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Jagdaufseher

Begriff und Stellung des Jagdaufsehers

Ein Jagdaufseher ist eine von der jagdausübungsberechtigten Person bestellte und durch die zuständige Behörde bestätigte Aufsichtsperson, die in einem bestimmten Jagdbezirk die Einhaltung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften überwacht. Er wirkt an der geordneten Jagdausübung, am Schutz des Wildes und an der Sicherheit im Revier mit. Rechtlich handelt es sich nicht um eine staatliche Vollzugsbehörde, sondern um eine privat bestellte, behördlich bestätigte Aufsichtsperson mit gesetzlich eingeräumten Aufgaben und – je nach Land – begrenzten Befugnissen.

Abgrenzung zu anderen Rollen

Der Jagdaufseher ist von hoheitlich tätigen Wildhut- oder Forstorganen zu unterscheiden. Er ist auch nicht identisch mit dem Jagdpächter oder Revierinhaber, kann diese Funktion jedoch wahrnehmen, wenn er zugleich die Jagd ausübt. Ebenfalls abzugrenzen sind Funktionen in Hegegemeinschaften oder Jagdverbänden, die andere organisatorische Aufgaben betreffen.

Bestellung und Bestätigung

Voraussetzungen

Die Bestellung setzt regelmäßig persönliche Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung sowie jagdliche Befähigung voraus. Zu den typischen Anforderungen zählen eine gültige Jagderlaubnis, ein Mindestalter und eine zusätzliche Schulung für Aufsichtsaufgaben. In vielen Ländern ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung erforderlich. Eintragungen wegen erheblich relevanter Delikte schließen die Bestätigung regelmäßig aus.

Verfahren

Die jagdausübungsberechtigte Person bestellt den Jagdaufseher und beantragt die behördliche Bestätigung. Die Behörde prüft die Eignung und stellt bei positivem Ergebnis einen Dienstausweis aus. Die Bestätigung kann befristet sein; Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sind anzuzeigen. Ohne behördliche Bestätigung besteht die Funktion als Jagdaufseher rechtlich nicht.

Dauer, Widerruf und Beendigung

Die Funktion endet durch Zeitablauf, Widerruf der Bestellung, Entzug der Bestätigung oder Wegfall der Eignung. Ein Widerruf durch die Behörde kommt insbesondere bei Unzuverlässigkeit, groben Pflichtverstößen oder Fehlen der erforderlichen Versicherung in Betracht.

Aufgaben und Befugnisse

Aufsichts- und Kontrollaufgaben

Der Jagdaufseher überwacht, dass die Jagdausübung im Revier rechtmäßig, sicher und tierschutzgerecht erfolgt. Dazu gehören die Kontrolle von Jagdgästen, Jagderlaubnisscheinen und Jagdnachweisen, die Überwachung von Schonzeiten, das Melden von Verstößen und Wildschäden sowie die Mitwirkung an Sicherheitskonzepten etwa bei Bewegungsjagden. Er kann auf ordnungsgemäße Waffenhandhabung und Transportvorschriften achten sowie unzulässige Falleninhalte unterbinden.

Eingriffs- und Weisungsrechte

Der Jagdaufseher kann im Revier Anordnungen treffen, die der Sicherheit und der Einhaltung jagdbezogener Regeln dienen, etwa das Unterbinden einer unberechtigten Jagdausübung oder das Verweisen aus gefährdeten Bereichen. Je nach Landesrecht bestehen teils erweiterte Möglichkeiten, Personen anzuhalten, Ausweise und Jagdunterlagen einsehen zu lassen oder in eng umgrenzten Situationen bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, wenn dies zur Abwehr erheblicher Rechtsverstöße erforderlich ist.

Grenzen der Befugnisse

Der Jagdaufseher ist keine Polizeibehörde. Zwangsmaßnahmen, Durchsuchungen oder die Verhängung von Sanktionen sind ihm grundsätzlich verwehrt. Er darf Verstöße dokumentieren und den zuständigen Behörden melden. Soweit keine besondere landesrechtliche Ermächtigung besteht, beschränken sich seine Kontrollmöglichkeiten auf Auskunfts- und Vorlageverlangen sowie auf Maßnahmen, die jeder Person zustehen.

Zusammenarbeit mit Behörden

Der Jagdaufseher arbeitet mit Ordnungsbehörden, Polizei, Veterinärbehörden und Forststellen zusammen, meldet relevante Vorkommnisse wie Wildseuchenverdachtsfälle oder gravierende Sicherheitsmängel und unterstützt Amtshandlungen durch Hinweise und Dokumentationen.

Rechte und Pflichten im Revier

Betretungsrechte und Zugang

Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf der Jagdaufseher das Revier betreten und dort Kontrollen vornehmen. Dies umfasst typischerweise Wald- und Feldflächen des Jagdbezirks. Geschützte Bereiche wie Wohnungen sind ausgenommen. Eigentumsrechte Dritter sind zu beachten; der Aufsichtszweck begrenzt den Umfang der Zutrittsrechte.

Datenerhebung und Verschwiegenheit

Bei Kontrollen dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, etwa Identitätsangaben, Jagdnachweise oder Jagdzeiten. Der Jagdaufseher unterliegt datenschutzrechtlichen Vorgaben, muss Informationen vertraulich behandeln und die Speicherung auf das notwendige Maß beschränken.

