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Interne Teilung


Begriff und Bedeutung der Internen Teilung

Die Interne Teilung ist ein zentraler Begriff im deutschen Sozial- und Familienrecht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen. Sie beschreibt das Verfahren, bei dem im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Teilung von erworbenen Versorgungsanrechten innerhalb eines Versorgungssystems erfolgt. Die Aufteilung findet dabei nicht extern, sondern „intern“ im jeweiligen Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten bzw. Lebenspartners statt. Ziel der Internen Teilung ist es, den Ausgleichsberechtigten unmittelbar und rechtssicher an den Versorgungsanwartschaften des Ausgleichspflichtigen zu beteiligen.


Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Regelungen

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zur Internen Teilung finden sich in den §§ 9 ff. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Die Interne Teilung ist grundsätzlich die vorrangige Form der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie soll die Interessen beider Ehegatten möglichst ausgewogen wahren und eine eigenständige Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten ermöglichen.

Versorgungsausgleich und Interne Teilung

Nach deutschem Familienrecht (§§ 1587 ff. BGB a.F., seit 01.09.2009 im VersAusglG geregelt) wird im Rahmen der Scheidung das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen beider Ehegatten geteilt. Die Teilung erfolgt grundsätzlich für jedes Anrecht separat innerhalb der jeweiligen Versorgungseinrichtung („interne Teilung“).

Abgrenzung zur Externen Teilung

Im Unterschied zur Internen Teilung steht die Externe Teilung nach § 14 VersAusglG. Diese kommt nur zur Anwendung, wenn eine Interne Teilung gesetzlich oder tatsächlich nicht möglich oder unzumutbar ist, beispielsweise bei bestimmten Versorgungsträgern oder wenn triftige Gründe bei den Parteien vorliegen.


Anwendungsbereich der Internen Teilung

Grundsätzlicher Anwendungsbereich

Die Interne Teilung gilt für alle folgenden Versorgungssysteme:

  • Gesetzliche Rentenversicherung (§ 10 VersAusglG)
  • Beamtenversorgung (§ 11 VersAusglG)
  • Betriebsrenten (betriebliche Altersversorgung, § 10 VersAusglG)
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • Verschiedene berufsständische Versorgungswerke

Für jedes im Versorgungsausgleich berücksichtigte Anrecht prüft das Familiengericht, ob eine Interne Teilung möglich und geboten ist.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Interne Teilung ist,

  • dass das Versorgungssystem eine intra-systematische Teilung rechtlich und tatsächlich vorsieht,
  • der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine selbstständige und von der Rechtspersönlichkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten unabhängige Anwartschaft erhält,
  • die Rechte und Ansprüche auch in zukünftigen Änderungen eindeutig den neuen Anwartschaften zugeordnet werden können.

Verfahren der Internen Teilung

Ablauf des internen Teilungsverfahrens

  1. Feststellung und Bewertung

Zunächst stellt das Familiengericht im Scheidungsverfahren die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten fest. Es holt dazu Auskünfte der Versorgungsträger ein (§§ 5-6 VersAusglG).

  1. Durchführungsweise

Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG werden die ermittelten Anrechte durch die interne Teilung intern bei demselben Versorgungsträger aufgeteilt. Je nach System entstehen hierbei oft „eigene“ Versorgungsanwartschaften für den ausgleichsberechtigten Ehegatten.

  1. Teilungsordnung

Die Modalitäten der Teilung richten sich regelmäßig nach der vom Versorgungsträger aufgestellten und dem Gesetz entsprechenden Teilungsordnung. Dort ist geregelt, wie der Ausgleich vorzunehmen ist. Die interne Teilung erfolgt meist wertgleich.

  1. Durchführungsverfahren und gerichtliche Entscheidung

Das Gericht ordnet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss die interne Teilung an. Der Versorgungsträger führt diese Entscheidung aus, indem er für den Berechtigten ein neues Versorgungskonto oder eine eigenständige Anwartschaft einrichtet.

