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Illegale Staatsgeheimnisse


Begriff und rechtliche Grundlagen von Illegalen Staatsgeheimnissen

Illegale Staatsgeheimnisse stellen einen bedeutsamen Begriff im deutschen Straf- und Sicherheitsrecht dar. Der Terminus bezeichnet jene geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, deren Weitergabe, Veröffentlichung oder Beschaffung gegen geltendes Recht verstößt und insbesondere die Sicherheit des Staates gefährden kann. Im Folgenden wird die vielschichtige rechtliche Systematik dieses Begriffs ausführlich dargestellt.

Definition und Abgrenzung

Definition Staatsgeheimnis

Ein Staatsgeheimnis ist eine Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse des Staates besteht. Die Offenbarung, Weitergabe oder Preisgabe solcher Informationen kann die äußere oder innere Sicherheit des Staates erheblich gefährden.

Was sind „Illegale Staatsgeheimnisse“?

Illegale Staatsgeheimnisse sind solche Informationen, die widerrechtlich beschafft, offengelegt oder verbreitet werden. Die Illegalität ergibt sich aus der Missachtung von gesetzlichen Vorschriften, die den Schutz entsprechender Informationen regeln. Im Wesentlichen stehen dabei die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) im Fokus. Die illegale Nutzung, Weitergabe oder Beschaffung solcher Geheimnisse kann strafbar sein.

Rechtsgrundlagen

Strafgesetzbuch (StGB)

Die maßgebliche Regelung zum Schutz von Staatsgeheimnissen findet sich in den §§ 93 ff. StGB. Dort ist unter anderem definiert, welche Informationen als Staatsgeheimnisse gelten und welche Handlungen unter Strafe gestellt werden.

  • § 93 StGB: Definition und Schutzbereich von Staatsgeheimnissen
  • § 94 StGB: Landesverrat durch Offenbarung von Staatsgeheimnissen
  • § 95 StGB: Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
  • § 96 StGB: Preisgabe von Staatsgeheimnissen durch ausländische Agenten
  • § 97 StGB: Strafmaß bei fahrlässiger Preisgabe von Staatsgeheimnissen

Illegale Staatsgeheimnisse bezeichnen demnach insbesondere jene Informationen, die unter Missachtung der in diesen Vorschriften festgelegten Geheimhaltungspflichten preisgegeben werden.

Weitere relevante Vorschriften

Neben dem Strafgesetzbuch sind weitere Gesetze einschlägig, wie das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz, SÜG), das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), das Informationssicherheitsgesetz (ISiG) und verschiedene bereichsspezifische Geheimhaltungsvorschriften in speziellen Gesetzen, beispielsweise im Militär- oder Nachrichtendienstrecht.

Tatbestandsmerkmale und Schutzumfang

Schutzgut: Staatsinteresse und Sicherheit

Das zentrale Schutzgut der Vorschriften ist das Interesse des Staates an der Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen. Dazu zählen insbesondere militärische, außenpolitische oder sicherheitsbezogene Sachverhalte.

Tatbestand

Der strafrechtliche Tatbestand der Preisgabe illegaler Staatsgeheimnisse umfasst folgende Elemente:

  • Es muss sich um eine Tatsache handeln, die als „Staatsgeheimnis“ im Sinne des § 93 StGB zu qualifizieren ist.
  • Es erfolgt eine rechtswidrige Offenbarung, Weitergabe, Beschaffung oder Veröffentlichung der Information.
  • Die Handlung geschieht in einer Weise, die die äußere oder innere Sicherheit des Staates gefährden kann.

Täterkreis

Täter können sowohl Amtsträger, Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Personen mit besonderer Verschwiegenheitspflicht als auch Privatpersonen oder ausländische Agenten sein.

Strafrechtliche Folgen und Sanktionen

Strafandrohung im Überblick

Je nach Schwere des Verstoßes reichen die strafrechtlichen Konsequenzen von Freiheitsstrafen bis hin zu hohen Geldstrafen. So kann § 94 StGB (Landesverrat) beispielsweise mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet werden.

