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Innergemeinschaftliche Lieferung/innergemeinschaftlicher Erwerb

Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb: Begriff und Grundprinzip

Die innergemeinschaftliche Lieferung beschreibt die Lieferung von Waren von einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, verbunden mit einer tatsächlichen Warenbewegung über die Grenze. Spiegelbildlich dazu steht der innergemeinschaftliche Erwerb: Der Empfänger der Ware erwirbt diese im Bestimmungsstaat und schuldet dort die Erwerbsteuer. Beide Vorgänge bilden zusammen ein abgestimmtes System, das Doppelbesteuerung vermeiden und die Besteuerung im Bestimmungsland sicherstellen soll.

Typischer Ablauf: Der Lieferant liefert die Ware grenzüberschreitend an einen unternehmerischen Abnehmer und rechnet die Lieferung nach den einschlägigen Voraussetzungen ohne Umsatzsteuer ab. Der Abnehmer erklärt im Bestimmungsstaat den innergemeinschaftlichen Erwerb, schuldet dort die Umsatzsteuer auf den Erwerb und kann – sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind – diese als Vorsteuer abziehen.

Beteiligte, Gegenstand und Voraussetzungen

Beteiligte Personen und Unternehmereigenschaft

Regelmäßig sind zwei Unternehmen (B2B) beteiligt: ein Lieferant im Abgangsstaat und ein Abnehmer im Bestimmungsstaat. Der Abnehmer weist seine Unternehmereigenschaft in der Praxis durch eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach. In bestimmten Fällen können auch nichtunternehmerische Rechtsträger oder Privatpersonen beteiligt sein; dann gelten teils abweichende Regeln.

Warenbewegung innerhalb der EU

Erforderlich ist eine tatsächliche Verbringung der Ware von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen. Rein inländische Vorgänge sind keine innergemeinschaftlichen Lieferungen; Lieferungen in Staaten außerhalb der EU sind Exporte und folgen eigenen Regeln.

Zweck der Lieferung und Verfügungsmacht

Der Abnehmer muss die Verfügungsmacht an der Ware erhalten. Die Übertragung kann durch Versand, Beförderung oder Abholung erfolgen. Maßgeblich ist, dass die Ware physisch in einen anderen Mitgliedstaat gelangt und der Abnehmer darüber wirtschaftlich verfügen kann.

Nachweis- und Dokumentationspflichten

Die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass der Lieferant die grenzüberschreitende Warenbewegung und die Abnehmerqualifikation ordnungsgemäß nachweist. Üblich sind Transport- und Versandunterlagen, Empfangs- oder Spediteursbestätigungen sowie eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers. Zusätzlich sind Aufzeichnungs-, Melde- und Rechnungsanforderungen zu beachten.

Steuerliche Behandlung

Behandlung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Abgangsstaat

Die innergemeinschaftliche Lieferung ist unter Einhaltung der materiellen und formellen Voraussetzungen im Abgangsstaat in der Regel von der Umsatzsteuer befreit. Dazu zählen insbesondere die grenzüberschreitende Warenbewegung, die Unternehmereigenschaft des Abnehmers und eine ordnungsgemäße Dokumentation. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt es zur Steuerpflicht im Abgangsstaat.

Behandlung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsstaat

Im Bestimmungsstaat löst der Erhalt der Ware einen innergemeinschaftlichen Erwerb aus. Der Erwerber schuldet die Erwerbsteuer im Bestimmungsstaat. Ist der Erwerber zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die geschuldete Steuer regelmäßig als Vorsteuer geltend machen, was zu einer steuerlichen Neutralität führt.

Rechnungserfordernisse

Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen enthalten typischerweise die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von Lieferant und Abnehmer sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Eine gesonderte Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen. Form und Inhalt der Rechnung müssen den in der EU geltenden Vorgaben entsprechen.

