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Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Hinterbliebenen-Pauschbetrag: Begriff, Zweck und Einordnung

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist ein feststehender Jahresbetrag im Einkommensteuerrecht, der bestimmten Hinterbliebenen steuerlich zugutekommt. Er soll typisierend besondere Belastungen abgelten, die mit dem Tod einer nahestehenden Person in Verbindung stehen, wenn der Hinterbliebene aufgrund des Todesfalls bestimmte, gesetzlich definierte Leistungen bezieht. Der Pauschbetrag vereinfacht die steuerliche Berücksichtigung, weil er ohne Einzelnachweis tatsächlicher Aufwendungen gewährt wird.

Anspruchsvoraussetzungen

Kreis der begünstigten Hinterbliebenen

Begünstigt sind Personen, die als Hinterbliebene einer verstorbenen Person gelten und im Todesfall eine Hinterbliebenenleistung erhalten. Dazu zählen insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder (Waisen), soweit ihnen eine laufende oder einmalige Hinterbliebenenversorgung zusteht.

Art der maßgeblichen Leistungen

Der Pauschbetrag setzt voraus, dass der Hinterbliebene eine Leistung wegen des Todesfalls nach einem anerkannten System der öffentlichen Entschädigung oder Versorgung bezieht. Erfasst sind typischerweise Hinterbliebenenleistungen aus Bereichen der sozialen Entschädigung und der öffentlich-rechtlichen Unfall- oder Versorgungsfürsorge (etwa bei Todesfällen infolge von Gewalt, Kriegs- oder Dienstbeschädigungen oder gleichgestellten Sachverhalten). Nicht jede private Absicherung löst den Pauschbetrag aus.

Nachweis und Zuordnung

Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung ist der Bezug einer begünstigten Hinterbliebenenleistung. Üblich ist der Nachweis durch Leistungsbescheide oder vergleichbare amtliche Unterlagen. Der Pauschbetrag ist personengebunden und wird derjenigen Person zugerechnet, die die Hinterbliebenenleistung erhält.

Höhe und zeitliche Berücksichtigung

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist ein fester Jahresbetrag. Er wird grundsätzlich für das Veranlagungsjahr berücksichtigt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Er ist nicht auf andere Personen übertragbar und wird regelmäßig nicht zeitanteilig aufgeteilt. Ein zusätzlicher Einzelnachweis von Aufwendungen ist für den pauschalen Betrag nicht erforderlich.

Rechtsfolgen und steuerliche Wirkung

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag mindert als pauschal anerkannte außergewöhnliche Belastung die steuerliche Bemessungsgrundlage. Er ist unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich Kosten angefallen sind. Wird der Pauschbetrag in Anspruch genommen, ist eine gleichzeitige Berücksichtigung individueller Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts grundsätzlich ausgeschlossen; es besteht ein typisierendes Wahlverhältnis zwischen Pauschale und Einzelnachweis.

Abgrenzung zu anderen steuerlichen Regelungen

Bestattungskosten und sonstige außergewöhnliche Belastungen

Allgemeine Kosten einer Bestattung oder Grabpflege werden getrennt von dem Pauschbetrag beurteilt. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, sind aber nicht Gegenstand des Hinterbliebenen-Pauschbetrags.

Hinterbliebenenrenten und deren Besteuerung

Die steuerliche Behandlung von Hinterbliebenenrenten (z. B. aus gesetzlicher Rentenversicherung oder Unfallversorgung) ist von der Pauschale zu trennen. Renten werden nach ihren eigenen Regeln besteuert; der Hinterbliebenen-Pauschbetrag wirkt daneben als eigenständige Entlastung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Abgrenzung zu anderen Pauschbeträgen

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist eigenständig und nicht mit anderen Pauschbeträgen (etwa wegen Behinderung oder Pflege) zu verwechseln. Mehrere Pauschbeträge können nebeneinander bestehen, sofern jeweils die individuellen Voraussetzungen vorliegen; eine Doppelerfassung derselben Aufwendungen ist jedoch ausgeschlossen.

Besondere Konstellationen

Mehrere Hinterbliebene

Erhalten mehrere Personen jeweils eine eigene Hinterbliebenenleistung, wird der Pauschbetrag pro berechtigter Person gewährt. Eine Aufteilung eines einzelnen Pauschbetrags auf mehrere Personen findet nicht statt.

