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Intellectual


Begriff und rechtliche Einordnung des „Intellectual“

Der Begriff „Intellectual“ (deutsch: Intellektueller) ist in erster Linie kulturell, sozial und philosophisch geprägt. Im rechtlichen Kontext, der insbesondere im internationalen Rechtsverkehr und im Immaterialgüterrecht relevant ist, besitzt „Intellectual“ eine spezifische Bedeutung und ist häufig Bestandteil von Rechtsbegriffen wie etwa „Intellectual Property“ (geistiges Eigentum). Diese Begrifflichkeiten lassen sich jedoch nicht immer eindeutig ins deutsche Rechtssystem übertragen, weshalb eine differenzierte Betrachtung notwendig ist.

Definition und Ursprung

Der Terminus „Intellectual“ wird überwiegend im angelsächsischen Rechtsraum verwendet und bezeichnet im weiten Sinn eine Person, die professionell mit geistiger Betätigung, mit Wissenschaft, Kunst, Kultur oder gesellschaftlicher Analyse befasst ist. Rechtlich relevant wird der Begriff insbesondere dort, wo die Arbeit und die Schöpfungen von Intellektuellen Berührungspunkte mit gesetzlichen Regelungen zu immateriellen Gütern, Persönlichkeitsrechten oder sozialen Schutzmechanismen besitzen.

Abgrenzung: „Intellectual“ und „Intellectual Property“

Besonders in Übersetzungen taucht „Intellectual“ oft gemeinsam mit „Property“ auf und adressiert somit Rechtsgebiete wie Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht und Designschutz. Die Person des „Intellectual“ wird damit mittelbar zur Rechtsperson, die Träger oder Schöpfer von Schutzrechten werden kann. Im deutschen Recht spricht man im Kontext des Urheberrechts beispielsweise vom „Urheber“, im Patentrecht vom „Erfinder“ und im Markenrecht vom „Inhaber“ einer Marke.

Rechtliche Aspekte und der Schutz des „Intellectual“

Geistige Schöpfung und Persönlichkeitsrechte

Intellektuelle Schöpfungen – im weitesten Sinne von Literatur, Musik, Kunst, Wissenschaft und technischen Erfindungen – können nach deutschem und internationalem Recht geschützt werden. Die Persönlichkeit des geistigen Schöpfers, also des Intellektuellen, ist dabei rechtlich von besonderer Bedeutung. Das deutsche Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Werk, sondern auch das Urheberpersönlichkeitsrecht, das dem Schöpfer ein unabdingbares Recht an seinem Werk zuspricht.

Der „Intellectual“ als Urheber wird hierdurch rechtlich gestärkt: Er hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, kann Veröffentlichungen untersagen und gegen Entstellung seines Werkes vorgehen. Dies betrifft ebenfalls verwandte Schutzarten wie Künstler, Interpreten oder Wissenschaftler.

Vertragsrechtliche Dimensionen

Intellektuelle sind häufig Partei von Werkverträgen, Lizenzverträgen, Veröffentlichungsvereinbarungen oder Auftragsproduktionen. Im rechtlichen Alltag ergeben sich daraus komplexe Regelungsbedarfe hinsichtlich Übertragung, Lizenzen, Vergütung sowie Rechte und Pflichten aller Beteiligten. Nationale gesetzliche Bestimmungen, etwa das Urheberrechtsgesetz (§§ 31 ff. UrhG), aber auch internationale Abkommen wie die Berner Übereinkunft oder TRIPS-Abkommen, regeln entsprechende Schutzfristen und Verwertungsrechte.

Auch arbeitsrechtlich können Schutzrechte des „Intellectual“ betroffen sein, etwa wenn Angestellte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses schöpferisch tätig sind (Stichwort: „Diensterfindung“ gemäß Arbeitnehmererfindungsgesetz).

Sozialrechtlicher Schutz und Schutz vor Diskriminierung

Insbesondere seit dem 20. Jahrhundert wird die soziale Absicherung von Intellektuellen durch spezielle Regelungen, etwa Künstlersozialkassenrecht, auch im deutschen Recht kodifiziert. So werden selbstständige Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse in die gesetzliche Sozialversicherung einbezogen.

