Begriff und rechtliche Grundlagen der Jagdausübung
Die Jagdausübung bezeichnet das Recht und die tatsächliche Ausübung der Jagd auf Wildtiere in einem bestimmten Gebiet unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Jagdausübung ist in Deutschland umfassend geregelt und unterliegt sowohl dem Bundesjagdgesetz (BJagdG), den jeweiligen Landesjagdgesetzen als auch weiteren einschlägigen Vorschriften, beispielsweise aus dem Arten- und Naturschutzrecht.
Definition und Bedeutung
Rechtlich wird der Begriff der Jagdausübung in § 1 Abs. 4 BJagdG definiert. Dort heißt es: „Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften.“ Die Jagdausübung umfasst dabei nicht nur das unmittelbare Töten oder Fangen von Wildtieren, sondern auch vorbereitende und begleitende Tätigkeiten wie das Anlegen von Wildäckern, das Ausbringen von Futtermitteln (wo zulässig), das Anbringen oder Entfernen von Jagdeinrichtungen und die Wildbestandshege.
Jagdausübungsrecht und Jagdausübungsberechtigte
Jagdausübungsrecht
Das Jagdausübungsrecht bezeichnet das Recht, auf einer bestimmten Fläche die Jagd ausüben zu dürfen. Es ist grundsätzlich von der sogenannten „Jagd“ (der eigentlichen Ausübung) abzugrenzen und ist nach deutschem Recht ein dem Grundeigentum verbundenes Recht (§ 3 BJagdG). Das Jagdausübungsrecht steht dem Eigentümer eines zusammenhängenden Grundbesitzes von mindestens 75 Hektar zu, jedoch unterliegt die tatsächliche Ausübung bindenden gesetzlichen Regelungen. Für kleinere Flächen wird das Jagdausübungsrecht in Form von Jagdgenossenschaften gemeinschaftlich ausgeübt.
Jagdausübungsberechtigte
Jagdausübungsberechtigte sind diejenigen Personen oder Körperschaften, denen das Jagdausübungsrecht zusteht. Dies kann der Eigentümer selbst, ein Jagdpächter oder ein vom Jagdausübungsberechtigten Beauftragter sein. Voraussetzung ist stets ein gültiger Jagdschein (§ 15 BJagdG) und die gegebenenfalls erforderliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten.
Rechtliche Voraussetzungen der Jagdausübung
Jagdschein
Die Ausübung der Jagd ist nur mit gültigem Jagdschein gestattet (§ 15 BJagdG). Der Jagdschein wird durch die zuständige Behörde erteilt und ist an den Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung, die persönliche Zuverlässigkeit sowie den Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung gebunden.
Jagderlaubnis und Pachtverhältnisse
Neben dem Jagdschein ist in vielen Fällen die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten notwendig. Häufig geschieht dies im Rahmen eines Jagdpachtvertrags, in dem das Jagdausübungsrecht für einen bestimmten Zeitraum an Dritte überlassen wird. Die Mindestpachtdauer und weitere formale Anforderungen sind gesetzlich geregelt.
Umfang und Grenzen der Jagdausübung
Gesetzliche Schranken
Die Jagdausübung unterliegt zahlreichen gesetzlichen Einschränkungen, insbesondere dem Artenschutzrecht, dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz und Vorschriften zur Wildbewirtschaftung. Wesentliche Begrenzungen umfassen Schonzeiten, festgelegte Jagdzeiten, sowie besondere Verbote und Schutzbestimmungen für bestimmte Wildarten (§ 22 BJagdG).
Waffenrechtliche Voraussetzungen
Zur Jagdausübung ist der Besitz und das Führen von Jagdwaffen erforderlich. Dies erfordert neben dem Jagdschein regelmäßig eine Waffenbesitzkarte (WBK) und die Beachtung des deutschen Waffengesetzes (WaffG).
Hegemaßnahmen und Hegepflicht
Mit dem Jagdausübung ist eine Verpflichtung zur Hege verbunden. Die Hege dient dem Schutz und der Förderung eines artenreichen und gesunden Wildbestands sowie den Erhalt seiner Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 2 BJagdG). Hierzu gehören auch Maßnahmen zur Wildschadensverhütung und die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Ausübung der Jagd in der Jagdpraxis
Jagdausübungsformen
Die wichtigsten Formen der Jagdausübung sind die Ansitzjagd, die Pirsch, die Treibjagd und die Drückjagd. Die Auswahl der Jagdform hängt von Wildart, Revierstruktur, Jahreszeit, rechtlichen Vorgaben und jagdlichen Zielsetzungen ab.