Strafzumessung und Strafrahmen

Entscheidend für die Höhe der Strafe ist unter anderem, ob die Preisgabe vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte, welchen Schaden die Tat anrichtete und welche Beweggründe der Täter hatte. Auch der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit spielt eine Rolle bei der Bemessung der Sanktionen.

Besondere Aspekte und Grenzfälle

Nachrichtendienstliche Tätigkeiten

Besondere Relevanz kommt der Thematik im Zusammenhang mit Nachrichtendiensten zu. Der illegale Handel oder die Offenlegung von Staatsgeheimnissen durch inländische oder ausländische Dienste stellt eine erhebliche Bedrohung für die nationale Sicherheit dar und ist besonders strafbewehrt.

Whistleblowing und Pressefreiheit

Die rechtliche Bewertung von Whistleblowern, welche Staatsgeheimnisse aus moralischen oder gesellschaftlichen Gründen offenlegen, stellt eine komplexe Abwägung zwischen öffentlichem Interesse, Pressefreiheit und staatlichem Geheimschutz dar. Die Grenzen zwischen erlaubt und strafbar sind hier oftmals fließend und von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Abgrenzung zu anderen Rechtsgütern

Nicht alle geheimen Informationen sind automatisch Staatsgeheimnisse. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die nicht das staatliche Schutzinteresse betreffen, unterfallen anderen Schutzvorschriften, insbesondere dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG).

Strafprozessuale und verwaltungsrechtliche Aspekte

Ermittlungsverfahren

Bei Hinweisen auf die Offenlegung illegaler Staatsgeheimnisse leiten die Ermittlungsbehörden häufig ein besonderes Ermittlungsverfahren ein. Dabei kommen auch besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Schutz sensibler Informationen zum Einsatz.

Berufsrechtliche Folgen

Amtsträger, die sich der Verletzung von Geheimhaltungspflichten schuldig machen, müssen mit berufsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst rechnen.

Bedeutung für die nationale Sicherheit und Gesellschaft

Prävention und Sensibilisierung

Der Schutz von Staatsgeheimnissen ist ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen Sicherheitsarchitektur. Deshalb existieren umfassende präventive Maßnahmen in Form von Sicherheitsüberprüfungen, Verschlusssachenanweisungen und Schulungen für besonders gefährdete Berufsgruppen.

Debatte um Transparenz und Kontrolle

Im Spannungsfeld zwischen Geheimhaltungspflicht und öffentlichem Interesse an Information entsteht regelmäßig eine gesellschaftliche und politische Debatte um die richtige Balance zwischen staatlichem Geheimschutz und demokratischer Kontrolle.


Zusammenfassung:
Illegale Staatsgeheimnisse bezeichnen geheimhaltungsbedürftige Informationen, deren Offenlegung oder Verwertung rechtswidrig ist und die Sicherheit des Staates gefährden kann. Die rechtlichen Grundlagen regeln umfassend die Tatbestandsmerkmale, Täterkreise, Strafandrohungen und besondere Schutzmechanismen. Die Thematik liegt an der Schnittstelle zwischen staatlichem Sicherheitsinteresse, individueller Verantwortlichkeit und gesellschaftlicher Transparenz – und bleibt dadurch von höchster Aktualität im deutschen Rechtssystem.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für den Umgang mit illegal erlangten Staatsgeheimnissen?

Die gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit illegal erlangten Staatsgeheimnissen sind in Deutschland insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB), speziell in den §§ 93 ff. StGB, verankert. Diese Paragraphen definieren, was als Staatsgeheimnis gilt und stellen das unbefugte Beschaffen, Nutzen, Weitergeben und Veröffentlichen solcher Informationen unter Strafe. Von besonderer Bedeutung ist dabei § 94 StGB, der die Landesverratstatbestände regelt und hohe Strafen für das Preisgeben von Staatsgeheimnissen vorsieht. Weiterhin kommen Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zum Tragen, wenn etwa das Bekanntwerden illegaler Herkunft während strafrechtlicher Ermittlungen auffällt, und das GVG (Gerichtsverfassungsgesetz), insbesondere was Ausschluss der Öffentlichkeit und Geheimschutz im Strafverfahren betrifft. Der Umgang mit Daten, die illegal aus staatlichen Quellen abgezweigt wurden, ist stets unter Abwägung von Strafverfolgungsinteresse, Geheimschutz und Persönlichkeitsrechten zu betrachten. Zudem existieren spezifische Schutzvorschriften im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) und im Informationsfreiheitsgesetz (IFG), wobei Letzteres jedoch explizit Geheimhaltungsinteressen ausklammert. Die Vorschriften stehen regelmäßig im Konflikt mit Grundrechten wie Pressefreiheit (Art. 5 GG) und dem öffentlichen Interesse, sodass eine jeweils einzelfallbezogene verfassungsrechtliche Abwägung erforderlich ist.

