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Immobilienmakler

Immobilienmakler: Begriff, Rolle und rechtliche Einordnung

Ein Immobilienmakler vermittelt Verträge über Grundstücke, Wohnungen und gewerbliche Räume. Seine Aufgabe besteht darin, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge anzubahnen oder den Abschluss zu fördern. Rechtlich handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die der Erlaubnis und Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegt und durch spezielle verbraucher- und marktrechtliche Vorgaben geprägt ist.

Tätigkeitsbild und Abgrenzung

Im Kern gibt es zwei Erscheinungsformen: Der Nachweismakler benennt dem Auftraggeber eine Vertragsgelegenheit (z. B. einen geeigneten Kaufinteressenten oder eine passende Immobilie). Der Vermittlungsmakler wirkt darüber hinaus aktiv auf den Vertragsschluss hin, etwa durch Verhandlungen. Abzugrenzen ist der Immobilienmakler von der Hausverwaltung (laufende Betreuung eines Objekts), dem Bauträger (Errichtung und Verkauf eigener Projekte) sowie dem Notar (beurkundet Kaufverträge und ist zur Neutralität verpflichtet).

Zulassung und Aufsicht

Die Tätigkeit erfordert eine behördliche Erlaubnis. Voraussetzungen sind insbesondere persönliche Zuverlässigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse. Immobilienmakler unterliegen gewerberechtlicher Aufsicht und müssen bestimmte Auskunfts-, Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten erfüllen. Für Marktteilnehmer bestehen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern. Es existieren Fortbildungspflichten in regelmäßigen Intervallen. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist branchenüblich.

Vertragsarten mit Auftraggebern

Einfachauftrag, Alleinauftrag, qualifizierter Alleinauftrag

Der Maklervertrag regelt, ob der Auftraggeber weitere Makler einschalten darf. Beim Einfachauftrag ist dies möglich. Der Alleinauftrag schließt weitere Makler aus, der qualifizierte Alleinauftrag verpflichtet den Auftraggeber zusätzlich, Interessenten an den Makler zu verweisen und nicht selbst tätig zu werden. Inhalt, Dauer und Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung und den allgemein geltenden Regeln des Zivilrechts.

Laufzeit, Beendigung, Nebenpflichten

Maklerverträge werden häufig befristet abgeschlossen. Zudem bestehen Nebenpflichten, etwa zur Information, zur sorgfältigen Objektaufbereitung und zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen des Vertragspartners. Exklusivvereinbarungen müssen transparent und verhältnismäßig ausgestaltet sein.

Provisionsanspruch und Vergütung

Ein Provisionsanspruch setzt voraus, dass ein wirksamer Maklervertrag besteht, die Maklerleistung ursächlich zum Abschluss des Hauptvertrags (z. B. Kauf- oder Mietvertrag) geführt hat und der Hauptvertrag tatsächlich zustande kommt. Ohne erfolgreichen Abschluss entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf Provision. Die Höhe der Provision ist frei vereinbar, unterliegt aber gesetzlichen Transparenzanforderungen und in bestimmten Konstellationen besonderen Verteilungsregeln.

Kaufimmobilien: Aufteilung der Provision

Bei vielen Wohnimmobilienkäufen gilt, dass Käufer und Verkäufer die Provision grundsätzlich teilen. Vereinbarungen müssen in Textform erfolgen und dürfen eine Partei – insbesondere den Käufer als Verbraucher – nicht übermäßig belasten, wenn der Makler für beide Seiten tätig ist. Regionale Übung beeinflusst die Höhe, nicht jedoch die grundsätzliche Notwendigkeit einer fairen Verteilung in den erfassten Fallkonstellationen.

Vermietung von Wohnraum: Bestellerprinzip

Bei Vermietungen von Wohnraum trägt regelmäßig diejenige Partei die Provision, die den Makler beauftragt hat (Bestellerprinzip). Eine Abwälzung auf den Wohnungssuchenden ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, etwa bei einem ausschließlich in seinem Auftrag durchgeführten Suchauftrag. Unzulässige Zusatzentgelte gegenüber Mietinteressenten sind nicht gestattet.

Textform und Transparenz

Provisionsvereinbarungen bedürfen bei Wohnimmobilien regelmäßig der Textform. Wesentliche Konditionen – Höhe der Provision, Fälligkeit, Tätigkeit für eine oder beide Parteien, Laufzeit exklusiver Bindungen – sind klar und verständlich darzustellen.

Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten

Immobilienmakler müssen objekt- und vertragsrelevante Informationen zutreffend, vollständig und nicht irreführend wiedergeben. Dazu gehören etwa Angaben zur Fläche, zum Bauzustand, zu bekannten Mängeln, zu Rechten Dritter (z. B. Wegerechte, Erbbaurechte) und zu öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen, soweit sie für den Vertrag erkennbar wesentlich sind. Exposés sind sorgfältig zu erstellen; Zusicherungen müssen belastbar sein. Pflichtangaben zum Energieausweis sind einzuhalten. Gespräche, Besichtigungen und wesentliche Inhalte werden regelmäßig dokumentiert.

