Begriff und Definition der Homo-Ehe
Die Homo-Ehe bezeichnet die staatlich anerkannte Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts. Im deutschsprachigen Raum ist sie insbesondere durch die Einführung der „Ehe für alle“ im Jahr 2017 geprägt worden. Die Homo-Ehe ist rechtlich vollkommen gleichgestellt mit der traditionellen Ehe zwischen Mann und Frau. Im internationalen Kontext finden sich verschiedene Rechtsbegriffe, darunter gleichgeschlechtliche Ehe, marriage equality, same-sex marriage oder gleichgeschlechtlicher Zivilehe.
Rechtliche Grundlagen der Homo-Ehe in Deutschland
Historische Entwicklung
Die gleichgeschlechtliche Ehe ist das Ergebnis eines langjährigen gesellschaftlichen und politischen Prozesses. In Deutschland war zunächst nur die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) möglich (seit 2001). Am 30. Juni 2017 beschloss der Bundestag das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“. Seit dem 1. Oktober 2017 können gleichgeschlechtliche Paare uneingeschränkt Ehe schließen (§ 1353 BGB). Bestehende Lebenspartnerschaften können auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden (§ 20a LPartG).
Gleichstellung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt keine rechtlichen Unterschiede mehr zwischen Ehen verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Paare. Die Regelungen zu Eheschließung, Ehewirkungen, Aufhebung und Scheidung gelten identisch für alle Ehen.
- § 1353 BGB: Eheliche Lebensgemeinschaft: Die Ehe wird von zwei Personen unabhängig vom Geschlecht geschlossen.
- § 1355 BGB: Weist keine Einschränkungen hinsichtlich des Geschlechts auf.
- § 1564 BGB: Eine Ehe wird durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen vor dem Standesbeamten geschlossen.
Auswirkungen auf Rechte und Pflichten
Gleichgeschlechtlichen Ehepaaren stehen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie heterosexuellen Ehepaaren, z. B.:
- Unterhaltsansprüche: Ehegattenunterhalt, Familienunterhalt, Versorgungsausgleich im Fall der Scheidung.
- Erbrechtliche Stellung: Gesetzliches Erbrecht, Pflichtteilsrecht und Steuerklassen (Ehegattensteuerrecht).
- Mitversicherung und Rentenansprüche: Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Witwen-/Witwerrente.
Besonderheiten bezüglich Kinder und Adoption
Mit der Einführung der „Ehe für alle“ wurde auch das Adoptionsrecht vereinheitlicht:
- Vollständiges Adoptionsrecht: Beide Ehepartner dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, was zuvor gleichgeschlechtlichen Paaren nur über die sogenannte Sukzessivadoption möglich war.
- Elternschaft: Für die automatische rechtliche Elternschaft desder nicht gebärenden Ehegattenin einer lesbischen Ehe existiert weiterhin rechtlicher Anpassungsbedarf. Aktuell ist das Abstammungsrecht im BGB reformbedürftig.
Rechtliche Aspekte im internationalen Kontext
Europa
Zahlreiche europäische Staaten erkennen die Homo-Ehe an, darunter die Niederlande (seit 2001), Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien (außer Nordirland), Portugal, Luxemburg und weitere. Andere Staaten kennen alternative Rechtsinstitute wie eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften, die zum Teil nicht alle Rechte der Ehe vermitteln.
Anerkennung und grenzüberschreitende Auswirkungen
Das europäische Familienrecht basiert auf nationalstaatlichen Kompetenzen. Eine im Ausland geschlossene Homo-Ehe wird in Deutschland anerkannt, wenn sie nach dem Recht des Eheschließungslandes gültig ist. Bei Auslandsumzügen kann die Anerkennung unterschiedlich ausfallen: In einigen Staaten werden gleichgeschlechtliche Ehen nicht oder nur teilweise anerkannt, dies wirkt sich insbesondere auf Fragen des Familien-, Erb- und Aufenthaltsrechts aus.
