Investitionszulage (IZ)
Begriff und Bedeutung
Die Investitionszulage (kurz: IZ) ist ein steuerliches Förderinstrument in der Bundesrepublik Deutschland, das Unternehmen und in bestimmten Fällen auch natürliche Personen bei bestimmten Investitionen finanziell unterstützt. Ziel der Investitionszulage ist in erster Linie die Förderung von Investitionstätigkeiten in strukturschwachen Regionen, insbesondere in den neuen Bundesländern (Ostdeutschland), zur Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.
Gesetzliche Grundlage
Die zentrale Rechtsgrundlage für die Investitionszulage bildet das Investitionszulagengesetz (InvZulG), das seit den 1990er Jahren in verschiedenen Fassungen an die wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen angepasst wurde. Das jeweils gültige Investitionszulagengesetz definiert:
- die anspruchsberechtigten Personen und Unternehmen,
- die förderfähigen Wirtschaftsgüter,
- den Förderzeitraum,
- die Höhe der Förderung,
- besondere Verfahrensregelungen.
Neben dem InvZulG sind ergänzende Vorschriften der Abgabenordnung (AO), der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie einschlägige Verordnungen relevant.
Historische Entwicklung
Die Investitionszulage wurde ursprünglich in den 1970er Jahren eingeführt und über die Jahrzehnte mehrfach novelliert. Besonders bedeutsam wurde sie nach der Wiedervereinigung Deutschlands zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern.
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf die Investitionszulage haben grundsätzlich Unternehmen des produzierenden Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft sowie der bestimmten Dienstleistungssektoren, sofern sie in den in § 2 InvZulG genannten Fördergebieten investieren. Anspruchsberechtigt können sowohl Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften als auch bestimmte gemeinnützige Organisationen sein.
Förderfähige Investitionsobjekte
Zu den begünstigten Investitionen zählen typischerweise:
- Anschaffungen und Herstellungsmaßnahmen von abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, technische Anlagen),
- Errichtung neuer Betriebsstätten sowie Erweiterungen, Modernisierungen oder Umrüstungen bestehender Betriebsstätten,
- Investitionen in Wirtschaftsgüter, welche im Fördergebiet mindestens fünf Jahre lang ausschließlich betrieblich genutzt werden (sogenannte Behaltefrist).
Immaterielle Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter sowie Fahrzeuge können regelmäßig nur eingeschränkt oder gar nicht gefördert werden.
Regionale Begrenzung
Die Investitionszulage ist überwiegend für Investitionen in den neuen Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie das Ostberliner Gebiet) vorgesehen. Teilweise werden Investitionen in strukturschwachen Regionen Westdeutschlands ebenfalls gefördert.
Voraussetzungen und Verfahren
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Investitionszulage ist, dass die geplanten Investitionen
- im jeweils begünstigten Zeitraum getätigt wurden,
- gemäß dem InvZulG dem Betriebsvermögen zugeführt werden,
- in bestimmtem Umfang eigengenutzt werden,
- nicht bereits durch andere öffentliche Investitionszuschüsse, steuerliche Vergünstigungen oder anderweitige Fördermittel zu einer Überförderung führen.
Antragsverfahren
Der Antrag auf Zuschuss muss innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition vorgenommen wurde, bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden. Dem Antrag sind Nachweise über die getätigten Investitionen, Nutzung und Verbleib der Wirtschaftsgüter sowie ggf. weitere Unterlagen beizufügen. Die Investitionszulage wird in der Regel als einmaliger Zuschuss gewährt und steht neben der regulären steuerlichen Abschreibung nach § 7 EStG.
Prüfungs- und Rückzahlungsmodalitäten
Die Finanzverwaltung prüft die Einhaltung der Voraussetzungen sowohl bei Antragstellung als auch über die Behaltefrist. Werden Wirtschaftsgüter vorzeitig veräußert, aufgegeben oder anderweitig genutzt, kann ein Anspruch nachträglich entfallen und die bereits gewährte Investitionszulage ist anteilig zurückzuzahlen.
Höhe der Investitionszulage
Die Höhe der Investitionszulage ist abhängig von
- Art und Umfang der Investition,
- Wirtschaftszweig des Antragstellers,
- Fördergebiet,
- im InvZulG festgelegten Prozentsätzen.
Typischerweise bewegt sich die Investitionszulage in einer Bandbreite von 5 % bis 20 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die konkreten Prozentsätze und Bemessungsgrundlagen sind im jeweiligen Förderzeitraum gesetzlich festgelegt und können nach Unternehmensgröße und Investitionsart variieren.
Abgrenzung zur Sonderabschreibung
Die Investitionszulage nach InvZulG ist von den steuerlichen Sonderabschreibungen, beispielsweise nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag), zu unterscheiden. Während die Sonderabschreibung eine steuerliche Vergünstigung im Rahmen der Gewinnermittlung darstellt, ist die Investitionszulage ein direkter staatlicher Zuschuss aus Steuermitteln, der unabhängig von der Körperschaft- oder Einkommensteuer verringerten Steuerzahlung ausbezahlt wird.