Waffentragen und Sicherheit

Der Jagdaufseher darf im Rahmen der Jagdausübung Waffen führen, sofern die allgemeinen waffenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Besondere hoheitliche Privilegien bestehen grundsätzlich nicht. Sicherheitserfordernisse im Revier können Weisungen rechtfertigen, um Gefahren zu vermeiden.

Haftung und Versicherung

Zivilrechtliche Verantwortung

Verletzt der Jagdaufseher Pflichten und entstehen hierdurch Schäden, kommt eine persönliche Haftung in Betracht. Daneben kann der Jagdausübungsberechtigte als Bestellender zivilrechtlich einbezogen sein, wenn der Schaden im Rahmen der übertragenen Aufgaben verursacht wurde. Der konkrete Haftungsumfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtliche Aspekte

Unrechtmäßige Eingriffe oder Überschreitungen der Befugnisse können straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben. Umgekehrt kann der Jagdaufseher als Zeuge in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren auftreten, wenn er Verstöße beobachtet und dokumentiert hat.

Versicherungsanforderungen

In zahlreichen Ländern ist eine Haftpflichtversicherung für Jagdaufseher rechtlich vorgesehen. Der Nachweis kann Voraussetzung der Bestätigung sein. Der Umfang des Versicherungsschutzes betrifft typischerweise Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Aufsicht entstehen können.

Organisation, Kennzeichnung und Dokumentation

Dienstausweis und Kennzeichnung

Bestätigte Jagdaufseher erhalten regelmäßig einen Dienstausweis. Bei Kontrollen ist er auf Verlangen vorzuzeigen. Eine besondere Kleidung oder Kennzeichnung kann landesrechtlich oder organisatorisch vorgesehen sein, um die Funktion nach außen erkennbar zu machen.

Dokumentations- und Berichtspflichten

Kontrollen, festgestellte Verstöße, sicherheitsrelevante Ereignisse und wesentliche Vorkommnisse sind zu dokumentieren. Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung bestehen Berichtspflichten gegenüber der Behörde und gegenüber der jagdausübungsberechtigten Person.

Vergütung und Aufwendungsersatz

Die Tätigkeit kann ehrenamtlich oder entgeltlich ausgeübt werden. Vergütung und Aufwendungsersatz ergeben sich aus vertraglichen Absprachen oder internen Regelungen. Öffentliche Leistungen sind nicht Regelbestandteil.

Regionale Unterschiede

Landesrechtliche Ausprägungen

Der rechtliche Rahmen der Jagdaufsicht wird überwiegend durch Landesrecht geprägt. Begrifflichkeiten wie „bestätigter Jagdaufseher“, Schulungsumfang, Befugnisniveau, Kennzeichnungspflichten und Versicherungsanforderungen können sich unterscheiden. Die hier dargestellten Grundzüge geben den gemeinsamen Kern wieder.

Geltungsbereich der Befugnisse

Die Befugnisse des Jagdaufsehers bestehen grundsätzlich nur innerhalb des jeweils zugewiesenen Jagdbezirks und während der Wahrnehmung der Aufsicht. Außerhalb dieses Rahmens gelten nur die allgemeinen Rechte jeder Person. Bei länderübergreifenden Revieren können abweichende Zuständigkeiten und Mitteilungspflichten bestehen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Jagdaufseher rechtlich?

Ein Jagdaufseher ist eine privat bestellte, von der zuständigen Behörde bestätigte Aufsichtsperson im Jagdbezirk. Er nimmt Aufgaben der Kontrolle, Sicherheit und Dokumentation wahr, ohne eine staatliche Vollzugsbehörde zu sein.

Wie wird man Jagdaufseher und wer bestätigt die Bestellung?

Die jagdausübungsberechtigte Person bestellt den Jagdaufseher. Die zuständige Behörde prüft Eignung und Zuverlässigkeit und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bestätigung sowie einen Dienstausweis.

Welche Befugnisse hat ein Jagdaufseher bei Kontrollen?

Er darf im Revier Jagdunterlagen einsehen, auf die Einhaltung jagd- und sicherheitsrechtlicher Vorgaben achten und Anordnungen zur Gefahrenabwehr treffen. Sanktionen verhängen oder Zwangsmittel anwenden darf er nicht.

Darf ein Jagdaufseher Personalien feststellen oder Taschen durchsuchen?

Die Einsicht in Ausweise und Jagdunterlagen kann verlangt werden, soweit dies für die Aufsicht erforderlich ist. Durchsuchungen oder weitergehende Zwangsmaßnahmen sind ihm grundsätzlich verwehrt; hierfür sind staatliche Behörden zuständig.

Haftet der Jagdaufseher für Schäden bei der Aufsicht?

Bei Pflichtverletzungen kann eine persönliche zivilrechtliche Haftung bestehen. Daneben kommt eine Einbeziehung des Jagdausübungsberechtigten in Betracht. Der Einzelfall entscheidet über Art und Umfang der Haftung.

Gilt die Befugnis auch außerhalb des Jagdreviers?

Die besonderen Aufsichtsrechte gelten grundsätzlich nur im zugewiesenen Jagdbezirk und während der Dienstausübung. Außerhalb davon stehen dem Jagdaufseher nur die allgemeinen Rechte jeder Person zu.

Muss der Jagdaufseher einen Ausweis mitführen und sich ausweisen?

Bestätigte Jagdaufseher erhalten in der Regel einen Dienstausweis und müssen sich bei Kontrollen ausweisen können. Einzelheiten können landesrechtlich oder organisatorisch vorgegeben sein.