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Jagd- und Schonzeiten


Einführung in Jagd- und Schonzeiten

Die Begriffe Jagdzeiten und Schonzeiten sind zentrale Bestandteile des Jagdrechts in Deutschland und weiteren mitteleuropäischen Rechtsordnungen. Sie regeln zeitlich genau, wann bestimmte wild lebende Tierarten bejagt werden dürfen und wann sie geschützt sind. Diese Bestimmungen dienen zum Ausgleich zwischen den Interessen der Jagdausübung sowie dem Schutz und dem Erhalt der jeweiligen Wildpopulationen. Jagd- und Schonzeiten sind somit ein wesentliches Instrument des Wildtiermanagements und der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen.


Rechtsgrundlagen der Jagd- und Schonzeiten

Gesetzliche Grundlagen

Die Regelungen zu Jagdzeiten und Schonzeiten basieren primär auf dem Bundesjagdgesetz (BJagdG), das als Rahmengesetz für alle Bundesländer gilt. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt jedoch durch die jeweiligen Landesjagdgesetze, welche im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben spezifische Bestimmungen treffen können.

Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Das Bundesjagdgesetz regelt in § 22 die Jagd- und Schonzeiten und gibt klare Leitlinien für die einzelnen Wildarten vor. Die Schonzeit ist demnach der Zeitraum, in dem eine bestimmte Wildart nicht bejagt werden darf. Eine Ausnahme hiervon ist nur in den gesetzlich genau definierten Fällen möglich.

Ausführungsgesetze der Länder

Basierend auf den bundesweiten Regelungen setzen die Länder teils abweichende oder ergänzende Vorgaben um. Das betrifft insbesondere die Dauer der Jagd- und Schonzeiten sowie Sonderregelungen für bestimmte Gebiete oder Wildarten. Daher variieren Schonzeiten mitunter von Bundesland zu Bundesland.


Verordnungen und Verwaltungsvorschriften

Neben den Gesetzen existieren detaillierte Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die Jagd- und Schonzeiten präzisieren oder saisonal anpassen können. Anpassungen erfolgen regelmäßig auf Grundlage wildbiologischer Erkenntnisse oder zur Bekämpfung wildtierbedingter Schäden.


Zweck und Bedeutung der Jagd- und Schonzeiten

Wildbestandsregulierung

Jagd- und Schonzeiten dienen primär dem Schutz wild lebender Tiere während sensibler Lebensphasen, insbesondere in Fortpflanzungs- und Aufzuchtperioden. Dies soll eine nachhaltige Nutzung sicherstellen und dazu beitragen, die Lebensfähigkeit der Populationen langfristig zu sichern.

Artenschutz

Diverse Arten sind durch internationale oder europäische Artenschutzabkommen – wie z. B. die EG-Vogelschutzrichtlinie sowie das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) – besonders geschützt. Ihre Schonzeiten sind entsprechend umfassend und in manchen Fällen gilt ganzjähriger Jagdverbot. Die Umsetzung erfolgt im Einklang mit nationalem Recht.

Wildschadensverhütung und Landnutzungsinteressen

Neben dem Artenschutz werden auch agrarwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Interessen berücksichtigt. Durch gezielte Ausnahmen von der Schonzeit (z. B. bei überhöhtem Wildbestand und drohenden Wildschäden) werden in besonderen Fällen Abschüsse ermöglicht, die der Schadenabwehr dienen.


Bejagbare Wildarten und zeitliche Regelung

Bestimmung der Wildarten

Die bejagbaren Tierarten sind im Anhang zum Bundesjagdgesetz abschließend aufgelistet. Nicht aufgelistete Arten genießen grundsätzlich umfassenden Schutz, sogenannte „Friedwildarten“.

Zeitliche Abstufungen und Differenzierungen

Artenabhängige Zeitfenster

Für jede Wildart werden differenzierte Zeitfenster definiert. So gibt es z. B. für Rehwild, Rotwild, Schwarzwild oder bestimmte Federwildarten individuell festgelegte Jagd- und Schonzeiten.

Geschlechts-, Alters- und Statusunterschiede

In vielen Fällen unterscheiden sich die Jagdzeiten innerhalb einer Art je nach Geschlecht sowie Alters- oder Entwicklungsphase (z. B. Jungtiere, führende Muttertiere), um den Bestand gezielt und nachhaltig zu regulieren.


Ausnahmen, Sonderregelungen und Befreiungen

Notwendigkeit von Ausnahmen

Ausnahmeregelungen zu den Schonzeiten sind straftatbestandsmäßig geregelt und nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, beispielsweise zur Abwehr erheblicher land- oder forstwirtschaftlicher Schäden, zur Verhinderung von Tierseuchen oder im Rahmen von anerkannter Not- oder Hegeabschussmaßnahmen.

