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Honoraranspruch


Begriff und rechtliche Einordnung des Honoraranspruchs

Der Honoraranspruch ist ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Entgelts für eine erbrachte Dienstleistung oder Werkleistung, die regelmäßig besonderen Qualifikationen, Fachkenntnissen oder der persönlichen Leistungserbringung zugeschrieben wird. Die Anspruchsgrundlage und -durchsetzung eines solchen Entgelts ist von zentraler Bedeutung im Bereich der freien Berufe, darunter Ärzte, Notare, Architekten, Ingenieure, Steuerberater und Rechtsanwälte sowie Künstler, Berater oder IT-Dienstleister. Der Honoraranspruch steht im Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit, gesetzlichen Vergütungsregelungen und berufsrechtlichen Vorgaben.

Allgemeine Voraussetzungen für einen Honoraranspruch

Ein Honoraranspruch entsteht in der Regel durch das Zustandekommen eines schuldrechtlichen Vertrages (z.B. Dienstvertrag, Werkvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag), in welchem sich der Leistungsempfänger zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet. Der Anspruch setzt sodann regelmäßig voraus:

  • Eine wirksame vertragliche Vereinbarung (ggf. auch konkludent oder durch längerfristige Übung entstanden)
  • Die Erbringung der geschuldeten Leistung durch den Honorarbegünstigten
  • Abnahme im Falle eines Werkvertrags bzw. Leistungserbringung im Falle eines Dienstvertrags

Zu beachten ist, dass außerhalb eines klassischen Vertragsverhältnisses auch gesetzliche Ansprüche, zum Beispiel aus Bereicherungsrecht (ungerechtfertigte Bereicherung) oder Geschäftsführung ohne Auftrag, in Frage kommen können, falls Leistungen erbracht wurden.

Abgrenzung zu anderen Vergütungsformen

Honorar ist grundsätzlich von anderen Entgeltformen, wie Lohn (bei Arbeitnehmern) oder Gehalt (bei Angestellten), abzugrenzen. Während beim Lohn- oder Gehaltsanspruch ein Arbeitsverhältnis mit persönlicher Abhängigkeit im Vordergrund steht, kennzeichnet den Honoraranspruch die selbstständige, eigenverantwortliche Leistungserbringung.

Gesetzliche Regelungen und Honorarordnungen

Relevante gesetzliche Grundlagen

Zahlreiche Berufsbilder unterliegen spezialgesetzlichen Vergütungsregelungen, darunter zum Beispiel:

  • Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
  • Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
  • Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
  • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Daneben gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere:

  • §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag)
  • §§ 631 ff. BGB (Werkvertrag)

Honorarvereinbarung und Vergütungsfreiheit

Nach deutschem Recht gilt Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Honorare in der Regel durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden können, sofern keine spezialgesetzlichen oder berufsrechtlichen Begrenzungen eingreifen.

Im Bereich der sogenannten freien Berufe können jedoch gesetzliche Mindest- oder Höchstsätze gelten, oder es existieren zwingende Honorarordnungen, die den Gestaltungsspielraum der Parteien beschränken. Verstöße gegen zwingende Honorarregelungen können zur Nichtigkeit der Honorarvereinbarung oder zur gesetzlichen Anpassung führen.

Honoraranspruch bei fehlender Vergütungsregelung

Fehlt im Vertrag eine Vereinbarung über das Honorar und ist auch keine einschlägige Honorarordnung anwendbar, regelt § 612 BGB (bei Dienstverträgen) bzw. § 632 BGB (bei Werkverträgen) die Vergütungspflicht. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienst- oder Werkleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. In diesem Fall ist die übliche Vergütung geschuldet.

Durchsetzung und Einwendungen gegen den Honoraranspruch

Fälligkeit

Die Fälligkeit des Honoraranspruchs richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Bei Werkverträgen ist das Honorar regelmäßig nach Abnahme des Werks fällig (§ 641 BGB), bei Dienstverträgen am Ende der Leistungsperiode oder mit Abschluss der Dienstleistung.

Abrechnung, Rechnungslegung und Verjährung

Der Anspruchsteller ist verpflichtet, das geschuldete Honorar nachvollziehbar und prüffähig abzurechnen. Bei objektiv unklaren oder fehlerhaften Abrechnungen kann der Anspruch gemindert oder zurückgehalten werden. Die Verjährung des Honoraranspruchs beträgt gemäß § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangen konnte.

Einwendungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber kann dem Honoraranspruch verschiedene Einwendungen entgegensetzen, etwa

  • Nicht- oder Schlechtleistung (z.B. Minderung oder Einrede des nicht erfüllten Vertrags)
  • Anfechtung des Vertrags
  • Verjährung
  • Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen

Honorarvorschuss und Abschlagszahlungen

Bei umfangreichen oder langandauernden Projekten kann der Anspruch auf Abschlagszahlungen oder Vorschüsse bestehen. Die gesetzlichen Grundlagen bieten insbesondere in der HOAI und im Werkvertragsrecht die Möglichkeit, die Zahlung anteiliger Honorare entsprechend dem Leistungsstand zu verlangen.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Das vereinnahmte Honorar unterliegt der Einkommensteuer und gegebenenfalls der Umsatzsteuer, sofern der Leistungserbringer umsatzsteuerpflichtig ist. Eine weitere Abgrenzung besteht gegenüber der Sozialversicherungspflicht: Selbstständig tätige Dienstleister müssen eigenständig für ihre soziale Absicherung Sorge tragen, während Arbeitsvergütung in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abgerechnet wird.

Honoraranspruch im internationalen Kontext

Im internationalen Rechtsverkehr gelten neben den deutschen Vorschriften auch ausländische Honorarregelungen oder vorrangig vertragliche Vereinbarungen nach Kollisionsrecht (z.B. Art. 3 und 4 Rom-I-VO). Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sollte auf eine klare und wirksame Honorarvereinbarung unter Berücksichtigung des maßgeblichen Rechts geachtet werden.

Fazit

Der Honoraranspruch bildet einen wesentlichen Pfeiler im Bereich der entgeltlichen Leistungserbringung außerhalb klassischer Arbeitsverhältnisse. Seine rechtlichen Grundlagen sind sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch als auch in zahlreichen Spezialgesetzen und Honorarordnungen geregelt. Eine transparente Vereinbarung und eine ordnungsgemäße Abrechnung bilden die Grundlage für die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs, während fehlende Regelungen durch gesetzliche Vorgaben ergänzt werden. Die Kenntnis der maßgeblichen Gesetzes- und Vertragsgrundlagen, aber auch der Abgrenzung zu anderen Vergütungsansprüchen, ist für alle Beteiligten von zentraler Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht ein Honoraranspruch?

Ein Honoraranspruch entsteht grundsätzlich, sobald eine vertraglich vereinbarte Leistung – etwa aus einem Dienst-, Werk- oder sonstigen Geschäftsbesorgungsvertrag – vom Auftragnehmer ordnungsgemäß erbracht wurde. Es genügt dabei nicht allein die Erteilung des Auftrags, sondern die entsprechende Leistung muss erbracht und abgenommen worden sein, sofern eine Abnahme erforderlich ist. Der Honoraranspruch entsteht grundsätzlich unabhängig davon, ob eine explizite Rechnung gestellt wurde; maßgeblich ist, ob Leistung und Gegenleistung im Einklang mit dem Vertrag erfolgt sind. Zu beachten ist dabei, dass der Anspruch auch dann bestehen kann, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht oder nur teilweise nutzt, sofern keine anderweitigen vertraglichen Regelungen getroffen wurden. Das Entstehen des Honoraranspruchs kann zudem von etwaigen Nebenpflichten, wie Nachweis- oder Dokumentationspflichten, abhängig gemacht werden, was insbesondere bei Architekten- oder Ingenieurverträgen sowie im Heilberufsrecht von Bedeutung ist.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Honoraranspruch geltend gemacht werden?

Die Geltendmachung eines Honoraranspruchs setzt voraus, dass dem Auftragnehmer ein entsprechender Anspruch auf Vergütung aus dem zugrunde liegenden Vertrag zusteht. Der Vertrag muss wirksam zustande gekommen sein und darf nicht durch Rücktritt, Anfechtung oder Kündigung unwirksam geworden sein, sofern nicht ausnahmsweise gesetzliche Vorschriften wie etwa § 628 BGB (Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses) einen anteiligen Anspruch auf Honorar gewähren. Die Leistung muss ohne wesentliche Mängel und in Abstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen erbracht worden sein, damit der Vergütungsanspruch fällig wird. Bei Werkverträgen ist in der Regel die förmliche Abnahme Voraussetzung, es sei denn, sie ist entbehrlich oder der Auftraggeber nimmt das Werk bereits in Gebrauch. Zudem muss eine etwaige gesetzliche oder vertragliche Fälligkeitsregel – wie die Vorlage von prüffähigen Rechnungen – beachtet werden.

Welche Verjährungsfristen gelten für Honoraransprüche?

Die Verjährungsfrist für Honoraransprüche richtet sich nach der Rechtsgrundlage des zugrunde liegenden Vertrages. Allgemein gilt für vertragliche Zahlungsansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). Bei werkvertraglichen Ansprüchen, etwa für Architekten oder Ingenieure, beginnt die Verjährung in der Regel mit der Abnahme des Werks. Für Honorare aus dem Urheberrecht gelten Sonderregelungen, insbesondere dreijährige Frist für Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung. Es gibt jedoch auch kürzere oder längere Fristen, etwa bei Mängelansprüchen, die zu berücksichtigen sind.

Wie wirkt sich die Nichtabnahme der Leistung auf den Honoraranspruch aus?

Im Falle der Nichtabnahme der vertraglich geschuldeten Leistung durch den Auftraggeber bleibt der Honoraranspruch grundsätzlich bestehen, sofern der Auftragnehmer die Leistung ordnungsgemäß und vertragsgemäß angeboten hat. Im Werkvertragsrecht ist die Abnahme allerdings regelmäßig Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung (§ 640 BGB). Lehnt der Auftraggeber die Abnahme grundlos ab oder gerät er in Annahmeverzug, kann der Anspruch dennoch durchsetzbar werden („fiktive“ Abnahme). Beim Dienstvertrag hingegen ist eine förmliche Abnahme nicht erforderlich, die Dienstleistung muss jedoch vollständig erbracht sein. Wurde die Leistung mangelhaft erbracht, kann der Auftraggeber die Zahlung verweigern oder mindern, andernfalls besteht Anspruch auf das volle Honorar.

Kann ein Honoraranspruch auch ohne schriftlichen Vertrag bestehen?

Ein Honoraranspruch ist nicht zwingend an das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages gebunden. Nach deutschem Recht können Verträge grundsätzlich formfrei, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Maßgeblich ist, ob zwischen den Parteien ein übereinstimmender Wille über die zu erbringende Leistung und die Vergütung bestand. Ein Honoraranspruch kann sich daher auch aus konkludenten Vereinbarungen oder dem Grundsatz des „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 677 ff. BGB) ergeben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis empfiehlt sich dennoch zur Beweissicherung und zur Klarstellung eine schriftliche Fixierung der Vereinbarungen.

Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Höhe des Honorars?

Die Höhe des Honorars kann entweder frei vereinbart oder durch gesetzliche Vorgaben bzw. Standesrecht geregelt sein. In manchen Berufsgruppen, etwa bei Architekten, Ingenieuren oder Rechtsanwälten, bestehen verbindliche Honorarordnungen (z.B. HOAI, RVG), die Mindest- und/oder Höchstsätze vorgeben. Im Bereich der freien Berufe wie Ärzte, Steuerberater oder Notare gelten teils besondere Gebührenordnungen (GOÄ, StBVV, GNotKG). Soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen bestehen, ist eine übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB zu entrichten, wobei Branchensitte, Umfang und Schwierigkeit der Leistung sowie Marktpreise als Maßstab herangezogen werden.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug des Auftraggebers?

Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars im Verzug, stehen dem Auftragnehmer verschiedene rechtliche Möglichkeiten offen. Er kann nach Mahnung Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Im Falle fortbestehender Nichtzahlung kann der Auftragnehmer Klage auf Zahlung erheben und gegebenenfalls einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Zudem besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsergebnissen auszuüben, bis das Honorar gezahlt ist. Im Falle von Dauerschuldverhältnissen wie Dienstleistungsverträgen kann der Auftragnehmer u.U. nach vorheriger Fristsetzung kündigen oder vom Vertrag zurücktreten.