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Jagdgenossenschaft

Begriff und Stellung der Jagdgenossenschaft

Eine Jagdgenossenschaft ist der Zusammenschluss aller Eigentümerinnen und Eigentümer bejagbarer Flächen innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Sie verwaltet das gemeinschaftliche Jagdrecht, entscheidet über dessen Nutzung und sorgt dafür, dass die jagdrechtlichen Vorgaben im Zuständigkeitsbereich eingehalten werden. Die Jagdgenossenschaft ist als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet. Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes durch den Besitz entsprechender Grundstücke und ist nicht freiwillig.

Entstehung und Rechtsnatur

Jagdgenossenschaften entstehen automatisch dort, wo mehrere aneinandergrenzende Grundstücke eine gesetzlich definierte Mindestgröße für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk erreichen. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch die Landesgesetze und ergänzende Regelungen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt die Jagdgenossenschaft eigene Rechte und Pflichten, kann klagen und verklagt werden und handelt durch ihre Organe. Ihre Aufgaben bewegen sich im Spannungsfeld von Eigentumsrecht, Jagdrecht, Natur- und Tierschutzrecht.

Mitgliedschaft und Zugehörigkeit

Wer ist Mitglied?

Mitglieder sind die Eigentümerinnen und Eigentümer aller bejagbaren Grundstücke, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefasst sind. Die Mitgliedschaft ist grundstücksbezogen: Sie folgt dem Eigentum am Grund und Boden. Bei Miteigentum sind die Miteigentümer gemeinschaftlich Mitglied; Pächter landwirtschaftlicher Flächen sind nicht Mitglied aufgrund des Pachtverhältnisses. Grundstücke, die einen eigenständigen Eigenjagdbezirk bilden, gehören nicht zur Jagdgenossenschaft.

Rechte der Mitglieder

Mitglieder haben insbesondere das Recht, an der Willensbildung der Jagdgenossenschaft mitzuwirken (z. B. in der Versammlung), über die Nutzung des Jagdrechts mitzuentscheiden und an den Erlösen aus der Jagdnutzung in einem festgelegten Verhältnis beteiligt zu werden. Sie können Auskünfte über die Verwaltung der Genossenschaft verlangen und haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnungslegung.

Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft umfasst die Duldung der rechtmäßigen Jagdausübung im Jagdbezirk sowie die Beachtung der beschlossenen Satzung und der rechtlichen Rahmenbedingungen. Soweit Mittel der Jagdgenossenschaft für gemeinschaftliche Zwecke eingesetzt werden, können Mitglieder durch Beschluss an den hierdurch entstehenden Lasten beteiligt sein. Die genauen Pflichten richten sich nach dem Landesrecht und der Satzung.

Aufbau und Organe

Organe im Überblick

Versammlung der Jagdgenossen

Die Versammlung ist das zentrale Beschlussorgan. Sie entscheidet grundlegend über Satzung, Verpachtung oder Eigenbewirtschaftung der Jagd, Verwendung und Verteilung von Erlösen, Maßnahmen der Lebensraumverbesserung sowie wesentliche Verträge. Das Stimmrecht orientiert sich häufig an der Fläche, kann aber zusätzlich Kopfstimmen oder besondere Mehrheiten vorsehen.

Vorstand / Jagdvorsteher

Der Vorstand, oftmals vertreten durch eine oder mehrere Personen (z. B. Jagdvorsteher), führt die laufenden Geschäfte, setzt Beschlüsse um und vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen. Aufgaben sind insbesondere die Vorbereitung der Versammlungen, die Durchführung von Verpachtungsverfahren und die Verwaltung der Finanzen.

Kassenprüfung und Geschäftsführung

Die Finanzverwaltung unterliegt internen Kontrollen. Hierzu zählen Kassenprüfungen und Rechenschaftsberichte gegenüber der Versammlung. Einzelheiten ergeben sich aus der Satzung und den landesrechtlichen Vorgaben.

