Inflationsausgleichsprämie: Begriff und rechtlicher Rahmen
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine zeitlich befristete, steuer- und sozialabgabenfreie Zusatzleistung von Arbeitgebern an Beschäftigte, die der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise dient. Sie konnte im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum gewährt werden und war auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt. Die Prämie ergänzt das reguläre Arbeitsentgelt, ohne es zu ersetzen.
Definition
Unter der Inflationsausgleichsprämie versteht man Geld- oder Sachleistungen eines Arbeitgebers an Beschäftigte, die ausdrücklich zum Ausgleich besonderer Preissteigerungen gewährt und in der Entgeltabrechnung entsprechend kenntlich gemacht werden. Die Begünstigung stand unter klaren materiellen und formellen Voraussetzungen.
Zielsetzung und Funktionsweise
Ziel war es, inflationsbedingte Mehrbelastungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abzufedern, ohne zusätzliche Lohnsteuer- und Sozialversicherungslasten auszulösen. Arbeitgeber konnten die Leistung freiwillig erbringen; ein Anspruch entstand nur, wenn er vertraglich, kollektivrechtlich oder durch betriebliche Praxis begründet wurde.
Zeitlicher Geltungsbereich
Die steuer- und beitragsfreie Gewährung war für Leistungen möglich, die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2024 zuflossen. Nach Ablauf dieses Zeitfensters ist eine Begünstigung neuer Zahlungen nicht mehr vorgesehen.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Steuerfreiheit und Abgaben
Leistungen, die als Inflationsausgleichsprämie im genannten Zeitraum zuflossen, waren bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000 Euro je Arbeitgeber steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Es fielen weder Lohnsteuer noch Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer an; ebenso erfolgte keine Verbeitragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung
Vorausgesetzt war ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zuflusses, die eindeutige Zweckbestimmung als Inflationsausgleich sowie die Einhaltung des Höchstbetrags innerhalb des Begünstigungszeitraums. Die Leistung musste zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Zusätzlichkeitskriterium
Die Prämie durfte nicht anstelle bereits geschuldeter Entgeltbestandteile treten. Unzulässig war insbesondere die Anrechnung auf vereinbarte Gehaltserhöhungen, die Umwandlung von regelmäßigem Arbeitslohn oder die Verrechnung mit bestehenden Entgeltansprüchen. Maßgeblich ist, dass der Zufluss on top erfolgt.
Kennzeichnung und Dokumentation
Zur Absicherung der steuerlichen Behandlung war eine klare Bezeichnung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung erforderlich. Die Zweckbestimmung als Inflationsausgleich musste erkennbar sein; zudem hatte der Arbeitgeber interne Nachweise vorzuhalten, dass Anlass und Zeitraum der Begünstigung eingehalten wurden.
Behandlung von Sachbezügen und Gutscheinen
Neben Geldleistungen konnten auch Sachbezüge (z.B. Gutscheine) als Inflationsausgleichsprämie gewährt werden, sofern der Bezug als Inflationsausgleich ausgewiesen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt wurden. Die allgemeinen zusätzlichen Freigrenzen für Sachbezüge waren hierauf nicht anzurechnen; maßgeblich war der eigenständige Höchstbetrag der Inflationsausgleichsprämie.
Arbeitsrechtliche Einordnung
Freiwilligkeit und Anspruchslage
Die Gewährung erfolgte grundsätzlich freiwillig. Ein individueller Anspruch bestand nur, wenn die Prämie arbeitsvertraglich zugesagt, durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt oder durch eine verbindliche Praxis begründet wurde.
Gleichbehandlung und Differenzierung
Bei freiwilligen Sonderzahlungen gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Differenzierungen sind möglich, wenn sie auf sachlichen Kriterien beruhen, etwa Funktion, Entgeltgruppe, Beschäftigungsumfang oder betriebliche Zugehörigkeit. Unzulässig sind Benachteiligungen aus verbotenen Gründen.
Kollektivrechtliche Aspekte
Tarifverträge konnten die Zahlung ausgestalten. In Betrieben mit Arbeitnehmervertretung kommt eine Beteiligung bei Grundsätzen der Verteilung und Ausgestaltung in Betracht. Die konkrete Höhe einzelner Entgelte bleibt regelmäßig arbeitgeberseitige Entscheidung, soweit keine kollektivrechtliche Regelung besteht.
Betriebliche Übung und Bindungswirkung
Wiederholte gleichartige Gewährungen können Erwartungen für die Zukunft begründen. Da die Inflationsausgleichsprämie rechtlich befristet war, vermindert sich typischerweise das Risiko dauerhafter Bindungen; gleichwohl kann die Ausgestaltung im Einzelfall Bindungswirkungen entfalten.
Personeller Anwendungsbereich
Beschäftigtengruppen
Begünstigt waren grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinne, unabhängig von Entgelt- oder Arbeitszeitvolumen. Die Begünstigung konnte auch während Mutterschutz, Krankheit oder Elternzeit in Betracht kommen, solange das Arbeitsverhältnis bestand. Ehemalige Beschäftigte ohne fortbestehendes Arbeitsverhältnis waren nicht erfasst.
Mehrere Arbeitgeber und Beschäftigungsverhältnisse
Der Höchstbetrag galt je Arbeitgeber. Bei mehreren parallelen Arbeitsverhältnissen konnten getrennte Begünstigungen nebeneinanderstehen. Innerhalb eines einzelnen Arbeitsverhältnisses durfte der Gesamtbetrag von 3.000 Euro im Begünstigungszeitraum nicht überschritten werden.
