gegen eine Einziehung zur Verfügung?

Die Einziehung von Jagdgeräten stellt einen Verwaltungsakt oder eine strafgerichtliche Nebenentscheidung dar, gegen die die jeweils vorgesehenen Rechtsmittel eingelegt werden können. Im Strafverfahren ist das Rechtsmittel in der Regel die (Sprung-)Revision oder Berufung. Im Verwaltungsverfahren besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Verwaltungsakt bei der zuständigen Behörde einzulegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden (§§ 68 ff. VwGO). Die Rechtsbehelfe hemmen unter Umständen die sofortige Vollziehbarkeit der Einziehung, sofern diese nicht von der Behörde angeordnet wird.

Welche Rolle spielt die Zuverlässigkeit des Jägers bei der Einziehung von Jagdgeräten?

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein zentrales Kriterium im Zusammenhang mit der Einziehung von Jagdgeräten. Gemäß § 5 WaffG ist die Zuverlässigkeit Voraussetzung für den legalen Besitz und Umgang mit Jagdwaffen. Wird festgestellt, dass der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis unzuverlässig ist – beispielsweise aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen, Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder anderer schwerwiegender Verfehlungen – ordnen die Behörden zwangsläufig die Einziehung und gegebenenfalls die Vernichtung der Jagdgeräte an. Gleichzeitig wird auch die jagdrechtliche Erlaubnis entzogen. Die Einziehung ist hier zwingende Folge eines festgestellten Wegfalls der Zuverlässigkeit und unterliegt keiner Ermessensentscheidung.