Begriff und rechtlicher Hintergrund der Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsausgleichsprämie ist ein steuer- und abgabenfreier Sonderbetrag, den Arbeitgeber in Deutschland ihren Beschäftigten zur Abmilderung der gestiegenen Lebenshaltungskosten infolge hoher Inflationsraten gewähren können. Die Einführung der Inflationsausgleichsprämie erfolgte vor dem Hintergrund erheblicher Preissteigerungen ab dem Jahr 2022 und wurde durch das sogenannte Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) rechtlich ermöglicht. Ziel ist es, Arbeitnehmer finanziell zu entlasten, ohne sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge zu belasten.
Gesetzliche Grundlagen
Verankerung im Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
Die rechtliche Basis für die Inflationsausgleichsprämie findet sich im Inflationsausgleichsgesetz. Nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Prämie steuerfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die steuerrechtliche Begünstigung wurde rückwirkend zum 26. Oktober 2022 eingeführt und gilt bis 31. Dezember 2024.
Zielsetzung und gesetzgeberische Intention
Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der Regelung, Arbeitnehmer von den finanziellen Auswirkungen der Inflation zu entlasten und zugleich die Konjunktur zu stützen, indem zusätzliche Kaufkraft bereitgestellt wird. Die Inflationsausgleichsprämie ergänzt damit bereits bestehende Sonderzahlungen wie das Weihnachts- oder Urlaubsgeld, unterscheidet sich aber hinsichtlich der steuerlichen Behandlung.
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen
Anspruchsberechtigte Personen
Ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie besteht nicht automatisch per Gesetz. Die Zahlung erfolgt freiwillig durch den Arbeitgeber an Beschäftigte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Dies umfasst folgende Personengruppen:
- Arbeitnehmer in Vollzeit und Teilzeit
- Auszubildende
- Minijobber und kurzfristig Beschäftigte
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Geschäftsführer mit Anstellungsvertrag (sofern Arbeitnehmerstellung im lohnsteuerlichen Sinne vorliegt)
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Sie darf demnach nicht verrechnet oder Bestandteil bestehender Lohn- und Gehaltsansprüche sein. Pro Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber einen Höchstbetrag von 3.000 EUR gewähren. Der Zeitraum der Begünstigung erstreckt sich vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.
Sozialversicherungsfreiheit
Neben der Steuerfreiheit ist die Inflationsausgleichsprämie auch sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass auf die Prämie keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzuführen sind.
Behandlung bei Sonderformen der Beschäftigung
Auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) bleibt die Prämie steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern insgesamt der Höchstbetrag eingehalten wird und die Zahlung zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt erfolgt.
Kumulierung, Teilzeit und Mehrfachanstellung
Die Inflationsausgleichsprämie kann sowohl in einer einmaligen Summe als auch in Teilbeträgen ausbezahlt werden, beispielsweise als monatlicher Zuschuss oder als gestaffelte Auszahlungen. Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen können bei jedem Arbeitgeber bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten, sofern keine Umgehung von Missbrauchsvorschriften vorliegt.
Formale Voraussetzungen und Abwicklung
Dokumentationspflichten und Nachweiserfordernisse
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie nachvollziehbar zu dokumentieren, etwa durch Lohn- oder Gehaltsabrechnungen und Hinweise auf den eindeutigen Zusatzcharakter der Zahlung. Eine eigenständige Bezeichnung, wie zum Beispiel „Inflationsausgleichsprämie“, ist zweckmäßig, aber keine zwingende gesetzliche Vorgabe.
Umsetzung in der betrieblichen Praxis
Die Zahlung kann einseitig durch den Arbeitgeber oder aufgrund einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erfolgen. Auch eine Regelung durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ist zulässig, sofern der Zusatzcharakter gewahrt bleibt.
Besonderheiten bei Sonderfällen
Arbeitgeberwechsel und mehrfache Prämienzahlungen
Beim Arbeitgeberwechsel innerhalb des Begünstigungszeitraums besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Anrechnung bereits ausgezahlter Prämien. Jeder Arbeitgeber kann den Höchstbetrag von bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.
Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung
Bei Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern ist keine anteilige Kürzung der Prämie zwingend vorgesehen. Die Auszahlung kann daher bis zum vollen Höchstbetrag erfolgen.
Abgrenzung zu anderen steuerbegünstigten Sonderzahlungen
Die Inflationsausgleichsprämie unterscheidet sich von sonstigen steuerfreien oder pauschalbesteuerten Leistungen wie etwa Jubiläumszuwendungen, Corona-Sonderzahlungen oder Zuschüssen für Fahrtkosten. Sie darf nicht bestehende steuerbegünstigte Leistungen ersetzen, sondern muss als zusätzliche Zahlung erfolgen.
Melde- und Anzeigepflichten
Eine gesonderte Mitteilung an das Finanzamt über die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie ist nicht erforderlich. Die Zahlung ist jedoch über die Lohnabrechnung zu erfassen und im Lohnkonto zu dokumentieren.