Internationale Übereinkommen
Viele internationale Verträge und Übereinkommen beziehen sich neutral auf den Familienbegriff, sodass die Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Ehepaaren im Detail zu prüfen ist. Das Abstammungsrecht, Aufenthaltsrechte ausländischer Ehegatten und Schutz vor Diskriminierung richten sich weltweit nach unterschiedlich ausgestalteten nationalen Regelungen.
Steuer- und Sozialrechtliche Aspekte
Gleichstellung im Steuerrecht
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 und der Einführung der Homo-Ehe im Jahr 2017 wurden bestehende Diskriminierungen beseitigt:
- Zusammenveranlagung im Einkommensteuerrecht: Gleichgeschlechtliche Ehepaare profitieren vom Splitting-Tarif und Steuerklasse 3/5 oder 4/4.
- Erbschaft- und Schenkungssteuer: Gleichgeschlechtliche Ehegatten werden seit 2017 ebenfalls in die Steuerklasse I eingeordnet.
Sozialversicherungsrecht
- Familienversicherung: Ehepartner können beitragsfrei familienversichert werden.
- Hinterbliebenenrente: Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente ist sowie für gleichgeschlechtliche wie für verschiedengeschlechtliche Ehepartner möglich.
Rechtstatsachen im Zusammenhang mit der Homo-Ehe
Statistische Entwicklung
Seit 2017 wurden mehrere zehntausend neuer gleichgeschlechtlicher Ehen geschlossen; viele bestehende Lebenspartnerschaften wurden umgewandelt. Die Homo-Ehe ist damit ein bedeutender Bestandteil des Eheschließungsrechts geworden.
Öffentliche Diskussion und Verfassungsrecht
Die Einführung der Homo-Ehe beruhte maßgeblich auf Artikel 3 Grundgesetz (GG, Gleichbehandlungsgebot) und wurde in gesellschaftlicher wie politischer Hinsicht kontrovers diskutiert. Rechtlich bestehen im Grundgesetz keine ausdrücklichen Ausschlüsse oder Definitionen des Ehebegriffs hinsichtlich des Geschlechts. Mehrere Gerichtsentscheidungen – darunter solche des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs – haben zum Abbau von Benachteiligungen beigetragen.
Literatur, Weblinks und weiterführende Quellen
Literatur:
- Deutsches Familienrecht, aktuelle Gesetzeskommentare
- Urteilssammlungen des Bundesverfassungsgerichts
- Veröffentlichungen des Deutschen Juristentages zur Ehe für alle
Weblinks:
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft?
Während die eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingeführt wurde und homosexuellen Paaren eine rechtliche Absicherung ermöglichte, wurden mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare 2017 (Ehe für alle) wesentliche Angleichungen vorgenommen. Grundsätzlich sind seitdem alle wesentlichen Rechte und Pflichten identisch, dazu zählen insbesondere das Erbrecht, steuerliche Vorteile wie das Ehegattensplitting, das Recht auf gemeinsame Adoption sowie Unterhalts- und Versorgungsansprüche. Bestandslebenspartnerschaften bleiben bestehen, neue Lebenspartnerschaften können seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr begründet werden. Auch die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist möglich. Einzelne Unterschiede bestanden bisher vorrangig im Adoptionsrecht und bei bestimmten Vorschriften der Hinterbliebenenversorgung, diese sind jedoch durch gesetzliche Anpassungen weitgehend beseitigt worden.
Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Homo-Ehe im deutschen Recht?
Mit der Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare haben diese Anspruch auf dieselben steuerlichen Regelungen, wie sie für verschiedengeschlechtliche Ehepaare gelten. Zentral ist hier insbesondere das Ehegattensplitting, bei dem das zu versteuernde Einkommen beider Ehepartner zusammengelegt und steuerlich halbiert wird, was häufig zu einer niedrigeren Steuerlast führt, insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen der Ehepartner. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Steuerklassenwahlmöglichkeiten sowie Vorteile bei Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ebenso gelten die Regelungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Unterstützungsleistungen und Vergünstigungen etwa beim Familiennachzug oder bei der Riester-Rente.
Welche Konsequenzen hat die Homo-Ehe in Bezug auf das Adoptionsrecht?
