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Information


Information im Recht: Begriff, Bedeutung und rechtliche Imfassungen

Definition und allgemeine Grundlagen

Der Begriff „Information“ bezeichnet im rechtlichen Kontext Daten, Tatsachen, Kenntnisse oder Mitteilungen, die geeignet sind, das Wissen Dritter zu erweitern oder das Verhalten zu beeinflussen. Information ist ein Grundpfeiler moderner Rechtsordnungen und durchdringt zahlreiche Rechtsgebiete, darunter Datenschutzrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht sowie das Vertrags- und Haftungsrecht.

Aus rechtlicher Sicht ist Information nicht per se ein Sacheigentum im klassischen Sinne; vielmehr handelt es sich um immaterielle Güter, deren Nutzung, Weitergabe, Schutz und Kontrolle rechtlich geregelt werden können. Die rechtliche Behandlung von Informationen richtet sich aus nach ihrem Kontext, ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung für die beteiligten Parteien sowie das öffentliche Interesse.

Informationsbegriff im Recht

Unterscheidung zwischen Information, Daten und Wissen

Information wird in zahlreichen Gesetzen von bloßen Rohdaten und dem verarbeiteten Wissen abgegrenzt. Während Daten meist als Rohwerte ohne Kontext betrachtet werden, erhält Information durch die Verknüpfung von Daten einen Sinngehalt. Wissen entsteht, wenn Informationen systematisch analysiert, interpretiert und angewendet werden.

Rechtsquellen zum Thema Information

Die Behandlung von Informationen ist in verschiedenen Rechtsnormen geregelt, u.a. in:

  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Urheberrechtsgesetz (UrhG)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Informationsfreiheitsgesetzen (IFG)
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Jede dieser Rechtsnormen adressiert Informationsschutz, Informationszugang, Informationsweitergabe oder Informationspflichten unterschiedlich.

Rechtliche Einordnung von Information

Schutz von Informationen

Bestimmte Informationen unterliegen besonderen Schutzmechanismen, etwa als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§§ 2 ff. GeschGehG) oder als personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Auch das Urheberrecht schützt die Darstellung von Informationen, sofern es sich um individuelle Werke handelt.

Informationspflichten und -rechte

Gesetze können ausdrücklich die Herausgabe, Bereitstellung oder Offenlegung von Informationen vorschreiben. Hierzu zählen insbesondere:

  • Vertragliche Informationspflichten: Parteien müssen sich über vertragswesentliche Informationen austauschen (§ 242 BGB – Treu und Glauben).
  • Öffentlich-rechtliche Informationsansprüche: Bürger haben nach dem Informationsfreiheitsgesetz das Recht, amtliche Informationen von Behörden zu erhalten.
  • Verbraucherschutzrechtliche Informationspflichten: Unternehmen müssen Verbraucher vor Vertragsabschluss umfassend informieren (z.B. Art. 246 EGBGB, Art. 13, 14 DSGVO).

Vertraulichkeit und Verbot der unbefugten Informationsweitergabe

Der unbefugte Umgang mit vertraulichen Informationen kann zivil- und strafrechtlich geahndet werden. Zu nennen sind hier u.a.:

  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
  • Verschwiegenheitspflichten (z.B. § 203 StGB; § 43a BRAO)
  • Datenschutzrechtliche Beschränkungen bei der Weitergabe personenbezogener Daten (DSGVO, BDSG)

Schutz und Verwertung von Information

Urheberrechtliche Aspekte

Informationen als solche sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Schutz genießt lediglich die konkrete Darstellung oder Anordnung von Informationen, sofern sie als „Werk“ im Sinne des § 2 UrhG anerkennungsfähig ist.

Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt, welche Informationen als schutzwürdige Geheimnisse gelten, und stellt den unerlaubten Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung unter Strafe. Voraussetzung ist, dass die Information nicht allgemein bekannt, wirtschaftlich wertvoll und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt ist.

Wettbewerbsrechtlicher Informationsschutz

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verteidigt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch im Rahmen des lauteren Wettbewerbs („Verrat von Betriebsgeheimnissen“), greift aber ebenfalls, sofern Marktteilnehmer irreführende oder unrichtige Informationen verwenden oder verbreiten.

Datenschutzrechtliche Regelungen

Personenbezogene Informationen werden vorrangig durch das Datenschutzrecht geschützt. Die DSGVO und das BDSG regeln detailliert die Modalitäten der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Löschung personenbezogener Daten, und sehen Sanktionen bei unbefugtem Umgang oder Datenmissbrauch vor.

Informationszugang und Auskunftsansprüche

Informationsansprüche gegenüber Behörden

Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und vergleichbaren Regelungen auf Landesebene ist der Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Verwaltung geregelt. Ziel ist es, Transparenz im Regierungshandeln zu sichern und den Bürger am Informationshaushalt der Verwaltung zu beteiligen.