Satzung und Geschäftsordnung

Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung. Sie regelt u. a. Mitgliedschaftsmodalitäten, Stimmrechte, Einberufung und Durchführung von Versammlungen, Zuständigkeiten der Organe, Vertretungsbefugnisse, die Verteilung von Erlösen sowie die Grundsätze der Vermögensverwaltung. Die Satzung darf dem zwingenden Recht nicht widersprechen und wird den Mitgliedern bekannt gemacht.

Jagdbezirk und Jagdausübung

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst zusammenhängende bejagbare Flächen mehrerer Eigentümer. Er bildet die rechtliche und räumliche Grundlage für die Jagdausübung. Zuständigkeits- und Abgrenzungsfragen werden von den Jagdbehörden überwacht.

Verpachtung der Jagd

Die Jagdgenossenschaft kann das Jagdausübungsrecht zeitlich befristet an geeignete Personen oder Zusammenschlüsse verpachten. Die Verpachtung erfolgt in einem transparenten Verfahren nach sachlichen Kriterien. Vertragsinhalte betreffen insbesondere Jagdbezirk, Dauer, Pachtzins, Hegeverpflichtungen und Haftungsregeln im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Eigenbewirtschaftung

Alternativ zur Verpachtung kann die Jagdgenossenschaft das Jagdrecht selbst ausüben. In diesem Fall bestellt sie eigene Jagdausübungsberechtigte und übernimmt unmittelbar Verantwortung für die ordnungsgemäße Jagdausübung innerhalb des gesetzlichen Rahmens.

Finanzen und Vermögensverwaltung

Einnahmen

Hauptquelle sind regelmäßig Pachterlöse aus der Verpachtung des Jagdrechts. Hinzu kommen gegebenenfalls sonstige Einnahmen aus Verträgen oder Entgelten. Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung.

Verwendung und Ausschüttung

Die Versammlung beschließt darüber, ob Erlöse an die Mitglieder ausgeschüttet oder für genossenschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Mögliche Verwendungen sind etwa Maßnahmen der Biotop- und Lebensraumverbesserung, Wegeunterhaltung im Jagdinteresse oder die Bildung von Rücklagen. Die Verteilung an Mitglieder richtet sich üblicherweise nach dem Flächenanteil.

Rechnungslegung und Kontrolle

Die Jagdgenossenschaft erstellt eine geordnete Rechnungslegung. Sie legt Einnahmen und Ausgaben offen, ermöglicht eine Kassenprüfung und berichtet der Versammlung. Diese Kontrolle dient der Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit.

Haftung, Verantwortung und Aufsicht

Außenhaftung der Jagdgenossenschaft

Als rechtsfähige Körperschaft haftet die Jagdgenossenschaft für eigene Verpflichtungen mit ihrem Vermögen. Verantwortlichkeit einzelner Organmitglieder kommt in Betracht, wenn Pflichtverletzungen vorliegen. Näheres bestimmt das maßgebliche Recht und die Satzung.

Wildschaden und Ersatzfragen

Der Ersatz von Wildschäden ist gesetzlich geregelt. In verpachteten Jagdbezirken trifft die Ersatzpflicht regelmäßig den Jagdausübungsberechtigten. Bewirtschaftet die Jagdgenossenschaft die Jagd selbst, können Ersatzpflichten die Genossenschaft betreffen. Verfahren zur Feststellung und Regulierung von Wildschäden sind vorgegeben und werden durch die Jagdbehörden begleitet.

Aufsicht und Genehmigungen

Die Tätigkeit der Jagdgenossenschaft unterliegt der Aufsicht der zuständigen Jagdbehörden. Bestimmte Beschlüsse oder Verträge können an formale Vorgaben oder Anzeigen gegenüber der Behörde geknüpft sein. Die Aufsicht wahrt die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

Naturschutz und Tierschutz

Jagdliche Maßnahmen stehen in enger Verbindung mit Natur- und Tierschutzrecht. Schonzeiten, Schutzgebiete und artenschutzrechtliche Vorgaben begrenzen die Jagdausübung. Die Jagdgenossenschaft trägt dafür Verantwortung, dass die Jagdausübung im Jagdbezirk diesen Anforderungen entspricht.

