Legal Lexikon

Hunde


Definition und rechtliche Einordnung von Hunden

Der Begriff Hund (lat. Canis lupus familiaris) beschreibt im rechtlichen Sinne ein zur Ordnung der Carnivora und zur Gattung Canis gehörendes domestiziertes Lebewesen. In zahlreichen nationalen und internationalen Regelwerken finden sich spezifische Vorschriften für die Haltung, den Schutz, die Registrierung und das Verhalten von Hunden. Die rechtliche Bedeutung des Hundes erstreckt sich von tierschutzrechtlichen und ordnungsrechtlichen bis hin zu haftungsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften.


Hunde im Zivilrecht

Eigentum und Besitz an Hunden

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten Tiere, und folglich auch Hunde, gemäß § 90a BGB als „keine Sachen“, werden jedoch weitgehend wie Sachen behandelt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Eigentum an einem Hund wird durch Besitz, Erwerb und Eigentumsübertragung geregelt. Bei Abhandenkommen eines Hundes richten sich Herausgabeansprüche nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.

Haftung bei Hundeschäden

Die Haftung von Hundehalterinnen und Hundehaltern richtet sich im deutschen Recht im Wesentlichen nach § 833 BGB (Haftung des Tierhalters). Demnach haftet, wer einen Hund hält, grundsätzlich verschuldensunabhängig für alle durch das Tier verursachten Schäden. Eine Haftungsbeschränkung besteht lediglich bei Nutztierhaltung, bei der eine Beweislastumkehr vorgesehen ist („Luxustier“-Begriff: darunter fallen alle Hunde, die nicht Erwerbszwecken dienen).

Haftungsausschlüsse und Mitverschulden

Ist das Verhalten des Geschädigten mitursächlich, kann gemäß § 254 BGB die Schadensersatzpflicht gemindert werden. Daneben existieren Möglichkeiten der Enthaftung etwa durch den Nachweis höherer Gewalt oder Mitverschulden.


Hunde im öffentlichen Recht

Hundehaltung und Meldepflichten

Die Haltung von Hunden unterliegt in Deutschland einer Vielzahl öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere auf Landes- und kommunaler Ebene. Hierzu zählen u.a. Hundeverordnungen, Meldepflichten und Vorschriften zu Leinen- und Maulkorbzwang. In vielen Gemeinden ist die Anmeldung eines Hundes bei der Kommune innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtend; Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer und wird durch die Gemeinden erhoben. Ziel dieser Abgabe ist neben der Einnahmegenerierung der Lenkungseffekt zur Begrenzung der Hundehaltung. Die Höhe der Steuer variiert je nach Gemeinde und kann für besondere Hundetypen (z. B. sogenannte gefährliche Hunde) erhöht sein.

Erlaubnispflicht und Gefährliche Hunde

Für das Halten bestimmter Rassen („Listenhunde“ oder als gefährlich eingestufte Hunde) kann eine besondere Erlaubnispflicht bestehen. Die genauen Voraussetzungen, beispielsweise Sachkundenachweise oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen, sind je nach Landesrecht unterschiedlich ausgestaltet. Bei Verstößen drohen ordnungsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Wegnahme des Hundes.


Hunde im Tierschutzrecht

Tierschutzgesetzliche Vorgaben

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) regelt Grundsätze des Umgangs mit Tieren, wozu auch Hunde zählen. Neben dem Verbot der Tierquälerei (§ 17 TierSchG) sind Anforderungen an artgerechte Haltung (§ 2 TierSchG), Fütterung, Pflege und Unterkunft normiert. Dies beinhaltet auch Mindestanforderungen an Zwingeranlagen und Vorgaben zu Bewegungsmöglichkeiten.

Verbotene Praktiken

Bestimmte Handlungen, wie das Kupieren von Ruten und Ohren oder das Ansetzen von Stachelhalsbändern, sind grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegt eine tierärztlich begründete Notwendigkeit vor. Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Bußgeldern oder strafrechtlichen Sanktionen belegt werden.

Tierschutz und Hundetransporte

Regelungen zur Unterbringung und zum Transport von Hunden finden sich auch in europäischen Rechtsakten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Bewegungen. Die Ein- und Ausfuhr von Hunden ist mit besonderen Nachweispflichten (z.B. Mikrochip, Tollwutimpfung) verbunden.


Hunde im Strafrecht

Im Strafrecht können Hunde eine Rolle im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten (§ 223 StGB), gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) oder bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz spielen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit knüpft hier an das Verhalten der Halterin oder des Halters, etwa bei vorsätzlich veranlasstem Angriff auf Dritte oder bei unterlassener Aufsichtspflicht.