Welche Strafen drohen bei der Verbreitung illegaler Staatsgeheimnisse?

Die Verbreitung illegaler Staatsgeheimnisse ist mit teils drastischen Strafen belegt. Nach § 94 StGB („Landesverrat“) können bei Weitergabe von Staatsgeheimnissen an eine fremde Macht oder zur Gefährdung der Bundesrepublik im Regelfall Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Schwere der Gefährdung und dem Grad der Vorsätzlichkeit. Auch der Versuch, ein Geheimnis zu verraten, ist strafbar. Weiterhin sind auch diejenigen strafbar, die im Besitz solcher Geheimnisse sind und keine angemessenen Schritte zur Verhinderung weiterer Verbreitung unternehmen. Bei mittleren Fällen wie etwa unbefugtem Umgang oder leichtfertiger Weitergabe sind gemäß § 95 StGB Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen möglich. Besonders schwer wiegt der Hinweis auf nationales Interesse – wenn die Weitergabe geeignet ist, die äußere Sicherheit des Staates erheblich zu beeinträchtigen, so wird dies als Verbrechen gewertet. Vorsätzliche und wiederholte Verstöße werden härter geahndet als fahrlässige oder erstmalige Zuwiderhandlungen.

Unter welchen Voraussetzungen ist das Offenbaren von Staatsgeheimnissen trotz Strafandrohung zulässig?

Es existieren enge Ausnahmen, unter denen das Offenbaren von Staatsgeheimnissen trotz grundsätzlicher Strafandrohung rechtlich zulässig sein kann. Eine wesentliche Rolle spielt dabei das Vorliegen eines sogenannten „rechtfertigenden Notstands“ nach § 34 StGB. Hierbei muss eine unmittelbare, gegenwärtige Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut (z. B. Menschenleben) abgewendet werden, wobei der Schutz dieses Gutes das öffentliche Interesse am Fortbestehen des Geheimschutzes überwiegt. Auch im Kontext investigativer journalistischer Tätigkeit können Ausnahmen greifen, insbesondere durch das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten gemäß § 53 StPO, das jedoch nicht automatisch die öffentliche Publikation schützt. Darüber hinaus können gesetzlich explizit geregelte Offenbarungspflichten gegenüber bestimmten Behörden, etwa im Rahmen der Amtshilfe, bestehen, wobei diese reglementiert und genau abgewogen werden. Die rechtlichen Grenzen solcher Offenbarungen sind jedoch äußerst eng, und ein umfassender Vertrauensschutz besteht nicht. Die strafbefreiende Wirkung dieser Ausnahmen unterliegt zudem engmaschigen gerichtlichen Prüfungen.

Wie werden illegale Staatsgeheimnisse im Strafprozess behandelt?

Wenn im Rahmen eines Strafprozesses Beweise vorliegen, die aus rechtswidrig erlangten Staatsgeheimnissen bestehen, ist deren Verwertbarkeit grundsätzlich eingeschränkt. Das Gericht hat hier eine Abwägung zwischen dem Interesse an wirksamer Strafverfolgung einerseits und dem staatlichen Geheimschutz andererseits vorzunehmen. Häufig unterliegen derartige Informationen einem absoluten Beweisverwertungsverbot, sofern die Geheimhaltung zwingend ist, etwa weil ein Staatsgeheimnis gemäß § 96 StPO gefährdet wäre. Das Gericht kann entscheiden, bestimmte Informationen gar nicht erst in die Verhandlung einzuführen, den Prozess unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen oder gar die Verhandlung wegen Geheimhaltungsbedenken vollständig auszusetzen. Verteidiger und Angeklagte haben nur dann Zugang, wenn keine Beeinträchtigungen staatlicher Interessen überwiegen. Die Verwertung illegal erlangter Informationen kann zudem Auswirkungen auf die Rechte etwaiger Dritter oder Mitangeklagter haben und berührt Grundsätze wie faires Verfahren und rechtliches Gehör.

