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Innungskrankenkasse

Innungskrankenkasse (IKK): Begriff, rechtliche Einordnung und Bedeutung

Eine Innungskrankenkasse ist eine Trägerform der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie geht historisch auf die handwerkliche Selbstverwaltung zurück und ist heute eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Selbstverwaltung. Innungskrankenkassen sind Teil des gegliederten Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und stehen – je nach satzungsmäßiger Ausrichtung – Versicherten regional oder bundesweit offen. Sie unterliegen denselben gesetzlichen Rahmenbedingungen wie andere Krankenkassenarten und erbringen den gesetzlich vorgegebenen Versicherungsschutz in Kranken- und Pflegefragen.

Rechtsnatur und Stellung im System

Als öffentlich-rechtliche Körperschaften handeln Innungskrankenkassen eigenverantwortlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Sie besitzen Satzungsautonomie, erheben Beiträge, schließen Verträge mit Leistungserbringern und verwalten Beiträge und Leistungen in Selbstverwaltung. Rechtlich sind sie anderen Krankenkassenarten gleichgestellt; Unterschiede bestehen vor allem in der Trägerschaft, historischen Verankerung und häufig in der regionalen Ausrichtung.

Mitgliedschaft und Zuständigkeit

Kreis der Versicherten

Mitglied werden können grundsätzlich Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen, freiwillige Mitglieder sowie mitversicherte Familienangehörige ohne eigene Beitragspflicht, sofern die satzungsmäßige Zuständigkeit der jeweiligen Innungskrankenkasse gegeben ist. Historische Bindungen an bestimmte Gewerke wurden weitgehend geöffnet. Maßgeblich sind heute die regionale oder bundesweite Zuständigkeit und die Zulassung der jeweiligen Kasse.

Beginn, Wechsel und Beendigung

Die Mitgliedschaft beginnt mit Eintritt der Versicherungspflicht, freiwilliger Versicherung oder Familienversicherung. Ein Kassenwechsel ist im Rahmen der gesetzlichen Bindungs- und Fristenregelungen möglich. Die Mitgliedschaft endet mit Wegfall der Versicherungspflicht, Wechsel oder besonderen Beendigungsgründen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben und der Satzung der jeweiligen Kasse.

Familienversicherung

Familienangehörige können unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ohne eigene Beitragspflicht mitversichert werden. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die Innungskrankenkasse; maßgeblich sind insbesondere Verwandtschaftsverhältnis, Wohnsitz, Status und Einkommensgrenzen.

Regionale Zuständigkeit

Innungskrankenkassen sind entweder regional oder bundesweit tätig. Der Tätigkeitsbereich bestimmt, wer Mitglied werden kann und welche Aufsichtsbehörde zuständig ist. Die Zuständigkeit wird in der Satzung ausgewiesen und ist für Fragen der Mitgliedschaft maßgeblich.

Finanzierung und Beiträge

Beitragserhebung und Gesundheitsfonds

Die Finanzierung erfolgt primär über einkommensabhängige Beiträge. Diese werden bei Beschäftigten grundsätzlich vom Arbeitgeber einbehalten und an den Gesundheitsfonds abgeführt. Die Innungskrankenkasse erhält Zuweisungen aus dem Fonds zur Deckung ihrer Aufgaben. Freiwillige Mitglieder und Selbstständige entrichten ihre Beiträge direkt an die Kasse.

Zusatzbeitrag

Zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben Innungskrankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Dessen Höhe wird von den Selbstverwaltungsorganen auf Basis der Finanzplanung festgelegt und regelmäßig überprüft. Er ist vom Mitglied zu tragen; bei Beschäftigten erfolgt die Erhebung im Lohnabzugsverfahren.

Risikostrukturausgleich

Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen durch unterschiedliche Versichertenstrukturen nehmen Innungskrankenkassen am bundesweiten Ausgleichssystem teil. Dieser Mechanismus berücksichtigt Morbidität und weitere Merkmale und wirkt auf eine faire Verteilung der Mittel hin.