Hunde im Mietrecht

Hunde sind häufig Gegenstand mietrechtlicher Auseinandersetzungen. Rechtliche Grundlagen ergeben sich aus §§ 535 ff. BGB, wonach das Halten von Hunden in Mietwohnungen grundsätzlich der Zustimmung der Vermieterschaft bedarf, sofern dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist. Ein generelles Verbot der Hundehaltung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Individuelle Interessenabwägungen unter Berücksichtigung von Größe, Art und Anzahl der Tiere sowie den baulichen Gegebenheiten sind bei Streitigkeiten maßgeblich.


Hunde im Nachbarschaftsrecht

Das Nachbarschaftsrecht betrifft u. a. Ansprüche aus §§ 1004, 906 BGB auf Unterlassung und Beseitigung bei unzulässigen Beeinträchtigungen – etwa durch Lärm, Geruch oder Verunreinigungen durch Hunde. Die Rechtsprechung trifft Einzelfallentscheidungen zu, unter Berücksichtigung des sozialadäquaten Verhaltens.


Weitere rechtliche Gesichtspunkte

Hund als Dienst- und Gebrauchstier

Im öffentlichen Dienst kommen Hunde als Polizei-, Rettungs-, Assistenz- oder Diensthunde zum Einsatz. Für diese Tiere treffen teilweise spezifische rechtliche Anforderungen an Ausbildung, Haltung und Kennzeichnung.

Hundekauf und Tiervermittlung

Beim Erwerb eines Hundes finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung. Besonderheiten gelten im Verbrauchsgüterkauf, z. B. im Rahmen der Gewährleistung und der Anzeigepflichten von Krankheiten. Auch im Tierschutzrecht bestehen Vorgaben für Vermittlungsstellen und Tierschutzvereine.


Zusammenfassung

Der Begriff „Hund“ ist rechtlich vielschichtig und in zahlreichen Rechtsgebieten relevant. Vorschriften zum Eigentum, zur Haftung, zu steuerlichen und tierschutzrechtlichen Pflichten, zur Haltung sowie zu ordnungsrechtlichen Aspekten sind sowohl auf Bundes-, Landes- als auch auf kommunaler Ebene zu beachten. Die Beachtung der einschlägigen Regelungen ist für Halterinnen und Halter unerlässlich, da Verstöße teils erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es in Deutschland eine generelle Leinenpflicht für Hunde?

In Deutschland gibt es keine bundesweit einheitliche Leinenpflicht für Hunde, vielmehr wird diese durch die einzelnen Bundesländer, teils sogar auf Kommunalebene, geregelt. In vielen Bundesländern gilt eine Leinenpflicht grundsätzlich in bestimmten öffentlichen Bereichen wie Fußgängerzonen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Parks, Naturschutzgebieten sowie in unmittelbarer Nähe zu Kindergärten, Spielplätzen und Schulen. Die Ausgestaltung variiert jedoch erheblich: In manchen Kommunen ist eine Leinenpflicht generell vorgeschrieben, während sie andernorts ausschließlich für sogenannte „gefährliche Hunde“ oder „Listenhunde“ greift. Auch Größe und Rasse des Hundes können eine Rolle spielen. Verstöße gegen die Leinenpflicht können mit Bußgeldern geahndet werden, deren Höhe je nach Kommune und Schwere des Verstoßes unterschiedlich ausfallen kann. Hundebesitzer sind verpflichtet, sich über die in ihrer Region geltenden Vorschriften zu informieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Muss ich meinen Hund in Deutschland haftpflichtversichern?

Die Versicherungspflicht für Hunde ist ebenfalls Ländersache und unterscheidet sich daher in den einzelnen Bundesländern. In nahezu allen Bundesländern besteht mittlerweile eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die der Hund Dritten zufügt. In Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz etwa gilt die Verpflichtung nur für bestimmte Rassen und Hunde, die als gefährlich eingestuft werden, während in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen für alle Hunde eine allgemeine Versicherungspflicht besteht. Bei Verstößen drohen Bußgelder sowie im Schadensfall erhebliche finanzielle Belastungen für den Halter. Die Versicherung sollte ausreichend hohe Deckungssummen für Sach-, Personen- und Vermögensschäden bieten.

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für das Halten sogenannter Listenhunde?

Die Haltung sogenannter Listenhunde oder „gefährlicher Hunde“ ist in Deutschland streng reguliert und variiert von Bundesland zu Bundesland erheblich. Listenhunde sind bestimmte Hunderassen, die aufgrund ihrer angenommenen Gefährlichkeit besonderen gesetzlichen Auflagen unterliegen. Häufig verlangen die Landesgesetze einen Wesenstest, einen Sachkundenachweis des Halters, ein polizeiliches Führungszeugnis und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit besonders hoher Deckungssumme. Zusätzliche Maßnahmen wie Maulkorb- und Leinenzwang sowie eine Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht sind üblich. In einigen Bundesländern gilt sogar ein Haltungsverbot für bestimmte Rassen, wovon jedoch Ausnahmen möglich sind, wenn der Hund im Wesenstest seine Ungefährlichkeit nachweist. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann zu empfindlichen Bußgeldern, Haltungsverboten sowie Beschlagnahmungen führen.

Welche rechtlichen Verpflichtungen habe ich als Hundehalter im Falle eines Hundebisses?

Kommt es zu einem Hundebiss, ist der Hundehalter nach § 823 BGB grundsätzlich schadenersatzpflichtig, wobei eine Gefährdungshaftung nach § 833 BGB gilt. Dies bedeutet, dass der Halter unabhängig von eigenem Verschulden für durch seinen Hund verursachte Schäden haftet. Er muss sowohl für Sach- als auch Personenschäden aufkommen, die der Hund verursacht hat. Zudem bestehen Meldepflichten: Viele Bundesländer verlangen die Mitteilung eines Hundebisses an Ordnungsbehörden bzw. das Veterinäramt, insbesondere wenn Menschen oder andere Tiere verletzt wurden. Infolge eines Bissvorfalls kann eine behördliche Einstufung des Hundes als gefährlich erfolgen, was zusätzliche Auflagen, wie Maulkorb- oder Leinenzwang, nach sich ziehen kann. Gegebenenfalls kann die Behörde Verhaltensprüfungen, einen Wesenstest oder sogar die Einschläferung des Hundes anordnen.

Gibt es eine Meldepflicht für Hunde in Deutschland?

Ja, für Hunde besteht grundsätzlich eine Meldepflicht beim zuständigen Ordnungsamt oder der zuständigen Kommunalverwaltung. Diese Pflicht gilt in nahezu allen deutschen Gemeinden und dient vor allem der Erhebung der Hundesteuer sowie der Registrierung der Tiere. Der Hundehalter ist in der Regel verpflichtet, seinen Hund innerhalb von spätestens zwei Wochen nach der Anschaffung, dem Zuzug in die Gemeinde oder nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters (meist drittem Lebensmonat) anzumelden. Bei der Abmeldung – etwa bei Tod oder Verkauf des Hundes – besteht eine entsprechende Pflicht zur Rückmeldung. Je nach Kommune können auch zusätzlich Angaben zum Hund (Rasse, Geburtsdatum, Chipnummer) und zum Halter erforderlich sein. Verstöße gegen die Meldepflicht werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können mit Bußgeldern belegt werden.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für das Ausführen von Hunden ohne Halter (Dogwalker)?

Kommerzielle Hundebetreuung und das Ausführen fremder Hunde unterliegen in Deutschland rechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Tierschutzgesetz (§ 11 TierSchG). Dogwalker, die gewerblich Hunde ausführen, müssen eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Veterinärbehörde nachweisen, die nur nach entsprechenden Sachkenntnissen und einer Zuverlässigkeitsprüfung erteilt wird. Diese Erlaubnispflicht gilt bereits ab drei Hunden, die gleichzeitig betreut werden. Zudem müssen Vorschriften aus den jeweiligen Hundeverordnungen beachtet werden, etwa hinsichtlich Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder der maximal zu führenden Hundeanzahl. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann zum Entzug der Erlaubnis und zu empfindlichen Bußgeldern führen.

Dürfen Hunde in Mietwohnungen grundsätzlich gehalten werden?

Das Halten von Hunden in Mietwohnungen unterliegt mietrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den Bestimmungen aus dem Mietvertrag. Eine generelle Verbotsklausel, die das Halten jeglicher Hunde untersagt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Regel unwirksam. Dennoch darf der Vermieter die Hundehaltung per Mietvertrag im Einzelfall beschränken oder an eine vorherige Genehmigung knüpfen. Dabei sind die Interessen des Mieters, der anderen Hausbewohner und des Vermieters im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (Interessenabwägung). Hunde kleiner Rassen oder Assistenzhunde dürfen in der Regel nicht pauschal verboten werden. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vermieter eine Unterlassung verlangen oder im Extremfall das Mietverhältnis kündigen.