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Heimbewohner-Freibetrag


Definition und Rechtsgrundlage des Heimbewohner-Freibetrags

Der Heimbewohner-Freibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag im deutschen Steuerrecht, der insbesondere im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer eine wichtige Rolle spielt. Zweck dieses Freibetrags ist es, den besonderen Lebensumständen von Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung dauerhaft untergebracht sind, Rechnung zu tragen. Der Heimbewohner-Freibetrag ermöglicht es, einen zusätzlichen Betrag von der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage abzuziehen, wodurch sich die zu zahlende Erbschaft- oder Schenkungsteuer mindern kann.

Die gesetzliche Grundlage für den Heimbewohner-Freibetrag findet sich insbesondere in § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).


Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Heimbewohner-Freibetrags

Persönlicher Anwendungsbereich

Der Heimbewohner-Freibetrag kommt ausschließlich Personen zugute, die zum Zeitpunkt des Erwerbs (idR durch Erbfall) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim, einer Pflegeeinrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung haben. Maßgeblich ist dabei, dass der Erblasser oder die beschenkte Person krankheits-, alters- oder pflegebedingt nicht mehr in der eigenen Wohnung oder im Eigenheim lebt und sich deshalb dauerhaft in einer entsprechenden Einrichtung aufhält.

Sachlicher Anwendungsbereich

Gegenstand des Heimbewohner-Freibetrags ist regelmäßig das selbstgenutzte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG), welches aufgrund des Umzugs in eine Einrichtung nicht mehr als Wohnsitz genutzt werden kann. Der Freibetrag dient dazu, die wirtschaftliche Belastung des durch den Umzug verursachten Leerstands oder der Veräußerung der Immobilie steuerlich zu berücksichtigen.


Höhe und Umfang des Heimbewohner-Freibetrags

Nach aktueller Rechtslage beträgt der Heimbewohner-Freibetrag bis zu 200.000 Euro. Der genaue Betrag kann jedoch nur angesetzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall vollumfänglich vorliegen.

Der Freibetrag mindert die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage direkt und wird zusätzlich zu weiteren spezifischen Freibeträgen (z. B. Ehegattenfreibetrag, Kinderfreibetrag) gewährt.


Rechtliche Voraussetzungen im Detail

Dauerhafte Heimunterbringung

Zu den maßgeblichen Voraussetzungen zählt die dauerhafte Unterbringung des Betroffenen in einer Einrichtung. Ein nur vorübergehender Aufenthalt, beispielsweise zur Kurzzeitpflege oder zur Rehabilitation, genügt nicht. Von Dauerhaftigkeit wird regelmäßig ausgegangen, wenn der Betroffene bereits bei Eintritt in die Einrichtung absehbar und dauerhaft nicht mehr in die eigene Wohnung zurückkehren wird.

Bezug zum Familienheim

Der Freibetrag kann nur für das Familienheim angesetzt werden, das der Betroffene zuvor selbst bewohnt und genutzt hat und dessen Nutzung durch den Heimaufenthalt aufgegeben wurde. Eine Vermietung oder Nutzung durch Dritte ist mit dem Freibetrag unvereinbar.

Fristen und Nachweispflichten

Der Anspruch auf den Heimbewohner-Freibetrag ist an strikte Fristen und entsprechende Nachweispflichten gebunden. Insbesondere ist der dauerhafte Heimeinzug sowie der Nutzungswechsel des Wohnraums gegenüber dem Finanzamt durch geeignete Unterlagen, wie etwa Meldebescheinigungen, Nachweise der Pflegebedürftigkeit oder Heimvertragskopien, zu belegen.

Abgrenzung zu anderen Freibeträgen

Der Heimbewohner-Freibetrag existiert neben allgemeinen persönlichen Freibeträgen sowie dem Freibetrag für das Familienheim gemäß § 13 ErbStG. Während der allgemeine Familienheim-Freibetrag vor allem den Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum durch Ehegatten und Kinder begünstigt, adressiert der Heimbewohner-Freibetrag speziell die Situation bei Heimunterbringung.

Ein Anspruch auf mehrere Freibeträge ist grundsätzlich kumulativ möglich, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.


Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

Die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften in Bezug auf den Heimbewohner-Freibetrag wurde durch mehrere Entscheidungen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (BFH) konkretisiert. Wesentliche Kriterien sind dabei die Dauerhaftigkeit des Heimaufenthaltes, der Nachweis der Aufgabe des ursprünglichen Familienheims sowie die strikte Trennung von privater und eventueller fremder Nutzung.

In der Verwaltungspraxis der Finanzämter werden Nachweise besonders sorgfältig geprüft, insbesondere dann, wenn die Aufgabe des Familienheims mit einer Veräußerung oder Vermietung im Zusammenhang steht.


Steuerliche Wirkung und praktische Bedeutung

Durch die Geltendmachung des Heimbewohner-Freibetrags lässt sich die Erbschaft- oder Schenkungsteuerlast erheblich reduzieren. Insbesondere für Alleinstehende ohne erbberechtigte Kinder kann der Zuschlag zum Freibetrag eine spürbare steuerliche Entlastung bewirken. In der Praxis hat der Heimbewohner-Freibetrag damit eine herausgehobene Bedeutung für die Nachlassplanung.


