InsVV

InsVV – Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung: Begriff, Zweck und Bedeutung

Die InsVV ist eine bundesrechtliche Verordnung, die festlegt, wie Personen vergütet und entschädigt werden, die in Insolvenzverfahren besondere Aufgaben übernehmen. Sie regelt insbesondere die Vergütung des Insolvenzverwalters, des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters in der Eigenverwaltung, des Treuhänders in Verbraucherinsolvenzen sowie die Entschädigung der Mitglieder eines Gläubigerausschusses. Ziel ist eine klare, vorhersehbare und einheitliche Vergütungsstruktur, die sowohl die Interessen der Gläubiger an einer wirtschaftlichen Verfahrensführung als auch den Aufwand und die Verantwortung der eingesetzten Verfahrensorgane berücksichtigt.

Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich

Die InsVV bestimmt, wer in welchem Umfang eine Vergütung und Auslagenerstattung erhält und nach welchen Grundsätzen diese berechnet und festgesetzt wird. Sie gilt für alle Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren, für vorläufige Verfahren und für Verfahren in Eigenverwaltung. Erfasst sind auch besondere Konstellationen wie die Fortführung von Unternehmen, Sanierungen über Insolvenzpläne, die Realisierung von Sicherungsrechten sowie komplexe Konzern- und grenzüberschreitende Sachverhalte.

Systematik der Vergütung

Berechnungsgrundlage

Die Vergütung orientiert sich im Grundsatz am wirtschaftlichen Ergebnis des Verfahrens. Maßgeblich ist regelmäßig die Insolvenzmasse, also die Gesamtheit der im Verfahren erlangten oder verwerteten Werte unter Abzug bestimmter Positionen. Berücksichtigt werden sowohl Liquidationserlöse als auch in geeigneten Fällen Ergebnisse aus Sanierungs- oder Planlösungen. Für die Verwertung von Gegenständen, an denen Sicherungsrechte bestehen, gelten besondere Anknüpfungen an die tatsächlich erbrachte Tätigkeit und das erzielte Ergebnis.

Degressiver Vergütungssatz und Mindestvergütung

Die InsVV arbeitet mit degressiven Vergütungssätzen: Mit wachsender Masse sinken die prozentualen Anteile, um eine ausgewogene Relation zwischen Aufwand und Vergütung sicherzustellen. Gleichzeitig sieht sie Mindestvergütungen vor, um auch in massearmen Verfahren eine angemessene Entlohnung zu gewährleisten. In bestimmten Verfahrensarten, insbesondere in Verbraucherinsolvenzen, enthält die InsVV feste Grundbeträge und ergänzende Komponenten, die an konkrete Tätigkeiten geknüpft sind.

Zuschläge und Abschläge

Neben der Grundvergütung ermöglicht die InsVV Zu- und Abschläge. Zuschläge kommen in Betracht bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit, besonderem Umfang oder gesteigerter Verantwortung, etwa bei:
– Fortführung eines Unternehmens und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs
– komplexen arbeitsrechtlichen Maßnahmen oder umfangreicher Sozialplanabwicklung
– erfolgreicher Umsetzung eines Insolvenzplans
– zahlreichen Gläubigern, Filial- oder Werkeverbund, umfangreichen Buchhaltungsdefiziten
– grenzüberschreitenden Vermögenswerten, Auslandstätigkeit oder Konzernstrukturen
– umfangreichen Rechtsstreiten, Anfechtungen und komplexen Verwertungsvorgängen

Abschläge sind möglich, wenn der tatsächliche Aufwand deutlich unter dem Durchschnitt liegt, Aufgaben stark begrenzt waren oder wesentliche Vorarbeiten bereits vorlagen. Damit soll eine sachgerechte, am Einzelfall orientierte Vergütungsanpassung gewährleistet werden.

Vorläufiges Verfahren und Eigenverwaltung

Im Eröffnungsverfahren richtet sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach Art und Umfang des Auftrags. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit auf Sicherung, Prüfung und Überwachung beschränkt war oder ob weitreichende Verwaltungs- und Verwertungsbefugnisse ausgeübt wurden. In der Eigenverwaltung sieht die InsVV eine eigenständige Vergütung des Sachwalters vor, die dessen Aufsichts- und Kontrollfunktion abbildet und an der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens ausgerichtet ist.

Verbraucherinsolvenz und Treuhändervergütung

In Verbraucherinsolvenzen knüpft die InsVV an die Besonderheiten standardisierter Abläufe an. Der Treuhänder erhält eine Grundvergütung und weitere Bestandteile für konkrete Tätigkeiten wie die Entgegennahme, Verwaltung und Verteilung eingehender Beträge. Die Struktur ist darauf ausgelegt, die typischerweise geringeren Massen und die wiederkehrenden Verfahrensschritte sachgerecht abzubilden.

Auslagen und Umsatzsteuer

Neben der Vergütung erstattet die InsVV notwendige Auslagen. Üblich ist eine pauschale Auslagenabgeltung, die allgemeine Verwaltungs- und Kommunikationskosten abdeckt. Außergewöhnliche, nachweisbare Auslagen (etwa für Reisen, externe Dienstleistungen, Sicherungsmaßnahmen oder Lagerung) können zusätzlich ersetzt werden. Soweit anwendbar, wird Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen erhoben.

Festsetzung der Vergütung und Verfahrensablauf

Antrag und Nachweise

Die Vergütung wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt. Grundlage ist ein Antrag mit nachvollziehbarer Darstellung von Tätigkeit, Aufwand, Ergebnis und wirtschaftlicher Entwicklung der Masse. Üblich sind Tätigkeitsberichte, Übersichten über Einnahmen und Ausgaben, Aufstellungen zu Fortführung, Verwertung und rechtlicher Durchsetzung von Ansprüchen sowie Angaben zu besonderen Erschwernissen oder Vereinfachungen. Gremien wie ein Gläubigerausschuss können angehört werden.

Vorschüsse und Zwischenvergütungen

Zur Sicherung einer geordneten Verfahrenstätigkeit ermöglicht die InsVV Vorschüsse oder Zwischenvergütungen. Diese beruhen auf dem bereits erzielten Ergebnis und dem absehbaren Verlauf. Endgültig abgerechnet wird nach Abschluss der maßgeblichen Verfahrensphase.

Rechtsbehelf und Transparenz

Gegen die gerichtliche Festsetzung sind Rechtsbehelfe eröffnet. Antragsberechtigt und beschwerdebefugt können insbesondere der Verwalter oder Sachwalter, der Schuldner und Gläubiger sein. Das schafft Transparenz, ermöglicht Korrekturen und dient der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle.

Abgrenzungen und Sonderkonstellationen

Sicherungsrechte und getrennte Befriedigung

Werden Gegenstände verwertet, an denen Sicherungsrechte bestehen, berücksichtigt die InsVV die hierfür erbrachten Tätigkeiten und die wirtschaftliche Bedeutung. Die Entlohnung spiegelt wider, dass Verwalter oder Sachwalter auch in solchen Konstellationen administrative, rechtliche und wirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen, die zu einem Mehrwert für das Verfahren oder die abgesicherten Gläubiger führen.

Massearme Verfahren und Masseunzulänglichkeit

In massearmen Verfahren gewährleistet die InsVV eine Mindestvergütung. Wird Masseunzulänglichkeit angezeigt, richtet sich die Vergütung weiterhin nach den Grundsätzen der Verordnung; sie trägt der reduzierten wirtschaftlichen Basis und den fortbestehenden Organisations- und Abwicklungspflichten Rechnung.

Konzern- und grenzüberschreitende Verfahren

Bei Konzernbezügen, Auslandsbezug oder komplexen Koordinationsaufgaben ermöglicht die InsVV eine leistungsgerechte Anpassung über Zuschläge. Berücksichtigt werden etwa die Abstimmung mit ausländischen Verfahren, die Strukturierung konzernweiter Verwertungen, die Harmonisierung von Informationsflüssen und die Vermeidung von Wertverlusten durch unkoordinierte Maßnahmen.

Bedeutung für Verfahrensbeteiligte

Die InsVV sorgt für Vorhersehbarkeit und Vergleichbarkeit von Vergütungen. Sie fördert effizientes Handeln, belohnt besondere Anstrengungen und schützt zugleich die Masse vor unangemessenen Belastungen. Gläubiger erhalten ein transparentes Bild der Kostenstruktur; Verwalter, Sachwalter und Treuhänder kennen den Rahmen, in dem ihre Tätigkeit honoriert wird.

