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Hochschulgrade


Begriff und rechtliche Einordnung von Hochschulgraden

Definition und Abgrenzung

Hochschulgrade sind Bezeichnungen, die nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an einer Hochschule durch eine entsprechende Prüfungsleistung vergeben werden. Sie dokumentieren einen formalen Bildungsabschluss und sind in Deutschland und vielen anderen Ländern öffentlich-rechtlich geschützt. Zu den gängigsten Hochschulgraden zählen der Bachelor, Master, Diplom, Magister und Doktor. Hochschulgrade unterscheiden sich von Berufsbezeichnungen und akademischen Titeln, mit denen sie oftmals verwechselt werden.

Zweck und Bedeutung

Hochschulgrade dienen dem Nachweis bestimmter wissenschaftlicher Qualifikationen. Sie bescheinigen dem Träger den Abschluss eines Studiums auf einem bestimmten Qualifikationsniveau und sind Voraussetzung für bestimmte Berufsausübungsgenehmigungen, Zulassungen zu weiterführenden Studiengängen oder Wissenschaftskarrieren.

Gesetzliche Grundlagen

Hochschulrechtliche Regelungen

Die Vergabe, Führung und Anerkennung von Hochschulgraden sind in Deutschland vorrangig durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) sowie durch die jeweiligen Hochschulgesetze der Bundesländer geregelt. Diese Gesetze enthalten Bestimmungen zur Erteilung, Führung und zum Schutz von Hochschulgraden.

Hochschulrahmengesetz (HRG)

Das HRG beschreibt unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Hochschulen zur Vergabe von Hochschulgraden befugt sind. Der Gesetzgeber legt fest, welche Grade vergeben werden dürfen und welche Voraussetzungen zur Verleihung erfüllt sein müssen.

Landesrecht

Die Ausgestaltung der Vergabekriterien unterliegt den Ländern. Die jeweiligen Hochschulges

Häufig gestellte Fragen

1. Inwieweit ist die Führung eines ausländischen Hochschulgrades in Deutschland erlaubt?

Die Führung eines ausländischen Hochschulgrades in Deutschland ist durch verschiedene rechtliche Grundlagen geregelt, insbesondere durch die jeweiligen Landeshochschulgesetze sowie internationale Abkommen und die Kultusministerkonferenz (KMK)-Beschlüsse. Grundsätzlich dürfen akademische Grade, die von anerkannten ausländischen Hochschulen verliehen wurden, auch in Deutschland geführt werden. Die Schreibweise des Grades muss dabei jedoch den Vorgaben der KMK entsprechen – das bedeutet typischerweise, dass der Grad in der Originalform und unter Angabe der verleihenden Institution und des Herkunftslands geführt wird, zum Beispiel „M.Sc. (University of Edinburgh)“. Eine Übersetzung oder Umwandlung in einen deutschen Grad ist unzulässig. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen für Grade aus EU-/EWR-Staaten sowie für solche aus Drittstaaten, wobei teilweise eine Anerkennungsprüfung oder zusätzliche Nachweise (z.B. zum Studienumfang) erforderlich sein können. Die unrechtmäßige Führung eines akademischen Grades kann als Ordnungswidrigkeit oder in schwerwiegenden Fällen sogar als Straftat verfolgt werden.

2. Unter welchen Umständen dürfen Hochschulgrade überhaupt geführt werden?

Akademische Grade dürfen nur dann geführt werden, wenn sie nach den jeweils geltenden nationalen oder internationalen gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß verliehen wurden. Hierzu zählen insbesondere die formale Einschreibung und den erfolgreichen Abschluss an einer staatlich anerkannten oder staatlichen Hochschule, sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Für deutsche Hochschulgrade ist dabei das Hochschulrahmengesetz (HRG) sowie das jeweils einschlägige Landeshochschulgesetz maßgeblich. Bei ausländischen Graden kommt es auf die rechtliche Anerkennung der jeweiligen Bildungseinrichtung im Ausstellungsland sowie auf das Vorliegen regulärer Studienleistungen an. Das Führen eines Grades, der beispielsweise auf dem Erwerb an einer sogenannten „Diplomfabrik“ oder ohne entsprechende Prüfungsleistungen basiert, ist rechtlich nicht gestattet und kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