Reformen und Ausblick
Die Investitionszulage unterliegt regelmäßigen Anpassungen durch den Gesetzgeber, insbesondere im Hinblick auf den regionalen Anwendungsbereich und förderfähige Wirtschaftsgüter. Mit voranschreitender Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs in den nächsten Jahren möglich. Daneben können neue Investitionsschwerpunkte, wie beispielweise Digitalisierung oder Umwelttechnologien, Berücksichtigung finden.
Investitionszulage und EU-Recht
Da die Investitionszulage eine Form von staatlicher Beihilfe darstellt, muss sie mit den Vorgaben des europäischen Beihilferechts vereinbar sein. Die Europäische Kommission prüft, ob die Förderrichtlinien kohärent mit dem Binnenmarkt und den EU-Wettbewerbsregeln ausgestaltet sind.
Steuerliche Behandlung
Die gewährte Investitionszulage ist einkommensteuer- und körperschaftsteuerfrei (§ 3 Nr. 41 EStG). Sie mindert beim Empfänger nicht die Bemessungsgrundlage für die Gewinnermittlung, sondern stellt eine steuerfreie Förderung dar. Eine Anrechnung auf andere Fördermaßnahmen findet regelmäßig nur insoweit statt, als eine Überförderung ausgeschlossen werden soll.
Zusammenfassung
Die Investitionszulage ist ein maßgebliches wirtschaftspolitisches Instrument zur Förderung von Investitionen in strukturschwachen Gebieten Deutschlands, insbesondere in Ostdeutschland. Sie bietet Unternehmen einen finanziellen Anreiz, Produktionskapazitäten und Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern. Die Inanspruchnahme setzt die Einhaltung vielfältiger gesetzlicher Vorgaben und Nachweispflichten voraus und bedarf sorgfältiger Beantragung und Dokumentation.
Weiterführende Gesetze und Regelungen
- Investitionszulagengesetz (InvZulG)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Abgabenordnung (AO)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gemeinschaftsrechtliche Beihilfevorschriften (EU)
Quellenhinweis:
Dieser Artikel orientiert sich an der jeweils aktuellen Gesetzeslage und berücksichtigt wesentliche Änderungen und Auslegungshinweise der Finanzverwaltung. Weiterführende Informationen sind insbesondere dem Investitionszulagengesetz sowie den gleichlautenden Ländererlassen zur Anwendung der IZ-Bestimmungen zu entnehmen.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) antragsberechtigt?
Antragsberechtigt nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) sind grundsätzlich inländische und ausländische Unternehmen, die in den vorgesehenen Fördergebieten investive Maßnahmen durchführen. Zu den antragsberechtigten Unternehmen zählen sowohl Einzelunternehmen, Personen- als auch Kapitalgesellschaften, wenn sie in das Handelsregister eingetragen oder entsprechend steuerpflichtig sind. Maßgeblich ist dabei, dass der Betrieb gewerblich, land- und forstwirtschaftlich oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft geführt wird. Gemeinnützige und steuerbegünstigte Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls antragsberechtigt sein, sofern die Investitionen überwiegend im operativen Geschäft des Unternehmens eingesetzt werden. Nicht antragsberechtigt sind typischerweise Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Beihilferecht, Unternehmen mit bestimmten Rechtsformen (wie z.B. Investmentgesellschaften), sowie Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder denen entsprechende Vorzüge verwehrt wurden. Das InvZulG sieht außerdem spezifische Ausnahmen vor, die zum Beispiel auf den Sektor, die Investitionsmaßnahme oder das betroffene Wirtschaftsgut bezogen sind.
Welche Arten von Investitionen werden durch die Investitionszulage gefördert?
Gemäß InvZulG werden vor allem Erstanschaffungen und -herstellungen von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gefördert, die in einer Betriebsstätte des Fördergebietes verwendet werden. Förderfähig sind insbesondere Maschinen, technische Anlagen und Ausrüstungen, soweit sie zur Durchführung des Unternehmenszwecks erforderlich sind. Auch die Herstellung oder Anschaffung von neuen Betriebsgebäuden kann unter bestimmten Bedingungen zulagenfähig sein, sofern diese unmittelbar und dauerhaft dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Maßnahmen im Rahmen von Modernisierung, Erweiterung oder Rationalisierung einer bestehenden Betriebsstätte können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einbezogen werden. Nicht förderfähig sind in der Regel Gebrauchtgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter (nach § 6 Abs. 2 oder 2a EStG), Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge sowie bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter und Investitionen im Rahmen des privaten Lebensbereichs.
Wie hoch ist die Investitionszulage und wie wird sie berechnet?