Antidiskriminierungsrechte, wie sie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder in Art. 3 Grundgesetz verankert sind, schützen Intellektuelle insbesondere vor Benachteiligungen aufgrund ihrer Tätigkeit, Weltanschauung oder ihres gesellschaftlichen Engagements.

Internationale Rechtsvergleiche

Der Begriff und die rechtliche Stellung des „Intellectual“ variieren länderspezifisch. In Frankreich etwa genießen Schriftsteller und Künstler als „Intellectuels“ seit dem 19. Jahrhundert besondere gesellschaftliche und teils rechtliche Anerkennung, was sich in erheblichen Schutzrechten niederschlägt. In angelsächsischen Ländern werden Persönlichkeitsrechte des Schöpfers dagegen schwächer ausgeprägt, während wirtschaftliche Verwertungsrechte im Vordergrund stehen.

Intellectual und Immaterialgüterrecht

Rolle des „Intellectual“ als Schöpfer immaterieller Güter

Der „Intellectual“ als schaffende Person steht im Zentrum des Immaterialgüterrechts. Die Schöpfung von Werken, Erfindungen, Designs oder Marken initiiert Schutzmechanismen, die auf das geistige Werk und mittelbar auf die Person abstellen.

Im deutschen Urheberrecht

Dem Urheber (Intellectual) steht ein umfassendes Bündel an Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten zu. Die Schutzfrist beträgt in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers.

Im Patentrecht

Der Erfinder (Intellectual) hat Anspruch auf das Patent und damit auf ein befristetes Monopol zur wirtschaftlichen Verwertung seiner technischen Schöpfung. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt die Rechte bei Diensterfindungen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses.

Im Markenrecht

Im Markenrecht tritt der Schöpfer der Marke zunächst als Anmelder oder Inhaber auf, wobei die Eintragung der Marke einen Schutz hervorruft, der wirtschaftlich ausgenutzt werden kann.

Urheberpersönlichkeitsrecht und Ideelle Interessen

Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal in Europa ist das Urheberpersönlichkeitsrecht, das dem Intellectual besondere immaterielle Interessen zuspricht. Diese Rechte sind ausdrücklich nicht oder nur eingeschränkt übertragbar und sichern damit Identität und Integrität des Werks sowie Ansehen des Urhebers.

Schutzmechanismen und Rechtsdurchsetzung

Zivilrechtliche Ansprüche

Dem Intellectual stehen bei Rechtsverletzungen umfangreiche Ansprüche zur Verfügung, etwa auf Unterlassung, Schadensersatz, Urteilsveröffentlichung oder Vernichtung rechtswidrig gefertigter Kopien (§§ 97 ff. UrhG). Auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung können relevant werden.

Strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Aspekte

Bestimmte Rechtsverletzungen, etwa Urheberrechtsverstöße, können auch strafrechtlich verfolgt werden. Die amtliche Durchsetzung erfolgt durch Anträge bei zuständigen Gerichten oder Behörden.

Alternative Streitschlichtung

Internationale Streitigkeiten – etwa über die Urheberschaft, Verletzung von Rechten oder Fragen der Lizenzierung – werden zunehmend über Schiedsstellen und spezialisierte Schiedsgerichte, teils auch durch EU-weit abgestimmte Verfahren geregelt.

Fazit

Der Begriff des „Intellectual“ ist im Recht vielschichtig verankert. Er bezeichnet im weiteren Sinn die Person, die schöpferisch tätig ist und deren Rechte an diesem Schaffen durch nationale sowie internationale Rechtsvorschriften umfangreich geschützt und ausgestaltet sind. Neben dem Schutz geistigen Eigentums stehen dabei auch ideelle, soziale und wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund. Die rechtlichen Rahmenbedingungen entwickeln sich stetig weiter, um den Herausforderungen digitaler und globalisierter Wissensgesellschaften gerecht zu werden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der rechtliche Unterschied zwischen Urheberrecht und gewerblichen Schutzrechten im Bereich des „Intellectual“?

