Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Arbeitsrecht»Illegale Beschäftigung

Illegale Beschäftigung


Begriff und allgemeine Definition der illegalen Beschäftigung

Illegale Beschäftigung bezeichnet die bewusste oder fahrlässige Missachtung gesetzlicher Vorschriften im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. Sie umfasst sämtliche Beschäftigungsformen, die unter Verstoß gegen arbeits-, sozialversicherungs-, steuer- oder ausländerrechtliche Bestimmungen ausgeübt werden. Ziel der illegalen Beschäftigung ist in der Regel eine Kostenersparnis durch Umgehung von Meldepflichten, dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen oder dem Vermeiden steuerlicher Auflagen.

Rechtliche Grundlagen und Abgrenzungen

Nationale Rechtsquellen

Die Regelungen zur Bekämpfung und Verhinderung illegaler Beschäftigung finden sich in einer Vielzahl deutscher Gesetze, insbesondere:

  • Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), hier insbesondere §§ 404 ff.
  • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
  • Einkommensteuergesetz (EStG) und Abgabenordnung (AO)
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Begriffliche Abgrenzung: Illegale Beschäftigung vs. Schwarzarbeit

Obwohl die Begriffe „illegale Beschäftigung“ und „Schwarzarbeit“ häufig synonym verwendet werden, bestehen rechtlich differenzierte Bedeutungen. Illegale Beschäftigung umfasst sämtliche Formen unerlaubter Erwerbstätigkeiten, während unter Schwarzarbeit vorwiegend Tätigkeiten verstanden werden, bei denen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gesetzliche Melde- und Beitragspflichten bewusst umgehen.

Erscheinungsformen illegaler Beschäftigung

1. Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten

Hierunter fallen insbesondere die Nichtanmeldung von Arbeitnehmern bei den Sozialversicherungsträgern, das Vorenthalten von Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Nichtabführung von Umlagen.

2. Verstoß gegen steuerrechtliche Verpflichtungen

Die illegale Beschäftigung ist regelmäßig mit Steuerhinterziehung verbunden. Typisch sind das Unterlassen der Lohnsteueranmeldung, das Ausstellen falscher Lohnbescheinigungen oder gar die vollständige Unterlassung jeglicher steuerlicher Erklärung.

3. Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften

Wer Personen ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung oder Aufenthaltserlaubnis beschäftigt, begeht einen Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz. Dies betrifft insbesondere Drittstaatsangehörige.

4. Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften

Illegale Beschäftigung ist oft mit Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verbunden. Betroffene Beschäftigte erhalten häufig keinen Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlten Urlaub.

Akteure und Beteiligte

Arbeitgeber

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer illegal beschäftigen, nehmen Vorteile wie Kosteneinsparungen, Flexibilität und Wettbewerbsverzerrung in Kauf und laufen erhebliche Risiken straf- und bußgeldrechtlicher Verfolgung.

Arbeitnehmer

Auch Arbeitnehmer, die sich auf illegale Beschäftigungsverhältnisse einlassen, machen sich strafbar und riskieren, sozial- und arbeitsrechtliche Schutzmechanismen zu verlieren. Zusätzlich sind sie vom Unfall- und Versicherungsschutz oft ausgeschlossen.

Dritte

Auch Dritte, die die illegale Beschäftigung ermöglichen oder unterstützen, wie beispielsweise Vermittler, können für Beihilfe oder Anstiftung haftbar gemacht werden.

Rechtsfolgen und Sanktionen

Bußgelder und Geldstrafen

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sieht erhebliche Bußgelder vor. Je nach Schwere und Umfang des Verstoßes können Bußgelder bis in den sechsstelligen Bereich verhängt werden.

Strafrechtliche Konsequenzen

Schwerwiegende Verstöße können eine Strafbarkeit nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), § 370 AO (Steuerhinterziehung) oder auch nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nach sich ziehen.

Nachzahlungspflichten

Arbeitgeber müssen in der Regel die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern sowie gegebenenfalls Mindestlohn nachzahlen. Die Verjährungsfristen betragen bis zu 30 Jahre.

Weitere Rechtsfolgen

Zivilrechtlich besteht für den Arbeitnehmer teilweise dennoch Anspruch auf den regulären Arbeitslohn, unabhängig von der Illegalität des Beschäftigungsverhältnisses.

