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Inländische Einkünfte

Inländische Einkünfte: Bedeutung, Systematik und Abgrenzung

Inländische Einkünfte sind Einkünfte, die aufgrund ihres wirtschaftlichen Bezugs zum Inland (Deutschland) der deutschen Besteuerung zugeordnet werden. Maßgeblich ist nicht nur, wer die Einkünfte erzielt, sondern vor allem, wo die zugrunde liegende Tätigkeit oder Nutzung stattfindet, wo Vermögenswerte belegen sind oder wo eine Ertragsquelle ihren Ursprung hat. Der Begriff dient dazu, die steuerliche Zuordnung von Einnahmen in grenzüberschreitenden Fällen klar zu bestimmen und die Besteuerungsrechte zwischen Staaten abzugrenzen.

Systematische Einordnung im Steuerrecht

Unbeschränkte Steuerpflicht

Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland unterliegen grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen der inländischen Besteuerung. Für sie sind inländische Einkünfte vor allem bei Quellenabzügen (z. B. Lohn- oder Kapitalertragsteuer) und bei der Zuordnung einzelner Einkunftsteile relevant.

Beschränkte Steuerpflicht

Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland werden mit ihren inländischen Einkünften im Inland besteuert. Der Katalog der inländischen Einkünfte grenzt ab, welche Einnahmen ausländischer Personen in Deutschland steuerlich erfasst werden.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Für bestimmte Fallkonstellationen, in denen eine enge wirtschaftliche Verbindung zum Inland fortbesteht, kann eine erweiterte Erfassung von inländischen Einkünften vorgesehen sein. Sie dient der Sicherung des inländischen Besteuerungsrechts in besonderen Bindungslagen.

Typische Kategorien inländischer Einkünfte

Einkünfte aus Immobilien und Grundbesitz

Einnahmen aus der Vermietung, Verpachtung und Veräußerung von in Deutschland belegenen Grundstücken und Immobilien gelten in der Regel als inländische Einkünfte. Maßgeblich ist der Belegenheitsort des Grundstücks.

Gewerbliche und selbständige Tätigkeiten

Betriebsstätte und ständiger Vertreter

Gewinne aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit sind inländische Einkünfte, wenn sie einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind oder durch eine Person erzielt werden, die als ständiger Vertreter im Inland auftritt. Entscheidend ist die feste Einrichtung, über die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, oder die nachhaltige Vertretung im Inland.

Im Inland ausgeübte Leistungen

Werden Leistungen (z. B. Beratungen, künstlerische oder sportliche Darbietungen) physisch im Inland erbracht, führt dies regelmäßig zu inländischen Einkünften, selbst wenn der Auftraggeber im Ausland ansässig ist.

Nichtselbständige Arbeit (Arbeitslohn)

Arbeitslohn ist inländisch, wenn die Arbeit im Inland ausgeübt wird. Dies umfasst auch zeitlich begrenzte Tätigkeiten im Inland. Die Frage, wo die Arbeit ausgeübt wird, knüpft an den tatsächlichen Tätigkeitsort an, nicht an den Sitz des Arbeitgebers oder den Zahlungsort.

Kapitalerträge

Als inländische Einkünfte gelten regelmäßig Erträge aus Kapital, die aus einer inländischen Quelle stammen. Dazu zählen typischerweise Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften, bestimmte Zinsen von inländischen Schuldnern sowie Erträge aus inländischen Investmentvehikeln. Auch Gewinne aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen an inländischen Gesellschaften können in bestimmten Fällen als inländische Einkünfte eingeordnet werden.

Lizenzen und Rechte

Vergütungen für die Überlassung von Rechten (z. B. Marken, Patente, Urheberrechte) sind inländische Einkünfte, wenn die Rechte im Inland genutzt werden oder die Nutzung auf das Inland ausgerichtet ist. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Verwertung im Inland.

Organtätigkeiten und Gremien

Vergütungen für Tätigkeiten als Mitglied von Aufsichts-, Verwaltungs- oder ähnlichen Gremien gelten als inländische Einkünfte, wenn das Gremium einer inländischen Körperschaft zugeordnet ist.

Renten und wiederkehrende Bezüge

Wiederkehrende Leistungen können inländische Einkünfte sein, wenn sie aus inländischen Quellen stammen, etwa aus inländischen Versorgungssystemen oder von inländischen Trägern.

Weitere Fälle

In Betracht kommen außerdem Einkünfte, die aus der Nutzung inländischer Infrastruktur oder aus inländischen öffentlichen Angeboten stammen. Entscheidend bleibt stets der wirtschaftliche Bezug zum Inland.

Abgrenzungsfragen und Zuordnung

Ort der Leistung und Ort der Quelle

Für die Einordnung als inländische Einkünfte wird zwischen dem Ort der Leistungserbringung, dem Belegenheitsort von Vermögenswerten und dem Ort der wirtschaftlichen Nutzung unterschieden. Der bloße Zahlungsweg (z. B. Überweisung aus Deutschland) ist allein nicht ausschlaggebend.

Quellenprinzip und wirtschaftliche Zugehörigkeit

Das Quellenprinzip ordnet die Besteuerung dem Staat zu, aus dem die Einkünfte wirtschaftlich stammen. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit konkretisiert diesen Anknüpfungspunkt und grenzt inländische von ausländischen Einkünften ab.

Betriebsstätte versus Hilfstätigkeit

Nicht jede Präsenz im Inland begründet eine Betriebsstätte. Kurzfristige oder untergeordnete Hilfstätigkeiten können von der Annahme einer Betriebsstätte abzugrenzen sein. Die Abgrenzung erfolgt anhand qualitativer und organisatorischer Kriterien.

Digitale Leistungen und immaterielle Güter

Bei digitalen Leistungen und der Überlassung immaterieller Güter ist die inländische Nutzung oder Verwertung maßgeblich. Die Ansässigkeit des Nutzers, der Marktort und die Ausrichtung der Nutzung können die Inlandszuordnung beeinflussen.

Rechtsfolgen in der Praxis

Quellensteuern und Steuerabzug an der Quelle

Inländische Einkünfte können durch Quellensteuern erfasst werden, etwa durch Lohnsteuer bei Arbeitslohn, Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapitalerträgen oder Steuerabzug auf Lizenzvergütungen. Der Quellenabzug kann abgeltende oder anrechenbare Wirkung haben.

Veranlagung

Neben oder anstelle des Quellenabzugs kann eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer erfolgen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen erstreckt sich die Veranlagung grundsätzlich auf die inländischen Einkünfte. In bestimmten Konstellationen existieren Wahlrechte zur weitergehenden Einbeziehung persönlicher Verhältnisse.

Doppelbesteuerungsabkommen

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, und sehen Methoden zur Vermeidung einer Doppelbelastung vor (Freistellung oder Anrechnung). Entlastung kann an der Quelle oder im Erstattungsweg erfolgen. Ansässigkeitsnachweise und Bescheinigungen dienen der Zuordnung der Besteuerungsrechte.

Mitwirkungs- und Nachweiserfordernisse

Für die richtige Einordnung als inländische Einkünfte sind in grenzüberschreitenden Fällen Nachweise zum Tätigkeitsort, zur Nutzung von Rechten, zur Existenz einer Betriebsstätte sowie zur Ansässigkeit verbreitet. Die Dokumentation ermöglicht die zutreffende steuerliche Erfassung und die Anwendung von Abkommensregeln.

Beispiele zur Veranschaulichung

  • Eine Person vermietet eine Wohnung in München. Die Mieteinnahmen sind inländische Einkünfte, unabhängig vom Wohnsitz der vermietenden Person.
  • Ein Beratungsauftrag wird mehrere Wochen in Berlin vor Ort durchgeführt. Das Honorar ist inländische Einkünfte, auch wenn der Auftraggeber im Ausland sitzt.
  • Dividenden einer deutschen Aktiengesellschaft an eine im Ausland ansässige Person gelten als inländische Einkünfte und können einem inländischen Quellensteuerabzug unterliegen.
  • Lizenzgebühren für die Nutzung einer Marke im deutschen Markt sind inländische Einkünfte, selbst wenn der Lizenznehmer im Ausland ansässig ist.
  • Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die im Homeoffice in Deutschland erbracht wird, ist in der Regel inländischer Arbeitslohn, auch wenn der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist.

Abgrenzung zu ausländischen Einkünften

Ausländische Einkünfte sind Einnahmen, deren wirtschaftlicher Ursprung nicht im Inland liegt. Für unbeschränkt Steuerpflichtige sind sie grundsätzlich mit zu erfassen; die Doppelbesteuerungsvermeidung erfolgt nach den einschlägigen Methoden. Für beschränkt Steuerpflichtige sind ausländische Einkünfte im Inland grundsätzlich nicht steuerbar.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind inländische Einkünfte in einfachen Worten?

Es handelt sich um Einkünfte, die wegen ihres wirtschaftlichen Bezugs zu Deutschland hier steuerlich zugeordnet werden, etwa weil die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird, ein Vermögenswert in Deutschland belegen ist oder eine Ertragsquelle im Inland liegt.

Wer ist von inländischen Einkünften betroffen?

Sowohl Personen mit Wohnsitz in Deutschland als auch Personen ohne Wohnsitz, die Einkünfte mit inländischem Bezug erzielen. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen wirken sich inländische Einkünfte auf Quellenabzüge und die Veranlagung aus; bei beschränkt Steuerpflichtigen bestimmen sie die in Deutschland steuerbaren Einnahmen.

Zählt Homeoffice in Deutschland für einen ausländischen Arbeitgeber als inländische Einkünfte?

Arbeitslohn gilt grundsätzlich als inländisch, wenn die Arbeit in Deutschland ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit ganz oder teilweise im Inland erbracht, besteht ein Inlandsbezug, unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers. Abkommensregelungen können Verteilungen des Besteuerungsrechts vorsehen.

Wie wirken sich Doppelbesteuerungsabkommen auf inländische Einkünfte aus?

Abkommen ordnen das Besteuerungsrecht einem oder beiden Staaten zu und legen fest, wie Doppelbesteuerung vermieden wird. Sie können Quellensteuern begrenzen, Entlastungen vorsehen und bestimmen, ob Freistellung oder Anrechnung zur Anwendung kommt.

Wann liegt eine inländische Betriebsstätte vor?

Eine Betriebsstätte ist eine feste Einrichtung, über die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Ob eine konkrete Präsenz im Inland diese Kriterien erfüllt oder nur eine Hilfstätigkeit darstellt, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen.

Sind Kapitalerträge aus deutschen Quellen immer inländische Einkünfte?

Kapitalerträge mit inländischer Quelle, wie Dividenden inländischer Gesellschaften oder bestimmte inländische Zinsen, gelten regelmäßig als inländische Einkünfte und können einem inländischen Quellensteuerabzug unterliegen. Die genaue Behandlung hängt von der Art des Ertrags und etwaigen Abkommen ab.

Wann sind Lizenzgebühren inländische Einkünfte?

Wenn die Lizenzrechte im Inland genutzt oder verwertet werden. Entscheidend ist die wirtschaftliche Nutzung in Deutschland, nicht allein der Sitz von Lizenzgeber oder Lizenznehmer.

Erfolgt die Besteuerung inländischer Einkünfte durch Quellensteuer oder Veranlagung?

Beides ist möglich. Häufig wird zunächst ein Steuerabzug an der Quelle erhoben (z. B. bei Lohn, Dividenden, Lizenzen). Ergänzend oder alternativ kann eine Veranlagung erfolgen, bei der die Einkünfte im Rahmen der Steuererklärung erfasst werden.