Definition und rechtlicher Status von Heroin
Heroin ist ein halbsynthetisches Opioid, das aus Morphin gewonnen wird und zu den Betäubungsmitteln zählt. Chemisch handelt es sich bei Heroin um Diacetylmorphin. Das Betäubungsmittel weist ein hohes Suchtpotenzial auf und ist im medizinischen wie auch im gesellschaftlichen Kontext in zahlreichen Ländern – darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz – strengstens reguliert oder verboten. Im Folgenden wird der Begriff Heroin, insbesondere aus rechtlicher Sicht, ausführlich dargestellt.
Heroin im internationalen und nationalen Recht
Internationales Betäubungsmittelrecht
Heroin unterliegt weltweit einer strengen Kontrolle durch völkerrechtliche Abkommen. Das wichtigste Übereinkommen ist das Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe der Vereinten Nationen von 1961. Hier wird Heroin als besonders gefährlicher und suchtbildender Stoff eingestuft (Anlage I und IV des Übereinkommens). Der Herstellung, Handel, Besitz, Export und Import ist nur unter sehr engen Voraussetzungen gestattet: Üblicherweise ist jegliche nicht medizinische oder wissenschaftliche Nutzung untersagt.
Rechtliche Regelungen in Deutschland
Einstufung nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
In Deutschland ist Heroin in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelistet. Damit gilt es als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel. Eine legale Herstellung, Erwerb oder Besitz ist Privatpersonen und Unternehmen – mit Ausnahme bestimmter wissenschaftlicher und medizinischer Projekte mit spezieller Erlaubnis – grundsätzlich untersagt.
Straftatbestände und Sanktionen
Der unerlaubte Umgang mit Heroin – einschließlich des Erwerbs, Besitzes, Herstellens, Handeltreibens, Einführens oder Ausführens – ist gemäß § 29 BtMG strafbar. Typische Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen (zum Beispiel bandenmäßiger Handel oder Abgabe an Minderjährige) sogar bis zu 15 Jahren gemäß § 30a BtMG.
Mitverschärfende und abschwächende Umstände
Das deutsche Betäubungsmittelgesetz sieht zahlreiche Regelbeispiele für besonders schwere Fälle vor: Unter anderem wird die Strafbarkeit durch bandenmäßiges Vorgehen, die Abgabe an Minderjährige, die mitgeführte Menge oder den Umgang mit besonders großen Mengen (nicht geringe Menge) nochmals verschärft.
Positiv gewertet werden kann das freiwillige Offenbaren einer Straftat vor deren Entdeckung sowie die Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten (§ 31 BtMG). Spezialregelungen für Therapiewillige ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die Einstellung des Verfahrens (§ 35 BtMG).
Medizinische Verwendung und Substitution
Der legale medizinische Einsatz von Heroin ist in Deutschland streng reglementiert. Im Rahmen des sogenannten Heroin-gestützten Substitutionsprogramms dürfen Einrichtungen mit besonderer Zulassung schwerstabhängigen Patientinnen und Patienten unter ärztlicher Kontrolle diacetylmorphinhaltige Arzneimittel im Rahmen einer Substitutionstherapie verabreichen (§ 5 BtMG in Verbindung mit BtMVV).
Besitz und Konsum: Rechtliche Einordnung
Bereits der Besitz kleinster Mengen Heroin fällt unter die Strafbarkeit nach § 29 BtMG. Der bloße Konsum von Heroin ist als solcher nicht strafbar, die zur Einnahme nötigen Vorbereitungshandlungen sind es jedoch regelmäßig. Möglich ist in besonders geringfügigen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen – zum Beispiel bei erstmaligem geringfügigem Besitz zum Eigenkonsum – eine Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG.
Heroin im österreichischen Betäubungsmittelrecht
Heroin ist in Österreich gemäß Suchtmittelgesetz (SMG) als Suchtmittel des Suchtgifttableaus erfasst. Besitz, Erwerb, Ein- und Ausfuhr, Herstellung sowie Handel werden mit Freiheitsstrafen geahndet. Auch hier gelten Sanktionsverschärfungen bei nicht geringen Mengen, bandenmäßigem Handel sowie bei Abgabe an Minderjährige.
Verfahrensrechtlich bestehen Möglichkeiten zur Diversion, insbesondere bei erstmaligem Besitz geringer Mengen zum Eigengebrauch, sofern eine Bereitschaft zur Therapie besteht (§ 35 SMG).