Bekämpfung und Kontrolle

Aufgaben der Behörden

Die zentrale Zuständigkeit liegt in Deutschland beim Zoll, konkret der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Daneben arbeiten Arbeitsagenturen, Rentenversicherungsträger, Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden eng zusammen.

Kontrollmechanismen

Regelmäßige Prüfungen, Stichproben, Baustellenkontrollen und anlassbezogene Ermittlungen gehören zu den gängigen Maßnahmen.

Internationale Zusammenarbeit

Gerade im Bereich grenzüberschreitender Dienstleistungen kooperieren die deutschen Behörden intensiv mit ausländischen Kontrollorganen.

Prävention und rechtliche Absicherung

Schutz vor unbeabsichtigter illegaler Beschäftigung

Arbeitgeber sind angehalten, die erforderlichen Meldungen und Nachweise einzuholen und aufzubewahren. Dies umfasst insbesondere die ordnungsgemäße Anmeldung bei Sozialversicherungsträgern, das Führen von Arbeitszeitnachweisen und das Einholen erforderlicher Arbeitserlaubnisse.

Informations- und Aufklärungspflichten

Der Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, um eine ungewollte Beteiligung an illegaler Beschäftigung zu verhindern.

Wirtschaftliche und gesellschaftliche Folgen

Illegale Beschäftigung führt zu erheblichen finanziellen Einbußen für die Sozialversicherungssysteme und das Gemeinwesen. Sie stellt eine Form des unlauteren Wettbewerbs dar, benachteiligt regelkonform agierende Unternehmen und schadet dem Ansehen der Wirtschaft insgesamt. Mit der Zunahme illegaler Beschäftigung ist zudem häufig eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, Lohndumping sowie der Missbrauch besonders schutzbedürftiger Gruppen verbunden.

Literatur und weiterführende Informationen

  • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
  • Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
  • Leitfaden der Deutschen Rentenversicherung zur Bekämpfung von illegaler Beschäftigung
  • Bundesministerium der Finanzen: Informationen zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung und keine verbindliche Auskunft einer Behörde.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen Arbeitgebern bei illegaler Beschäftigung?

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer illegal beschäftigen, setzen sich einer Vielzahl von rechtlichen Konsequenzen aus. Zunächst stellt die illegale Beschäftigung eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) dar und kann mit empfindlichen Geldbußen belegt werden. Diese Bußgelder liegen je nach Schwere des Verstoßes und Wiederholungsfall bei bis zu 500.000 Euro. In besonders schweren Fällen, etwa wenn Steuern und Sozialabgaben in erheblichem Maße hinterzogen wurden oder organisierte Schwarzarbeit vorliegt, droht eine strafrechtliche Verfolgung nach §§ 266a StGB (Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen) oder §§ 370 ff. AO (Steuerhinterziehung). Hier kann neben Geldstrafen auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Zudem können Sozialkassen und die Sozialversicherungsträger Nachforderungen für nicht ordnungsgemäß abgeführte Beiträge einschließlich Säumniszuschlägen erheben. Auch zivilrechtlich drohen Rückforderungsansprüche, beispielsweise im Falle einer Rückforderung von Arbeitsentgeltzahlungen bei gleichzeitiger Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge. Schließlich kann die illegale Beschäftigung den Ausschluss von öffentlichen Vergaben und Fördermitteln zur Folge haben.

Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber zur Vermeidung illegaler Beschäftigung?

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, bei der Einstellung von Arbeitnehmern sämtliche arbeits,- steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Das bedeutet konkret, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig und vollständig abgeführt werden müssen. Jeder Arbeitsbeginn eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ist vor Aufnahme der Tätigkeit ordnungsgemäß bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern anzumelden (§ 28a SGB IV). Insbesondere Branchen mit erhöhtem Risiko von Schwarzarbeit, wie das Baugewerbe, Gaststätten- und Reinigungsgewerbe, unterliegen zudem speziellen Melde- und Mitführungspflichten gemäß § 2a SchwarzArbG und den §§ 17c ff. MiLoG. Ein Verstoß gegen diese Pflichten, etwa durch das Unterlassen der Anmeldung, führt unmittelbar in den Bereich der illegalen Beschäftigung. Zudem trifft Arbeitgeber eine Nachweispflicht über die Einhaltung des Mindestlohngesetzes sowie die ordnungsgemäße Ausgestaltung von Arbeitszeiten und -verträgen. Die Bereithaltung und Vorlage entsprechender Unterlagen bei Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist zwingend erforderlich.