Abweichungs- und Ausnahmenormen

Eine externe Teilung kann ausnahmsweise erfolgen, wenn:

  • der Ausgleichswert im Sinne des § 14 VersAusglG eine Bagatellgrenze unterschreitet (Kleinversorgung),
  • objektive oder subjektive Unzumutbarkeiten bestehen,
  • der Versorgungsträger eine interne Teilung verweigern darf.

Rechtliche Auswirkungen der Internen Teilung

Eigentumsähnlicher Status und Unabhängigkeit

Ein wesentliches Merkmal der Internen Teilung ist die Entstehung eines eigenständigen, nicht von der weiteren Lebensführung des originären Versorgungsberechtigten abhängigen Anrechts. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält eine unmittelbare Anwartschaft oder einen Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger. Diese Konstruktion fördert Transparenz und Rechtssicherheit, insbesondere bei späteren Leistungsfällen (z.B. Eintritt in die Rente).

Unverfallbarkeit und Rechtsnachfolge

Die im Rahmen der Internen Teilung geschaffenen Anrechte sind für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich unverfallbar; eine Rückabwicklung gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ist gesetzlich ausgeschlossen. Bei Tod des neuen Berechtigten findet eine Vererbung oft nur eingeschränkt und systemenabhängig statt.


Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen

Steuerliche Einordnung

Die Übertragung oder Neubestellung im Wege der Internen Teilung löst keine Besteuerung des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus (§ 3 Nr. 55c EStG). Die späteren Versorgungsbezüge werden jedoch steuerlich individuell behandelt.

Beitragsrechtliche Konsequenzen

Die neuen Versorgungsanrechte führen beim ausgleichsberechtigten Ehegatten ggf. zu einer beitragsrechtlichen Zuordnung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Einzelheiten richten sich nach Art des Versorgungsträgers und der Ausgestaltung der Anwartschaft.


Besonderheiten bei verschiedenen Versorgungssystemen

Gesetzliche Rentenversicherung

Die interne Teilung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung. Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten wird ein eigenes Rentenkonto geführt; die Rentenanwartschaften können im Regelfall unabhängig von denen des ausgleichspflichtigen Ehegatten geltend gemacht werden.

Betriebliche Altersversorgung

Bei Direktzusagen, Pensionskassen und Pensionsfonds sind die Teilungsordnungen oft spezifisch ausgestaltet. Die Interne Teilung kann zu eigenen Anwartschaften oder Kapitalansprüchen führen. Die Einzelheiten regeln die jeweiligen Satzungen.

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und berufsständische Versorgungswerke

Auch für diese Systeme, wie z.B. VBL oder Ärztekammern, gelten die Prinzipien der Internen Teilung, angepasst an die Besonderheiten des jeweiligen Trägers.


Kritik, Praxisfragen und Reformdebatten

Die Interne Teilung schafft ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Klarheit für die betroffenen Ehegatten. In der Praxis bestehen jedoch Herausforderungen bei der Bestimmung von Ausgleichswerten, insbesondere bei Mischsystemen und seltenen Versorgungsarten. Die Komplexität und die Vielzahl von Teilungsordnungen sorgen für erheblichen Informationsbedarf während des gerichtlichen Verfahrens.


Fazit

Die Interne Teilung ist das zentrale Instrument der Versorgungsgerechtigkeit beim Versorgungsausgleich im Rahmen von Ehescheidungen in Deutschland. Sie gewährleistet eine gerechte Aufteilung von Altersvorsorgeanrechten, fördert die wirtschaftliche Eigenständigkeit der geschiedenen Ehegatten und wird durch umfangreiche gesetzliche Regelungen und individuelle Teilungsordnungen konkretisiert. Durch ihre rechtliche Ausgestaltung trägt die Interne Teilung wesentlich zur Transparenz und Fairness im Versorgungsausgleichsverfahren bei.


Literatur und Quellen:

  • Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), alte und aktuelle Fassung
  • Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
  • Kommentierungen und amtliche Hinweise der Versorgungsträger

Diese Übersicht soll einen fundierten und weit gefassten Überblick über die Interne Teilung bieten und alle rechtlichen Aspekte dieses Begriffs systematisch erfassen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist bei der Internen Teilung berechtigt, einen Antrag auf Durchführung zu stellen?