Eigentumsrecht und Grundbuch

Mitgliedschaft und Stimmrechte sind an das Grundeigentum gekoppelt. Eigentumswechsel führen zu einem Wechsel in der Mitgliedschaft. Einschlägige Nachweise über Eigentum und Fläche sind für die interne Willensbildung und die Verteilung von Erlösen bedeutsam.

Datenschutz

Die Jagdgenossenschaft verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, insbesondere zu Eigentums- und Flächenverhältnissen. Die Verarbeitung hat nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfolgen. Einsichts- und Auskunftsrechte bestehen im Rahmen des jeweils geltenden Rechts.

Änderung von Mitgliedschaft und Flächen

Eigentumswechsel

Beim Übergang von Grundstücken geht die Mitgliedschaft am entsprechenden Flächenanteil auf die Erwerbenden über. Die Jagdgenossenschaft aktualisiert ihre Mitgliederverzeichnisse und passt Stimmen- und Verteilungsmaßstäbe an.

Grenzänderungen und Flächenzuschnitt

Zusammenlegung, Teilung oder Neuordnung von Flächen können die Zuordnung zum Jagdbezirk beeinflussen. Anpassungen erfolgen in Abstimmung mit den Jagdbehörden nach den gesetzlichen Vorgaben.

Praxisrelevante Verfahren

Beschlussfassung

Beschlüsse werden in ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen gefasst. Landesrecht und Satzung legen fest, wie Stimmrechte verteilt sind und welche Mehrheiten erforderlich sind. Häufig sind Mehrheiten sowohl nach Kopfzahl als auch nach Fläche vorgesehen, insbesondere bei grundlegenden Entscheidungen.

Anfechtung und Überprüfung

Beschlüsse der Jagdgenossenschaft können rechtlich überprüft werden, wenn formelle oder materielle Fehler vorliegen. Der Rechtsschutz folgt den allgemeinen Regeln des Verwaltungs- und Zivilrechtsschutzes, abhängig von Gegenstand und Zuständigkeit.

Konfliktlösung

Streitigkeiten betreffen oft Flächenzuordnung, Stimmrechte, die Vergabe der Jagdpacht oder die Verteilung von Erlösen. Zuständigkeits- und Verfahrensfragen richten sich nach dem Landesrecht, der Satzung und den allgemeinen Regeln der Rechtsordnung.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft freiwillig?

Nein. Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes durch Eigentum an bejagbaren Flächen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Sie ist an das Grundstück gebunden und nicht abwählbar.

Wer vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen?

Die Vertretung übernimmt der Vorstand, häufig durch eine vorsitzende Person (z. B. Jagdvorsteher). Umfang und Einzelheiten der Vertretungsmacht ergeben sich aus der Satzung und den einschlägigen Regelungen.

Wie werden Jagdpachten vergeben?

Die Versammlung beschließt über die Verpachtung. Das Verfahren richtet sich nach transparenten, sachgerechten Kriterien. Laufzeit, Pachtzins und inhaltliche Pflichten ergeben sich aus Vertrag, Satzung und rechtlichen Vorgaben.

Wer haftet für Wildschäden?

In verpachteten Jagdbezirken ist regelmäßig der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig. Bei Eigenbewirtschaftung kann die Jagdgenossenschaft selbst betroffen sein. Konkrete Zuständigkeiten und Verfahren sind gesetzlich geregelt.

Wie werden die Einnahmen verteilt?

Die Versammlung entscheidet, ob Erlöse ausgeschüttet oder für genossenschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Eine Verteilung erfolgt üblicherweise nach dem Flächenanteil der Mitglieder.

Wie wird in der Jagdgenossenschaft abgestimmt?

Stimmrechte und Mehrheiten sind in Satzung und Landesrecht festgelegt. Häufig ist eine doppelte Mehrheit erforderlich, also sowohl nach Zahl der Mitglieder als auch nach Flächenanteil.

Kann eine große Fläche die Jagdgenossenschaft verlassen?

Ja, wenn ein rechtlich anerkannter Eigenjagdbezirk gebildet werden kann. Die Zuordnung wird von der zuständigen Jagdbehörde geprüft und festgelegt.