Welche Kontrollbefugnisse haben Behörden bei Verdacht auf illegale Beschäftigung?

Die Behörden, in erster Linie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls, besitzen weitgehende Kontroll- und Ermittlungsbefugnisse. Im Verdachtsfall dürfen sie Betriebsgelände, Geschäfts- und Baustellen sowie Arbeitsplätze während der Geschäftszeiten ohne Vorankündigung aufsuchen (§§ 2, 3 SchwarzArbG). Sie sind berechtigt, Einsicht in Lohnunterlagen, Arbeitsverträge und Anmeldungen zur Sozialversicherung zu nehmen und Auskünfte von Arbeitgebern, Arbeitnehmern sowie Dritten einzuholen. Die FKS kann außerdem Konto- und Steuerdaten abfragen und zur Beweisführung gezielt Observationen oder Scheinarbeitsverhältnisse überprüfen. Arbeitgeber sind verpflichtet, bei solchen Kontrollen umfassend mitzuwirken, andernfalls drohen Bußgelder und weitere Sanktionen.

Welche Unterschiede bestehen zwischen illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit im rechtlichen Sinn?

Illegale Beschäftigung ist als Oberbegriff zu verstehen, der sämtliche Formen der nicht rechtskonformen Beschäftigung umfasst, insbesondere Verstöße gegen sozialversicherungs-, steuer- und ausländerrechtliche Vorschriften. Schwarzarbeit im engeren Sinne beschreibt eine Tätigkeit, die unter Verletzung von sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Melde- und Einzahlungspflichten erfolgt. Hingegen zählt zur illegalen Beschäftigung beispielsweise auch die Ausübung einer Arbeit ohne die erforderliche Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (§ 10 SchwarzArbG) oder der Einsatz von Arbeitnehmern ohne Beachtung tariflicher Mindestlöhne und Mindestarbeitsbedingungen. Rechtlich betrachtet, bedingt Schwarzarbeit immer eine Form der illegalen Beschäftigung, das Umgekehrte ist jedoch nicht zwingend der Fall.

Wie können Arbeitnehmer, die illegal beschäftigt wurden, ihre Rechte durchsetzen?

Arbeitnehmer, die illegal beschäftigt wurden, stehen trotz des Verstoßes gegen Vorschriften arbeitsrechtliche Schutzrechte zu. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf arbeitsvertraglich vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Lohn, auch wenn das Arbeitsverhältnis gegen Vorschriften verstoßen hat (BAG, Urteil vom 14.3.1967, 1 AZR 351/66). Sie können ihren Lohnanspruch gerichtlich geltend machen, wobei die Nachweispflicht hinsichtlich der geleisteten Arbeit und der Höhe der Vergütung bei ihnen liegt. Der Lohnanspruch besteht mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 MiLoG. Eine Anzeige des Arbeitgebers bei den Behörden zieht für den Arbeitnehmer in der Regel keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich, jedoch kann bei Aufenthalt ohne Arbeitserlaubnis eine aufenthaltsrechtliche Prüfung erfolgen. Arbeitnehmer sollten sich rechtlichen Rat einholen und idealerweise anonymisierte Beratung bei Gewerkschaften oder spezialisierten Beratungsstellen suchen.

Welche Rolle spielt das Ausländerrecht bei der illegalen Beschäftigung?

Das Ausländerrecht gewinnt bei der illegalen Beschäftigung besondere Bedeutung, wenn Arbeitnehmer ohne erforderliche Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis beschäftigt werden. Arbeitgeber machen sich gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz strafbar, wenn sie vorsätzlich Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis beschäftigen. Dies kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Gleichzeitig riskiert der betroffene Arbeitnehmer aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Ausweisung aus Deutschland (§ 53 AufenthG). Bei Verdacht auf illegale Beschäftigung von Ausländern sind Behörden verpflichtet, die ausländerrechtlichen Umstände zu prüfen und ggf. einzuschreiten. Arbeitgeber müssen deshalb vor jeder Einstellung die Legitimation zur Arbeitsaufnahme sorgfältig prüfen und dokumentieren.