Heroin im schweizerischen Recht
Nach Schweizer Betäubungsmittelgesetz (BetmG) gilt Heroin als verbotene Substanz. Herstellung, Erwerb und Besitz sind strafbar (Art. 19 BetmG). Die ärztlich überwachte Verschreibung ist ausschließlich im Rahmen spezieller Therapien für schwer abhängige Personen und nach strenger Zulassung möglich.
Auch in der Schweiz ist eine Einstellung des Verfahrens bei Besitz von geringeren Mengen zum Eigengebrauch möglich, wobei die praktische Handhabung von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausgestaltet ist.
Besonderheiten im Zusammenhang mit Heroin
Strafverfolgung und Strafzumessung
Die Strafverfolgung richtet sich bei Heroin im Wesentlichen nach Art und Umfang der Umgangsarten sowie der individuellen Schuld- und Gefährdungslage. Besonders schwerwiegende Delikte werden mit Freiheitsstrafen geahndet. Während der bloße Eigenbesitz geringer Mengen zu einem milderen Vorgehen führen kann, werden Handel, Einfuhr oder bandenmäßige Delikte streng geahndet.
Führerscheinrecht und Fahrerlaubnis
Der Besitz oder Konsum von Heroin wirkt sich regelmäßig auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Bereits einmaliger Konsum kann Zweifel an der Fahreignung begründen und den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben (§ 46 FeV in Verbindung mit Anlage 4 zu § 11 FeV).
Zusammenfassung
Heroin ist rechtlich eine nach internationalen und nationalen Maßgaben verbotene Substanz, die umfassenden Regulierungen unterliegt. Ihre Herstellung, Verbreitung, der Erwerb und der Besitz werden mit empfindlichen Strafen sanktioniert. Nur unter eng umgrenzten Bedingungen – vor allem im Rahmen strenger medizinischer und wissenschaftlicher Kontrollen – ist eine Verwendung zulässig. National wie international ist das Ziel der Gesetzgebung, Missbrauch und unerlaubtes Inverkehrbringen zu bekämpfen sowie die öffentliche Gesundheit und Sicherheit zu schützen.
Literatur und weiterführende Informationen
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Suchtmittelgesetz (SMG) Österreich
- Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Schweiz
- Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe (UN 1961)
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – Informationen zu Substitutionsprogrammen
Dieser Artikel bietet eine umfassende Darstellung der rechtlichen Aspekte von Heroin und dient der allgemeinen Information im Bereich Betäubungsmittelrecht.
Häufig gestellte Fragen
Wie ist der rechtliche Status von Heroin in Deutschland?
Heroin ist in Deutschland nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel eingestuft und gehört zu den Anlagen I und III des BtMG. Das bedeutet, dass Herstellung, Handel, Erwerb, Besitz und Abgabe grundsätzlich verboten sind und unter Strafe stehen. Auch geringfügige Mengen für den Eigenbedarf entbinden nicht automatisch von der Strafbarkeit, können aber bei Ersttätern zu einer Einstellung des Verfahrens führen (§ 31a BtMG). Eine Ausnahme bildet die sogenannte „Diamorphintherapie“ für schwerstabhängige Opiatabhängige, bei der Heroin zu medizinischen Zwecken unter strengsten Auflagen von speziell zugelassenen Ärzten verschrieben und verabreicht werden darf (§ 13 Abs. 1 BtMG sowie Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)). In allen anderen Fällen gilt Heroin-Besitz als Straftat und kann mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 15 Jahren, geahndet werden.
Welche Strafen drohen bei Besitz von Heroin?
Der Besitz von Heroin wird gemäß § 29 Abs. 1 BtMG in Deutschland mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa bei Besitz großer Mengen oder bei bandenmäßiger Begehung, drohen sogar Freiheitsstrafen von einem bis zu 15 Jahren (§ 29a, § 30, § 30a BtMG). Für die Strafzumessung sind die Menge, die Reinheit der Substanz, die Art des Besitzes (eigene Nutzung versus Weitergabe) sowie Wiederholungstaten entscheidend. Minderjährige unterstehen in der Regel dem Jugendstrafrecht, das im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht milder ist, jedoch auch Erziehungsmaßregeln und Sozialstunden vorsehen kann. Die sogenannte „geringe Menge“ für den Eigenbedarf wird von den einzelnen Bundesländern unterschiedlich interpretiert, eine Straffreiheit besteht jedoch auch dann nicht, sondern lediglich die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens.
Ist der Konsum von Heroin strafbar?