Seit der Einführung der Ehe für alle können gleichgeschlechtliche Ehepaare in Deutschland gemeinsam ein Kind adoptieren (Volladoption). Vorher war für Lebenspartner*innen lediglich die Sukzessivadoption möglich, also die Adoption eines bereits vom Partner adoptierten Kindes. Nunmehr besteht völlige Gleichstellung mit heterosexuellen Ehepaaren: Auch in Bezug auf die Stiefkindadoption oder die Adoption fremder Kinder gibt es keine Beschränkungen mehr aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung der Ehepartner. Bei internationalen Adoptionen können jedoch weiterhin besondere Hürden entstehen, wenn das Herkunftsland des Kindes die Homo-Ehe nicht anerkennt, was individuelle Prüfungen im Einzelfall erfordert.
Gelten für die Auflösung einer Homo-Ehe spezielle Regelungen?
Für die Scheidung einer gleichgeschlechtlichen Ehe gelten exakt die gleichen Vorschriften wie für andersgeschlechtliche Ehen, insbesondere nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), §§ 1564 ff. Das betrifft sowohl das Trennungsjahr, die Durchführung des Versorgungsausgleichs, als auch Regelungen zu Unterhalt, Vermögensaufteilung und Sorgerecht. Auch das Verfahren vor dem Familiengericht ist identisch, wobei keine speziellen oder abweichenden Regelungen für gleichgeschlechtliche Paare bestehen. Das heißt, die Homo-Ehe wird rechtlich exakt wie jede andere Ehe behandelt.
Gibt es Unterschiede im internationalen Anerkennungsrecht?
Die internationale Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Ehe hängt maßgeblich vom jeweiligen nationalen Recht anderer Staaten ab. Während in der Europäischen Union ein Großteil der Mitgliedsstaaten die Homo-Ehe anerkennt, gibt es weltweit zahlreiche Länder, in denen gleichgeschlechtliche Ehen nicht anerkannt werden. Dies kann unter anderem zu Problemen bei Aufenthaltsrechten, Familienzusammenführungen und renten- oder erbrechtlichen Ansprüchen im Ausland führen. Auch bei der Mitführung des Familienstandes oder der gemeinsamen Namensführung können im Ausland rechtliche Probleme entstehen. Es empfiehlt sich daher, vor geplanten Auslandsaufenthalten oder -umzügen spezifische Informationen zu den nationalen Bestimmungen des Ziellandes einzuholen.
Welche Regelungen gelten bei Güterstand und Vermögensrecht für die Homo-Ehe?
Für gleichgeschlechtliche Paare in der Ehe gelten dieselben güterrechtlichen Bestimmungen wie für heterosexuelle Paare. So tritt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363 ff. BGB in Kraft, sofern keine anderweitige notarielle Vereinbarung (z.B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) geschlossen wurde. Sämtliche Vermögenszuwächse während der Ehe werden im Fall der Scheidung nach Abzug des Anfangsvermögens gleichwertig aufgeteilt. Die Regelungen betreffen auch das gemeinsame Eigentum an Immobilien, Wertgegenständen, Bankkonten und Investitionen. Zudem genießen gleichgeschlechtliche Ehepartner umfassende Erbrechte und Pflichtteilsansprüche im Todesfall.
Ist die Kirchenheirat nach Schließung einer Homo-Ehe rechtlich möglich?
Im deutschen Recht ist die kirchliche Trauung rechtlich getrennt von der standesamtlichen Eheschließung und hat im staatlichen Sinne keinerlei Rechtswirkung. Einzelne Religionsgemeinschaften, darunter die Evangelische Kirche in Deutschland und einige Freikirchen, erlauben mittlerweile die Segnung oder kirchliche Trauung für gleichgeschlechtliche Paare. Die katholische Kirche lehnt diese bis heute ab. Rechtlich verpflichtet keine Religionsgemeinschaft zur Durchführung einer Trauung, hier gilt die Religionsfreiheit. Auswirkungen auf die staatlich-rechtliche Stellung der Ehe hat eine kirchliche Trauung unabhängig von der sexuellen Orientierung nicht.