Begriff und rechtliche Grundlagen der inländischen Einkünfte
Der Begriff inländische Einkünfte nimmt eine zentrale Rolle im internationalen und deutschen Steuerrecht ein. Er definiert jene Einkünfte, die einer Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder Ausland hat. Die rechtliche Definition und die Auswirkungen inländischer Einkünfte sind unter anderem für die Ermittlung der beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht maßgeblich. Grundlage für die Bestimmung inländischer Einkünfte ist insbesondere das Einkommensteuergesetz (EStG), das Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie das Außensteuergesetz (AStG).
Gesetzliche Regelungen zu inländischen Einkünften
Einkommensteuergesetz (EStG)
Eine detaillierte Definition der inländischen Einkünfte findet sich in § 49 Einkommensteuergesetz (EStG). Dort werden die Tatbestände geregelt, bei deren Vorliegen ausländische Steuerpflichtige mit ihren Einkünften aus deutschen Quellen zwar nicht unbeschränkt, wohl aber beschränkt steuerpflichtig sind. Zu den dort aufgeführten Einkünften zählen u.a.:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn sich der Betrieb ganz oder teilweise im Inland befindet.
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit, welche im Inland ausgeübt oder verwertet wird.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, das von einer inländischen Niederlassung stammt.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von im Inland gelegenem unbeweglichem Vermögen.
- Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an inländischen Gesellschaften oder aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen im Inland.
Außerdem regelt § 49 EStG, dass unabhängig vom Rechtssitz des Steuerpflichtigen – also unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt – alle diese im Gesetz explizit genannten Einkünfte der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegen.
Abgrenzung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht
- Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG): Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind mit ihrem Welteinkommen (also sämtlichen Einkünften weltweit) in Deutschland steuerpflichtig.
- Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG): Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der deutschen Einkommensteuer.
Somit bestimmt der Begriff inländische Einkünfte maßgeblich den Umfang der Steuerpflicht nach deutschem Recht.
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland werden mit ihren inländischen Einkünften körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 KStG). Die Definition der inländischen Einkünfte orientiert sich wiederum an § 49 EStG.
Arten und Fallgruppen inländischer Einkünfte
Klassische Einkunftsquellen nach deutschem Recht
Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz werden inländische Einkünfte systematisch unterteilt in:
- Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
- Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Selbständige Arbeit (§ 18 EStG)
- Nichtselbständige Arbeit (§ 19 EStG)
- Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
Für ausländische Steuerpflichtige begrenzt § 49 EStG die Einkunftsarten, die als inländische Einkünfte gelten. Besteuert werden ausschließlich die Quellen mit Inlandsbezug.
Quellenprinzip im internationalen Steuerrecht
Die Besteuerung nach dem sogenannten Quellenprinzip bedeutet, dass Einkünfte immer dann als inländisch gelten, wenn die Einkunftsquelle im Inland liegt. Dies betrifft etwa:
- Arbeitslohn für Tätigkeiten in Deutschland.
- Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge aus Quellen im Inland.
- Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien.
- Gewinne inländischer Betriebsstätten aus unternehmerischer Tätigkeit.
Abgrenzungen zu Auslandseinkünften
Im Gegensatz zu inländischen Einkünften stehen die Auslandseinkünfte, bei denen die Einkünfte aus Quellen außerhalb Deutschlands stammen. Relevant wird diese Unterscheidung vor allem im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen, um eine doppelte Steuerbelastung zu vermeiden.
Inländische Einkünfte und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Ziel und Wirkungsweise von DBA
Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte zusteht. Sie verhindern, dass inländische Einkünfte doppelt besteuert werden, etwa bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmern oder Unternehmen. Maßstab sind international anerkannte Kriterien wie Wohnsitz, Ort der Geschäftsleitung oder der Ort der Einkunftsquelle.
