Interne Teilung: Begriff und Einordnung
Die interne Teilung ist ein Verfahren zur Aufteilung von in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten im Rahmen der Auflösung einer Ehe. Sie bewirkt, dass der auszugleichende Teil eines Versorgungsanrechts nicht zu einem anderen Anbieter übertragen wird, sondern beim bisherigen Versorgungsträger verbleibt. Für die ausgleichsberechtigte Person wird dort ein eigenständiges Konto oder Anrecht eingerichtet. Ziel ist eine gerechte, transparente und systemnahe Aufteilung der Alters‑, Invaliditäts‑ oder Hinterbliebenenversorgung, ohne den Versorgungsträger zu wechseln.
Rechtliche Funktion und Ziele
Die interne Teilung dient der eigenständigen Absicherung beider Ehegatten nach Eheende. Sie trennt die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche technisch so, dass:
– die wirtschaftliche Gleichstellung erreicht wird,
– die Versorgungen systemgerecht fortgeführt werden,
– Verwaltung und Risiken im jeweiligen Versorgungssystem verbleiben.
Die interne Teilung ist in der Praxis der Regelfall, sofern sie beim jeweiligen Versorgungsträger möglich und sachgerecht umsetzbar ist.
Abgrenzung: Interne versus externe Teilung
Bei der internen Teilung entsteht für die ausgleichsberechtigte Person ein neues Anrecht beim bisherigen Versorgungsträger. Demgegenüber überträgt die externe Teilung den Ausgleichswert an einen anderen Versorgungsträger. Die interne Lösung vermeidet Übertragungsverluste zwischen Systemen und erhält systemimmanente Dynamiken. Die externe Teilung kommt in Betracht, wenn eine interne Umsetzung beim Träger nicht angeboten oder gegenläufige Regelmechanismen bestehen.
Anwendungsbereich und beteiligte Versorgungsträger
Die interne Teilung kann grundsätzlich auf sämtliche in der Ehezeit erworbenen Anrechte angewandt werden, darunter:
– gesetzliche Alterssicherung,
– betriebliche Altersversorgung (z. B. Direktzusagen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen),
– private Alters- und Invaliditätsversicherungen.
Ob und wie die interne Teilung erfolgt, hängt von den technischen und aktuariellen Rahmenbedingungen des jeweiligen Versorgungsträgers sowie dessen Teilungsordnung ab.
Ablauf der internen Teilung im Verfahren
Ermittlung des auszugleichenden Anrechts
Ausgangspunkt ist die Feststellung, welche Anwartschaften und laufenden Leistungen während der Ehezeit erworben wurden. Für jedes betroffene Anrecht wird der Ehezeitanteil bestimmt. Auf dieser Basis ergibt sich der Ausgleichswert, der die Hälfte des Ehezeitanteils widerspiegelt, sofern keine abweichenden Gründe entgegenstehen.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht trifft eine Entscheidung über Art und Umfang des Ausgleichs und legt fest, ob intern oder extern geteilt wird. Es berücksichtigt dabei die Angaben der Versorgungsträger, die Ausgestaltung der jeweiligen Versorgung und die Belange beider Ehegatten. Die interne Teilung wird angeordnet, wenn sie durchführbar und sachgerecht ist.
Umsetzung durch den Versorgungsträger
Nach Rechtskraft der Entscheidung richtet der Versorgungsträger für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenes Anrecht ein. Dieses Anrecht wird mit dem festgelegten Ausgleichswert ausgestattet und entspricht in Struktur und Dynamik den internen Regeln des Versorgungssystems. Der ausgleichspflichtigen Person wird das ursprüngliche Anrecht um den übertragenen Wert reduziert.
Bewertungsmaßstäbe und Stichtage
Ausgleichswert und Halbteilungsgrundsatz
Der Ausgleichswert ergibt sich in der Regel aus der hälftigen Teilung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts. Die Bestimmung erfolgt nach versicherungsmathematischen, beitrags- oder punktebasierten Maßstäben des jeweiligen Systems. Bei Anwartschaften mit unterschiedlichen Risikokomponenten (Alter, Invalidität, Hinterbliebene) werden diese entsprechend der Systemlogik abgebildet.
Dynamik, Zins- und Anpassungsfragen
Das neu begründete Anrecht nimmt grundsätzlich an den gleichen dynamischen Entwicklungen teil wie das ursprüngliche Anrecht. Soweit vorgesehen, werden Anpassungen, Überschussbeteiligungen oder Indexierungen übertragen. Bewertungsstichtage, Verzinsung bis zur Umsetzung sowie etwaige zwischenzeitliche Anpassungen folgen den Regelungen des Versorgungsträgers und der gerichtlichen Entscheidung.
Kosten, Verwaltung und Teilungsordnung
Versorgungsträger wenden für die Durchführung der internen Teilung regelmäßig Verfahrens- und Verwaltungsregeln an, die in einer Teilungsordnung zusammengefasst sind. Diese regelt insbesondere Bewertungsmethoden, technische Parameter, Sicherungsmechanismen und Kostenerstattungen. Kosten können für die Ermittlung, Einrichtung und laufende Verwaltung des neuen Anrechts anfallen und werden häufig zwischen den Beteiligten verteilt. Grenzen für die Höhe der Kosten und deren Angemessenheit ergeben sich aus dem Rahmen des Versorgungssystems und der gerichtlichen Kontrolle.
