Begriff und rechtlicher Rahmen von Illegalen Inhalten
Illegale Inhalte bezeichnen Informationen, Daten oder Veröffentlichungen, deren Verbreitung, Besitz oder Zugriff nach geltendem Recht verboten ist. Die rechtliche Bewertung solcher Inhalte erfolgt überwiegend im Kontext des Straf-, Urheber-, Datenschutz- und Medienrechts. Besonders im digitalen Zeitalter kommt der Legaldefinition und der Rechtsdurchsetzung eine besondere Bedeutung zu, da illegale Inhalte durch das Internet und soziale Netzwerke sehr schnell weitreichend verbreitet werden können.
Definition im rechtlichen Sinne
Im rechtlichen Sinne sind Inhalte dann als illegal zu bewerten, wenn sie das Schutzgut des Gesetzes verletzen und eine ausdrückliche Straf- oder Bußgeldandrohung besteht. Die genaue Bestimmung, welche Inhalte als illegal gelten, richtet sich stets nach dem jeweiligen nationalen und internationalen Recht. Dabei muss zwischen verbotenen, strafbaren und unzulässigen Inhalten unterschieden werden. Nicht jeder rechtswidrige Inhalt ist zwangsläufig strafbar.
Kategorien und Beispiele illegaler Inhalte
Illegale Inhalte lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen, die in unterschiedlichen Rechtsnormen geregelt sind.
Strafrechtlich relevante Inhalte
Gewaltverherrlichung und volksverhetzende Inhalte
Das Strafgesetzbuch (StGB) verbietet beispielsweise die Verbreitung von Gewaltdarstellungen (§ 131 StGB) und volksverhetzenden Inhalten (§ 130 StGB). Inhalte, die zu Hass gegen bestimmte Menschengruppen aufrufen oder grausame, unmenschliche Gewalt verherrlichen, zählen hierzu.
Kinderpornografie und sexuelle Ausbeutung
Einen besonders schwerwiegenden Bereich stellen Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 184b StGB) oder Jugendlichen (§ 184c StGB) dar. Besitz, Erwerb und Verbreitung solcher Inhalte sind strafbewehrt und in nahezu allen Staaten der Welt ausnahmslos verboten.
Verbotene Propagandamittel und Symbole
Im deutschen Recht ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und die Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen (§ 86a StGB) illegal.
Aufforderung zu Straftaten
Die öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) oder Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB) sind weitere Beispiele, in denen Inhalte per Gesetz als illegal eingestuft sind.
Urheberrechtlich geschützte Inhalte
Auch die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung von Werken ohne Einwilligung des Rechteinhabers ist im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) rechtswidrig und kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben.
Datenschutzrechtliche Verstöße
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten ohne rechtliche Grundlage, etwa das Veröffentlichen privater Adressen, Fotos oder sonstiger Daten – sogenannten „Doxing“ – verstößt gegen die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Sonstige rechtswidrige Inhalte
Darüber hinaus gelten etwa die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, üble Nachrede sowie Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht als unzulässige Inhalte, die je nach Schwere auch strafbar sein können.
Rechtsgrundlagen und internationale Regelungen
Die Bewertung, Durchsetzung und Sanktionierung illegaler Inhalte erfolgt durch eine Vielzahl nationaler und internationaler Rechtsgrundlagen.
Nationale Rechtsgrundlagen
Im deutschen Recht werden illegale Inhalte insbesondere durch:
- das Strafgesetzbuch (StGB),
- das Telemediengesetz (TMG),
- das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG),
- das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und
- die Datenschutzgesetze geregelt.
Internationale Vorgaben
Auch internationale Abkommen spielen eine maßgebliche Rolle, darunter:
- Die Cybercrime-Konvention des Europarats (Budapester Konvention),
- die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),
- EU-Richtlinien zur Bekämpfung von Kinderpornografie oder Hate Speech.
Viele Plattformbetreiber sehen sich infolge dieser transnationalen Regulierungspflichten mit komplexen länderspezifischen Anforderungen konfrontiert.