Formale Voraussetzungen

Befreiungen von den Schonzeiten bedürfen in der Regel einer behördlichen Genehmigung, die meist als Einzelgenehmigung von der unteren Jagdbehörde auf Antrag erteilt wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Ausnahmegenehmigung sind gesetzlich sowie durch Verwaltungsvorschriften eng umrissen.


Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Jagd- und Schonzeiten

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Die Missachtung von Jagd- und Schonzeiten stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern belegt werden. In schweren Fällen – etwa bei vorsätzlicher, wiederholter oder gewerbsmäßiger Zuwiderhandlung – drohen strafrechtliche Sanktionen, bis hin zum vorübergehenden oder dauerhaften Entzug des Jagdscheins.

Widerruf von Jagdberechtigungen

Verstöße können über Buß- und Strafgelder hinaus Folgen für die jagdrechtliche Zuverlässigkeit haben und führen im Regelfall zum Widerruf von Jagdschein oder Jagderlaubnis.


Fazit: Normzweck und praktische Bedeutung

Jagd- und Schonzeiten sind ein wesentliches Regelungsinstrument zum Schutz wild lebender Tiere und der Sicherung ihrer natürlichen Lebensräume. Sie realisieren den Spagat zwischen nachhaltiger Jagdausübung und Erhalt vielfältiger Tierbestände im Sinne des gesetzlichen Schutzauftrags. Die differenzierte, regional angepasste Ausgestaltung sowie die Möglichkeit zu Ausnahmen gewährleisten eine flexible, praxisnahe Handhabung, stets unter Beachtung übergeordneter Schutzinteressen und rechtlicher Vorgaben.


Weiterführende Rechtsvorschriften und Literatur

  • Bundesjagdgesetz (BJagdG)
  • Jagdgesetze der Bundesländer
  • EG-Vogelschutzrichtlinie
  • Bundesartenschutzverordnung
  • CITES (Washingtoner Artenschutzübereinkommen)

Diese Regelwerke bilden die rechtliche Grundlage und sollten für weitergehende Recherchen herangezogen werden.

Häufig gestellte Fragen

Wann beginnen und enden die gesetzlich festgelegten Schonzeiten in Deutschland?

Die gesetzlich festgelegten Schonzeiten in Deutschland variieren je nach Bundesland, Tierart und Geschlecht des Wildes. Grundsätzlich sind die Schonzeiten in den jeweiligen Landesjagdgesetzen geregelt, können sich jedoch durch jagdrechtliche Verordnungen präzisieren oder abweichen. Die Schonzeit beginnt in der Regel mit dem Ende der Jagdzeit für die jeweilige Wildart und endet mit deren erneuter Freigabe zur Bejagung. Als Richtlinie gilt: Während der Schonzeit ist jede Form der Jagdausübung auf das betroffene Wild strengstens untersagt, um den Bestand zu schützen und insbesondere die Aufzucht der Jungtiere nicht zu gefährden. Ausnahmen sind nur in besonders geregelten Fällen, zum Beispiel bei übermäßigen Wildschäden oder Seuchen, nach ausdrücklicher behördlicher Genehmigung zulässig. Die gewünschten Zeiträume müssen Jäger anhand des jeweils geltenden Jagd- und Schonzeitenkalenders, der regelmäßig durch die Landesministerien veröffentlicht wird, eigenständig prüfen und einhalten. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder, Jagdscheinentzug oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Welche Ausnahmen von den Schonzeiten gibt es und wer darf sie bewilligen?

Ausnahmen von den allgemein gültigen Schonzeiten sind im Jagdrecht grundsätzlich möglich, jedoch streng reguliert. Solche Ausnahmen können zum Beispiel aus Gründen der Wildschadensverhütung, zur Seuchenbekämpfung oder zur Gefahrenabwehr im Sinne des Natur- und Artenschutzes erforderlich werden. Eine Ausnahmegenehmigung darf ausschließlich von der zuständigen unteren Jagdbehörde oder in besonderen Fällen von übergeordneten Naturschutzbehörden nach Prüfung erteilt werden. Der Antragsteller, meist der Jagdausübungsberechtigte (z. B. Jagdpächter), muss die Notwendigkeit der Ausnahme detailliert begründen und entsprechende Nachweise liefern. Die erteilte Genehmigung ist zeitlich und inhaltlich beschränkt und umfasst klare Vorgaben hinsichtlich Art, Anzahl und Geschlecht der jeweiligen Wildtiere, auf die sich die Ausnahme bezieht. Unbefugte Abschüsse während der Schonzeit ohne behördliche Erlaubnis sind ordnungswidrig und haben rechtliche Konsequenzen.

Welche Pflichten haben Jäger im Zusammenhang mit Jagd- und Schonzeiten?