Begleitende Tätigkeiten
Zu den begleitenden Tätigkeiten gehören das Kontrollieren von Jagdeinrichtungen, die Teilnahme an Hegemaßnahmen, das Einhalten von Sicherheitsvorschriften, das Melden von erlegtem Wild und das Führen von Jagdtagebüchern.
Schutzvorschriften und Haftung
Bei der Jagdausübung sind Schutzvorschriften zu beachten, um Dritte nicht zu gefährden. Die Jagdausübenden sind verpflichtet, die berechtigten Interessen anderer (insbesondere von Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten) zu wahren. Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften können zu Ordnungswidrigkeiten, strafrechtlichen Konsequenzen oder zum Entzug des Jagdscheins führen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung dient dem Schutz geschädigter Dritter.
Besonderheiten und abweichende Regelungen
Befriedete Bezirke
Gemäß § 6 BJagdG sind bebaute Ortschaften, eingezäunte Parks und andere besonders ausgewiesene Flächen von der Jagdausübung ausgeschlossen (sog. befriedete Bezirke). Ausnahmen bestehen nur für behördlich angeordnete Abschüsse aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Seuchenschutzes.
Sonderregelungen des Landesrechts
Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz der Länder bestehen zahlreiche landesspezifische Regelungen, etwa zu Jagdzeiten, Mindestgrößen von Eigenjagdbezirken oder Verbote bestimmter Jagdmethoden. Die Länder können zudem zusätzliche Einschränkungen im Sinne des Arten- oder Naturschutzes erlassen.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Jagdausübungsrecht und Jagdrecht
Das Jagdausübungsrecht ist vom Jagdrecht abzugrenzen. Während das Jagdrecht das Recht umfasst, auf einem Grundstück Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen, bezeichnet das Jagdausübungsrecht das Recht, dieses Jagdrecht tatsächlich eigenverantwortlich auf einer Fläche auszuüben.
Wildfolge und Betretungsrechte
Bei der Jagdausübung sind die Vorschriften zur Wildfolge (§ 22a BJagdG) zu beachten. Diese regeln das Nachsuchen und Bergen von angeschossenem oder verunfalltem Wild über Reviergrenzen hinweg. Dabei sind die Rechte der Grundstückseigentümer und die Grenzen des Hausrechts zu beachten.
Literatur und weiterführende Vorschriften
Die Regelungen zur Jagdausübung finden sich primär im Bundesjagdgesetz sowie in den jeweiligen Landesjagdgesetzen. Ergänzend sind das Tierschutzgesetz, das Naturschutzgesetz, das Bundeswaldgesetz sowie das Waffengesetz und weitere Spezialgesetze zu berücksichtigen.
Zusammenfassung
Die Jagdausübung bildet einen umfassenden Rechtsbereich, der zahlreiche Bereiche des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes sowie des Besitz- und Waffenrechts berührt. Sie setzt das Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen voraus und ist mit umfangreichen Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden. Neben der eigentlichen Jagd umfasst die Jagdausübung auch vorbereitende und begleitende Maßnahmen sowie die Einhaltung strenger rechtlicher Vorgaben. Aufgrund zahlreicher bundes- und landesrechtlicher Vorschriften sind die genauen Inhalte und Grenzen der Jagdausübung stets im Lichte des jeweiligen Einzelfalls und der aktuellen Rechtslage zu bestimmen.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Jagdausübung erfüllt sein?
Um in Deutschland die Jagd tatsächlich ausüben zu dürfen, müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist das Bestehen einer Jägerprüfung, im Volksmund auch als „Jagdscheinprüfung“ bekannt, zwingend erforderlich. Diese umfasst neben einer schriftlichen und mündlichen Prüfung auch einen praktischen Teil im jagdlichen Schießen. Nach erfolgreichem Abschluss kann beim zuständigen Ordnungsamt ein Jagdschein beantragt werden, der in der Regel für ein oder drei Jahre ausgestellt wird. Weiterhin ist ein Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung erforderlich, die Schäden abdeckt, die im Zusammenhang mit der Jagd entstehen könnten. Jagdpachtverhältnisse sind meist üblich, da die Jagdausübung grundsätzlich an das Jagdbezirkssystem gekoppelt ist: Der Jagdscheininhaber muss für die Ausübung der Jagd entweder Eigenjagdbesitzer sein oder eine förmliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten (Pächter oder Eigenjagdbesitzer) besitzen. Besondere Regelungen gelten für Jagdgäste, denen zeitlich und räumlich beschränkte Jagderlaubnisse erteilt werden können. Ergänzend sind die waffenrechtlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die Erwerbsberechtigung und das Führen von Jagdwaffen. Verstöße gegen diese rechtlichen Anforderungen können mit empfindlichen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden.