Der reine Konsum von Heroin ist nach deutschem Recht nicht direkt strafbar, da sich Strafbarkeiten im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) grundsätzlich auf Besitz, Erwerb und Weitergabe beziehen. Allerdings ist der Konsum in der Praxis nicht ohne vorherigen Besitz oder Erwerb möglich, weshalb Konsumenten in der Regel dennoch strafrechtlich verfolgt werden, sobald sie beim Besitz oder Erwerb ertappt werden. Auch der Nachweis, dass eine Person unter Heroin-Einfluss steht, kann bei Verkehrsdelikten oder im Zusammenhang mit bestimmten Berufsgruppen (etwa im Personen- oder Güterverkehr) zu ernsthaften rechtlichen Konsequenzen führen, auch wenn der Konsum selbst keine eigenständige Straftat darstellt.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Behandlung mit Diamorphin (medizinisches Heroin) in Deutschland rechtlich möglich?
Eine sogenannte „Diamorphin-gestützte Behandlung“ von schwerstabhängigen Opiatabhängigen ist in Deutschland seit 2009 zugelassen und umfangreich gesetzlich geregelt (§ 13 Abs. 1 BtMG i.V.m. BtMVV). Diamorphin darf dabei ausschließlich unter streng kontrollierten Bedingungen und in zugelassenen spezialisierten Behandlungszentren verabreicht werden. Voraussetzung für die Teilnahme an einer solchen Therapie ist, dass ein langjähriger, schwerer Opiatkonsum mit mehrfach gescheiterten anderen Substitutionsbehandlungen (insbesondere mit Methadon) vorliegt. Außerdem müssen die Patienten volljährig sein und einer ärztlichen Aufsicht unterliegen. Die Verschreibung, Aufbewahrung und Abgabe von Diamorphin unterliegt strengster Dokumentationspflicht. Die Therapie ist zudem auf die ärztlich verordneten Mengen und Zeitfenster begrenzt, ein Mitnehmen von Diamorphin zur eigenverantwortlichen Anwendung ist in Deutschland explizit verboten.
Was droht bei Handel oder Weitergabe von Heroin?
Der illegale Handel oder die Weitergabe von Heroin werden in Deutschland besonders hart bestraft. Nach § 29a und § 30 BtMG drohen für das unerlaubte Handeln, Einführen, Ausführen, Abgeben oder gewerbsmäßige Handeln mit Heroin Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr, in besonders schweren Fällen sogar nicht unter zwei Jahren. Als schwerer Fall gilt insbesondere, wenn Heroin an Minderjährige abgegeben wurde, in nicht geringer Menge gehandelt wird oder eine Bande besteht. Auch schon der Versuch ist strafbar (§ 30 Abs. 2 BtMG). Die „nicht geringe Menge“ ist gesetzlich nicht exakt definiert, wird für Heroin jedoch in der Rechtsprechung (BGH) bei 1,5 Gramm Heroinbase angesetzt. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen auch Sicherstellungen, Vermögensabschöpfungen und internationale Rechtshilfeersuchen.
Welche rechtlichen Folgen hat der Nachweis von Heroinkonsum im Straßenverkehr?
Wird eine Person im Straßenverkehr nach § 24a StVG (Straßenverkehrsgesetz) unter dem Einfluss von Heroin oder seinen Abbauprodukten (Morphin) angetroffen, drohen empfindliche Sanktionen. Hierzu gehören neben Bußgeldern ab 500 Euro auch Fahrverbote (mindestens ein Monat beim Erstverstoß), Punkte in Flensburg sowie in Wiederholungsfällen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Falle eines Unfalls oder einer Gefährdung anderer kann auch eine strafrechtliche Ahndung nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) folgen, inklusive mehrjähriger Freiheitsstrafen und Fahrerlaubnisentzug. Die Führerscheinbehörden können bereits beim Nachweis von Betäubungsmittelkonsum im Rahmen von MPU-Verfahren (medizinisch-psychologischen Untersuchungen) die Fahrerlaubnis dauerhaft entziehen.
Unter welchen Umständen kann der Besitz von Heroin im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eingestellt werden?
Gemäß § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren im Falle des Besitzes einer geringen Menge Heroin zum Eigenverbrauch einstellen, sofern kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und die Schuld als gering anzusehen ist. Die Bestimmung, was als „geringe Menge“ gilt, obliegt den einzelnen Bundesländern und liegt meist bei maximal 0,5 bis 1 Gramm Heroinhydrochlorid. Ein Automatismus besteht jedoch nicht, und die Entscheidung liegt immer im Ermessen der zuständigen Staatsanwaltschaft. Hinderungsgründe für eine Einstellung können beispielsweise Vorstrafen, Beschuldigungen wegen anderer Delikte (vor allem Beschaffungskriminalität, Diebstahl oder Körperverletzung), Besitz einer nicht geringen Menge oder Besitz in Schulen und öffentlichen Einrichtungen sein.