Die Antragstellung zur Durchführung der Internen Teilung eines Anrechts – meist im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Scheidung – ist nach deutschem Recht primär den geschiedenen Ehegatten (bzw. Lebenspartnern bei Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) vorbehalten. Das Verfahren zur Internen Teilung wird üblicherweise im Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Versorgungsausgleich eingeleitet. Ein solcher Antrag ist regelmäßig nicht erforderlich, da das Gericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchführt (§ 220 FamFG). Allerdings steht es auch dem Versorgungsträger zu, relevante Informationen beizubringen oder Anträge auf Klarstellung etwaiger Unklarheiten über die genaue Art der Teilung oder Feststellung des auszugleichenden Anspruchs einzureichen. Dritte, insbesondere Kinder oder neue Ehepartner, sind zur Antragstellung grundsätzlich nicht berechtigt. Der Versorgungsausgleich und damit die interne Teilung werden ausschließlich zwischen den betroffenen Ehegatten (bzw. Partnern) und den beteiligten Versorgungsträgern durchgeführt.

Welche Fristen sind bei der Internen Teilung zu beachten?

Im Versorgungsausgleichsverfahren, innerhalb dessen die interne Teilung erfolgt, existieren verschiedene Fristen, die beachtet werden müssen. Nach Zustellung des Scheidungsantrags werden die Ehegatten aufgefordert, Auskünfte über ihre Versorgungsanwartschaften zu erteilen und Unterlagen beizubringen. Die hierfür gesetzte Frist durch das Familiengericht beträgt in der Regel etwa vier Wochen, kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Für die Entscheidung über die Durchführung der Internen Teilung gibt es grundsätzlich keine starren Fristen, sie erfolgt mit Wirksamwerden des Scheidungsbeschlusses und der parallelen gerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ausgleichsbeschluss). Versorgungsträger müssen nach Inkrafttreten der Entscheidung die interne Teilung zügig, meist innerhalb von drei Monaten, umsetzen (vgl. § 10 Abs. 2 VersAusglG). Fristet die Partei die Auskünfte oder Unterlagen nicht rechtzeitig ein, kann das Gericht Zwangsmittel anordnen. Fristversäumnisse können erheblichen Einfluss auf das gesamte Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren haben, verursachen aber keine automatischen materiellen Rechtsverluste hinsichtlich späterer Durchführung der internen Teilung.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen gegen die Durchführung einer Internen Teilung?

Die Durchführung der Internen Teilung kann gerichtlich mit den im FamFG vorgesehenen Rechtsmitteln angegriffen werden. Unmittelbar können die Parteien gegen den Versorgungsausgleichsbeschluss Beschwerde einlegen (§ 58 FamFG). Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim zuständigen Beschwerdegericht einzulegen. Innerhalb der Beschwerde kann gerügt werden, dass die Voraussetzungen für eine interne Teilung (z.B. die Ehezeit, das Vorliegen eines auszugleichenden Anrechts, richtige Angabe des Zeitraums, sachgerechte Bewertung des Anrechts) nicht gegeben seien. Auch der betroffene Versorgungsträger ist beschwerdebefugt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Versorgungsausgleichs ist die Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, neue Tatsachen werden nachträglich bekannt, die eine Abänderung des Ausgleichsbeschlusses gemäß § 51 VersAusglG rechtfertigen (z.B. nachträgliche Wertänderungen der Anrechte). Außergerichtlich gibt es keine Möglichkeit, die interne Teilung zu verhindern, sofern sie gerichtlich angeordnet wurde.

Inwiefern sind die Rechte aus der Internen Teilung insolvenzgeschützt?