Interessenkonflikte und Doppeltätigkeit

Eine Tätigkeit für beide Parteien ist grundsätzlich zulässig, setzt aber vollständige Transparenz voraus und verlangt eine ausgewogene Wahrnehmung der Interessen beider Seiten. Geheimprovisionen und verdeckte Vorteilsgewährungen sind unzulässig. Beteiligungen oder wirtschaftliche Verflechtungen mit Vertragspartnern müssen offengelegt werden.

Verbraucherschutz beim Vertragsschluss

Maklerverträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen mit Verbrauchern geschlossen werden, können einem Widerrufsrecht unterliegen. Der Beginn der Maklerleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist setzt besondere Hinweise und Erklärungen voraus; bei vollständiger Leistungserbringung kann ein Wertersatzanspruch entstehen. Informationspflichten zum Widerrufsrecht sind in klarer und verständlicher Form zu erteilen.

Geldwäscheprävention und Identifizierung

Im Immobilienbereich bestehen erweiterte Pflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Hierzu zählen Risikoanalysen, Identifizierung der Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigten, die Einholung und Aufbewahrung relevanter Unterlagen sowie die Abgabe von Verdachtsmeldungen in einschlägigen Fällen. Interne Sicherungsmaßnahmen und Schulungen sind erforderlich.

Haftung und Gewährleistung

Immobilienmakler haften für unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben sowie für das Verschweigen bekannter wesentlicher Umstände, wenn hierdurch Schäden entstehen. Allgemeine Haftungsbeschränkungen dürfen Kernpflichten nicht aushöhlen und erfassen Vorsatz sowie grobe Fahrlässigkeit nicht. Ansprüche unterliegen gesetzlichen Verjährungsregeln. Die Haftung ist von der Sachmängelhaftung der Vertragsparteien des Hauptvertrags zu unterscheiden.

Datenschutz

Bei der Vermittlungstätigkeit werden umfangreiche personenbezogene Daten verarbeitet. Es gelten die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz und Datensicherheit. Betroffene haben Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschrechte. Informationen zur Datenverarbeitung sind in verständlicher Form bereitzustellen; Auftragsverarbeitungen sind vertraglich abzusichern.

Abgrenzung zu verwandten Rollen

Der Notar beurkundet Kaufverträge und ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Der Hausverwalter ist für die laufende Bewirtschaftung zuständig. Der Bauträger errichtet und verkauft im eigenen Namen. Der Immobilienmakler vermittelt hingegen Verträge zwischen Dritten und wird nur aufgrund gesonderter Vereinbarung selbst Partei eines Vertrags.

Häufig gestellte Fragen (rechtlicher Kontext)

Wann entsteht der Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers?

Ein Anspruch entsteht, wenn ein wirksamer Maklervertrag vorliegt, die Maklerleistung ursächlich war und der Hauptvertrag tatsächlich geschlossen wurde. Die Provision wird üblicherweise erst bei Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags fällig.

Darf ein Immobilienmakler für beide Parteien tätig sein?

Ja, eine Tätigkeit für Käufer und Verkäufer oder für Vermieter und Mieter ist grundsätzlich zulässig. Sie setzt Transparenz über die Doppeltätigkeit voraus und verlangt eine ausgewogene Interessenwahrung. Verdeckte Zuwendungen sind unzulässig.

Wer zahlt die Maklerprovision beim Kauf einer Wohnimmobilie?

Bei vielen Käufen von Wohnungen und Ein- bis Zweifamilienhäusern wird die Provision zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Abreden müssen transparent und in Textform getroffen werden; eine einseitige Überwälzung zulasten des Käufers ist in diesen Konstellationen nicht zulässig.

Wer zahlt die Maklerprovision bei der Vermietung von Wohnraum?

Im Regelfall trägt die Partei die Provision, die den Makler beauftragt hat (Bestellerprinzip). Eine Zahlung durch den Wohnungssuchenden kommt nur bei einem ausschließlich in seinem Auftrag erteilten Suchauftrag in Betracht.

Besteht ein Widerrufsrecht bei online oder telefonisch geschlossenen Maklerverträgen?

Wird der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, kann ein Widerrufsrecht bestehen. Beginnt der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist, sind besondere Hinweise und Erklärungen erforderlich; bei vollständiger Leistungserbringung kann Wertersatz anfallen.

Wofür haftet ein Immobilienmakler bei falschen Angaben?

Er haftet für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen oder durch das Verschweigen bekannter, wesentlicher Umstände verursacht werden. Allgemeine Haftungsbeschränkungen dürfen zentrale Pflichten nicht unterlaufen.

Welche Daten darf ein Immobilienmakler erheben und speichern?

Es dürfen nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die Vermittlung erforderlich sind. Es gelten die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung und Sicherheit sowie Betroffenenrechte.

Welche Pflichten hat ein Immobilienmakler zur Geldwäscheprävention?

Er hat die Identität der Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, Risiken zu bewerten, Unterlagen aufzubewahren und bei Verdachtsmomenten Meldung zu erstatten. Zudem sind interne Sicherungsmaßnahmen und Schulungen umzusetzen.