Meldungen und statistische Pflichten

Neben der Erklärung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder -Jahreserklärung sind innergemeinschaftliche Lieferungen in einer gesonderten Zusammenfassenden Meldung zu erfassen. Zusätzlich können statistische Meldungen (Intrastat) erforderlich sein, sofern festgelegte Lieferschwellen überschritten werden.

Sonderfälle und Abgrenzungen

B2B, B2C und innergemeinschaftliche Fernverkäufe

Die klassische innergemeinschaftliche Lieferung betrifft B2B-Vorgänge. Bei Lieferungen an Privatpersonen (B2C) gelten andere Regeln. Seit der Reform des Mehrwertsteuersystems werden viele B2C-Versandhandelsfälle als innergemeinschaftliche Fernverkäufe behandelt, bei denen die Steuer grundsätzlich im Bestimmungsstaat erhoben wird. Für diese Fälle steht ein unionsweites Meldesystem zur Verfügung, das die Registrierung in mehreren Staaten ersetzen kann.

Neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren

Die Lieferung neuer Fahrzeuge in andere Mitgliedstaaten unterliegt besonderen Regeln und kann auch bei Lieferung an Privatpersonen wie eine innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden, mit Besteuerung im Bestimmungsstaat. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren (zum Beispiel Energieerzeugnisse, Alkohol, Tabakwaren) bestehen zusätzlich besondere Beförderungs- und Kontrollverfahren.

Reihengeschäfte und Zuordnung der bewegten Lieferung

Bei Reihengeschäften sind mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand kontrahiert, die Ware wird aber nur einmal befördert. Nur eine Lieferung in der Kette ist die sogenannte bewegte Lieferung, die für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung in Betracht kommt. Die korrekte Zuordnung hängt von den vertraglichen Absprachen und dem Transportverlauf ab.

Vereinfachungen: Dreiecksgeschäft und Konsignationslager

Für Dreiecksgeschäfte zwischen drei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmern gibt es eine Vereinfachung, die die Registrierungspflichten des Zwischenhändlers im Bestimmungsstaat reduziert. Bei Konsignations- oder Abruflagern kann eine vereinfachte Behandlung greifen, wenn die Voraussetzungen (unter anderem vorher feststehender Abnehmer und fristgerechte Entnahme) vorliegen.

Montage- und Werklieferungen

Wird die Ware im Bestimmungsstaat erst montiert oder entsteht sie dort durch wesentliche Bearbeitung, kann der Leistungsort im Bestimmungsstaat liegen. In solchen Fällen handelt es sich regelmäßig nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung, sondern um eine im Bestimmungsstaat steuerbare Lieferung.

Eigenverbringung (Verbringungen ohne Verkauf)

Verbringt ein Unternehmen eigene Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne dass zugleich ein Verkauf stattfindet, wird dies häufig einer Lieferung und einem Erwerb gleichgestellt. Dadurch entsteht im Abgangsstaat ein fiktiver steuerfreier innergemeinschaftlicher Vorgang und im Bestimmungsstaat ein innergemeinschaftlicher Erwerb.

Rücklieferungen, Stornos und Preisänderungen

Kommt es zu Rückabwicklungen oder nachträglichen Entgeltminderungen, sind die ursprünglichen Meldungen und die steuerliche Behandlung entsprechend zu korrigieren. Maßgeblich sind die tatsächliche Warenrückbewegung oder die Änderung der Bemessungsgrundlage sowie eine nachvollziehbare Dokumentation.

Risiken, Sanktionen und Rechtsfolgen bei Fehlern

Versagung der Steuerbefreiung

Fehlen Nachweise zur grenzüberschreitenden Beförderung oder ist die Abnehmerqualifikation nicht stichhaltig, kann die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung versagt werden. Die Folge ist eine Steuerpflicht im Abgangsstaat.