Zusammenveranlagung

Bei einer gemeinsamen Steuerveranlagung wird der Pauschbetrag der berechtigten Person zugerechnet und in der gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt. Ein Übergang des Anspruchs auf den anderen Partner erfolgt nicht.

Minderjährige Waisen

Bezieht ein Kind eine begünstigte Waisenleistung, steht der Pauschbetrag grundsätzlich dem Kind zu. Eine Übertragung auf Elternteile ist nicht vorgesehen.

Beginn, Ende und Änderung der Leistung

Beginnt oder endet der Bezug einer begünstigten Hinterbliebenenleistung, wirkt sich dies auf die Berücksichtigung des Pauschbetrags für das betreffende Jahr aus. Änderungen der Leistung (z. B. Umwandlung, Ruhen, Wegfall) sind für die Anspruchslage maßgeblich.

Verfahrensfragen

Die Berücksichtigung des Hinterbliebenen-Pauschbetrags erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer. Erforderlich ist die Mitteilung der relevanten Daten und die Vorlage geeigneter Nachweise über den Bezug der begünstigten Hinterbliebenenleistung. Zuständig ist die jeweils veranlagende Finanzbehörde.

Internationale Sachverhalte

Bei grenzüberschreitenden Konstellationen (z. B. Wohnsitz im Ausland oder Leistungen ausländischer Träger) richtet sich die steuerliche Anerkennung nach der inländischen Einordnung der Leistung sowie nach den allgemeinen Regeln zur unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht und etwaigen Abkommensregelungen. Maßgeblich ist, ob die ausländische Leistung einer inländisch vergleichbaren Hinterbliebenenversorgung entspricht.

Häufig gestellte Fragen (rechtlicher Kontext)

Wer gilt als Hinterbliebener im Sinne des Hinterbliebenen-Pauschbetrags?

Als Hinterbliebene gelten Personen, denen wegen des Todes eines Versicherten oder Versorgungsberechtigten eine Hinterbliebenenleistung zusteht. Dazu zählen insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder, soweit sie einen entsprechenden Anspruch innehaben.

Welche Art von Leistungen lösen den Hinterbliebenen-Pauschbetrag aus?

Begünstigt sind Hinterbliebenenleistungen aus anerkannten öffentlichen Entschädigungs- und Versorgungssystemen, etwa aus der sozialen Entschädigung oder der öffentlich-rechtlichen Unfall- und Versorgungsfürsorge. Rein private Versicherungsleistungen ohne Bezug zu einem solchen System genügen dafür nicht.

Wird der Hinterbliebenen-Pauschbetrag zeitanteilig gewährt?

Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird grundsätzlich für das Veranlagungsjahr berücksichtigt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Eine zeitanteilige Aufteilung ist im Regelfall nicht vorgesehen.

Kann der Hinterbliebenen-Pauschbetrag neben der Berücksichtigung von Bestattungskosten beansprucht werden?

Der Pauschbetrag und die Berücksichtigung individueller Bestattungskosten betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Beide können nebeneinander in Betracht kommen, soweit die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Doppelberücksichtigung identischer Aufwendungen erfolgt.

Wie verhält sich der Hinterbliebenen-Pauschbetrag zur Besteuerung von Hinterbliebenenrenten?

Die Besteuerung einer Hinterbliebenenrente erfolgt nach den hierfür geltenden Regeln. Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist eine davon unabhängige Entlastung, die zusätzlich berücksichtigt werden kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ist der Hinterbliebenen-Pauschbetrag auf andere Personen übertragbar?

Nein. Der Pauschbetrag ist personengebunden und steht ausschließlich derjenigen Person zu, die die begünstigte Hinterbliebenenleistung bezieht. Eine Übertragung auf Dritte findet nicht statt.

Gilt der Hinterbliebenen-Pauschbetrag auch bei ausländischen Hinterbliebenenleistungen?

Das ist möglich, wenn die ausländische Leistung einer inländisch vergleichbaren Hinterbliebenenversorgung entspricht und die allgemeinen Voraussetzungen der inländischen Besteuerung erfüllt sind. Maßgeblich ist die inländische Einordnung der Leistung.

Welche Nachweise sind für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag erforderlich?

Erforderlich sind Nachweise über den Bezug der begünstigten Hinterbliebenenleistung, üblicherweise in Form von Leistungsbescheiden oder vergleichbaren Unterlagen. Die Finanzbehörde kann weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Einordnung erforderlich ist.