Begriff und Bedeutung der Informationsfreiheit
Die Informationsfreiheit bezeichnet das Recht von Personen auf Zugang zu amtlichen Informationen und zur freien Beschaffung, Verbreitung sowie Nutzung von Informationen. Sie ist ein zentrales Prinzip moderner Demokratien und ein bedeutsamer Bestandteil der rechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Staat und Gesellschaft. Informationsfreiheit soll die Transparenz staatlichen Handelns, die Kontrolle öffentlicher Gewalt und die Teilhabe der Bevölkerung an Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen sicherstellen.
Typischerweise wird Informationsfreiheit im Kontext staatlicher Transparenzrechte verstanden, sie bezieht sich aber auch auf das allgemeine Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten sowie an der öffentlichen Kommunikation teilzuhaben. Die rechtlichen Grundlagen, Regelungsbereiche sowie Ausnahmen sind vielfältig.
Historische Entwicklung der Informationsfreiheit
Die Idee der Informationsfreiheit hat ihren Ursprung in der Aufklärung, als der Zugang zu Wissen als Grundvoraussetzung selbstbestimmter Gesellschaften galt. Schweden führte 1766 als erstes Land weltweit ein Gesetz zur Presse- und Informationsfreiheit ein. In der Folgezeit wurden Informationsfreiheitsrechte in vielen Verfassungen, völkerrechtlichen Verträgen und nationalen Gesetzen verankert.
International-rechtliche Grundlagen
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und Europäische Menschenrechtskonvention
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 garantiert in Artikel 19 das Recht auf Informationsfreiheit als Bestandteil der Meinungsfreiheit. Auch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt dieses Recht. Allerdings leiten sich daraus keine unmittelbaren individuellen Ansprüche auf Informationszugang zu amtlichen Unterlagen ab, sondern ein generelles Recht auf Informationszugang und Informationsverbreitung.
Internationale Verträge und Übereinkommen
Weitere relevante Regelwerke sind etwa der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, Art. 19) sowie das Übereinkommen des Europarats über den Zugang zu amtlichen Dokumenten (Tromsø-Konvention, 2009). Die Tromsø-Konvention gilt als erstes völkerrechtlich bindendes Dokument, das den Zugang zu amtlichen Dokumenten umfassend regelt.
Informationsfreiheit im deutschen Recht
Das Grundgesetz
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gewährt in Artikel 5 Absatz 1 die Meinungsfreiheit, zu der auch das Recht gehört, sich aus allgemein zugänglichen Quellen frei zu unterrichten. Das Bundesverfassungsgericht legt diesen Begriff restriktiv aus: Er umfasst den freien Zugang zu Informationen, die ohne besondere Zugangsbeschränkung bereitgestellt werden. Ein weitergehender individueller Anspruch auf Herausgabe amtlicher Dokumente ist daraus nicht ableitbar.
Bundes- und Landesgesetze
Für einen individuellen Anspruch auf Zugang zu Informationen bedarf es spezieller gesetzlicher Regelungen. Im deutschen Recht ist dies insbesondere durch folgende Gesetze verwirklicht:
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5. September 2005 regelt den Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes (Ausnahme: bestimmte sicherheits- und nachrichtendienstliche Behörden). Nach § 1 IFG hat jede Person gegenüber den Bundesbehörden Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, sofern keine Ausschluss- oder Versagungsgründe vorliegen.
Landesinformationsfreiheitsgesetze
Alle Bundesländer haben – mit Ausnahme von Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen (Stand: 2024) – eigene Informationsfreiheitsgesetze oder transparente Verwaltungsvorschriften erlassen, die den Zugang zu Informationen bei Landes- und Kommunalbehörden garantieren. Inhaltlich ähneln sie dem Bundes-IFG, unterscheiden sich jedoch teils beim Umfang, bei Ausnahmen und Verfahrensvorgaben.
Umweltinformationsgesetz (UIG) und Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Spezialgesetze wie das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) regeln den Zugang zu Umwelt- und Verbraucherinformationen. Sie setzen völkerrechtliche und europarechtliche Vorgaben um und gewähren weitreichende Zugangsrechte gegenüber öffentlichen und teils privatwirtschaftlichen Stellen.