Informationsrechte im Unternehmenskontext

Mitarbeitende, Aktionäre und andere Stakeholder können spezifische Informationsrechte genießen, etwa im Rahmen der Hauptversammlung (§§ 131, 400 AktG) oder des Mitbestimmungsrechts im Betriebsverfassungsgesetz (§ 80 BetrVG).

Auskunftsansprüche im Datenschutzrecht

Betroffene haben gegenüber Verantwortlichen das Recht auf Auskunft über die über sie gespeicherten Informationen (Art. 15 DSGVO).

Haftung im Umgang mit Information

Informationshaftung im Vertragsrecht

Die Übermittlung unzutreffender oder unvollständiger Informationen kann zur Haftung führen, z.B. als Aufklärungspflichtverletzung im Anbahnungs- oder Vertragsverhältnis (§§ 280, 311 BGB).

Deliktische Haftung wegen Informationsübermittlung

Werden falsche oder schädliche Informationen wissentlich oder grob fahrlässig übermittelt oder veröffentlicht, können deliktische Ansprüche aus § 823 BGB entstehen, sofern hierdurch ein rechtswidriger Schaden verursacht wird.

Internationale Dimensionen

Mit der fortschreitenden Globalisierung des Informationsaustauschs gewinnen internationale Regelungen, etwa die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder Abkommen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (z.B. TRIPS-Abkommen), zunehmend an Bedeutung. Hierbei sind grenzüberschreitende Fragen des Informationsschutzes, der Haftung und des Informationszugangs besonders zu beachten.

Überblick: Information im rechtlichen Kontext

Information ist im Recht multidimensional geschützt und geregelt. Ihre Bedeutung reicht von der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten über den Schutz vertraulicher Daten und Geschäftsgeheimnisse bis hin zur Durchsetzung von Transparenz und Zugang zu öffentlichen Informationen. Der rechtliche Rahmen sorgt einerseits für die Wahrung schutzwürdiger Interessen und anderseits für die Ermöglichung von Informationsfreiheit und fairen Wettbewerb. Die Entwicklung des Rechts im Bereich Information bleibt eine stetige Herausforderung angesichts des technischen Fortschritts und der zunehmenden Bedeutung immaterieller Güter in Wirtschaft und Gesellschaft.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an die Weitergabe von Informationen innerhalb eines Unternehmens?

Die Weitergabe von Informationen innerhalb eines Unternehmens unterliegt einer Vielzahl rechtlicher Vorschriften, die sich insbesondere aus dem Datenschutzrecht, dem Arbeitsrecht, dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) sowie ggf. branchenspezifischen Regelungen ergeben. Zunächst ist zu beachten, dass personenbezogene Daten (z. B. über Mitarbeitende oder Kunden) nur dann weitergegeben werden dürfen, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht (§ 6 DSGVO). Innerhalb eines Unternehmens ist dies häufig durch das sogenannte „Need-to-know“-Prinzip geregelt, wonach nur diejenigen Personen Zugang zu bestimmten Informationen erhalten dürfen, die diese zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben benötigen. Darüber hinaus schreibt das Gesetz über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vor, dass sensible Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur autorisierten Personen zugänglich gemacht werden dürfen. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen oder sogar zu strafrechtlicher Verfolgung führen. Besonders in regulierten Branchen wie dem Finanz- oder Gesundheitswesen gelten weitergehende spezielle Vorgaben zur Informationsweitergabe, wie etwa das Bankgeheimnis (§ 30a KWG) oder die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB).

Welche rechtlichen Vorgaben sind bei der Veröffentlichung von Informationen im Internet zu beachten?

Die Veröffentlichung von Informationen im Internet ist unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen unterworfen. Zu den wichtigsten zählen das Telemediengesetz (TMG), die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie gegebenenfalls das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Grundsätzlich müssen Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Impressumspflicht, § 5 TMG) klar ersichtlich sein. Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn Betroffene eingewilligt haben oder eine andere Rechtsgrundlage vorliegt. Inhalte, Bilder, Texte oder Designs dürfen darüber hinaus nur dann veröffentlicht werden, wenn keine Urheberrechte oder andere Schutzrechte Dritter verletzt werden. Bei der Veröffentlichung geschäftlicher Informationen ist ferner auf das Verbot der irreführenden Werbung (§ 5 UWG) zu achten. Auch sind Persönlichkeitsrechte (z. B. durch unbefugte Bildveröffentlichung nach § 22 KUG) besonders zu berücksichtigen.

Welche Informationspflichten haben Unternehmen gegenüber Vertragspartnern?

