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Interventionsklage


Begriff und Bedeutung der Interventionsklage

Die Interventionsklage ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilprozessrecht und beschreibt ein Klageverfahren, das es einem Dritten ermöglicht, in einen bereits anhängigen Prozess zwischen anderen Parteien einzugreifen. Ziel der Interventionsklage ist der Schutz der rechtlichen Interessen des Dritten, die durch die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits berührt werden können. Die Interventionsklage zählt zu den sogenannten Nebeninterventionen und ist in § 68 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Rechtliche Grundlagen der Interventionsklage

Gesetzliche Regelungen

Die Interventionsklage basiert im Wesentlichen auf den Vorschriften der §§ 66 bis 74 ZPO. Dort werden die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechtsfolgen der Intervention detailliert geregelt. Zentral sind die Unterscheidung zwischen streitgenössischer und einfacher Streitverkündung sowie die Vorgaben zu Fristen und Formerfordernissen einer Intervention.

Abgrenzung zur Nebenintervention

Während bei der einfachen Nebenintervention (§ 66 ZPO) ein Dritter zur Unterstützung einer Partei dem Prozess beitritt, verfolgt der Intervenient bei der Interventionsklage eigene prozessuale Ziele. Der Dritte macht mit der Interventionsklage geltend, dass er einen Anspruch gegenüber einer der Prozessparteien hat, der mit dem Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens im Zusammenhang steht.

Zulässigkeit der Interventionsklage

Eine Interventionsklage ist nur zulässig, wenn der Dritte ein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des anhängigen Rechtsstreits hat. Dieses Interesse muss unmittelbar von der Entscheidung im Hauptprozess abhängig sein. Nicht jedes wirtschaftliche Interesse genügt. Das Gericht prüft, ob das rechtliche Interesse des Dritten hinreichend substantiiert dargelegt wurde.

Ablauf und Wirkung der Interventionsklage

Einleitung und Verfahren

Die Interventionsklage wird durch Einreichung einer Klageschrift beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Klageschrift muss die Parteien, den Sachverhalt, das Begehren des Intervenienten und die rechtlichen Grundlagen enthalten. Sie ist dem Hauptverfahren als separater Streitkomplex zu behandeln, das sogenannte Interventionsverfahren wird jedoch mit dem Hauptverfahren verbunden und gemeinsam verhandelt (§ 68 ZPO).

In der Praxis wird der Intervenient als weitere Partei in den anhängigen Prozess integriert. Das Gericht setzt die Beteiligten davon in Kenntnis, dass eine Intervention erfolgt ist, und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wirkungen auf das Hauptverfahren

Eine zulässige und begründete Interventionsklage kann für das Hauptverfahren von erheblicher Bedeutung sein. Sie kann etwa zur Erweiterung des Streitgegenstandes führen oder dazu, dass im Hauptverfahren eine Sachentscheidung getroffen wird, die auch für das Verhältnis zwischen Intervenient und Prozessparteien Bedeutung hat.

Im Falle einer Zurückweisung der Interventionsklage bleibt der Hauptprozess zwischen den ursprünglichen Parteien unberührt. Wird der Anspruch jedoch anerkannt, kann dies zur Änderung der Parteienstellung oder zu einer dritten Partei im Verfahren führen.

Rechtskraft und Bindungswirkung

Das Urteil im Interventionsverfahren wirkt unmittelbar für und gegen den Intervenienten sowie gegenüber den weiteren Prozessparteien. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auf den Streitgegenstand der Interventionsklage, sodass ein späteres Verfahren über denselben Anspruch unter denselben Parteien grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 322 ZPO).

Anwendungsbereiche und Beispiele

Typische Fallgestaltungen

Die Interventionsklage kommt in der Praxis insbesondere in folgenden Konstellationen vor:

  • Eigentumsklagen: Ein Dritter macht im Rahmen eines Räumungsprozesses geltend, selbst Eigentümer der betroffenen Sache zu sein.
  • Abtretungssituationen: Ein Gläubiger, dem ein Anspruch abgetreten wurde, interveniert, weil der bisherige Gläubiger verklagt wird.
  • Widerspruch eines Dritten: Ein Dritter erhebt im Falle einer Zwangsvollstreckung Widerspruch und klagt sein eigenes Recht ein.

Beispiel einer Interventionsklage

Erhebt etwa ein Käufer gegenüber dem Verkäufer Klage auf Herausgabe einer Sache und behauptet ein Dritter, Eigentümer dieser Sache zu sein, kann er mittels einer Interventionsklage den Herausgabeanspruch gegen den Verkäufer geltend machen.