Entwicklung und Anpassungen

Die InsVV wird fortlaufend an neue Entwicklungen angepasst. Veränderungen der Verfahrenspraxis, die Bedeutung der Eigenverwaltung, die Digitalisierung der Abwicklung, die Ausdifferenzierung der Verbraucherinsolvenz und die wachsende Relevanz von Konzern- und Auslandsbezügen spiegeln sich in der Ausgestaltung der Vergütungsmechanismen wider. Ziel bleibt die Ausbalancierung von Effizienz, Transparenz und Angemessenheit.

Häufig gestellte Fragen zur InsVV

Was regelt die InsVV?

Die InsVV regelt, wie Vergütung und Auslagen von Insolvenzverwaltern, vorläufigen Verwaltern, Sachwaltern, Treuhändern in Verbraucherinsolvenzen und Mitgliedern von Gläubigerausschüssen berechnet, beantragt, festgesetzt und überprüft werden. Sie definiert die Berechnungsgrundlagen, die Grundvergütung, Zu- und Abschläge sowie die Erstattung von Auslagen.

Für wen gilt die InsVV?

Die InsVV gilt für die in Insolvenzverfahren eingesetzten Organwalter und Gremienmitglieder, darunter Insolvenzverwalter, vorläufige Insolvenzverwalter, Sachwalter in der Eigenverwaltung, Treuhänder in Verbraucherinsolvenzen sowie Mitglieder eines Gläubigerausschusses. Sie findet in Regel-, Verbraucher- und Planverfahren Anwendung.

Wie wird die Vergütung des Insolvenzverwalters bemessen?

Die Vergütung orientiert sich am wirtschaftlichen Ergebnis des Verfahrens, regelmäßig an der realisierten Insolvenzmasse. Es gelten degressive Vergütungssätze und Mindestvergütungen. Zusätzlich sind Zu- und Abschläge möglich, die den Einzelfall abbilden, etwa bei Unternehmensfortführung, komplexen Rechtsfragen, umfangreichen Gläubigerstrukturen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Welche Bedeutung haben Zuschläge und Abschläge?

Zuschläge honorieren überdurchschnittlichen Aufwand, besondere Verantwortung und besondere Erfolge, beispielsweise bei einer gelungenen Sanierung oder einem anspruchsvollen Insolvenzplan. Abschläge berücksichtigen einen deutlich unterdurchschnittlichen Aufwand oder stark begrenzte Aufgaben. Dadurch wird eine ausgewogene und leistungsgerechte Vergütung erreicht.

Wer setzt die Vergütung fest und wie läuft das Verfahren?

Die Vergütung wird durch das Insolvenzgericht per Beschluss festgesetzt. Grundlage sind ein Antrag des Anspruchsberechtigten und nachvollziehbare Unterlagen zum Ablauf und Ergebnis des Verfahrens. Beteiligte können angehört werden. Gegen die Entscheidung stehen Rechtsbehelfe offen.

Werden Auslagen erstattet und fällt Umsatzsteuer an?

Neben der Vergütung sieht die InsVV eine pauschale Auslagenabgeltung vor und ermöglicht die Erstattung außergewöhnlicher, nachweisbarer Auslagen. Soweit anwendbar, wird auf Vergütung und Auslagen Umsatzsteuer erhoben.

Wie unterscheidet sich die Vergütung im vorläufigen Verfahren und in der Eigenverwaltung?

Im vorläufigen Verfahren richtet sich die Vergütung nach Art und Umfang des Auftrags und dem tatsächlich erreichten Sicherungs- oder Verwertungserfolg. In der Eigenverwaltung erhält der Sachwalter eine eigenständige Vergütung, die seine Aufsichts- und Kontrollfunktion sowie die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens abbildet.

Gibt es Besonderheiten in Verbraucherinsolvenzen?

Ja. In Verbraucherinsolvenzen ist die Vergütungsstruktur stärker standardisiert. Der Treuhänder erhält eine Grundvergütung und weitere Bestandteile für spezifische Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung und Verteilung der Masse. Die Regelungen berücksichtigen die typischen Abläufe und die meist geringere Masse in diesen Verfahren.