Begriff und rechtliche Grundlagen des Hinterbliebenen-Pauschbetrags
Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist eine steuerrechtliche Vergünstigung im deutschen Einkommensteuerrecht, die Angehörigen von Verstorbenen unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Ziel des Pauschbetrags ist es, den besonderen finanziellen Belastungen, die mit dem Tod eines nahen Angehörigen einhergehen, durch steuerliche Entlastung Rechnung zu tragen. Die zentrale Rechtsgrundlage für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag bildet § 33b Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Anspruchsberechtigung und begünstigte Personen
Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag steht bestimmten Hinterbliebenen von verstorbenen Personen zu, sofern diese Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung beziehen. Zu den begünstigten Personen zählen insbesondere:
- Witwen und Witwer
- Waisen
- Andere Hinterbliebene, die eine gesetzlich geregelte Hinterbliebenenversorgung erhalten
Ob ein Anspruch besteht, bestimmt sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs sowie einschlägigen beamtenrechtlichen und berufsständischen Regelungen zum Versorgungsrecht.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Damit der Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Bezug einer Hinterbliebenenleistung: Die Leistung kann aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen stammen. Typische Leistungen sind die Witwen-, Witwer- und Waisenrente.
- Unmittelbare Zahlungsberechtigung: Der Pauschbetrag steht ausschließlich dem unmittelbar Leistungsberechtigten zu, nicht jedoch weiteren Angehörigen, die keine entsprechende Versorgungszahlung erhalten.
- Kein zusätzlicher Nachweis von Aufwendungen erforderlich: Das Finanzamt verlangt keinen gesonderten Nachweis tatsächlich entstandener Kosten oder besonderer Aufwendungen.
Höhe des Hinterbliebenen-Pauschbetrags
Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag wurde im Einkommensteuergesetz (Stand 2024) auf 370 Euro pro Jahr festgelegt (§ 33b Absatz 4 EStG). Der Betrag gilt jeweils pro anspruchsberechtigter Person und Jahr und wird als Freibetrag berücksichtigt, das heißt, er mindert das zu versteuernde Einkommen unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen.
Besonderheiten bei mehrfachen Ansprüchen
Bezieht eine steuerpflichtige Person mehrere Hinterbliebenenleistungen parallel (z. B. Waisenrente für mehrere verstorbene Elternteile), wird der Pauschbetrag grundsätzlich nur einmal gewährt. Eine mehrfach Berücksichtigung ist ausgeschlossen.
Verfahren der steuerlichen Berücksichtigung
Die steuerliche Berücksichtigung des Hinterbliebenen-Pauschbetrags erfolgt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung. Der Pauschbetrag wird im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung unter dem Abschnitt außergewöhnliche Belastungen eingetragen.
Nachweis und Geltendmachung
Das Finanzamt kann einen Nachweis über den Bezug der Hinterbliebenenleistung verlangen, zum Beispiel durch eine Rentenbezugsbescheinigung oder einen entsprechenden Bescheid des Versorgungsträgers.
Auswirkungen auf das zu versteuernde Einkommen
Der Pauschbetrag wird direkt von der Summe der Einkünfte abgezogen und mindert somit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Es handelt sich um einen zusätzlichen Freibetrag neben anderen steuerlichen Begünstigungen aus dem Bereich der außergewöhnlichen Belastungen.
Abgrenzung zu weiteren Pausch- und Freibeträgen
Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag unterscheidet sich von weiteren steuerlichen Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung, einer Pflegebedürftigkeit oder anderen außergewöhnlichen Belastungen gewährt werden, wie beispielsweise:
- Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 3 EStG)
- Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)
Ein Zusammentreffen verschiedener Pausch- und Freibeträge ist möglich, jedoch muss für jeden einzelnen Freibetrag die entsprechende Anspruchsvoraussetzung vorliegen.