Besonderheiten und Abgrenzungen

Unterschiede zur Nebenintervention

Die Interventionsklage ist von der bloßen Nebenintervention abzugrenzen. Während die Nebenintervention nur unterstützenden Charakter besitzt und keine eigenen Anträge gestellt werden, verfolgt der Intervenient mit der Interventionsklage eigene Rechte und Ansprüche im Rahmen des Verfahrens.

Unterschied zur Drittwiderspruchsklage

Die sogenannte Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) unterscheidet sich von der Interventionsklage insbesondere dadurch, dass sie sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen richtet und ein eigenes Verfahren bildet, während die Interventionsklage direkt im anhängigen Hauptprozess geltend gemacht wird.

Kosten und Kostenfolgen

Die Kosten des Interventionsverfahrens richten sich nach den allgemeinen Regeln der ZPO. Der Intervenient trägt die Verfahrenskosten, sofern sein Begehren abgewiesen wird, während die obsiegende Partei Anspruch auf Kostenerstattung gegen die unterliegende Partei hat. Kommt es zu einer Parteiänderung, richten sich die Kosten auch nach der neuen Parteienkonstellation.

Bedeutung und Praxisrelevanz

Die Interventionsklage ist ein zentrales Instrument zur Wahrung der Rechte Dritter im Zivilprozess und bietet prozessualen Schutz insbesondere bei Konflikten um Eigentum, Besitz oder dingliche Rechte. Ihre richtige Anwendung setzt detaillierte Kenntnis der prozessualen Vorschriften voraus und ist in der zivilgerichtlichen Praxis aufgrund der häufigen Berührung drittbezogener Rechte von erheblicher Bedeutung.

Literaturhinweise

Für weiterführende Informationen zur Interventionsklage bieten sich folgende Werke an:

  • Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, Kommentar, aktuelle Auflagen
  • Musielak/Voit, Zivilprozessordnung, Kommentar
  • Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar

Weblinks


Siehe auch

  • Nebenintervention
  • Parteiwechsel im Zivilprozess
  • Streitverkündung

Durch die umfassende Analyse und Beschreibung der Interventionsklage bietet dieser Artikel einen vertieften Einblick in alle rechtlichen Aspekte und die praxisrelevanten Besonderheiten dieses wichtigen zivilprozessualen Instruments.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen für die Zulässigkeit einer Interventionsklage vorliegen?

Für die Zulässigkeit einer Interventionsklage sind mehrere rechtliche Voraussetzungen erforderlich. Zunächst muss ein rechtliches Interesse des Intervenienten an dem Ausgang des entsprechenden Rechtsstreits bestehen. Dieses Interesse ist nach § 66 ZPO (Zivilprozessordnung) gegeben, wenn das Urteil unmittelbar Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis des Dritten haben kann, sodass dieser durch das obsiegende Urteil rechtlich benachteiligt oder begünstigt werden könnte. Hinzu kommt, dass der Intervenient Partei- und Prozessfähigkeit besitzen muss und eine eigene, schriftliche Erklärung zur Nebenintervention beim Prozessgericht einreichen muss. Weiterhin darf hinsichtlich desselben Streitgegenstands nicht bereits ein rechtskräftiges Urteil zwischen dem Intervenienten und der unterstützten Partei bestehen; andernfalls wäre die Interventionsklage gemäß § 68 ZPO in Verbindung mit § 322 ZPO ausgeschlossen. Die Einlegung der Interventionsklage muss zudem spätestens bis zum Abschluss des Verfahrens in der letzten Tatsacheninstanz erfolgen.

Welche Auswirkungen hat die Interventionsklage auf das ursprüngliche Verfahren?

Die Erhebung einer Interventionsklage hat keine aufschiebende Wirkung auf das laufende Hauptverfahren. Sie führt jedoch dazu, dass der Intervenient als selbstständige Partei am Prozess beteiligt wird, sofern das Gericht die Klage als zulässig ansieht. Dadurch erhält der Intervenient sämtliche Rechte, die einer Prozesspartei zustehen, beispielsweise das Recht auf Beweisanträge, Prozesshandlungen oder Rechtsmittel. Die Durchführung der Interventionsklage kann dazu führen, dass das ursprüngliche Verfahren teilweise oder vollständig unterbrochen oder mit dem Interventionsverfahren verbunden wird, insbesondere wenn dies der Verfahrensökonomie dient. Das Gericht muss beide Verfahren koordiniert behandeln, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

Welche Rechte und Pflichten hat der Nebenintervenient im Prozess?

