Rechtliche Regelungen zum Hupen von Kraftfahrzeugen
Begriffsbestimmung „Hupen“ im Straßenverkehrsrecht
Das Hupen von Kraftfahrzeugen bezeichnet die Verwendung der akustischen Schallzeichen, die insbesondere der Warnung anderer Verkehrsteilnehmender dienen. Die Hupe ist gemäß den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ein Warnsignal. In Deutschland wird hierfür im Wesentlichen der Begriff „Schallzeichen“ verwendet.
Gesetzliche Grundlagen in Deutschland
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Die maßgeblichen Regelungen finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Gemäß § 16 StVO ist das Geben von Schallzeichen grundsätzlich nur gestattet, wenn es der Abwendung einer konkreten Gefahr dient.
§ 16 Absatz 1 StVO:
Schall- und Leuchtzeichen dürfen nur gegeben werden, wenn es zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs geboten ist.
Daraus folgt, dass das Hupen zur reinen Mitteilung von Sympathie, Unmutsbekundung oder Begrüßung nicht zulässig ist. Das unerlaubte Hupen in anderen Situationen stellt einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar.
Zulässige Zwecke der Hupe
Das Hupen ist demnach ausschließlich gestattet:
- zur Warnung vor einer konkreten Gefahr im Straßenverkehr,
- zum Anzeigen eines Überholvorgangs außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 16 Abs. 2 StVO).
In allen weiteren Situationen, beispielsweise das Hupen vor Wohnhäusern, auf Parkplätzen, bei Hochzeiten oder aus Ärger, ist die Verwendung der Hupe unzulässig und kann geahndet werden.
Sanktionen bei Missbrauch der Hupe
Ordnungswidrigkeiten
Das unerlaubte Benutzen der Hupe ist gemäß § 49 StVO eine Ordnungswidrigkeit und kann nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog mit einem Verwarngeld belegt werden. In der Regel werden 5 bis 10 Euro fällig, das Verwarngeld richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes.
Weitere rechtliche Konsequenzen
In besonderen Situationen, etwa wenn das verbotswidrige Hupen zu einer ruhestörenden Belästigung, einem Unfall oder einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender führt, können weitere rechtliche Sanktionen, etwa nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach zivilrechtlichen Vorschriften, relevant werden.
Technische Vorschriften zur Hupe
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Die Vorschriften über die technische Beschaffenheit und Zulässigkeit von Hupen regelt insbesondere die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach § 55 StVZO muss jedes mehrspurige Kraftfahrzeug mit einer den Vorschriften entsprechenden Hupe ausgerüstet sein.
Wichtige technische Anforderungen:
- Die Hupe darf einen bestimmten Lautstärkepegel nicht überschreiten.
- Sie muss ein einheitliches, durchdringend hörbares Zeichen geben.
- Der Einbau und die Funktionsfähigkeit werden bei der Hauptuntersuchung kontrolliert.
Das Anbringen von Signalhörnern, Sirenen oder nicht zugelassenen Hupen ist verboten und kann zu einer Beanstandung im Rahmen der Hauptuntersuchung und dem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Hupen im internationalen Vergleich
In anderen europäischen Ländern gelten oftmals vergleichbare Regelungen. In Österreich und der Schweiz ist das Hupen beispielsweise ebenfalls nur in Gefahrensituationen erlaubt. Ein Verstoß wird auch hier mit Bußgeldern geahndet. Die konkreten Vorschriften zur Art und Lautstärke der Hupe sowie die Konsequenzen bei Missbrauch können länderspezifisch abweichen.
Besonderheiten und Ausnahmen
Sonderfahrzeuge
Bestimmte Sonderfahrzeuge, wie Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten, dürfen spezielle akustische Warnsignale (zum Beispiel Martinshorn) nutzen. Diese sind aber nicht als Hupe im Sinne der allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu verstehen.
Fahrzeugführerpflichten
Fahrerinnen und Fahrer sind verpflichtet, bei Benutzung des Schallzeichens stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmende sowie auf Anwohner zu nehmen. Wiederholtes unnötiges oder besonders lautes Hupen kann als Lärmbelästigung gewertet werden.
Rechtsprechung zum Thema Hupen
Mehrere Gerichte haben bereits klargestellt, dass das Rechtsverständnis zum Hupen eng auszulegen ist. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 1 Ss 317/77), dass freundschaftliches Hupen im Straßenverkehr verboten ist. Die Rechtsprechung bestätigt regelmäßig die restriktive Auslegung der gesetzlichen Vorschriften.
Zusammenfassung
Das Hupen von Kraftfahrzeugen ist in Deutschland und im europäischen Ausland rechtlich eng reglementiert und ausschließlich der Abwendung von Gefahren, in wenigen Fällen zur Ankündigung eines Überholvorganges außerhalb geschlossener Ortschaften, gestattet. Die technische Ausführung der Hupen ist ebenfalls detailliert geregelt. Ein Zuwiderhandeln wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt und sanktioniert. Die breite und genaue Regulierung dient dem Schutz der Verkehrssicherheit und dem Allgemeinwohl.
