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iudex a quo

iudex a quo: Bedeutung, Herkunft und Grundverständnis

Der Ausdruck „iudex a quo“ bezeichnet das Gericht oder den Spruchkörper, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Wörtlich aus dem Lateinischen übersetzt bedeutet die Wendung „der Richter, von dem [die Sache kommt]“. Der Begriff wird vor allem im Zusammenhang mit Rechtsmitteln verwendet, etwa bei Berufung, Revision oder Beschwerde. Er markiert die Ausgangsebene des Verfahrens, von der die Sache zur Überprüfung an eine höhere Instanz gelangt.

Herkunft und Terminologie

„iudex a quo“ entstammt der lateinischen Rechtssprache. Historisch bezeichnete er den Entscheidungsgeber der Vorinstanz in einem mehrstufigen Instanzenzug. Der Gegenausdruck lautet „iudex ad quem“, also das Gericht, an das sich das Rechtsmittel richtet. Beide Begriffe dienen zur klaren Zuordnung von Zuständigkeiten und Verfahrensrollen im Rechtsmittelverfahren.

Abgrenzung zu iudex ad quem

Der „iudex a quo“ erlässt die erstinstanzliche oder sonstige Ausgangsentscheidung. Der „iudex ad quem“ ist das übergeordnete Gericht, das diese Entscheidung überprüft. Während der „iudex a quo“ die Verfahrensakten führt und die Entscheidung begründet, nimmt der „iudex ad quem“ eine rechtliche und gegebenenfalls tatsächliche Kontrolle innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Prüfungsmaßstäbe vor.

Funktionen des iudex a quo im Rechtsmittelzug

Ausgangsentscheidung und Zuständigkeit

Der „iudex a quo“ ist zuständig für die erstmalige Sachbehandlung, die Beweisaufnahme im dafür vorgesehenen Umfang sowie die Erstellung der Entscheidung mit Gründen. Er ist damit der erste Bezugspunkt für Parteien, Fristen und Verfahrensakte.

Rollen nach Einlegung eines Rechtsmittels

Entgegennahme und Weiterleitung von Rechtsmitteln

Je nach Verfahrensordnung kann das Rechtsmittel beim „iudex a quo“ eingelegt oder an ihn zur Weiterleitung gerichtet werden. Er prüft in unterschiedlichem Umfang Formalien, dokumentiert den Eingang und leitet die Sache an den „iudex ad quem“ oder die zuständige Stelle weiter.

Aktenvorlage und Dokumentation

Der „iudex a quo“ stellt die Verfahrensakten zusammen, ergänzt fehlende Unterlagen und sorgt für die nachvollziehbare Dokumentation des erstinstanzlichen Geschehens. Dies ermöglicht dem höheren Gericht eine geordnete und vollständige Prüfung.

Selbstkorrektur begrenzter Art

In einigen Verfahrensarten existieren begrenzte Möglichkeiten der Selbstkorrektur durch den „iudex a quo“ (zum Beispiel Berichtigung, Ergänzung oder Abhilfe bei bestimmten Beschwerden). Der Umfang ist abhängig von der jeweiligen Verfahrensordnung und dient der Verfahrensökonomie.

Vollstreckungsnähe und Anordnungen

Als Ausgangsgericht ist der „iudex a quo“ häufig Anlaufstelle für vollstreckungsnahe Fragen, etwa wenn im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel vorläufige Anordnungen beantragt werden. Die Befugnisse richten sich nach dem konkret einschlägigen Verfahren und dessen Regelungen.

Anwendungsfelder in verschiedenen Verfahrensarten

Zivilverfahren

Im Zivilprozess ist der „iudex a quo“ typischerweise das Gericht der ersten Instanz, das über die ursprüngliche Klage entschieden hat. Wird gegen das Urteil Berufung oder Beschwerde geführt, fungiert dieses Gericht als „iudex a quo“, während das Berufungs- oder Beschwerdegericht die Rolle des „iudex ad quem“ innehat.

Strafverfahren

Im Strafverfahren ist der „iudex a quo“ das Gericht, das die erstinstanzliche Entscheidung, etwa ein Urteil, erlassen hat. Gegen dieses können Rechtsmittel wie Berufung oder Revision eingelegt werden, die dann durch die höhere Instanz geprüft werden.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezeichnet „iudex a quo“ das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Bei einer Anfechtung ist das nächsthöhere Gericht der „iudex ad quem“.

Europarecht und internationale Bezüge

Im Kontext europäischer Verfahren wird der Ausdruck gelegentlich für das vorlegende oder die Ausgangsentscheidung erlassende Gericht verwendet. Auch in Schieds- oder internationalen Verfahren kann die Terminologie zur begrifflichen Einordnung von Ausgangs- und Überprüfungsinstanz herangezogen werden, wobei die konkrete Anwendung vom jeweiligen Regelwerk abhängt.