Anwendung auf inländische Einkünfte
Meist verbleibt das Besteuerungsrecht für inländische Einkünfte beim Quellenstaat (Deutschland), insbesondere bei:
- Immobilien im Inland
- Geschäften mit einer Betriebsstätte im Inland
- Arbeitslohn für inländische Tätigkeit
Oftmals wird jedoch im Ansässigkeitsstaat eine Anrechnungsmethode oder Freistellungsmethode eingeräumt, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Besteuerungsverfahren bei inländischen Einkünften
Steuerabzug an der Quelle
In bestimmten Fällen wie bei Kapitalerträgen oder Künstler- und Sportlervergütungen erfolgt ein Steuerabzug bereits an der Quelle (Quellensteuer). Der deutsche Fiskus erhebt so unmittelbar Steuern auf inländische Einkünfte ausländischer Empfänger.
Steuererklärung und Veranlagung
Ausländische Steuerpflichtige mit inländischen Einkünften sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und werden im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht veranlagt.
Besonderheiten bei Sonderfällen inländischer Einkünfte
Sondervorschriften für bestimmte Personengruppen
- Grenzgänger und grenzüberschreitend Tätige: Für sie gelten teils besondere Zuweisungsregeln nach OECD-Musterabkommen und nationalen Vorschriften.
- Künstler, Sportler, Aufsichtsräte: Einkünfte aus entsprechenden Tätigkeiten, die in Deutschland ausgeübt werden, zählen als inländische Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2d und 4 EStG).
Fiktive inländische Einkünfte
Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt auch fiktive inländische Einkünfte, etwa wenn ein Steuerinländer seinem nahestehenden Ausländer zinslose Darlehen gewährt und dadurch steuerpflichtige Vorteile erzielt (siehe Außensteuergesetz).
Literatur und Rechtsquellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 49 EStG
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Außensteuergesetz (AStG)
- Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland
Zusammenfassung
Inländische Einkünfte sind alle Einkünfte, die aus einer Quelle im Inland stammen und nach deutschem Steuerrecht – insbesondere nach § 49 EStG – mit beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht besteuert werden. Sie haben maßgeblichen Einfluss auf das Besteuerungsrecht Deutschlands im internationalen Kontext und bestimmen den Umfang der Besteuerung von Steuerpflichtigen mit und ohne inländischen Wohnsitz oder Sitz. Die genaue Abgrenzung, Behandlung und internationale Zuweisung dieser Einkünfte ist ein fundamentaler Bestandteil des deutschen und internationalen Steuerrechts.
Häufig gestellte Fragen
Welche Bedeutung hat der inländische Quellenort bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit?
Im deutschen Steuerrecht ist für die Qualifikation von Einkünften als inländische Einkünfte besonders der Quellenort von Bedeutung. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG) kommt es darauf an, ob die Tätigkeit physisch im Inland ausgeübt wird oder ein wirtschaftlicher Zusammenhang zum Inland besteht. Ausschlaggebend ist, ob ein direkter Tätigkeitsbezug zum Inland besteht. Entscheidend ist daher, dass der Arbeitslohn für eine Tätigkeit gezahlt wird, die zumindest teilweise im Inland ausgeführt wird. Wird die Tätigkeit im Ausland ausgeübt, aber der Arbeitgeber ist inländisch, reicht dies allein für die Annahme inländischer Einkünfte im Sinne dieses Paragrafen regelmäßig nicht aus. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, wie etwa bei Entsendungen oder Arbeit auf Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr, bei denen juristische Feinheiten zu beachten sind.
Wie werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als inländische Einkünfte behandelt?
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG) ist entscheidend, dass sich das vermietete Objekt im Inland befindet. Das gilt sowohl für unbewegliches Vermögen, wie Grundstücke und Gebäude, als auch für Rechte, die wie Grundstücke behandelt werden (z.B. Erbbaurechte). Die Einkünfte aus der Nutzung solcher inländischer Vermögensgegenstände sind stets inländische Einkünfte, unabhängig davon, wo der Empfänger der Einkünfte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Einnahmen sind auch dann als inländische Einkünfte zu definieren, wenn die Zahlungen von einer im Ausland ansässigen Person geleistet werden.