Keine Anrechnung tatsächlicher Aufwendungen
Die Gewährung des Hinterbliebenen-Pauschbetrags ist unabhängig von den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten im Zusammenhang mit der Hinterbliebenenversorgung oder dem Todesfall. Daher können neben dem Pauschbetrag weitere tatsächlich nachgewiesene außergewöhnliche Aufwendungen nicht zusätzlich für denselben Sachverhalt als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Einschränkungen und Ausschlussgründe
Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag wird nicht gewährt, wenn
- keine laufende Versorgung aus öffentlichen oder berufsständischen Mitteln vorliegt,
- der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen lediglich ruht oder
- Leistungen ausschließlich in Form von Kapitalzahlungen oder Einmalleistungen erfolgen.
In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf den Pauschbetrag.
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich in § 33b Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Ergänzende Auslegung und Klarstellungen erfolgen regelmäßig durch Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden sowie Urteile der Finanzgerichte.
Zusammenfassung
Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist eine gezielte steuerliche Entlastung für Personen, die eine gesetzlich anerkannte Hinterbliebenenleistung beziehen. Der Freibetrag beträgt 370 Euro jährlich, steht unter bestimmten Voraussetzungen zu und wird ohne weiteren Nachweis tatsächlicher Aufwendungen gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 33b Abs. 4 EStG sowie in weiteren Vorschriften zur Hinterbliebenenversorgung geregelt. Eine Kombination mit anderen steuerlichen Entlastungsbeträgen ist möglich, sofern die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Literatur:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von außergewöhnlichen Belastungen
- Kommentare zum EStG (z. B. Lademann, Kirsch/Holthausen)
Siehe auch:
- Außergewöhnliche Belastungen
- Behinderten-Pauschbetrag
- Pflege-Pauschbetrag
Häufig gestellte Fragen
Wer kann den Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Anspruch nehmen?
Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag können nach dem deutschen Einkommensteuerrecht ausschließlich bestimmte nahestehende Hinterbliebene geltend machen. Anspruchsberechtigt sind insbesondere der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines verstorbenen Steuerpflichtigen, sowie Kinder, sofern sie aufgrund des Todesfalls Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen, soldatenrechtlichen oder vergleichbaren kirchengesetzlichen Vorschriften erhalten. Voraussetzung ist stets, dass die Versorgungsbezüge aufgrund des Todesfalles gezahlt werden, also eine direkte Kausalität zwischen dem Todesereignis und dem Bezug von Versorgungsleistungen besteht. Eine erweiterte Antragsberechtigung auf den Pauschbetrag für andere Verwandte besteht grundsätzlich nicht. Voraussetzung ist zudem, dass die anspruchsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland ist.
Unter welchen Voraussetzungen wird der Hinterbliebenen-Pauschbetrag gewährt?
Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag wird nur dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich Versorgungsbezüge aufgrund des Todes eines Angehörigen bezogen hat. Hierzu zählen beispielsweise Witwen- und Witwerrenten, Waisengelder oder vergleichbare Bezüge nach beamten-, soldatenrechtlichen oder kirchlichen Vorschriften. Die Hinterbliebenenbezüge müssen auf gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grundlage beruhen, rein private Versicherungsleistungen (z. B. aus einer privaten Lebensversicherung) sind nicht ausreichend. Außerdem darf der Pauschbetrag nur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden und verlangt grundsätzlich einen entsprechenden Antrag in der Steuererklärung, sofern die Pauschale nicht bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Lohnsteuerkarte des Arbeitgebers beantragt wurde.
Wie hoch ist der Hinterbliebenen-Pauschbetrag?