Der Nebenintervenient (auch Streithelfer genannt) erlangt im Verfahren weitreichende Rechte: Er darf die unterstützte Partei in jeder Prozesshandlung stärken, eigene Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Rechtsmittel einlegen, sofern dies nicht im Widerspruch zu Erklärungen der Hauptpartei steht (§ 67 ZPO). Zudem hat er das Recht auf Akteneinsicht und Teilnahme an mündlichen Verhandlungen. Die Pflicht des Nebenintervenienten besteht darin, das Verfahren unter Berücksichtigung der Interessen der unterstützten Partei zu fördern, ohne den Prozess unnötig zu verzögern oder zu verkomplizieren. Bei böswilliger oder treuwidriger Prozessführung kann dies prozessuale oder sogar kostenrechtliche Nachteile nach sich ziehen.

In welchen Fällen ist die Interventionsklage insbesondere praxisrelevant?

Die Interventionsklage ist vor allem dann relevant, wenn ein Dritter einen eigenen Anspruch oder ein eigenes Recht durch den Ausgang des Hauptprozesses bedroht sieht. Typische Fallgruppen betreffen beispielsweise Fälle der doppelten Rechtshängigkeit, mehrere potenzielle Anspruchsgegner, Versicherungsstreitigkeiten (Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherer), Eigentums-, Besitz- oder Erbrechtsauseinandersetzungen oder auch Fälle der Gesamtgläubigerschaft. In der Praxis findet die Interventionsklage zudem Anwendung, wenn dem Kläger oder Beklagten durch ein obsiegendes Urteil in einem Parallelprozess spätere Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüche drohen.

Welche Rechtsfolgen hat die Entscheidung über die Interventionsklage?

Das Urteil in der Interventionsklage wirkt nur zwischen den Parteien des Interventionsverfahrens, also zwischen dem Intervenienten und den ursprünglichen Prozessparteien. Es entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung für das Hauptverfahren selbst, sofern keine Verbindung beider Verfahren beschlossen wurde. Unterliegt der Intervenient mit seiner Klage, wird sein Anspruch endgültig abgewiesen und ist für einen späteren Hauptprozess grundsätzlich präjudiziell (Präklusionswirkung). Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Intervenient Recht hat, kann dies zu unterschiedlichen materiellen oder prozessualen Konsequenzen führen, etwa Schadensersatzpflichten oder Änderung der Prozessstrategie der Hauptparteien.

Welche prozessualen Besonderheiten gelten bei der Interventionsklage?

Die Interventionsklage unterscheidet sich in mehreren Punkten von anderen Klagearten. Sie ist nach § 64 ZPO grundsätzlich nur in der ersten Instanz zulässig, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Die Interventionsklage kann mit einer Hauptsacheklage verbunden oder separat erhoben werden, wobei das Gericht dann oftmals eine Verbindung der Verfahren anstrebt, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Die Kosten der Interventionsklage richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens sowie nach der Kostenbeteiligung des Intervenienten. Zudem kann das Gericht je nach Stand des Verfahrens das Verfahren aussetzen oder es bestehen grundsätzliche Zuständigkeitsregelungen analog zu denen des Hauptverfahrens.

Wie verhält sich die Interventionsklage zu anderen Verfahrensarten wie der Streitverkündung oder der einfachen Nebenintervention?

Im deutschen Zivilprozessrecht gibt es unterschiedliche Beteiligungsformen Dritter am Prozess: die Nebenintervention, die Streitverkündung und die Interventionsklage. Anders als bei der einfachen Nebenintervention, bei der der Dritte den Prozess lediglich zugunsten einer Partei beeinflussen möchte, verfolgt der Intervenient in der Interventionsklage einen eigenen Anspruch gegenüber einer oder mehreren Parteien. Die Streitverkündung hingegen ist ein vorprozessuales Institut, das eine Präklusionswirkung mit Bezug auf spätere Ausgleichsansprüche entfaltet (§ 74 ZPO). Im Unterschied dazu führt die Interventionsklage zur unmittelbaren Beteiligung als eigenständige Partei mit klageweisen Ansprüchen. Dies beeinflusst sowohl die Rechtskraftwirkung als auch die Kostenlast und den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens.