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Hospizbehandlung


Definition und rechtliche Einordnung der Hospizbehandlung

Die Hospizbehandlung ist eine besondere Form der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung, die schwerstkranken und sterbenden Menschen in der letzten Lebensphase zuteilwird. Im deutschen Recht wird die Hospizbehandlung primär im Kontext der Palliativversorgung gesehen und spielt eine zentrale Rolle im Rahmen der Sterbebegleitung. Sie basiert auf ethischen, sozialen und rechtlichen Grundsätzen, welche insbesondere dem Respekt vor der Würde des Menschen und dem Schutz von Leben und Autonomie Rechnung tragen.

Grundsätze und Zielsetzung der Hospizbehandlung

Die Hospizbehandlung verfolgt das Ziel, die Lebensqualität von Menschen am Lebensende zu erhalten, zu fördern oder zu verbessern. Dabei steht nicht die Lebensverlängerung um jeden Preis, sondern vielmehr die Linderung von Leid, die Unterstützung der Selbstbestimmung sowie die umfassende psychosoziale und spirituelle Begleitung im Vordergrund. Dem Wunsch nach einem würdevollen Sterben wird dabei besonderes Gewicht beigemessen.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Hospizbehandlung in Deutschland

Sozialgesetzliche Grundlagen

Die zentrale rechtliche Grundlage der Hospizbehandlung findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB V). Insbesondere §§ 37b und 39a SGB V regeln die Ansprüche gesetzlich Versicherter auf palliativmedizinische und hospizliche Versorgung:

  • § 37b SGB V: Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) zur Versorgung schwerstkranker Versicherter mit besonderem Versorgungsbedarf, einschließlich symptomorientierter Behandlung und sozialer Begleitung.
  • § 39a SGB V: Regelt die Förderung stationärer und ambulanter Hospize durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), bezieht sich auf die institutionelle Struktur und Sicherstellung qualifizierter Hospizleistungen.

Darüber hinaus bestehen einzelne landesspezifische Regelungen insbesondere im Rahmen der Landeskrankenhausgesetze und Förderprogramme, welche die Umsetzung unterstützen.

Rechtliche Definitionen

Die Hospizbehandlung wird nicht als eigenständiger medizinischer Eingriffs- oder Behandlungstatbestand definiert, sondern versteht sich als interdisziplinär geleistete Kranken- und Sterbebegleitung auf Grundlage des anerkannten Standes der medizinischen Wissenschaft (§ 630a BGB).

Vertragsrechtliche Grundlagen

Leistungserbringer, die Hospizbehandlungen durchführen, müssen mit den jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen Versorgungsverträge schließen (§ 39a SGB V für stationäre und ambulante Hospize). Diese regeln u.a. Qualitätssicherung, Personalstandards, Qualifikationsanforderungen und die Finanzierung.

Anspruchsberechtigung und Leistungsumfang

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Hospizbehandlung besteht bei:

  • einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung
  • einem besonderen Bedarf an palliativmedizinischer und psychosozialer Unterstützung
  • Vorliegen einer ärztlichen Verordnung (vgl. § 37b Abs. 3 SGB V für SAPV)

Nicht zugelassen ist die Hospizbehandlung primär zur Lebensverlängerung, sondern zur Linderung von Symptomen, Schmerzen und anderen Belastungen in der letzten Lebensphase.

Leistungsinhalt und Leistungsträger

Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für die medizinisch-pflegerischen Leistungen in stationären und ambulanten Hospizen (vgl. §§ 39a, 37b SGB V). Leistungen umfassen insbesondere:

  • Schmerztherapie und Linderung anderer belastender Symptome
  • Psychosoziale und spirituelle Begleitung
  • Familienangehörige und Bezugspersonen werden in die Betreuung einbezogen
  • Pflege, Versorgung und Beratung

Zusätzliche Eigenanteile können, insbesondere in stationären Hospizen, durch Zuzahlungen oder Spenden abgedeckt werden (§ 39a Abs. 2 SGB V).

Patientenrechte und Einwilligung

Selbstbestimmungsrecht und Patientenverfügung

Das Selbstbestimmungsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil der Hospizbehandlung. Die Einwilligung des Betroffenen ist unabdingbare Voraussetzung (§ 630d BGB). Liegt keine Entscheidungsfähigkeit vor, treten im Regelfall gesetzliche Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte an die Stelle der betreffenden Person (§§ 1901a, 1901b BGB).

Die Patientenverfügung ist rechtlich verbindlich zu beachten, sofern sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation anwendbar ist (§ 1901a Abs. 1 BGB).

Aufklärungspflichten

Einrichtungen und ambulante Dienste sind verpflichtet, ausführlich über Ziele, Möglichkeiten und Grenzen der Hospizbehandlung sowie über Alternativen aufzuklären (§ 630e BGB). Die Aufklärung ist zu dokumentieren.

Strafrechtliche Bezüge

Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe

Die Hospizbehandlung grenzt sich eindeutig von strafrechtlich unrechten Handlungen wie der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) ab. Ziel der Hospizbehandlung ist es, Leiden zu lindern – nicht, den Tod herbeizuführen. Die sogenannte passive Sterbehilfe (Behandlungsabbruch oder Verzicht auf nicht indizierte lebensverlängernde Maßnahmen) ist zulässig, sofern sie auf dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen beruht.

Strafbarkeit von Versäumnissen

Aufgabe der hospice care ist die Gewährleistung einer angemessenen medizinisch-pflegerischen Versorgung. Bei groben Versäumnissen können Haftungsfolgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder strafrechtliche Folgen wegen Unterlassens in Betracht kommen. Eine adäquate Behandlung und Linderung von Schmerzen sind ärztliche Sorgfaltspflichten.

Datenschutz und Schweigepflicht

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Hospizbehandlung richtet sich nach den strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen). Die Weitergabe sensibler Daten ist auf das zum Zweck der Behandlung notwendige Maß beschränkt.

Qualitätsanforderungen und Überwachung

Hospize und ambulante Dienste unterliegen regelmäßiger externen Qualitätssicherung und behördlicher Überwachung, insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch und den Heimgesetzen. Kontrollen erfolgen durch den Medizinischen Dienst sowie die zuständigen Landesbehörden.

Fazit

Hospizbehandlung ist rechtlich ein komplexes, durch das Sozial-, Zivil-, Straf- und Datenschutzrecht reguliertes Versorgungsangebot, das den Schutz der Würde und Autonomie des Menschen am Lebensende in den Mittelpunkt stellt. Ihre Ausgestaltung erfolgt unter Berücksichtigung höchster ethischer und rechtlicher Standards, um ein menschenwürdiges Sterben zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Aufnahme in ein Hospiz erfüllt sein?

Die Aufnahme in ein Hospiz unterliegt in Deutschland spezifischen gesetzlichen Voraussetzungen, die vor allem im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt sind. Maßgeblich ist § 39a SGB V, der die Finanzierung stationärer Hospize über die gesetzliche Krankenversicherung regelt. Voraussetzung ist, dass es sich bei der aufgenommenen Person um eine schwerstkranke und sterbende Person handelt, bei der eine Heilung ausgeschlossen ist und eine begrenzte Lebenserwartung – meist wenige Wochen bis Monate – prognostiziert wird. Zudem muss eine Krankenhausbehandlung nicht erforderlich, ambulante Pflege aber nicht ausreichend sein. Zur Feststellung dieser Kriterien ist in der Regel ein ärztliches Gutachten notwendig, das Attest oder eine fachärztliche Stellungnahme dokumentieren die medizinische Notwendigkeit. Für privat Versicherte gelten die jeweiligen Tarifbedingungen, wobei die Kostenübernahme ebenfalls ärztlich begründet werden muss. Hospizaufnahmen sind zudem freiwillig; eine Aufnahme gegen den Willen der Patientin oder des Patienten ist rechtlich unzulässig. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Wie erfolgt die Finanzierung des Hospizaufenthaltes und welche gesetzlichen Ansprüche bestehen?