Ablauf des Informationszugangs
Informationsanträge können formlos gestellt werden. Die Behörde prüft etwaige Ausnahmen und kann Anträge ganz oder teilweise ablehnen. Gegen die Ablehnung stehen Antragsstellenden Rechtsmittel zur Verfügung (Widerspruchs- und Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten).
Ausnahmen und Einschränkungen der Informationsfreiheit
Informationsfreiheit ist kein schrankenloses Recht. Die gesetzlichen Grundlagen sehen zahlreiche Ausnahmen und Einschränkungen vor. Dazu zählen:
- Schutz personenbezogener Daten (Datenschutz)
- Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
- Belange der inneren oder äußeren Sicherheit
- Schutz der Funktionsfähigkeit der Verwaltung
- Vertraulichkeit von Beratungen oder Entscheidungsprozessen
- Schutz internationaler Beziehungen und sonstiger sensitiver öffentlicher Interessen
Die konkrete Abwägung erfolgt im Einzelfall. Die Behörden sind verpflichtet, die Schutzinteressen Dritter sorgfältig gegen das öffentliche Interesse an Transparenz und Kontrolle abzuwägen.
Rechtslage in der Europäischen Union
Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einen weitgehenden Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union geschaffen. Jede Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz, kann Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission verlangen.
Auch hier bestehen Ausnahmen, etwa zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Geschäftsgeheimnisse, personenbezogener Daten sowie der Effektivität von Entscheidungsprozessen.
Verhältnis zur Meinungs- und Pressefreiheit
Informationsfreiheit ist eng mit dem Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit verknüpft. Während die Meinungsfreiheit die freie Meinungsäußerung schützt und Pressefreiheit das Recht der Medien zur Informationsbeschaffung und -verbreitung, gewährleistet die Informationsfreiheit als Teilaspekt spezifische Zugangsrechte privater oder institutioneller Antragsteller zu staatlichen Informationen.
Bedeutung und praktische Relevanz der Informationsfreiheit
Informationsfreiheit dient der demokratischen Kontrolle und Transparenz staatlichen Handelns. Sie ermöglicht zivilgesellschaftlicher Beteiligung, Kontrolle von Verwaltung und Entscheidungsträgern, Enthüllung von Missständen und Stärkung der gesellschaftlichen Debatte. In diesem Zusammenhang sind ihr Potenzial und ihre Grenzen stets Gegenstand rechtlicher und politischer Diskussion.
Weiterführende Literatur und Weblinks
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt
- Tromsø-Konvention (Europarat, 2009)
- Bundesministerium des Innern und für Heimat: „Transparenz und Informationsfreiheit“
- Europäische Kommission: Zugang zu EU-Dokumenten
Dieser Artikel bietet eine umfassende Darstellung des Begriffs Informationsfreiheit einschließlich seiner rechtlichen Grundlagen, Ausnahmen und praktischen Relevanz. Damit dient er als fundierte, rechtliche Referenz für den Begriff der Informationsfreiheit im deutschsprachigen Rechtsraum.
Häufig gestellte Fragen
Wer kann einen Antrag auf Informationszugang gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellen?
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährt grundsätzlich jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht, Zugang zu amtlichen Informationen bei Bundesbehörden zu beantragen. Eine nähere Begründung oder ein berechtigtes Interesse sind nach § 1 IFG nicht erforderlich. Das bedeutet, jede Person – unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder beruflichem Interesse – kann einen Antrag stellen. Gleichwohl sind Behörden bei der Antragsbearbeitung berechtigt, die Identität des Antragstellers zu überprüfen, vor allem, um Missbrauch oder Identitätsverschleierung zu verhindern. Die Antragstellung kann schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail) oder zur Niederschrift erfolgen. Anonyme Anträge sind jedoch in der Praxis schwierig, da die Behörde regelmäßig einen Empfänger für die Übersendung der Auskünfte benötigt.
Welche amtlichen Informationen sind vom Auskunftsanspruch umfasst?