Wann und wo darf die Jagd laut Gesetz ausgeübt werden?
Das Bundesjagdgesetz und die jeweiligen Landesjagdgesetze regeln die zeitlichen und räumlichen Grenzen der Jagdausübung. Zunächst ist die Jagd stets an den jeweiligen Jagdbezirk gebunden, welcher entweder als Eigenjagdbezirk (mindestens 75 ha zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen eines Eigentümers) oder als gemeinschaftlicher Jagdbezirk (mehrere aneinandergrenzende, kleinere Grundstücke) eingerichtet ist. Außerhalb von Jagdbezirken, insbesondere in befriedeten Bezirken wie Siedlungen, Parks, Friedhöfen oder Schutzgebieten, ist die Jagdausübung rechtlich ausgeschlossen oder nur sehr eingeschränkt gestattet. Zudem sind die sogenannten Jagd- und Schonzeiten einzuhalten: Für jede wildlebende Tierart sind, je nach Bundesland, bestimmte Zeiträume festgelegt, in denen die Bejagung ausdrücklich erlaubt oder verboten ist. Während der Schonzeiten ist die Jagdausübung auf diese Arten grundsätzlich verboten, Ausnahmen bestehen nur über behördliche Abschussgenehmigungen, etwa zur Gefahrenabwehr oder Seuchenbekämpfung. Des Weiteren gelten Bestimmungen zur Nachtjagd und zur Nutzung von künstlichen Lichtquellen, die in den meisten Fällen untersagt oder stark reglementiert sind.
Welche rechtlichen Vorgaben bestehen hinsichtlich der Waffen und Munition bei der Jagdausübung?
Die Führung, der Besitz und die Nutzung von Jagdwaffen sind in Deutschland streng gesetzlich geregelt und unterliegen sowohl dem Bundesjagdgesetz als auch dem Waffengesetz (WaffG). Nur Personen mit gültigem Jagdschein und einer waffenrechtlichen Erlaubnis dürfen Jagdwaffen und die entsprechende Munition erwerben, besitzen und führen. Die Waffen müssen regelmäßig in einem vom Gesetzgeber vorgegebenen sicheren Behältnis (z. B. Waffenschrank der Sicherheitsstufe 0 oder 1) aufbewahrt und dürfen während der Jagdausübung keinesfalls an unbefugte Dritte ausgehändigt werden. Weiterhin existieren spezielle Vorschriften, welche Kaliber und Munitionsarten für unterschiedliche Wildarten zugelassen sind (z. B. Mindestkaliber für Schalenwild, Verbot von Bleimunition in bestimmten Schutzgebieten). Schusswaffen dürfen ausschließlich im Jagdrevier und nur zur Ausübung der Jagd oder zu jagdlichen Übungszwecken (z. B. Schießstand) geladen und geführt werden. Vorrichtungen zur Verbesserung der Nachtsicht (Nachtsichtgeräte) sind nur eingeschränkt und mit behördlicher Genehmigung einsetzbar. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben machen sich Jäger strafbar und riskieren den Entzug von Jagdschein und waffenrechtlicher Zuverlässigkeit.
Welche Pflichten bestehen bei der Erlegung von Wild (z. B. Nachsuchenpflicht, Meldungen)?