Verantwortlichkeit und Haftung
Verantwortung von Dienstanbietern
Nach dem Telemediengesetz (TMG) haften Anbieter von Telemedien grundsätzlich erst dann, wenn sie von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangen und diese nicht entfernen. Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht. Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) wurden spezielle Pflichten für Betreiber sozialer Netzwerke eingeführt, unter anderem Melde-, Prüf- und Löschungspflichten bei gemeldeten illegalen Inhalten.
Haftung von Privatpersonen
Auch Privatpersonen oder Administratoren von Webseiten und Foren können haftbar gemacht werden, wenn sie aktiv illegale Inhalte erstellen, verbreiten oder nach Kenntnis nicht entfernen.
Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Inhalte
Melde- und Löschpflichten
Internetanbieter und soziale Netzwerke sind in zunehmendem Maße verpflichtet, illegale Inhalte nach einem Meldemechanismus zügig zu entfernen. Verstöße können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.
Einsatz von Filtersystemen
Zunehmend werden technische Systeme wie Uploadfilter oder automatisierte Überwachungstechnologien eingesetzt, um die Verbreitung illegaler Inhalte bereits vor der Veröffentlichung zu verhindern.
Strafverfolgung und internationale Zusammenarbeit
Illegale Inhalte, die grenzüberschreitend verbreitet werden, erfordern eine internationale Kooperation von Ermittlungsbehörden. Über Institutionen wie Europol oder Interpol werden gemeinsame Ermittlungs- und Löschaktionen koordiniert.
Abgrenzung zu zulässigen, aber missliebigen Inhalten
Nicht alle gesellschaftlich oder moralisch umstrittenen Inhalte sind automatisch illegal. Eine klare Trennung besteht zu rechtlich zulässigen Meinungsäußerungen, die zwar ablehnend beurteilt werden können, jedoch unter dem Schutz der Meinungsfreiheit stehen, solange sie nicht die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten.
Rechtsschutz und Beschwerden
Betroffene, deren Rechte durch illegale Inhalte verletzt werden, können neben der Strafanzeige auch zivilrechtliche Schritte wie Unterlassungsansprüche oder Löschungsanträge bei den jeweiligen Plattformen einreichen. Die Rechtsdurchsetzung wird durch Ombudsstellen und Meldestellen unterstützt.
Fazit
Illegale Inhalte bilden einen umfassend geregelten Begriff, dessen Definition und Bekämpfung verschiedenste Rechtsgebiete berührt. Im digitalen Zeitalter gewinnen Maßnahmen zur Prävention, Erkennung und Entfernung illegaler Inhalte weiter an Bedeutung, um einen effektiven Rechtsgüterschutz zu gewährleisten. Regelmäßige Gesetzesanpassungen und internationale Kooperation sind notwendig, um auf neue Erscheinungsformen rechtswidriger Inhalte zeitnah reagieren zu können.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist für das Melden illegaler Inhalte im Internet rechtlich verantwortlich?
Für das Melden illegaler Inhalte sind grundsätzlich verschiedene Akteure verantwortlich. Zum einen obliegt es jedem Nutzer, beispielsweise bei Verdacht auf strafbare Inhalte wie Volksverhetzung, Kinderpornografie oder Gewaltdarstellungen, eine Meldung an die zuständigen Behörden (z.B. Polizei oder Staatsanwaltschaft) oder an spezielle Meldestellen wie die Internet-Beschwerdestelle zu machen. Betreiber von Webseiten und Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) oder des NetzDG (Netzwerkdurchsetzungsgesetz) haben dagegen eine weitergehende rechtliche Verpflichtung. Sie müssen Mechanismen vorhalten, über welche Nutzer strafbare Inhalte melden können und sind verpflichtet, gemeldete Inhalte zeitnah zu prüfen sowie gegebenenfalls zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren (§ 3 NetzDG). Bei schwerwiegenden Straftatbeständen gibt es zudem eine unverzügliche Benachrichtigungspflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zu Bußgeldern oder weiteren rechtlichen Konsequenzen führen. Darüber hinaus bleibt die strafrechtliche Verantwortlichkeit desjenigen bestehen, der rechtswidrige Inhalte selbst einstellt oder verbreitet, unabhängig von Meldepflichten.