Kapitalgedeckte Anwartschaften, die im Wege der internen Teilung neu geschaffen werden, unterliegen – wie die originären Anwartschaften – grundsätzlich dem Insolvenzschutz gemäß § 7 BetrAVG (bei betrieblicher Altersversorgung), § 10 VersAusglG sowie weiteren spezialgesetzlichen Vorschriften. Die neu gebildete Versorgung ist grundsätzlich dem Zweck nach mit dem Bezugsrecht einer Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung versehen und daher gemäß § 851c ZPO vor einer Pfändung (bei bestimmten Grenzen) geschützt. Im Falle der Insolvenz des ausgleichspflichtigen Ehegatten bleibt das im Wege der internen Teilung neu geschaffene Anrecht beim ausgleichsberechtigten Ehegatten unberührt, da es auf dessen Namen und auf dessen Rechtsposition geführt wird. Die konkrete Ausgestaltung des Insolvenzschutzes richtet sich nach der Art des Versorgungsträgers (z. B. Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Zusatzversorgungskasse, gesetzliche Rentenversicherung).

Ist eine Übertragung auf externe Versorgungsträger nach der Internen Teilung zulässig?

Die interne Teilung ist immer vorrangig vor der externen Teilung durchzuführen. Nur ausnahmsweise ist eine externe Teilung möglich, z. B. wenn keine geeignete Teilungsordnung beim Versorgungsträger existiert oder wenn die interne Teilung im Einzelfall unbillig wäre (§ 14 VersAusglG). Eine nachträgliche Übertragung des im Wege der internen Teilung neu begründeten Anrechts auf einen externen Versorgungsträger ist grundsätzlich unzulässig, sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen dies gestatten (z.B. Portabilitätsregelungen im betrieblichen Altersvorsorgerecht mit Zustimmung des Berechtigten). Die Entscheidung für interne oder externe Teilung erfolgt durch das Familiengericht in Zusammenschau mit den beteiligten Versorgungsträgern und ist nach Bestandskraft grundsätzlich bindend.

Welche Rolle spielt der Versorgungsträger bei der Durchführung der Internen Teilung?

Der Versorgungsträger ist rechtlich verpflichtet, das vorhandene Anrecht in zwei getrennte Versorgungsanwartschaften zu splitten: eine verbleibt beim Versorgungsberechtigten (dem ursprünglichen Inhaber), die andere wird zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehepartners neu begründet. Der Versorgungsträger hat im Vorfeld die Aufgabe, das zu teilende Anrecht zu bewerten und dem Gericht die entsprechenden Auskünfte zukommen zu lassen. Nach Bestandskraft der gerichtlichen Entscheidung muss der Versorgungsträger ohne schuldhaftes Zögern die Teilung vollziehen, d.h. neue Versicherungsnummern vergeben, individuelle Ansprüche dokumentieren und beide Parteien entsprechend informieren. Bei kapitalgedeckten Systemen ist der Versorgungsträger zudem gehalten, den genauen Kapitalwert, die Übertragung der Wertguthaben und deren weitere Verzinsung bzw. Anlage zu dokumentieren. Mögliche Einwände können vom Versorgungsträger im Verfahren vorgebracht werden, er ist jedoch an die gerichtliche Entscheidung gebunden.

Welche Auswirkung hat die Interne Teilung auf bestehende Verfügungsbeschränkungen und Pfändungen der Anrechte?

Mit Rechtskraft der Entscheidung zur Internen Teilung werden die bestehenden Anrechte auf die beteiligten Ehegatten aufgeteilt. Verfügungsbeschränkungen, die nach § 2 Abs. 2 VersAusglG bereits vor einer Scheidung bestanden haben (z. B. Bezugsrechtsvermerke, widerrufliche Bezugsrechte Dritter), sind auf den intern geteilten Teil grds. nicht übertragbar und erlöschen mit dem Übergang. Pfändungen, die vor der Teilung bestandene Anwartschaften betreffen, können an den neuen internen Anrechten grundsätzlich nicht mehr vollstreckt werden, da diese bei einer neuen Person entstehen (§ 10 Abs. 3 VersAusglG). Gleichwohl kann der Gläubiger neue Pfändungen gegen den ausgleichsberechtigten Ehegatten einleiten, sofern dessen Teilungsanrecht pfändbar ist. Generell genießen die durch Interne Teilung neu geschaffenen Rechte denselben Pfändungsschutz wie vergleichbar erworbene Versorgungsanrechte.