Nach der Erlegung von Wild greifen eine Vielzahl zwingender gesetzlicher Pflichten. Gemäß Bundesjagdgesetz § 23a besteht eine unverzügliche Nachsuchenpflicht, wenn ein Tier nach dem Schuss nicht unmittelbar verendet, um unnötiges Leiden des Wildes („waidgerechtes Jagen“) zu verhindern. Die Nachsuche darf nur abgebrochen werden, wenn das Wild unauffindbar ist oder keine Aussicht auf Erfolg mehr besteht. Zeigt sich das Wild als krank oder verletzt und kann nicht gleich erlegt werden, muss der Jagdausübungsberechtigte über die Situation informiert werden. Des Weiteren bestehen Meldepflichten, insbesondere bei bestimmten Wildarten (zum Beispiel Schwarzwild im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest, Wolf, Luchs), wo das Erlegen an die zuständigen Behörden (Untere Jagdbehörde, Veterinäramt) anzuzeigen ist. Es ist vorgeschrieben, das erlegte Wild einer Fleischuntersuchung (Trichinenbeschau bei Wildschweinen, Untersuchungen nach EU-Lebensmittelrecht) zu unterziehen, bevor es in Verkehr gebracht oder konsumiert werden darf. Bei versehentlicher Erlegung von Nicht-Jagdbaren oder geschützten Arten drohen empfindliche Strafen, sodass eine unverzügliche Information der Behörden zwingend geboten ist.
Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für den Umgang mit jagdlichen Hunden?
Das Bundesjagdgesetz sowie ergänzende Landesjagdgesetze schreiben in vielen Situationen den verpflichtenden Einsatz brauchbarer Jagdhunde vor, insbesondere bei der Nachsuche, während der Treibjagd und bei der Wasserjagd. Diese Hunde müssen ihre Brauchbarkeit in einer gesonderten Prüfung nachgewiesen haben, welche verschiedene jagdliche Disziplinen (z. B. Verlorenbringen, Schweißarbeit, Apportieren) umfasst. Während der Jagd ist jederzeit sicherzustellen, dass Hunde im Einflussbereich des Jägers stehen und keine Gefahr für Wildbestand, Mitmenschen oder andere Tiere darstellen. Für bestimmte Jagdarten und Reviergrößen ist eine Mindestanzahl von Hunden gesetzlich vorgeschrieben. Verstöße gegen die Hundeeinsatzpflicht können, je nach Bundesland, mit Bußgeldern belegt werden und führen bei schwerwiegenden Missachtungen zur Untersagung der Jagdausübung in bestimmten Bereichen.
Was muss rechtlich bei Jagdgästen und der Organisation von Gesellschaftsjagden beachtet werden?
Die Einladung von Jagdgästen und die Durchführung von Gesellschaftsjagden (z. B. Drückjagd, Treibjagd) unterliegen strengen rechtlichen Anforderungen. Jagdgäste müssen im Besitz eines gültigen, in Deutschland anerkannten Jagdscheines sowie eines ausreichenden Versicherungsnachweises sein. Der Einladende (Jagdausübungsberechtigte) trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller jagdrechtlichen, tierschutzrechtlichen und waffenrechtlichen Vorschriften während der gesamten Gesellschaftsjagd. Bei Gesellschaftsjagden ist zudem eine vorherige Anmeldung bei der zuständigen unteren Jagdbehörde Pflicht; die Teilnahme von Jagdhornbläsern, Hundeführern sowie genaue Angaben zu Zeit, Ort und Teilnehmerzahl sind zu machen. Es bestehen besondere Vorschriften zur Waffenhandhabung, zum Beispiel das allgemeine Verbot des Gebrauches von halbautomatischen Langwaffen mit mehr als zwei Schuss im Magazin während der Gesellschaftsjagd. Regelungen zum Alkoholverbot und zur persönlichen Eignung der Teilnehmer müssen beachtet werden. Weiterhin haften Jagdausübungsberechtigte bei Verstößen ihrer Gäste und können bei Nichtbeachtung mit strafrechtlichen oder haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Jagdrecht?
Bei Verstößen gegen die jagdrechtlichen Vorschriften drohen teils erhebliche Sanktionen. Einfache Verstöße, wie etwa das Überschreiten von Jagdzeiten, werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern sanktioniert. Schwerwiegende Verstöße, wie beispielsweise das Jagen ohne gültigen Jagdschein oder der unerlaubte Gebrauch von Waffen, können als Straftaten mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Ebenso führen Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, wie das Zufügen unnötigen Leidens oder Unterlassen der Nachsuche, regelmäßig zur jagd- und waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit; dies kann den Widerruf des Jagdscheins und der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach sich ziehen. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche Dritter (z. B. bei Sach- oder Personenschäden) auf den Jäger zukommen. Bei Verstößen während Gesellschaftsjagden oder gegenüber Jagdgästen erweitert sich die Haftung auf die Verantwortlichen beziehungsweise Organisatoren. Wiederholungstäter werden besonders streng verfolgt und können mit einem dauerhaften Jagdverbot belegt werden.