3. Welche Sanktionen drohen bei unrechtmäßiger Führung eines Hochschulgrades?

Das unrechtmäßige Führen eines Hochschulgrades stellt in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Landeshochschulgesetze dar. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere wenn mit der widerrechtlichen Nutzung Täuschungsabsicht oder die Erschleichung von Vorteilen (etwa im Bewerbungsprozess) verbunden ist, kann dies gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) als „Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen“ strafrechtlich verfolgt werden. Möglich sind dabei Geldstrafen und, in gravierenden Fällen, Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Zusätzlich können berufsrechtliche Konsequenzen drohen, etwa durch den Entzug einer Berufszulassung, wenn falsche Angaben gemacht wurden. Auch arbeitsrechtliche Folgen wie Kündigung oder Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers sind möglich.

4. Gibt es eine zentrale Anerkennungsstelle für ausländische Hochschulgrade in Deutschland?

Für die Anerkennung ausländischer Hochschulgrade gibt es keine bundesweit zentrale staatliche Stelle. Die gesetzlichen Bestimmungen obliegen den Bundesländern, sodass die für Hochschulgrade zuständigen Ministerien oder Behörden der jeweiligen Länder (meist das Wissenschaftsministerium oder Landesprüfungsämter) Ansprechpartner sind. Zur Unterstützung steht die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz zur Verfügung, die Gutachten und Informationen zur Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse bereitstellt. Dennoch bleibt die letztendliche Entscheidung über die Anerkennung und die Bedingungen der Gradführung bei den zuständigen Landesbehörden.

5. Welche formalen Anforderungen gelten für die Schreibweise und den Namenszusatz von Hochschulgraden?

Die formalen Anforderungen für die Führung und Schreibweise von Hochschulgraden sind in den Landeshochschulgesetzen bzw. den von der KMK verabschiedeten Richtlinien detailliert geregelt. Grundsätzlich gilt: Der Grad ist so zu führen, wie er in der Verleihungsurkunde ausgewiesen ist, inklusive etwaiger Zusätze. Bei ausländischen Abschlüssen muss die Originalbezeichnung verwendet werden, ergänzt durch die verleihende Hochschule und das Ausstellungsland (z.B. „B.A. (University of London), UK“). Deutsche Grade werden in der im Zeugnis genannten Form geführt (z.B. „Dipl.-Ing.“ oder „M.Sc.“), eine Übersetzung oder Übersetzung sowie Anpassung ist nicht zulässig. Auch die Abkürzungen sind genau festgelegt; eine eigenmächtige Änderung, Kürzung oder Erweiterung ist rechtlich unzulässig und kann Sanktionen nach sich ziehen.

6. Besteht eine Pflicht zur Nutzung des Akademischen Grads im Namenszusatz?

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, einen erworbenen akademischen Grad im Namenszusatz oder in offiziellen Dokumenten zu führen. Das Recht zur Gradführung ist ein „Kann“-Recht und nicht verpflichtend. Wer jedoch davon Gebrauch machen möchte, muss die einschlägigen gesetzlichen und formalen Regelungen beachten. Anders verhält es sich in bestimmten Berufsgruppen (wie etwa im medizinischen Bereich), wo das Führen des Doktorgrades im Schriftverkehr durchaus berufsüblich und in einzelnen Rechtsvorschriften geregelt ist – eine generelle Pflicht besteht jedoch nicht.

7. Wie wird die Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulgrade mit deutschen Abschlüssen festgestellt?

Die Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulgrade mit deutschen Abschlüssen wird in einem mehrstufigen Verfahren geprüft. Maßgeblich hierfür sind die von der Kultusministerkonferenz (KMK) verabschiedeten Bewertungsgrundlagen und das länderspezifische Hochschulrecht. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) erstellt auf Antrag Gutachten, die die Gleichwertigkeit des Abschlusses bewerten. Berücksichtigt werden dabei der Status der verleihenden Hochschule, der Abschlussgrad, die Studiendauer und die Studieninhalte. In bestimmten Fällen existieren bilaterale Abkommen, die die automatische Gleichstellung regeln. Ein Anspruch auf automatische Gleichwertigkeit besteht jedoch nicht; eine individuelle Prüfung bleibt erforderlich. Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist insbesondere für die Zulassung zu weiterführenden Studiengängen, für die Berufsausübung in reglementierten Berufen sowie für das Führen von Graden mit geringer Zusatzkennzeichnung erforderlich.