Zinsen, Bußgelder und Haftungsrisiken

Unzutreffende Rechnungen, fehlerhafte Meldungen oder formale Mängel können Zinsen, Geldbußen und Haftungstatbestände auslösen. Auch der Erwerber kann im Bestimmungsstaat in Anspruch genommen werden, wenn Erwerbsteuer nicht oder nicht richtig erklärt wird.

Korrekturen und Berichtigungen

Fehlerhafte Meldungen und Rechnungen können nachträglich berichtigt werden. Erforderlich ist eine konsistente Anpassung in den relevanten Erklärungen und Meldungen sowie eine ordnungsgemäße Dokumentation der Änderungen.

Abgrenzung zu Drittlandsumsätzen und Dienstleistungen

Exportlieferungen

Lieferungen in Staaten außerhalb der EU sind keine innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern Exporte. Sie folgen anderen Nachweis-, Zoll- und Steuerregeln. Entscheidend ist die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union.

Sonstige Leistungen (Dienstleistungen)

Die dargestellten Grundsätze betreffen Lieferungen von Waren. Dienstleistungen unterliegen eigenständigen Orts- und Besteuerungsregeln innerhalb der EU. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb entsteht nur bei Waren, nicht bei Dienstleistungen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Das ist die Lieferung einer Ware von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen an einen Abnehmer, bei der die Ware tatsächlich grenzüberschreitend befördert wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist diese Lieferung im Abgangsstaat steuerfrei, während im Bestimmungsstaat ein innergemeinschaftlicher Erwerb entsteht.

Worin unterscheidet sich der innergemeinschaftliche Erwerb vom Reverse-Charge-Verfahren?

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb schuldet der Erwerber die Umsatzsteuer im Bestimmungsstaat, weil eine Ware aus einem anderen EU-Staat bezogen wurde. Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein Mechanismus, bei dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, betrifft jedoch häufig Dienstleistungen oder bestimmte inländische Tatbestände. Beide Mechanismen führen dazu, dass der Empfänger die Steuer schuldet, beruhen jedoch auf unterschiedlichen Anknüpfungen.

Welche Bedeutung hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Sie dient der Identifikation der Beteiligten als Unternehmer innerhalb der EU und ist ein zentrales Merkmal für die steuerfreie Behandlung der innergemeinschaftlichen Lieferung. Eine gültige Nummer des Abnehmers unterstützt die Nachweisführung und ist in der Rechnung auszuweisen.

Wie wird die grenzüberschreitende Warenbewegung nachgewiesen?

Durch geeignete Transport- und Versandunterlagen, Empfangsbestätigungen und Aufzeichnungen, aus denen sich die Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat nachvollziehbar ergibt. Die Unterlagen müssen inhaltlich stimmig und zeitnah verfügbar sein.

Gilt die Regelung auch für Verkäufe an Privatpersonen?

Die klassische innergemeinschaftliche Lieferung betrifft B2B-Geschäfte. Bei Lieferungen an Privatpersonen gelten die Regelungen zu innergemeinschaftlichen Fernverkäufen, die in der Regel zur Besteuerung im Bestimmungsstaat führen und besondere Meldewege vorsehen.

Was passiert bei Reihengeschäften?

In Lieferketten mit einer einzigen Warenbewegung ist nur eine Lieferung die bewegte Lieferung, die für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Betracht kommt. Die Zuordnung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem Transportablauf.

Welche Besonderheiten gelten für neue Fahrzeuge?

Neue Fahrzeuge können auch bei Lieferung an Privatpersonen so behandelt werden, dass die Besteuerung im Bestimmungsstaat erfolgt. Hier gelten spezielle Nachweis- und Meldeanforderungen.

Wann liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor?

Wenn die Ware den Mitgliedstaat nicht verlässt, wenn Dienstleistungen erbracht werden oder wenn der Leistungsort aus speziellen Gründen im Bestimmungsstaat liegt (etwa bei bestimmten Montagefällen). In diesen Konstellationen greifen andere umsatzsteuerliche Regeln.