Minijob, Teilzeit, befristete Beschäftigung
Die Prämie blieb auch im Minijob sozialversicherungs- und steuerfrei und zählte nicht für die Beurteilung der Entgeltgrenze. Teilzeit und Befristung standen der Begünstigung nicht entgegen; eine anteilige Bemessung war zulässig, sofern sie auf sachlichen Kriterien beruhte.
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
Bei Organmitgliedern kam es auf ihre Einordnung als Arbeitnehmer im Lohnsteuerrecht und auf fremdübliche Voraussetzungen an. Bei beherrschender Beteiligung waren erhöhte Anforderungen an die Fremdüblichkeit und die Einhaltung der Zusätzlichkeit zu beachten.
Höhe, Auszahlungsformen und Fristen
Maximalbetrag und Teilzahlungen
Der steuer- und beitragsfreie Höchstbetrag betrug insgesamt 3.000 Euro je Arbeitgeber. Er konnte in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen gewährt werden, solange die Summe innerhalb des Begünstigungszeitraums den Höchstbetrag nicht überschritt.
Form der Leistung
Möglich waren Geldleistungen und ausdrücklich als Inflationsausgleich bestimmte Sachbezüge. Zeitliche Staffelungen, Einmalzahlungen und Kombinationen waren zulässig, sofern alle materiellen Voraussetzungen eingehalten wurden.
Fristende und verspätete Zahlungen
Zahlungen nach dem 31. Dezember 2024 sind nicht mehr von der besonderen Begünstigung erfasst. Ein Nachholen außerhalb des Zeitfensters bewirkt die reguläre steuer- und beitragsrechtliche Behandlung als Arbeitslohn.
Wechselwirkungen mit anderen Regelungen
Mindestlohn
Die Inflationsausgleichsprämie ist kein anrechenbarer Bestandteil des Mindestlohns. Sie ersetzt die Erfüllung der gesetzlichen Mindestentgeltpflicht nicht.
Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt und variable Vergütung
Die Prämie ist ein eigenständiger, zweckgebundener Zusatzbestandteil. Sie zählt grundsätzlich nicht zur Bemessungsgrundlage für laufendes Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Urlaubsentgelt, sofern keine abweichende kollektiv- oder individualrechtliche Regelung besteht.
Pfändbarkeit und Anrechnung
Die Steuerfreiheit begründet keine besondere Unpfändbarkeit. Die Prämie ist Teil des Arbeitsentgelts und unterliegt den allgemeinen Regeln zur Pfändbarkeit und etwaigen Anrechnungstatbeständen.
Betrieblicher Aufwand
Für Arbeitgeber handelt es sich regelmäßig um betrieblich veranlassten Aufwand. Die lohnsteuerliche Behandlung folgt der Qualifikation als steuerfreier Arbeitslohn unter den genannten Voraussetzungen.
Praktische Rechtsfragen und Nachweise
Nachweis und Lohnabrechnung
Erforderlich war eine transparente Bezeichnung der Leistung als Inflationsausgleich in der Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber musste intern belegen können, dass die Zahlung dem gesetzlich vorgesehenen Zweck, Zeitraum und Höchstbetrag entsprach.
Aufbewahrung
Die üblichen Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen gelten. Wesentlich ist die eindeutige Zuordnung der Zahlung zum Inflationsausgleich, um die Begünstigung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Grenzüberschreitende Sachverhalte
Bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen richtet sich die Behandlung nach den Regeln am Ort der Lohnbesteuerung sowie den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Zuordnungen. Maßgeblich ist, ob das Arbeitsverhältnis der inländischen Lohnsteuer- und Beitragspflicht unterliegt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Besteht ein Rechtsanspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?
Ein gesetzlicher Anspruch bestand nicht. Ein Anspruch konnte sich jedoch aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder einer verbindlichen betrieblichen Praxis ergeben.
Kann die Inflationsausgleichsprämie auf den Mindestlohn angerechnet werden?
Nein. Die Prämie ist ein zusätzlicher, zweckgebundener Bestandteil und ersetzt die Erfüllung der Mindestlohnpflicht nicht.
Darf die Prämie anstelle von vereinbarten Gehaltsbestandteilen gezahlt werden?
Nein. Voraussetzung der Begünstigung war, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Eine Verrechnung mit zugesagten oder fälligen Entgeltbestandteilen war ausgeschlossen.
Ist die Inflationsausgleichsprämie pfändbar?
Die Prämie ist als Arbeitsentgelt grundsätzlich pfändbar. Die Steuerfreiheit begründet keine besondere Schutzstellung; es gelten die allgemeinen Pfändungsregeln.
Können mehrere Teilzahlungen geleistet werden?
Ja. Innerhalb des Begünstigungszeitraums konnten mehrere Teilbeträge geleistet werden, insgesamt bis zum Höchstbetrag je Arbeitgeber.
Gilt die steuer- und beitragsfreie Begünstigung noch nach dem 31. Dezember 2024?
Nein. Zahlungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht mehr von der besonderen Begünstigung erfasst und werden regulär lohnsteuer- und beitragsrechtlich behandelt.
Wer konnte die Prämie erhalten?
Grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich Teilzeit- und Minijobbeschäftigte, sofern ein Arbeitsverhältnis bestand. Bei Geschäftsführungen kam es auf die Einordnung als Arbeitnehmer und auf fremdübliche Voraussetzungen an.
Wie musste die Prämie in der Lohnabrechnung ausgewiesen werden?
Erforderlich war eine eindeutige Bezeichnung als Inflationsausgleich, damit Zweck und Begünstigung erkennbar sind. Der Nachweis erfolgt über die Lohnunterlagen.