Welche gesetzlichen Regelungen gelten in Deutschland für die Entfernung illegaler Inhalte aus dem Internet?
In Deutschland existieren verschiedene Gesetzeswerke, die sich mit der Entfernung illegaler Inhalte beschäftigen. Das wichtigste ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das Betreiber großer sozialer Netzwerke dazu verpflichtet, offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme zu löschen oder zu sperren, und sonstige rechtswidrige Inhalte in der Regel binnen sieben Tagen zu bearbeiten. Daneben regelt das Telemediengesetz (TMG), dass Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie speichern, grundsätzlich nicht verantwortlich sind, solange sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit haben, müssen aber bei Kenntniserlangung die Inhalte unverzüglich entfernen (§ 10 TMG). Das Strafgesetzbuch (StGB) macht Vorgaben für strafbare Inhalte wie Kinderpornografie (§ 184b StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Die praktische Umsetzung der Löschung erfolgt häufig durch sogenannte „Notice-and-Takedown“-Verfahren, bei denen nach Meldung eines potenziell rechtswidrigen Inhalts der Platformbetreiber diesen prüft und gegebenenfalls entfernt. Gerichte können ebenfalls die Entfernung anordnen.
Welche Strafen drohen Betreibern von Online-Plattformen, die illegale Inhalte nicht zeitnah entfernen?
Betreiber von Online-Plattformen, insbesondere große soziale Netzwerke, sind nach dem NetzDG verpflichtet, offensichtlich rechtswidrige Inhalte mit Strafbezug (§§ 86, 86a, 100a, 111, 130, 131, 140, 184b, 185 bis 187 StGB) nach Meldung innerhalb von 24 Stunden zu entfernen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann mit erheblichen Ordnungs- und Bußgeldern belegt werden; das Bundesamt für Justiz kann Bußgelder von bis zu 50 Millionen Euro verhängen (§ 4 NetzDG). Zusätzlich besteht eine zivilrechtliche Haftung für die Persönlichkeitsrechtsverletzung (z.B. bei Beleidigung oder Verleumdung) und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, sofern eine vorsätzliche Unterstützung inkriminierter Handlungen nachgewiesen werden kann. Nicht zuletzt kann bei Unternehmen auch eine Unternehmensgeldbuße verhängt werden (§ 30 OWiG). Im Wiederholungsfall drohen verschärfte Auflagen und unter Umständen die Sperrung der betroffenen Angebote auf deutschem Boden.
Welche Rolle spielen Gerichte bei der Beurteilung und Entfernung illegaler Inhalte?
Gerichte kommen ins Spiel, wenn über die Rechtswidrigkeit von Inhalten und über eine mögliche Entfernung oder Sperrung zu entscheiden ist. Wenn ein Plattformbetreiber eine Beschwerde oder Meldung ablehnt, kann der Betroffene den Rechtsweg beschreiten: Zivilgerichte prüfen dann insbesondere Abwägungen zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz. Im Bereich von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen ergehen regelmäßig einstweilige Verfügungen, die eine sofortige Entfernung von Inhalten anordnen. Strafgerichte werden tätig, wenn wegen Veröffentlichung oder Verbreitung strafbarer Inhalte Anklage erhoben wird. Gerichte wenden dabei häufig die Methode der Interessenabwägung an, insbesondere bei grenzwertigen Fällen wie Hate Speech, politischer Satire oder Kunstfreiheit. Anbieter sind zudem verpflichtet, gerichtliche Anordnungen zur Sperrung oder Löschung umzusetzen. Internationale Sachverhalte werfen regelmäßig Fragen zum anwendbaren Recht sowie zur grenzüberschreitenden Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf.
Welche Haftungsregelungen gelten für Nutzer, die illegale Inhalte verbreiten oder weiterleiten?