Die Finanzierung eines Hospizaufenthaltes ist auf mehrere Säulen gestützt. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt nach § 39a SGB V in der Regel 95 % der zuschussfähigen Kosten für stationäre Hospize. Die restlichen 5 % müssen Hospize durch Eigenmittel, insbesondere Spenden, aufbringen; eine direkte finanzielle Forderung an Patientinnen oder Patienten ist unzulässig. Für ambulante Hospizdienste ist eine gesonderte Förderung vorgesehen, sodass deren Leistungen für Betroffene kostenfrei sind. Privat Versicherte erhalten Leistungen nach ihren Vertragsbedingungen; oft orientieren sich diese an den gesetzlichen Vorschriften, Abweichungen sind aber möglich. Sozialrechtlich besteht außerdem die Möglichkeit, dass Leistungen der Pflegeversicherung (z. B. Pflegegeld) während des Aufenthalts weiter gewährt werden. Es gibt keinen Eigenanteil der Patientinnen oder Patienten für die pflegerischen und medizinischen Kernleistungen, Unterkunft und Verpflegung können jedoch unter Umständen privat zu finanzieren sein, sofern hier nicht durch das Hospiz Unterstützung erfolgt.

Wer ist rechtlich zur Antragstellung für eine Hospizversorgung befugt?

Die Antragstellung kann grundsätzlich von der oder dem Betroffenen selbst, von gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern (etwa bei nicht Einwilligungsfähigen durch Betreuerinnen oder Betreuer) oder in Absprache mit Ärztinnen und Ärzten eingeleitet werden. Die letztliche Durchführung des Antragsverfahrens erfolgt meist durch das Hospiz gemeinsam mit der Patientin bzw. dem Patienten, da insbesondere die Stellungnahme eines behandelnden Arztes notwendig ist. Für Minderjährige oder geschäftsunfähige Erwachsene sind die Sorgeberechtigten oder rechtlichen Betreuer antragsberechtigt und verpflichtet, im Sinne des Patientenwohls zu handeln. Bei Erwachsenen ist zudem zu beachten, dass eine wirksame Vorsorgevollmacht die Antragstellung durch fixe Bevollmächtigte ermöglicht.

Welche rechtlichen Schutzmechanismen bestehen im Rahmen der Patientenrechte während der Hospizbehandlung?

Die Patientenrechte im Hospiz sind durch das Patientenrechtegesetz (§§ 630a ff. BGB) besonders gesichert. Hierzu zählen das Recht auf Selbstbestimmung und umfassende Aufklärung über alle Maßnahmen sowie deren Ablehnung. Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte, das Verbot medizinischer Handlungen gegen den Willen der Patientin oder des Patienten und das Einhalten des Datenschutzes nehmen im Hospizalltag eine zentrale Rolle ein. Sogenannte Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten müssen beachtet werden; das Personal ist verpflichtet, den geäußerten Willen zu respektieren – auch im Fall der Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen oder palliativer Sedierung. Beschwerden und mutmaßlicher Missbrauch unterliegen zudem der Aufsicht durch Heimaufsicht und Pflegeversicherung.

Welche rechtlichen Regelungen betreffen das Personal im Hospiz?

Das Personal eines Hospizes, bestehend aus Pflegekräften, Ärztinnen und Ärzten sowie psychosozialen Fachkräften und Ehrenamtlichen, unterliegt verschiedenen rechtlichen Anforderungen. Pflege- und Fachkräfte müssen ihre Qualifikation gemäß den Vorgaben des Heimgesetzes sowie des Sozialgesetzbuches nachweisen. Ehrenamtliche Mitarbeit ist nur zulässig, sofern diese hinreichend geschult und nicht mit delegationspflichtigen Aufgaben (z. B. Arzneimittelgabe) betreut werden. Schweigepflicht (§ 203 StGB) sowie Datenschutzregelungen (DSGVO, BDSG) stehen im Fokus des rechtlichen Rahmens. Außerdem