Häufig gestellte Fragen
In welchen Situationen ist das Hupen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erlaubt?
Das Hupen mit Kraftfahrzeugen ist in Deutschland nach § 16 Abs. 1 StVO ausschließlich als Warnsignal gestattet. Es darf verwendet werden, um andere Verkehrsteilnehmer auf Gefahren aufmerksam zu machen, etwa wenn eine unmittelbare Gefährdung besteht oder abgewendet werden kann. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Schallzeichen zusätzlich erlaubt, um außerhalb von Ortschaften beim Überholen auf sich aufmerksam zu machen. In allen anderen Fällen, insbesondere zur Begrüßung, zum Anzeigen von Unmut oder zur gegenseitigen Verständigung, ist das Hupen rechtlich ausdrücklich untersagt. Bei Missachtung können Verwarn- oder Bußgelder verhängt werden.
Welche Strafen drohen bei unzulässigem Hupen?
Wird das Hupen außerhalb der gesetzlich zulässigen Situationen eingesetzt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Die aktuellen Bußgeldkataloge sehen hierfür in der Regel ein Verwarnungsgeld von bis zu 10 Euro vor. Bei einer Gefährdung anderer Personen durch das unzulässige Hupen oder wenn Sachschäden verursacht werden, können die Sanktionen strenger ausfallen und auch Punkte in Flensburg nach sich ziehen. Kommt es infolge des unrechtmäßigen Hupens zu einem Unfall, so drohen zudem Ansprüche auf Schadensersatz sowie unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen.
Ist das Hupen bei Hochzeiten oder anderen Feierlichkeiten erlaubt?
Das bloße Hupen bei Fahrten aus freudigem Anlass, wie Hochzeiten, Geburtstagen oder Fußballfeiern, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und somit rechtlich unzulässig. Solche Hupkonzerte erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Gefahrensituation und sind daher nach § 16 StVO untersagt. Die Polizei kann solche Fälle ahnden, insbesondere wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer belästigt oder gestört werden beziehungsweise eine Lärmbelästigung für Anwohner entsteht.
Dürfen Fußgänger oder Radfahrer durch Hupen gewarnt werden?
Das Warnsignal per Hupe darf genutzt werden, wenn durch das Verhalten von Fußgängern oder Radfahrern eine Gefahr für den fließenden Verkehr droht oder eine solche Gefahr abgewendet werden soll. Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – das Hupen ist nur erlaubt, wenn eine unmittelbare Gefahr erkennbar wird. Das absichtliche, wiederholte oder übertriebene Hupen zur Einschüchterung, Drängung oder Belästigung ist hingegen ausdrücklich verboten und kann entsprechend geahndet werden.
Ist das Hupen an Bahnübergängen erlaubt?
Das Hupen an Bahnübergängen ist nur dann zulässig, wenn es zur Abwendung einer Gefahr erforderlich ist. Im Allgemeinen sind besondere Verhaltensvorschriften an Bahnübergängen zu beachten, beispielsweise die besondere Rücksichtnahme und Vorsicht. Wer ohne triftigen Grund an einem Bahnübergang hupt, etwa um die Wartezeit zu kommentieren oder andere Kraftfahrer zur Eile zu bewegen, verstößt gegen die StVO und muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
Welche technischen Anforderungen gelten für Hupen in Kraftfahrzeugen nach den Zulassungsvorschriften?
Die StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) schreibt vor, dass alle Kraftfahrzeuge mit funktionstüchtigen, den technischen Normen entsprechenden Schallzeichen (Hupen) ausgerüstet sein müssen. Die Tongeber dürfen eine bestimmte Lautstärke nicht überschreiten und müssen nach Einbauart, Frequenz und Schallleistung die Vorgaben der jeweiligen Fahrzeugklassen erfüllen. Für bestimmte Zwecke, beispielsweise im Einsatz bei Polizei, Feuerwehr oder Notärzten, sind zusätzlich spezielle Signalgeber zugelassen, die im privaten Bereich jedoch nicht verwendet werden dürfen.
Gibt es Unterschiede beim Hupen innerorts und außerorts?
Ja, rechtlich bestehen Unterschiede zwischen innerorts und außerorts. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Hupen ausschließlich zur Warnung vor Gefahren erlaubt, außerhalb geschlossener Ortschaften darf zusätzlich beim Überholen als Zeichen des Überholvorgangs gehupt werden (§ 16 Abs. 1 StVO). Jede darüber hinausgehende oder missbräuchliche Benutzung ist ordnungswidrig und kann mit Bußgeldern bestraft werden.