Jeder Nutzer, der illegale Inhalte erstellt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, haftet grundsätzlich persönlich nach dem Straf- und Zivilrecht. Die Verantwortlichkeit ergibt sich aus den jeweiligen Spezialvorschriften des Strafgesetzbuches (z. B. §§ 185 ff. StGB – Beleidigungsdelikte, § 184b StGB – Kinderpornografie, § 130 StGB – Volksverhetzung). Aber auch schon das bloße Weiterleiten oder Teilen strafbarer Inhalte (zum Beispiel via „Share“-Funktionen in sozialen Netzwerken oder als Messenger-Weiterleitung) kann eine Strafbarkeit begründen, wenn der betreffende Nutzer die Rechtswidrigkeit des Inhalts erkennt oder erkennen muss. Ferner sind Nutzer unter Umständen zivilrechtlich haftbar, zum Beispiel für die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen (Verleumdung, üble Nachrede) oder für die Verletzung von Urheberrechten. Im Falle der Inanspruchnahme durch Betroffene können Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Nutzer können sich nur entlasten, wenn sie nachweislich ohne Verschulden agiert haben (z. B. Unkenntnis trotz Prüfung, sofortiges Löschen nach Kenntnis).
Welche Unterschiede bestehen im Umgang mit illegalen Inhalten bei internationalen Online-Anbietern?
Internationale Online-Anbieter unterliegen den lokalen Gesetzen derjenigen Staaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, auch wenn ihr Unternehmenssitz im Ausland liegt. In Deutschland gilt das sogenannte Marktortprinzip, wonach Angebote, die sich an deutsche Nutzer richten, auch den deutschen Rechtsvorschriften, wie etwa dem NetzDG, unterliegen. Allerdings bestehen bei internationalen Anbietern häufig Umsetzungsprobleme, etwa aufgrund anderer rechtlicher Standards (z.B. ein anderer Begriff von Meinungsfreiheit in den USA) oder fehlender Kooperationsmechanismen zur Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen. Internationale Provider sind verpflichtet, im Rahmen des NetzDG deutsche Zustellungsbevollmächtigte zu benennen. Da Auskunftsersuchen und Löschungsanordnungen oftmals zeitaufwändig sind, erfolgt die Entfernung illegaler Inhalte bei internationalen Anbietern häufig langsamer als bei nationalen Anbietern. Zudem gibt es länderspezifische Unterschiede bei den Straftatbeständen und der Grenzziehung zwischen Strafbarkeit und erlaubtem Verhalten (z. B. beim Thema Holocaustleugnung oder politischer Hate Speech).
Wie lange müssen Daten im Zusammenhang mit illegalen Inhalten aufbewahrt werden?
Anbieter von Online-Diensten unterliegen in Deutschland nach dem TMG und seit 2021 nach dem TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) spezifischen Aufbewahrungspflichten für bestimmte Verkehrsdaten, insbesondere bei Vorliegen strafbarer Handlungen. Im Schnitt sind Anbieter verpflichtet, relevante Anmeldedaten, IP-Adressen und weitere Bestandsdaten so lange zu speichern, bis eine Prüfung der Rechtslage sowie gegebenenfalls die Weitergabe an die Ermittlungsbehörden erfolgt ist. Nach dem NetzDG gilt eine Aufbewahrungspflicht für gelöschte rechtswidrige Inhalte sowie die korrespondierende Dokumentation über sechs Monate, um etwaigen aufsichts- oder bußgeldrechtlichen Anforderungen entsprechen zu können (§ 3 Abs. 2 NetzDG). Darüber hinaus können sich längere Speicherfristen aus anderen Vorschriften, etwa dem Zivilprozessrecht (z. B. für Beweiszwecke), ergeben. Eine längere oder sogar unbegrenzte Speicherung personenbezogener Daten ist aus Datenschutzgründen (DSGVO, BDSG) allerdings verboten, wenn sie nicht mehr zur Rechtsverfolgung erforderlich ist.