Nach § 33b Absatz 4 EStG beträgt der Hinterbliebenen-Pauschbetrag derzeit 370 Euro jährlich. Es handelt sich um einen Festbetrag, der unabhängig von der tatsächlichen Höhe der entstandenen Aufwendungen für die außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit dem Todesfall gewährt wird. Der Pauschbetrag kann weder gekürzt noch erhöht werden, ist also nicht bedarfs- oder einkommensabhängig. Dieser Betrag mindert direkt das zu versteuernde Einkommen, was im Ergebnis zu einer steuerlichen Entlastung führt. Die Vorschrift sieht keine Zusammenrechnung mehrerer Pauschbeträge bei mehreren Bezugspersonen vor – pro berechtigter Person und Kalenderjahr kann der Pauschbetrag einmal in Anspruch genommen werden.
Kann der Hinterbliebenen-Pauschbetrag mit anderen Pauschbeträgen kombiniert werden?
Im Steuerrecht ist explizit geregelt, dass der Hinterbliebenen-Pauschbetrag gleichzeitig neben dem allgemeinen Pauschbetrag für Behinderte (§ 33b Abs. 3 EStG) oder dem Pflege-Pauschbetrag beansprucht werden kann. Es besteht keine gegenseitige Ausschließlichkeit. Jeder Pauschbetrag wird eigenständig geprüft und gewährt, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt insbesondere für Steuerpflichtige, die sowohl aus Anlass des Todesfalles als auch aus einem anderen Grund – etwa einer Schwerbehinderung – Anspruch auf weitere Pauschbeträge haben.
In welchem Zeitraum kann der Hinterbliebenen-Pauschbetrag rückwirkend beantragt werden?
Grundsätzlich gilt für die Beantragung des Pauschbetrags die allgemeine Festsetzungsverjährung nach § 169 AO. Das bedeutet, der Pauschbetrag kann im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung für Jahre beansprucht werden, in denen der Anspruch entstanden ist, soweit der Steuerbescheid noch änderbar oder bestandskräftig ist. Eine rückwirkende Inanspruchnahme ist im Rahmen eines Änderungsantrags oder binnen der Einspruchsfrist möglich, sofern die Voraussetzungen im betreffenden Jahr erfüllt waren. Hierzu ist in der Steuererklärung für das entsprechende Jahr ein Nachweis über den Bezug der Versorgungsleistungen einzureichen, um den Pauschbetrag geltend machen zu können.
Welche Nachweise müssen für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag erbracht werden?
Für die steuerliche Anerkennung des Hinterbliebenen-Pauschbetrags verlangt das Finanzamt entsprechende Nachweise über den Erhalt der Versorgungsbezüge aus Anlass eines Todesfalls. In der Regel genügt hierfür eine Leistungsbescheinigung des Versorgungsträgers (z. B. der Pensionskasse, des Versorgungsträgers für Beamte oder der Rentenversicherung), aus der eindeutig hervorgeht, dass die Zahlung aufgrund des Todes einer berechtigten Person erfolgt ist. Der Nachweis muss außerdem enthalten, dass der Anspruch auf Grundlage gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften besteht. Ohne diesen schriftlichen Beleg kann der Pauschbetrag nicht steuermindernd berücksichtigt werden. In Einzelfällen kann das Finanzamt weitere Unterlagen oder Erklärungen verlangen.
Welche steuerlichen Auswirkungen hat der Hinterbliebenen-Pauschbetrag im Detail?
Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag wird als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33b Abs. 4 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Die steuerliche Auswirkung besteht in einer unmittelbaren Minderung des zu versteuernden Einkommens, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer reduziert. Da es sich um einen Pauschbetrag und nicht um eine tatsächlich angefallene Ausgabe handelt, muss der Steuerpflichtige keine einzelnen Belege über entstandene Kosten vorlegen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und entsprechende Nachweise für den Bezug der Versorgungsleistungen erbracht werden. Eine doppelte Berücksichtigung oder Übertragung auf Dritte ist nicht vorgesehen. Steuerpflichtige mit niedrigen Einkünften profitieren in absoluten Zahlen weniger von der Steuerersparnis als Steuerpflichtige mit hohem Steuersatz, da die Ersparnis von der individuellen Progression abhängt.