Verfahrensrechtliche Einordnung und Auswirkungen

Fristenlauf und Bekanntgabe

Fristen zur Einlegung eines Rechtsmittels knüpfen regelmäßig an die Bekanntgabe der Entscheidung des „iudex a quo“ an. Daher kommt der ordnungsgemäßen Zustellung, Verkündung oder Mitteilung dieser Entscheidung besondere Bedeutung zu.

Parteistellung und Verfahrensleitung

Der „iudex a quo“ führt das Verfahren bis zur Entscheidung und stellt sicher, dass die Parteien die Möglichkeit erhalten, ihre Standpunkte vorzutragen. Nach Einlegung eines Rechtsmittels wirkt er an der geordneten Überleitung der Sache in die nächste Instanz mit.

Neutralität und Bindung

Als entscheidendes Gericht der ersten Ebene ist der „iudex a quo“ zur Unparteilichkeit verpflichtet. Nach Einlegung eines Rechtsmittels ist er an den gesetzlich vorgesehenen Rahmen gebunden, in dem etwaige nachträgliche Maßnahmen (zum Beispiel Berichtigung oder Ergänzung) zulässig sind.

Sprachgebrauch und Synonyme

Im deutschsprachigen Raum werden neben „iudex a quo“ häufig die Begriffe „Ausgangsgericht“, „Erstinstanz“, „Erstgericht“ oder „Untergericht“ verwendet. Je nach Kontext können auch Umschreibungen wie „Gericht der angefochtenen Entscheidung“ vorkommen.

Abgrenzungsfragen und Sonderkonstellationen

Mehrere erstinstanzliche Entscheidungen

Liegen in einer Sache mehrere erstinstanzliche Entscheidungen vor (etwa in verbundenen Verfahren), kann die Bezeichnung „iudex a quo“ je nach angefochtenem Teil jeweils auf das konkret entscheidende Gericht bezogen sein.

Teilurteile und Zwischenentscheidungen

Auch bei Teilurteilen oder Zwischenentscheidungen bleibt das aussprechende Gericht der „iudex a quo“. Die Zuordnung wirkt sich auf den zulässigen Prüfungsumfang des „iudex ad quem“ aus, der sich nach Art und Stadium der angefochtenen Entscheidung richtet.

Fehlgeleitete Rechtsmittel

Geht ein Rechtsmittel versehentlich an das unzuständige Gericht, stellt sich die Frage nach Weiterleitung und Fristenwahrung. Typischerweise sorgen Verfahrensregeln für eine Korrektur durch Weiterleitung; ob Fristen gewahrt sind, bestimmt sich nach den jeweils einschlägigen Vorgaben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „iudex a quo“ allgemein?

„iudex a quo“ bezeichnet das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Es ist die Ausgangsinstanz, von der die Sache im Rechtsmittelverfahren an eine höhere Instanz weitergeht.

Worin unterscheidet sich „iudex a quo“ von „iudex ad quem“?

Der „iudex a quo“ ist das Gericht der angefochtenen Entscheidung. Der „iudex ad quem“ ist das höherinstanzliche Gericht, das die Entscheidung überprüft. Beide Begriffe beschreiben die Rollen im Instanzenzug.

Welche Aufgaben hat der „iudex a quo“ nach Einlegung eines Rechtsmittels?

Er nimmt das Rechtsmittel entgegen, dokumentiert den Eingang, stellt die Akten zusammen und leitet sie weiter. Je nach Verfahren kann er begrenzte Maßnahmen zur Selbstkorrektur oder Berichtigung ergreifen.

Gilt der Begriff in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren gleichermaßen?

Der Begriff wird in allen genannten Verfahrensarten verwendet, stets bezogen auf das Gericht der angefochtenen Entscheidung. Die konkreten Aufgaben nach Einlegung eines Rechtsmittels können je nach Verfahren differieren.

Hat der „iudex a quo“ nach Weiterleitung noch Einfluss auf das Verfahren?

Nach der Weiterleitung liegt die Prüfung grundsätzlich beim „iudex ad quem“. Der „iudex a quo“ bleibt für Aktenführung, Berichtigungen oder Ergänzungen in dem vorgesehenen Rahmen zuständig.

Spielt der „iudex a quo“ eine Rolle für Fristen und Zustellungen?

Ja. Lauf und Wahrung von Rechtsmittelfristen knüpfen regelmäßig an die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Entscheidung des „iudex a quo“ an. Auch Eingang und Dokumentation von Rechtsmitteln werden dort erfasst.

Wird der Begriff in der Praxis häufig verwendet?

Der Ausdruck ist geläufig, insbesondere in wissenschaftlicher und gerichtlicher Terminologie. Im Alltag wird oft von „Ausgangsgericht“ oder „Vorinstanz“ gesprochen.

Ist der „iudex a quo“ immer eine einzelne Person?

Nein. Der Begriff bezieht sich auf das entscheidende Gericht oder den Spruchkörper. Das kann eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter sein, ebenso ein Kollegialgericht.