Unternehmen sind rechtlich verpflichtet, ihren Vertragspartnern bestimmte Informationen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Diese Informationspflichten ergeben sich u.a. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), speziell aus §§ 241, 312d, 355 BGB, und aus speziellen Verbraucherschutzgesetzen. Im Onlinehandel sind u. a. vorvertragliche Informationen nach Art. 246a EGBGB relevant, z. B. über den Gesamtpreis, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Lieferbedingungen, das Widerrufsrecht und Beschwerdeverfahren. Verletzungen dieser Pflichten können zur Unwirksamkeit des Vertrags, zu Schadensersatzansprüchen oder zur Verhängung von Bußgeldern durch Aufsichtsbehörden führen. Auch Informationspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gewinnen zunehmend an Bedeutung.

Welche gesetzlichen Vorgaben existieren für die Aufbewahrung und Vernichtung von Informationen?

Für die Aufbewahrung und Vernichtung von Informationen gelten unterschiedliche spezielle gesetzliche Regelungen, die sich je nach Art der Information (z. B. steuerrelevant, personenbezogen, geschäftsgeheimnisrelevant) unterscheiden. Nach den §§ 257 HGB und 147 AO müssen beispielsweise Handelsbriefe, Buchungsbelege und andere steuerrelevante Unterlagen für sechs bis zehn Jahre aufbewahrt werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind die Unterlagen datenschutzgerecht zu vernichten, d. h. so, dass eine Rekonstruktion ausgeschlossen ist (vgl. Art. 17 DSGVO i.V.m. DIN 66399). Bei personenbezogenen Daten ist zudem stets das Prinzip der Datenminimierung und das Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden) zu beachten.

Welche Rechte stehen Betroffenen hinsichtlich der Auskunft über gespeicherte Informationen zu?

Personen, deren Daten verarbeitet werden, haben aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 15 DSGVO) ein weitgehendes Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Informationen. Dies umfasst Angaben über die Verarbeitungszwecke, Kategorien von Daten, Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die geplante Speicherdauer sowie das Bestehen von Betroffenenrechten (Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde). Das Unternehmen ist verpflichtet, die Auskunft kostenlos – außer bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen – und in strukturierter Form innerhalb eines Monats zur Verfügung zu stellen. Verletzungen dieses Rechts können mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert werden.

Welche Haftungsrisiken bestehen bei der falschen oder irreführenden Information Dritter?

Die fehlerhafte oder irreführende Information Dritter kann zivilrechtliche, wettbewerbsrechtliche und ggf. auch strafrechtliche Haftungsrisiken nach sich ziehen. Nach §§ 823, 826 BGB kann ein geschädigter Dritter Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch eine falsche Information ein Vermögens- oder anderer Schaden entstanden ist. Irreführende Informationen im geschäftlichen Verkehr können zudem unlauterem Wettbewerb nach §§ 3, 5 UWG darstellen und Abmahnungen, Unterlassungsklagen sowie Schadensersatzforderungen auslösen. Im Extremfall kann auch Betrug (§ 263 StGB) oder eine Verletzung von Informationspflichten nach spezialgesetzlichen Vorschriften vorliegen, die strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Unternehmen sind daher gut beraten, interne Kontrollsysteme einzurichten, um die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit von weitergegebenen Informationen sicherzustellen.

Welche Besonderheiten gelten für die grenzüberschreitende Übermittlung von Informationen?

Die grenzüberschreitende Übermittlung von Informationen, insbesondere von personenbezogenen Daten, unterliegt besonderen rechtlichen Voraussetzungen. Nach der DSGVO dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur an Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaaten) übermittelt werden, wenn dort ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (Art. 44 ff. DSGVO). Dies kann durch Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission, durch Standardvertragsklauseln oder andere geeignete Garantien erfolgen. Unternehmen müssen zudem über die Datenübermittlung informieren und spezifische vertragliche sowie technische Schutzmaßnahmen umsetzen. Verstöße können zu massiven Bußgeldern führen und zu Einschränkungen im internationalen Datenverkehr.

Wie ist das Verhältnis von Informationsfreiheit und Geheimnisschutz rechtlich geregelt?

Das Verhältnis von Informationsfreiheit, etwa durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), und dem Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unterliegt einer Abwägung der jeweiligen Interessen. Während das IFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber öffentlichen Stellen vorsieht, sieht es zugleich umfassende Ausnahmen zum Schutz öffentlicher und privater Interessen vor (§§ 3, 6 IFG). Besonders geschützt sind sensible Unternehmensinformationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; deren Offenlegung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Geheimnisträgers entgegenstehen. Die Entscheidung über die Herausgabe verlangt somit regelmäßig eine Einzelfallprüfung und gegebenenfalls eine Anhörung des Betroffenen.