Welche Rolle spielt die Pressefreiheit beim Umgang mit illegalen Staatsgeheimnissen?

Die Pressefreiheit ist durch Art. 5 GG verfassungsrechtlich geschützt und auch im Kontext des Umgangs mit illegalen Staatsgeheimnissen bedeutsam. Journalistinnen und Journalisten genießen im Grundsatz das Recht, über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu berichten, auch wenn dabei auf geheime staatliche Unterlagen zurückgegriffen wird. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt klargestellt, dass die Pressefreiheit ihre Grenzen dort findet, wo überwiegende schutzwürdige Interessen, wie die Integrität des Staates oder die Sicherheit der Bundesrepublik, gefährdet würden. Bei Ermittlungen gegen Journalisten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen kommt das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO zum Tragen, das jedoch strafrechtliche Ermittlungen gegen Informanten (sog. Whistleblower) nicht zwingend verhindert. Der aus dem Informantenschutz resultierende Schutz ist nicht absolut, sondern im Einzelfall gegen Geheimschutzinteressen und die öffentliche Sicherheit abzuwägen. Internationale Standards wie die des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beeinflussen die rechtliche Bewertung, fordern aber stets eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall.

Welche Pflichten treffen Beamte und Amtsträger im Zusammenhang mit illegalen Staatsgeheimnissen?

Beamte und andere Amtsträger sind nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG), dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und weiteren spezialgesetzlichen Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie dürfen keine Staatsgeheimnisse unbefugt offenbaren oder an Dritte weitergeben. Insbesondere besteht für sie die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 67 BBG), deren Verletzung disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Sollte ein Beamter Kenntnis von einer illegalen Verbreitung von Staatsgeheimnissen erlangen, ist er verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden (z. B. dem Vorgesetzten oder der Sicherheitsabteilung). Das Unterlassen einer solchen Meldung kann als Pflichtverletzung oder gar als strafbare „Nichtanzeige geplanter Straftaten“ (§ 138 StGB) geahndet werden. Es existieren jedoch auch hier spezifische Ausnahmen, wenn etwa eine Preisgabe zur Abwehr erheblicher Gefahr dient oder im Kontext der Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden erfolgt – diese greifen aber nur unter engen Voraussetzungen.

Inwiefern sind Whistleblower durch das Gesetz beim Umgang mit illegalen Staatsgeheimnissen geschützt?

Der Schutz von Whistleblowern beim Umgang mit illegalen Staatsgeheimnissen ist in Deutschland nur eingeschränkt gewährleistet. Zwar hat die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU 2019/1937), deren Umsetzung im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) erfolgte, den Rahmen für den Schutz von Hinweisgebern ausgebaut. Dennoch bestehen im Bereich klassischer Staatsgeheimnisse weiterhin erhebliche Restriktionen: Die Offenbarung von Informationen, die als Staatsgeheimnisse klassifiziert sind, wird auch für Whistleblower in der Regel strafrechtlich verfolgt, sofern nicht eine besondere Rechtfertigung – wie der bereits dargestellte rechtfertigende Notstand – vorliegt. Das HinSchG sieht zwar Schutzmechanismen für Hinweisgeber vor, doch sind diese ausdrücklich eingeschränkt, wenn übergeordnete Verschwiegenheitspflichten oder spezielle Geheimhaltungsvorschriften betroffen sind. Internationale Standards, wie sie etwa vom EGMR gefordert werden, verlangen in jedem Fall eine sorgfältige und einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Offenlegung und dem Schutz des staatlichen Geheimnisses. Ein umfassender strafrechtlicher Schutz ist derzeit jedoch für Whistleblower im Umgang mit streng geheimen Staatsinformationen nicht gewährleistet.