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wie beispielsweise Musikstücke, Bücher oder Software, automatisch mit deren Entstehung, ohne dass eine Eintragung erforderlich ist. Es richtet sich primär an die äußere Formgestaltung und nicht an dahinterliegende Ideen oder Konzepte. Im Gegensatz dazu umfassen gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Marken und Designrechte den Schutz technischer Erfindungen, Kennzeichen und Designs. Für deren Entstehung ist in der Regel eine offizielle Anmeldung oder Eintragung beim zuständigen Amt erforderlich, beispielsweise beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA). Gewerbliche Schutzrechte gewähren meist einen zeitlich befristeten, exklusiven Nutzungsanspruch, wohingegen das Urheberrecht in der EU grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet. Die Schutzrechte sind somit im Rechtssystem klar voneinander abgegrenzt, besitzen jeweils eigene Schutzvoraussetzungen, Schutzgegenstände und Durchsetzungsmechanismen, können sich in der Praxis jedoch überschneiden, wenn beispielsweise ein Produktdesign sowohl urheberrechtlich als Werk der angewandten Kunst als auch als eingetragenes Design geschützt ist.

Welche rechtlichen Schritte gibt es bei einer Verletzung von Intellectual-Eigentum?

Rechtsinhaber:innen steht bei einer Verletzung ihrer Intellectual-Eigentumsrechte ein breites Instrumentarium zur Verfügung. Zunächst kann eine außergerichtliche Abmahnung erfolgen, bei der der oder die Verletzende zur Unterlassung und gegebenenfalls zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Dies soll eine kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. Scheitert dies, kann der oder die Rechtsinhaber:in eine einstweilige Verfügung oder eine Klage auf Unterlassung, Beseitigung und/oder Schadensersatz beim zuständigen Zivilgericht erheben. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sind darüber hinaus Ansprüche auf Auskunft (zum Zwecke der Schadensberechnung) und Vernichtung möglicherweise widerrechtlich hergestellter Exemplare vorgesehen. Bei gewerblichen Schutzrechten können Schutzrechtsinhaber:innen zudem Einfuhrbeschlagnahmen anordnen lassen. Im Patentrecht besteht außerdem die Möglichkeit, eine Zwangslizenz gerichtlich zu beantragen. Begleitend dazu gibt es strafrechtliche Sanktionen, insbesondere bei Markenverletzungen und Urheberrechtsdelikten, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden können.

Welche internationalen Verträge regeln den Schutz geistigen Eigentums (Intellectual) rechtlich?

Der rechtliche Schutz von Intellectual-Eigentum ist durch zahlreiche internationale Abkommen geregelt, die eine länderübergreifende Harmonisierung der Schutzstandards gewährleisten. Zu den wichtigsten Übereinkommen zählen das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen), das innerhalb der Welthandelsorganisation verpflichtend ist, und die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Berner Übereinkunft), welche insbesondere das Urheberrecht betrifft. Für gewerbliche Schutzrechte wie Patente und Marken sind das Pariser Übereinkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums und das Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) von Bedeutung. Diese Verträge legen Mindestanforderungen für den Schutzumfang, die Verfahrensweise und den Rechtsschutz fest und sorgen so für eine gewisse Rechtsvereinheitlichung. Dennoch existieren weiterhin nationale Unterschiede, sodass internationale Strategien zum Schutz des geistigen Eigentums eine detaillierte Kenntnis des jeweiligen nationalen Rechts voraussetzen.

Wie erfolgt die wirtschaftliche Verwertung von Intellectual-Rechten rechtlich korrekt?