Leistungen und Versorgung

Gesetzlich vorgegebener Leistungskatalog

Innungskrankenkassen erbringen den gesetzlich definierten Leistungskatalog der Krankenversicherung. Dazu zählen insbesondere Vorsorge, Diagnostik und Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausleistungen, Rehabilitationsmaßnahmen und – unter bestimmten Voraussetzungen – Krankengeld. Art, Umfang und Voraussetzungen der Leistungen sind durch Gesetz und Richtlinien bestimmt.

Satzungsleistungen und Wahltarife

Neben Pflichtleistungen können Innungskrankenkassen satzungsbedingt zusätzliche Leistungen vorsehen. Zudem dürfen Wahltarife angeboten werden, etwa besondere Versorgungsformen oder Tarife mit Selbstbehalten oder Prämienregelungen. Solche Tarife sind an vertragliche Bindungsfristen und formale Voraussetzungen geknüpft.

Verträge mit Leistungserbringern

Die Versorgung erfolgt auf Grundlage von Verträgen mit Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken sowie weiteren Leistungserbringern. Innungskrankenkassen schließen hierzu kollektive Verträge und können selektivvertragliche Versorgungsformen fördern, sofern die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Organisation, Selbstverwaltung und Aufsicht

Organe der Selbstverwaltung

Die Organe sind insbesondere Verwaltungsrat und Vorstand. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung, den Haushalt, die Grundzüge der Unternehmenspolitik und setzt den Zusatzbeitrag fest. Der Vorstand führt die Geschäfte, setzt die Beschlüsse um und vertritt die Kasse nach außen. Die Zusammensetzung folgt dem Prinzip der paritätischen Selbstverwaltung aus Vertretungen der Versicherten und der Arbeitgeberseite.

Aufsicht und Prüfungen

Welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, richtet sich nach dem Tätigkeitsgebiet: Bei bundesweiter Tätigkeit ist die Bundesaufsicht zuständig, bei rein landesweiter Tätigkeit die zuständige Landesaufsicht. Die Aufsicht prüft Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, genehmigt bestimmte satzungsrelevante Entscheidungen und überwacht die Finanzstabilität. Zusätzlich unterliegen Innungskrankenkassen der Prüfung durch Rechnungshöfe und des Medizinischen Dienstes in festgelegten Bereichen.

Datenschutz und Sozialgeheimnis

Der Umgang mit Sozialdaten unterliegt dem Sozialgeheimnis. Innungskrankenkassen dürfen Daten nur für gesetzlich zugelassene Zwecke erheben, verarbeiten und nutzen. Betroffene haben Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten sind verpflichtend.

Arbeitgeber- und Meldepflichten

Anmeldung und Beitragsabführung

Arbeitgeber melden Beschäftigte zur Krankenversicherung an, berechnen die Beiträge und führen diese fristgerecht ab. Die Innungskrankenkasse ist Einzugsstelle für die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit die Zuständigkeit gegeben ist.

Bescheinigungen und Nachweise

Die elektronische Gesundheitskarte dient dem Leistungsnachweis. Für Versicherungsverhältnisse werden Mitgliedsbescheinigungen und Meldungen im gesetzlich vorgegebenen Meldeverfahren ausgestellt. Elektronische Verfahren sind dabei zentraler Bestandteil der Kommunikation zwischen Arbeitgebern, Kassen und Sozialversicherungsträgern.

Strukturveränderungen

Fusion, Namensänderung und Schließung

Innungskrankenkassen können fusionieren oder ihren Namen ändern. Solche Schritte bedürfen formaler Beschlüsse und aufsichtsrechtlicher Genehmigungen. Eine Schließung erfolgt nach einem geregelten Verfahren zur Sicherstellung der Versorgung und ordnungsgemäßen Abwicklung.

Folgen für Versicherte

Bei Fusionen werden Versicherungsverhältnisse grundsätzlich fortgeführt. Im Fall einer Schließung ist die kontinuierliche Absicherung vorgesehen; Versicherungsverhältnisse gehen nach festgelegten Regeln über oder werden fortgesetzt, ohne dass ein Versorgungsvakuum entsteht.