Wie werden Zinseinnahmen und sonstige Erträge aus Kapitalvermögen steuerlich im Rahmen der inländischen Einkünfte behandelt?
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG) sind dann inländische Einkünfte, wenn sie aus inländischen Quellen stammen. Zu den inländischen Quellen zählt insbesondere, wenn das Kapitalvermögen bei einer inländischen Bank geführt wird oder es sich um Erträge aus inländischen Investmentfonds handelt. Ebenso sind Zins- und Dividendenerträge aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften darunter zu fassen. Liegt die Quelle der Einnahmen dagegen ausschließlich im Ausland (z.B. ausländisches Bankkonto, ausländische Gesellschaft), handelt es sich nicht um inländische Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Welche Rolle spielt die unbeschränkte bzw. beschränkte Steuerpflicht bei inländischen Einkünften?
Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht gemäß §§ 1 und 49 EStG ist grundlegend für die Besteuerung inländischer Einkünfte. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen (mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland) unterliegen mit ihrem Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Beschränkt steuerpflichtige Personen hingegen sind nur mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig. Dabei ist präzise zu prüfen, welche Einnahmen tatsächlich als inländische Einkünfte gelten. Der Katalog des § 49 EStG bestimmt abschließend, welche Einkunftsarten hierzu zählen. Eine fälschliche Zuordnung kann zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen.
Wie werden Gewinne aus der Veräußerung von inländischem Grundbesitz rechtlich behandelt?
Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundbesitz im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG) gilt, dass Gewinne aus einer solchen Veräußerung unzweifelhaft als inländische Einkünfte einzustufen sind. Dies betrifft sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke, selbst wenn der Eigentümer seinen Wohnsitz im Ausland hat. Besondere Bedeutung erhält diese Regelung im Zusammenhang mit der sogenannten „Spekulationssteuer“, bei der Gewinne aus der Veräußerung innerhalb bestimmter Fristen (in der Regel zehn Jahre) der Besteuerung unterliegen. Auch Zwischenerwerbe, Erbauseinandersetzungen oder gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen können erfasst werden, soweit sie die Voraussetzungen des § 23 EStG bzw. des § 49 EStG erfüllen.
Welche Nachweis- und Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige ergeben sich bei inländischen Einkünften?
Wer inländische Einkünfte erzielt, unterliegt umfangreichen Nachweis- und Mitwirkungspflichten gegenüber den deutschen Finanzbehörden. Dazu gehört die Verpflichtung, sämtliche relevanten Einnahmen, Ausgaben und Belege zeitnah und vollständig anzugeben. Dies betrifft insbesondere beschränkt Steuerpflichtige, die nur mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig sind. Werden den Finanzbehörden unvollständige oder fehlerhafte Angaben gemacht, können Schätzungen und empfindliche Steuerzuschläge folgen. Auch steuerliche Vertreter, wie Steuerberater, sind in diesen Fällen zu einer sorgfältigen Prüfung und Dokumentation verpflichtet, um dem Risiko von Nachversteuerungen oder Bußgeldern vorzubeugen.
Wie werden ausländische Quellensteuern auf inländische Einkünfte angerechnet?
Im internationalen Kontext kann es bei inländischen Einkünften zu Doppelbesteuerungssituationen kommen, wenn beispielsweise ausländische Quellensteuern auf Einkünfte erhoben werden, die nach deutschem Recht als inländisch eingestuft werden. Deutschland hat mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, die regeln, in welchem Umfang und auf welche Weise ausländische Steuern auf die inländische Steuerlast angerechnet oder von dieser abgezogen werden dürfen. In der Regel sieht § 34c EStG die Anrechnung oder den Abzug solcher Steuern vor, sofern die betroffenen Einkünfte im Inland steuerpflichtig sind und die Anrechnung nicht durch das jeweilige DBA ausgeschlossen ist. Die genaue Berechnung und Beantragung der Steueranrechnung ist komplex und erfordert eine genaue Kenntnis der einschlägigen Abkommens- und Gesetzeslage.