Auswirkungen auf Ansprüche und Leistungen
Anwartschaften und laufende Leistungen
Die ausgleichsberechtigte Person erhält ein eigenständiges, vom weiteren Erwerb der ausgleichspflichtigen Person unabhängiges Anrecht. Laufende Leistungen können bei Eintritt des Versorgungsfalls entsprechend der neuen Anrechte gewährt werden. Bei bereits bezogenen Leistungen wird das Leistungsniveau gemäß der Teilungsanordnung angepasst, wobei der Versorgungsträger den internen Mechanismen folgt.
Wartezeiten, Unverfallbarkeit, Hinterbliebenenschutz
Wartezeiten und Unverfallbarkeitsregeln gelten eigenständig für das neu begründete Anrecht. Soweit das System Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistungen vorsieht, werden die entsprechenden Komponenten im Rahmen der internen Teilung systemgerecht zugeordnet. Die ausgleichspflichtige Person behält das verbleibende Anrecht mit den daran geknüpften Voraussetzungen.
Steuerliche und sozialrechtliche Einordnung
Die interne Teilung verändert Anspruchsgrundlagen und Leistungsströme. Die spätere Besteuerung und sozialrechtliche Behandlung der Leistungen richtet sich nach der Art des Versorgungssystems und dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Das neu begründete Anrecht wird dabei so behandelt, als wäre es dort originär erworben worden.
Besonderheiten nach Versorgungsarten
Gesetzliche Rentenversicherung
Die interne Teilung führt zur Gutschrift eines eigenständigen Anrechts im System. Die Dynamik und spätere Leistungsermittlung folgen den allgemeinen Regeln der gesetzlichen Alterssicherung. Die ausgleichspflichtige Person erfährt eine entsprechende Minderung.
Betriebliche Altersversorgung
In der betrieblichen Altersversorgung sind Zusageart und Finanzierungsweg maßgeblich. Bei beitragsorientierten Zusagen wird der Ausgleichswert in kapital- oder punktebasierte Größen überführt. Bei leistungsorientierten Zusagen erfolgt eine versicherungsmathematische Bewertung. Unterstützungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktzusagen verfügen hierzu über eigene Teilungsordnungen, die die interne Umsetzbarkeit und die Zuordnung von Risiken regeln.
Private Alters- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
Bei privaten Verträgen wird der Ausgleichswert in ein separates Vertragsverhältnis innerhalb des gleichen Unternehmens überführt, sofern das Produkt eine interne Teilung technisch zulässt. Dabei werden Alters- und ggf. Invaliditätskomponenten entsprechend aufgeteilt und fortgeführt.
Grenzen, Ausnahmen und internationale Bezüge
Die interne Teilung setzt voraus, dass der Versorgungsträger eine sachgerechte, nachvollziehbare Umsetzung sicherstellen kann. In bestimmten Konstellationen kann sie ausgeschlossen oder durch eine externe Lösung ersetzt werden, etwa wenn eine interne Abbildung der Leistungsversprechen nicht möglich ist oder wenn systembedingte Gründe entgegenstehen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die interne Teilung häufig auf inländische Träger beschränkt; ausländische Anrechte folgen den Regeln des jeweiligen Staates oder werden im Inland übertragbar gemacht, sofern entsprechende Mechanismen bestehen.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet interne Teilung im Versorgungsausgleich?
Die interne Teilung ist die Aufteilung eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts innerhalb desselben Versorgungssystems. Der auszugleichende Anteil wird nicht übertragen, sondern als eigenständiges Anrecht beim bisherigen Träger für die ausgleichsberechtigte Person eingerichtet.
Wer entscheidet, ob intern oder extern geteilt wird?
Die Entscheidung trifft das Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Es berücksichtigt die Angaben der Versorgungsträger, die Umsetzbarkeit im jeweiligen System und die Belange beider Ehegatten. Die interne Teilung ist üblich, sofern sie technisch und organisatorisch möglich ist.
Wie wird der Ausgleichswert bei interner Teilung ermittelt?
Ausgangspunkt ist der in der Ehezeit erworbene Teil des Anrechts. Daraus wird grundsätzlich die Hälfte als Ausgleichswert bestimmt. Die konkrete Berechnung richtet sich nach den Regeln des Versorgungssystems, etwa punkte-, beitrags- oder versicherungsmathematisch.
Welche Rolle spielt die Teilungsordnung des Versorgungsträgers?
Die Teilungsordnung legt fest, wie Anrechte bewertet, zugeordnet und administriert werden. Sie regelt zudem Kosten, Stichtage, Dynamik und technische Parameter. Das Gericht prüft, ob die vorgesehenen Regeln zu einer sachgerechten Umsetzung führen.
Entstehen durch die interne Teilung Kosten?
Für Ermittlung, Einrichtung und Verwaltung des neuen Anrechts fallen regelmäßig Kosten an. Deren Höhe und Verteilung ergeben sich aus den Vorgaben des Versorgungsträgers und der gerichtlichen Anordnung. Eine Angemessenheitskontrolle ist vorgesehen.
Wie wirken sich Wartezeiten und Unverfallbarkeit aus?
Das neu begründete Anrecht unterliegt eigenständig den Wartezeiten- und Unverfallbarkeitsregeln des jeweiligen Systems. Erforderliche Mindestzeiten sind daher für das neue Anrecht gesondert zu betrachten.
Kann die interne Teilung ausgeschlossen sein?
Ja. Sie kann ausgeschlossen sein, wenn die interne Abbildung des Leistungsversprechens nicht möglich oder unzumutbar ist. In solchen Fällen kann eine externe Teilung oder eine andere sachgerechte Lösung in Betracht kommen.