Rechte der Versicherten

Informations- und Einsichtsrechte

Versicherte haben Anspruch auf verständliche Information über Leistungen, Satzung, Tarife und Entscheidungsgrundlagen. Bescheide sind zu begründen, und es besteht Anspruch auf Einsicht in personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Widerspruch und gerichtliche Kontrolle

Gegen belastende Entscheidungen der Innungskrankenkasse steht ein Widerspruchsverfahren offen. Nach dessen Abschluss ist eine sozialgerichtliche Überprüfung möglich. Fristen und Formvorgaben sind dabei zu beachten.

Gleichbehandlung und Zugänglichkeit

Innungskrankenkassen sind an das Gleichbehandlungsgebot gebunden. Diskriminierungsfreie Leistungsgewährung, barrierefreie Zugänge sowie Berücksichtigung besonderer Bedarfe sind rechtlich vorgegeben und organisatorisch umzusetzen.

Abgrenzung zu anderen Kassenarten

Rechtlich gelten für Innungskrankenkassen dieselben Grundregeln wie für Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Ersatzkassen und die Knappschaft. Unterschiede bestehen vor allem in der historischen Trägerschaft, der typischen Versichertenstruktur und der regionalen Zuständigkeit. Der Leistungsrahmen, die Aufsicht, die Finanzierung über den Gesundheitsfonds und die Beteiligung am Risikostrukturausgleich sind einheitlich ausgestaltet.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Innungskrankenkasse

Was ist eine Innungskrankenkasse im rechtlichen Sinn?

Eine Innungskrankenkasse ist eine öffentlich-rechtliche Krankenkasse mit Selbstverwaltung, die Teil der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Sie handelt auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben, besitzt Satzungsautonomie und ist in ihrer Trägerschaft historisch dem Handwerk verbunden.

Wer kann einer Innungskrankenkasse beitreten?

Mitglied werden können Personen mit Versicherungspflicht, freiwillig Versicherte und – unter Voraussetzungen – Familienangehörige ohne eigene Beitragspflicht. Maßgeblich sind die satzungsmäßige Zuständigkeit und der regionale Tätigkeitsbereich der jeweiligen Kasse.

Wie wird der Zusatzbeitrag einer Innungskrankenkasse festgelegt?

Der Zusatzbeitrag wird vom Verwaltungsrat auf Grundlage der Finanzplanung beschlossen. Er dient dazu, den kassenindividuellen Finanzbedarf zu decken und wird regelmäßig überprüft.

Welche Aufsichtsbehörde überwacht Innungskrankenkassen?

Bei bundesweit tätigen Innungskrankenkassen ist die Bundesaufsicht zuständig. Bei Tätigkeit innerhalb eines Bundeslandes übt die zuständige Landesbehörde die Aufsicht aus. Die Aufsicht prüft Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und satzungsrelevante Entscheidungen.

Dürfen Innungskrankenkassen zusätzliche Leistungen anbieten?

Ja. Neben den gesetzlich vorgegebenen Pflichtleistungen können satzungsbedingte Zusatzleistungen und Wahltarife angeboten werden, sofern die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Was geschieht bei einer Fusion oder Schließung einer Innungskrankenkasse?

Fusionen und Schließungen erfolgen in geregelten Verfahren mit aufsichtsrechtlicher Genehmigung. Versicherungsverhältnisse werden fortgeführt oder gehen geordnet über, sodass die Absicherung ohne Unterbrechung bestehen bleibt.

Wie können Entscheidungen einer Innungskrankenkasse überprüft werden?

Gegen belastende Bescheide besteht ein Widerspruchsrecht. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ist eine Überprüfung durch die Sozialgerichtsbarkeit möglich.

Unterscheidet sich der Versicherungsschutz rechtlich von anderen Kassenarten?

Der gesetzliche Leistungskatalog, die Finanzierungssystematik und die Aufsichtsstrukturen sind einheitlich. Unterschiede betreffen vor allem Trägerschaft, Organisation und regionale Zuständigkeit, nicht jedoch den gesetzlichen Mindestschutz.