Im Rahmen des deutschen Jagdrechts sind Jäger verpflichtet, die festgelegten Jagd- und Schonzeiten strikt einzuhalten. Dazu gehört neben der Kenntnis der aktuellen Rechtslage vor allem die eigene Informationspflicht, da Änderungen, z.B. per Verordnung oder Gesetzesnovelle, für den Jagdausübenden sofort verbindlich gelten. Jäger sind ebenso verpflichtet, Verstöße gegen Schonzeiten zu melden (Anzeigepflicht) und müssen bei Ausnahmebewilligungen lückenlos Buch über die getätigten Abschüsse führen. Eine weitere Pflicht ist die sachgemäße Wildbehandlung, das heißt, das Wild muss waidgerecht bejagt werden, sodass unter anderem auch während der Jagdausübung keine unzulässigen Störungen etwa brütender oder führender Tiere erfolgt. Jeglicher Verdacht auf Wilderei oder sonstige unerlaubte Abschüsse während der Schonzeit ist umgehend den Behörden anzuzeigen.

Wie werden Verstöße gegen Schonzeiten geahndet?

Verstöße gegen die Schonzeiten stellen entweder eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat gemäß Bundesjagdgesetz (§ 38 BJagdG) bzw. den entsprechenden Landesjagdgesetzen dar. Die Sanktionen reichen von empfindlichen Geldbußen bis hin zum Entzug des Jagdscheines und der Jagderlaubnis. In besonders schweren Fällen, zum Beispiel bei wiederholtem oder vorsätzlichem Verstoß, kann auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Zudem besteht die Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere, wenn durch einen unzulässigen Abschuss Wildschäden oder Verluste beim Wildbestand entstehen. Darüber hinaus drohen administrative Konsequenzen, wie etwa das Verbot der Jagdausübung für eine bestimmte Zeit, und die Eintragung in das Jagdsündenregister. Die Durchsetzung und Überprüfung liegt in der Verantwortung der unteren Jagdbehörden, der Polizei sowie der zuständigen Forstämter.

Sind Änderungen der Schonzeiten möglich und wie werden diese bekannt gemacht?

Änderungen der Schonzeiten sind grundsätzlich möglich und werden durch die jeweilige Landesgesetzgebung per Verordnung oder Gesetzesänderung festgelegt. Solche Anpassungen erfolgen meist aufgrund neuer wildbiologischer Erkenntnisse, einer veränderten Bestandslage oder zur Harmonisierung mit europäischen oder internationalen Naturschutzvorgaben. Sobald Änderungen beschlossen sind, müssen diese in den amtlichen Mitteilungsblättern oder durch öffentliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden. Darüber hinaus informieren die Jagdbehörden, Jagdverbände sowie einschlägige Fachpublikationen über jede relevante Änderung. Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Jägers, sich regelmäßig über die aktuelle Rechtslage und alle eventuell geänderten Jagd- und Schonzeiten zu informieren und diese strikt einzuhalten, da Unkenntnis nicht vor Strafe schützt.

Inwiefern unterscheiden sich die Jagd- und Schonzeiten zwischen den Bundesländern?

Die Jagd- und Schonzeiten sind im Kern bundesweit durch das Bundesjagdgesetz geregelt, jedoch obliegt die konkrete Ausgestaltung den einzelnen Bundesländern im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz. Daraus ergeben sich teils erhebliche Unterschiede hinsichtlich Beginn, Dauer und Umfang der Jagdzeiten für bestimmte Wildarten, aber auch bei den Ausnahmeregelungen. Beispielsweise können in einem Bundesland Hasen bereits ab September bejagt werden, während im Nachbarland erst ab Oktober Jagdzeit besteht. Gleiches gilt für die Festlegung der erlaubten Geschlechter, der Altersklassen und der regionalen Wilddichte. Jäger, die bundesländerübergreifend tätig sind oder Jagd im Ausland ausüben, müssen sich daher besonders sorgfältig informieren und die rechtlichen Regelungen des jeweiligen Gebietes beachten.

Welche Rolle spielt die Schonzeit im Zusammenhang mit Naturschutz und Tierschutz?

Die Schonzeit ist eine zentrale rechtliche Regelung im Bereich des Natur- und Tierschutzes und zielt darauf ab, besonders sensible Zeiten im Lebenszyklus des Wildes – vor allem Paarungs-, Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten – zu schützen. Das Bundesnaturschutzgesetz und das Tierschutzgesetz ergänzen die Jagdgesetze dahingehend, dass eine Schonzeit nicht nur wirtschaftliche und jagdliche Interessen, sondern vor allem den Erhalt und Schutz der Wildpopulationen gewährleisten soll. Das Bejagen von Wild in der Schonzeit kann tierschutzrelevante Folgen haben, etwa durch die Tötung von Muttertieren oder Leitbachen und dadurch verursachte Verwaisung der Jungtiere. Die Missachtung der Schonzeit stellt daher nicht nur einen Verstoß gegen das Jagdrecht, sondern auch gegen wesentliche Prinzipien des Arten- und Tierschutzes dar, und ist entsprechend empfindlich sanktioniert.