Die wirtschaftliche Verwertung von Intellectual-Rechten kann in unterschiedlichen rechtlichen Formen geschehen. Dazu zählen insbesondere Lizenzverträge und Übertragungsverträge. Im Rahmen von Lizenzverträgen gewährt der Rechtsinhaber einem Dritten das Recht, das geschützte Werk oder Schutzrecht in einem bestimmten Umfang, geografisch, zeitlich und inhaltlich begrenzt zu nutzen. Die Ausgestaltung kann als ausschließliche oder nicht-ausschließliche Lizenz erfolgen. Übertragungsverträge regeln hingegen die vollständige Übertragung der Rechte (bei gewerblichen Schutzrechten: Verfügung, bei Urheberrechten in der Regel Rechteübertragungen nur hinsichtlich Nutzungsrechten, nicht des Urheberpersönlichkeitsrechts). Vertragsinhalte sollten rechtssicher formuliert und möglichst schriftlich niedergelegt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Steuerliche Aspekte, Wettbewerbsrecht und etwaige Meldepflichten, etwa bei Arbeitnehmererfindungen, sind zu beachten. In einigen Fällen unterliegt die wirtschaftliche Verwertung bestimmten Beschränkungen, beispielsweise dem Erschöpfungsgrundsatz bei weiterveräußerten körperlichen Werkstücken.

Was sind rechtliche Besonderheiten beim Schutz von Intellectual-Eigentum im Arbeits- oder Dienstverhältnis?

Im Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht eine besondere Konstellation hinsichtlich des Erwerbs und der Zuordnung von Intellectual-Eigentumsrechten. Grundsätzlich gilt im Urheberrecht, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht auf den Arbeitgeber oder Auftraggeber übergeht, sondern beim Schöpfer verbleibt. Allerdings werden regelmäßig im Anstellungsvertrag einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an den Arbeitgeber abgetreten, soweit dies zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten notwendig ist. Im Patentrecht regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG), dass Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, dem Arbeitgeber gemeldet werden müssen und dieser ein Recht auf Inanspruchnahme der Erfindung besitzt. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer einen gesetzlich geregelten Anspruch auf angemessene Vergütung. Eine ähnliche Regelung existiert bei Design- und Markenrechten, wobei insbesondere klar vertraglich geregelt werden sollte, wer Inhaber des Schutzrechts ist und unter welchen Bedingungen Übertragungen stattfinden.

Welche Einschränkungen des Intellectual-Schutzes bestehen rechtlich?

Der rechtliche Schutz von Intellectual-Eigentum ist zahlreichen gesetzlichen Schranken und Ausnahmeregelungen unterworfen. Im Urheberrecht stellen beispielsweise das Zitatrecht, die Privatkopie, sowie Nutzung zu Unterrichts- und Wissenschaftszwecken relevante Schranken dar, die eine zulässige Nutzung des geschützten Werkes ohne Zustimmung des Urhebers ermöglichen. Im Markenrecht kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht ernsthaft genutzt wird oder gegen die guten Sitten verstößt. Im Patentrecht sind insbesondere zwingende Lizenzvergaben (Zwangslizenzen) sowie der Grundsatz der Patenterschöpfung zu beachten. Zudem kann der Schutz bei Vorliegen bestimmter öffentlicher Interessen durch Gesetze eingeschränkt werden. Im Wettbewerbsgesetz (UWG) sind beispielsweise Regelungen zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb verankert, die einen Missbrauch von Intellectual-Eigentumsrechten unterbinden sollen.

Wie wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen rechtlich gewährleistet und von anderen Intellectual-Rechten abgegrenzt?

Der rechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen erfolgt, anders als bei Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten, nicht durch Eintragung oder amtlichen Schutz, sondern durch Geheimhaltung und geeignete organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen. Die EU-Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen wurde in Deutschland beispielsweise durch das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) umgesetzt. Geschäftsgeheimnisse sind nur dann geschützt, wenn ihr Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat und die Information wirtschaftlichen Wert hat, weil sie geheim ist. Anders als bei Patenten oder Marken genießen Geschäftsgeheimnisse keinen befristeten Schutz, können aber bei rechtswidriger Erlangung, Nutzung oder Offenlegung zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist somit komplementär und subsidiär zu den klassischen Intellectual-Eigentumsrechten zu sehen, insbesondere dann, wenn ein formales Schutzrecht nicht erreicht oder angestrebt wird.