Die Höhe der Investitionszulage richtet sich nach dem im jeweiligen Jahr gültigen InvZulG und den dort festgelegten Prozentsätzen. Die Bemessungsgrundlage bildet dabei die Summe der förderfähigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der beantragten Wirtschaftsgüter. Die Fördersätze unterscheiden sich je nach Größe des Unternehmens (Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU) oder Großunternehmen), Art der Investition und gegebenenfalls des Förderzwecks. Typische Fördersätze liegen zwischen 5 % und 15 % der förderfähigen Kosten bei Erstinvestitionen. Für KMU kann ein erhöhter Fördersatz vorgesehen sein, sofern dies gesetzlich geregelt ist. Erstattungsbeträge werden entweder als Einmalbetrag oder – bei sehr hohen Investitionen – auf Antrag in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt. Steuerliche Sonderregelungen, Rückforderungen bei nachträglicher Zweckentfremdung der Investition und Obergrenzen für zulagenfähige Beträge sind zu beachten.
Welche Fristen sind bei der Antragstellung nach InvZulG zu beachten?
Die Antragstellung auf Investitionszulage muss nicht nur fristgerecht, sondern auch vorgegebenen Formvorschriften folgend erfolgen. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Investitionsvorhabens, spätestens aber bis zum Ablauf des auf die Anschaffung oder Herstellung folgenden Kalenderjahres, bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen (§ 10 InvZulG). Bei verspäteter Antragstellung ist der Anspruch auf Investitionszulage ausgeschlossen. Neben der Antragstellung ist auch die ordnungsgemäße Dokumentation und Nachweisführung der Investition mithilfe von Rechnungen, Zahlungsbelegen und Anlagenverzeichnissen erforderlich. Sonderregelungen und Verlängerungsmöglichkeiten (z.B. pandemiebedingt oder bei Unvorhergesehenem) sind nicht grundsätzlich vorgesehen und müssen im Einzelfall beantragt werden.
Welche Nachweispflichten bestehen im Rahmen der Investitionszulage?
Die Anspruchsberechtigten sind gesetzlich verpflichtet, sämtliche relevante Unterlagen, wie Kaufverträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Nutzungsnachweise sowie Nachweise über die Betriebszugehörigkeit der Wirtschaftsgüter, vorzulegen und auf Anforderung der Finanzbehörde bereitzuhalten (§ 11 InvZulG). Darüber hinaus ist die zweckentsprechende Verwendung und betriebliche Nutzung der geförderten Investitionen für einen gesetzlich festgelegten Bindungszeitraum (meistens fünf Jahre) nachzuweisen. Bei Verstößen, wie z.B. vorzeitiger Veräußerung, Stilllegung oder anderer nicht statthafter Verwendungen der Wirtschaftsgüter im Bindungszeitraum, kann die Rückforderung der gewährten Investitionszulage drohen. Die Nachweispflichten erstrecken sich in bestimmten Fällen auch auf verbundene Unternehmen und Tochtergesellschaften.
Welche Ausschlussgründe und Rückforderungstatbestände existieren bei der Investitionszulage?
Zu den zentralen Ausschlussgründen zählen die nicht frist- oder formgerechte Antragstellung, fehlende Förderfähigkeit der Investitionen, die Verwendung von gebrauchten oder ausgeschlossenen Wirtschaftsgütern sowie die Inanspruchnahme unzulässiger Beihilfen. Weiterhin kann der Anspruch ausgeschlossen sein, wenn eine wirtschaftliche Einheit innerhalb des Bindungszeitraums von i.d.R. fünf Jahren veräußert, stillgelegt oder zu nicht begünstigtem Zweck genutzt wird. Rechtlich bedingte Rückforderungen sind zwingend vorzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Gewährung nicht vorgelegen haben oder innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen weggefallen sind (§ 13 InvZulG). Darüber hinaus greifen Ersatzansprüche gegenüber den Rechtsnachfolgern und es bestehen Mitteilungspflichten bezüglich relevanter Veränderungen.
Wie verhält sich die Investitionszulage zu anderen Förderinstrumenten?
Die Investitionszulage ist beihilferechtlich eine eigenständige, nicht rückzahlbare Zuschussleistung, die spezifisch für Investitionen im Sinne des InvZulG gewährt wird. Eine Kumulation mit anderen öffentlichen Fördermitteln, wie z.B. Investitionszuschüssen, regionalen Wirtschaftsfördermitteln oder steuerlichen Sonderabschreibungen, ist grundsätzlich möglich, jedoch nur insoweit, wie die beihilferechtlichen Höchstgrenzen nach EU-Recht dadurch nicht überschritten werden. Doppelbegünstigungen für identische Investitionsmaßnahmen sind ausgeschlossen. Die exakte Abstimmung mit anderen Förderprogrammen wird regelmäßig durch die einschlägigen Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission sowie nationale Verwaltungsvorschriften geregelt und geprüft. Die Antragsteller sind zur umfassenden Offenlegung aller erhaltenen und beantragten Fördermittel verpflichtet.