Nach § 2 IFG umfasst der Informationsanspruch sämtliche amtliche Informationen, also Aufzeichnungen, unabhängig von ihrer Form (elektronische Dokumente, Papier, Tonaufnahmen, Bilder), die amtlicher Verwaltungstätigkeit dienen und bei der antragsgegnerischen Behörde vorliegen. Es kommt nicht darauf an, ob die Information als „Dokument“ klassifiziert ist oder wie sie abgelegt wurde, solange sie tatsächlich bei der Behörde verfügbar ist. Nicht umfasst sind hingegen Informationen, die nur als Wissen in den Köpfen der Bediensteten existieren und nicht in auswertbarer Form dokumentiert sind. Gleiches gilt für Entwürfe ohne abschließende Bearbeitungsstufe oder Unterlagen, die ausschließlich im Zusammenhang mit privaten Tätigkeiten der Beschäftigten stehen.
Wann kann eine Behörde die Herausgabe von Informationen verweigern?
Behörden können eine Informationsherausgabe unter bestimmten, gesetzlich klar definierten Voraussetzungen verweigern. Diese sog. Ausschluss- und Beschränkungsgründe sind in den §§ 3 bis 6 IFG geregelt. Zu den wesentlichen Ausschlussgründen zählen u. a.: Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (wie Sicherheit und Interessen der Bundesrepublik, laufende Strafverfolgung, Schutz des geistigen Eigentums), Schutz personenbezogener Daten Dritter, Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses sowie der Schutz privater Belange. Bei personenbezogenen Daten wird regelmäßig ein Abwägungsvorgang vorgenommen, ob das Informationsinteresse das Schutzinteresse überwiegt. Die Ablehnung muss die konkrete Ausnahme benennen und ist schriftlich zu begründen, damit eine gerichtliche Überprüfung möglich bleibt.
Welche Fristen gelten für die Bearbeitung eines IFG-Antrags?
Die Behörde ist nach § 7 IFG verpflichtet, über den Antrag „unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats“ zu entscheiden. Sollte der Antrag außergewöhnlich umfangreich oder kompliziert sein, kann die Frist nach schriftlicher Mitteilung an den Antragsteller auf bis zu zwei Monate verlängert werden. Über die Fristverlängerung sowie die Gründe ist die antragstellende Person zu unterrichten. Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Frist keine Entscheidung, kann der Antragsteller nach § 75 VwGO eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben.
Welche Kosten können bei der Antragstellung entstehen?
Für die Bearbeitung eines Antrags nach dem IFG können gemäß Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) grundsätzlich Verwaltungsgebühren erhoben werden, sofern ein besonderer Verwaltungsaufwand entsteht. Informationszugang zu kleinen, einfach zugänglichen Sachverhalten oder Einsichtsnahmen vor Ort ist häufig gebührenfrei. Für die Übersendung von Kopien, das Heraussuchen umfangreicher Aktenbestände oder die Anfertigung von Abschriften können Gebühren fällig werden, deren Höhe sich nach dem Aufwand richtet, jedoch grundsätzlich gedeckelt ist. Die Behörde teilt dem Antragsteller vorab mit, in welcher Höhe Kosten zu erwarten sind; der Antragsteller kann dann entscheiden, ob er den Antrag aufrechterhält.
Gibt es Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines IFG-Antrags?
Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, steht dem Antragsteller nach § 13 IFG das Recht zu, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist bei derjenigen Behörde einzulegen, die den Ablehnungsbescheid erlassen hat. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Während des gesamten Verfahrens kann der Antragsteller Akteneinsicht verlangen und, falls notwendig, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, um eine sofortige Entscheidung herbeizuführen.
Gilt das IFG auch für Bundestag, Bundesrat und Gerichte?
Das IFG gilt nicht für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat, das Bundesverfassungsgericht sowie andere Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit. Für diese Institutionen bestehen teilweise eigene Regelungen zur Informationsfreiheit, etwa die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane oder spezifische pressegesetzliche oder gerichtliche Vorschriften. Im Verwaltungsbereich der Gerichte, zum Beispiel bei Personal- oder Haushaltsangelegenheiten, kann das IFG jedoch grundsätzlich Anwendung finden, sofern keine entgegenstehenden spezifischen Vorschriften existieren.