Missbrauchsvermeidung und Sanktionen
Umgehungen, wie etwa die Umwandlung bereits vereinbarter oder regelmäßig geschuldeter Lohnbestandteile in eine Inflationsausgleichsprämie („Anrechnung“ oder „Widmung“), führen zum Verlust der Steuerfreiheit. Bei Verstößen drohen Nachforderungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie etwaige Bußgelder.
Ausblick und rechtspolitische Entwicklung
Der Zeitraum der steuerlichen Begünstigung für die Inflationsausgleichsprämie ist befristet bis zum 31. Dezember 2024. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Regelung angesichts künftiger Preisentwicklungen verlängert oder ein vergleichbares Instrument erneut einführt.
Fazit:
Die Inflationsausgleichsprämie stellt ein wesentliches steuer- und sozialabgabenfreies Instrument zur finanziellen Belohnung und Entlastung von Arbeitnehmern dar, das klare Anforderungen an Zahlungsmodus, Zweck und Dokumentation stellt. Für Arbeitgeber bietet sie einen flexiblen Handlungsspielraum zur Unterstützung ihrer Beschäftigten – vorbehaltlich der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei?
Die Inflationsausgleichsprämie kann steuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer ausgezahlt werden, sofern die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 leistet. Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt für einen Gesamtbetrag von bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmer. Es handelt sich um einen Freibetrag; Zahlungen, die darüber hinausgehen, sind regulär als Arbeitslohn zu verbuchen und entsprechend steuer- und beitragspflichtig. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, was vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung zu dokumentieren ist. Die Prämie kann in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, solange die Höchstgrenze insgesamt nicht überschritten wird.
Besteht ein gesetzlicher Anspruch von Arbeitnehmern auf die Inflationsausgleichsprämie?
Ein gesetzlicher Anspruch der Arbeitnehmer auf die Inflationsausgleichsprämie besteht nicht. Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis durch den Arbeitgeber. Weder das Einkommensteuergesetz noch andere arbeitsrechtliche Vorschriften begründen einen Anspruch. Ein Anspruch könnte sich allenfalls aus tariflichen Vereinbarungen, betrieblichen Übung oder einzelvertraglichen Absprachen ergeben, falls entsprechende Regelungen getroffen wurden. Ohne eine solche Grundlage besteht jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung.
In welchem Zeitraum darf die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei ausgezahlt werden?
Die Inflationsausgleichsprämie kann ausschließlich im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2024 steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden. Zahlungen, die außerhalb dieses Zeitraums erfolgen, unterliegen den regulären lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Unerheblich ist dabei, auf welchen Zeitraum sich die Prämie bezieht; maßgeblich ist das Zuflussprinzip, das heißt, das Datum der Auszahlung ist entscheidend.
Gilt die steuerliche Begünstigung der Inflationsausgleichsprämie auch für Minijobber und geringfügig Beschäftigte?
Ja, die steuerliche Begünstigung der Inflationsausgleichsprämie gilt grundsätzlich auch für Minijobber beziehungsweise geringfügig Beschäftigte. Die Prämie kann bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich zum regelmäßigen Verdienst steuer- und beitragsfrei ausbezahlt werden, ohne dass dadurch die Verdienstgrenze für Minijobs (aktuell 538 Euro monatlich) berührt wird. Ernstliche Einschränkungen ergeben sich lediglich dann, wenn die Zahlung an die Stelle ohnehin geschuldeten Arbeitslohns tritt, was für die Inanspruchnahme der Begünstigung nicht zulässig ist.
Muss die Inflationsausgleichsprämie im Lohnkonto dokumentiert werden?
Ja, nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) muss die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Auszahlungszeitpunkt, den Betrag und den Verwendungszweck (Inflationsausgleichsprämie) eindeutig zu kennzeichnen. Dies dient zum einen der Nachweisführung im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen, zum anderen der korrekten Handhabung der Steuerbefreiung.
Können auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten?
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können grundsätzlich ebenfalls steuerfrei die Inflationsausgleichsprämie erhalten, sofern das Dienstverhältnis den allgemeinen arbeitsrechtlichen und steuerlichen Grundsätzen entspricht. Voraussetzung ist, dass das Gehalt inkl. der Prämie fremdüblich ist und dass auch anderen Mitarbeitern im Unternehmen eine vergleichbare Prämie gewährt wird. Zudem darf die Vereinbarung zur Zahlung der Prämie nicht nachträglich getroffen werden, sondern muss im Vorfeld eindeutig geregelt und dokumentiert sein, um dem steuerlichen Fremdvergleich standzuhalten.
Ist die Inflationsausgleichsprämie bei der Berechnung von Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder ähnlichen Entgeltersatzleistungen zu berücksichtigen?
Die Inflationsausgleichsprämie bleibt bei der Bemessung von Entgeltersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld außer Betracht. Sie stellt keinen laufenden Arbeitslohn für die Berechnungszeiträume dar, sondern wird als einmalige Sonderzahlung steuerlich privilegiert behandelt. Entsprechend wirkt sie sich nicht auf die Höhe dieser Leistungen aus, da sie nicht in das maßgebliche Bruttoarbeitsentgelt einfließt. Dies gilt ausdrücklich nur dann, wenn alle Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung eingehalten sind.