Zusammenfassung

Der Heimbewohner-Freibetrag stellt im deutschen Steuerrecht eine maßgebliche Entlastung für Personen dar, die aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit ihr bisher bewohntes Familienheim aufgeben müssen. Durch einen zusätzlichen Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer wird der besonderen Lebenssituation dieser Personengruppe Rechnung getragen. Die Regelungen sind detailliert ausgestaltet und verlangen insbesondere strenge Nachweispflichten und Fristenwahrung.


Häufig gestellte Fragen

Wie wird der Heimbewohner-Freibetrag rechtlich angewendet?

Der Heimbewohner-Freibetrag ist eine steuerrechtliche Regelung, die insbesondere bei der Berechnung der zumutbaren Belastung im Rahmen außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) relevant wird. Wird eine Person aus gesundheitlichen Gründen in einem Heim untergebracht, können die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Freibetrag sorgt dafür, dass ein Betrag in Höhe des sogenannten „Existenzminimums“ für persönliche Bedürfnisse des Heimbewohners steuerlich unberücksichtigt bleibt. In der Praxis bedeutet dies, dass neben den Heim- und Pflegekosten zusätzlich ein bestimmter Betrag für den persönlichen Lebensbedarf abgezogen werden kann, ohne dass dieser bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung zum Ansatz kommt. Die rechtliche Grundlage für die Höhe des Freibetrags orientiert sich an den Grundfreibeträgen des Einkommensteuertarifs und wird regelmäßig angepasst.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Heimbewohner-Freibetrag zu erhalten?

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Heimbewohner-Freibetrags ist zunächst, dass tatsächlich außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Dies wird angenommen, wenn der Aufenthalt in einem Heim aus zwingenden, meist gesundheitlichen, Gründen notwendig ist. Der Nachweis ist in der Regel durch ein amtsärztliches Attest oder entsprechende Bescheinigungen zu erbringen. Steuerrechtlich ist zudem vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige die Kosten für den Heimaufenthalt selbst trägt und diese Kosten nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil von anderen Stellen (z.B. Sozialversicherungsträger, Pflegeversicherung) übernommen werden. Die tatsächlichen Zahlungen müssen belegbar und nachweisbar sein (z.B. Rechnungen, Zahlungsbelege).

Wie hoch ist der Heimbewohner-Freibetrag und worauf basiert seine Bemessung?

Der Heimbewohner-Freibetrag richtet sich in seiner Höhe nach dem steuerlichen Existenzminimum, wie es durch die jährlichen Einkommensteuergesetze festgelegt wird. Er beträgt typischerweise den für das entsprechende Jahr geltenden Grundfreibetrag gemäß § 32a EStG. Im Jahr 2024 liegt dieser beispielsweise bei 10.908 Euro. Die konkrete Höhe kann von Jahr zu Jahr variieren, abhängig von der gesetzlichen Anpassung an Inflation und Lebenshaltungskosten. Der Grund für diese Bemessung liegt darin, dass dem Heimbewohner trotz Deckung der Heim- und Pflegekosten ein finanzieller Spielraum für persönliche Bedürfnisse erhalten bleibt.

In welchen Fällen kann der Heimbewohner-Freibetrag steuerrechtlich nicht in Anspruch genommen werden?

Steuerrechtlich ausgeschlossen ist die Inanspruchnahme des Heimbewohner-Freibetrags, wenn die Heimunterbringung nicht aus medizinisch indizierten Gründen, sondern beispielsweise rein alters- oder komfortbedingt erfolgt. Darüber hinaus entfällt der Freibetrag, wenn die Unterbringung vollständig aus öffentlichen Mitteln oder Dritter finanziert wird, da dann keine außergewöhnliche Belastung beim Steuerpflichtigen vorliegt. Auch bei gemeinsamer Unterbringung mit einem Ehepartner gelten spezielle Regelungen, die die Höhe des abziehbaren Betrags beeinflussen können.

Welche Nachweispflichten bestehen für die steuerliche Anerkennung des Heimbewohner-Freibetrags?

Für die steuerliche Anerkennung müssen Steuerpflichtige umfangreiche Nachweise erbringen. Hierzu gehören insbesondere ein Nachweis über die medizinische Notwendigkeit (z.B. ärztliches Attest), ein Nachweis über die tatsächlichen Ausgaben für Heim- und Pflegekosten (z.B. Rechnungen, Kontoauszüge) sowie eine Bestätigung, dass keine oder nur teilweise Kostenerstattung durch andere Stellen vorliegt. Diese Nachweise müssen auf Nachfrage dem Finanzamt vorgelegt werden können und sollten jährlich aktualisiert werden, um auch bei wiederholter Geltendmachung Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Welche steuerlichen Auswirkungen hat der Heimbewohner-Freibetrag auf die Gesamthöhe der abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen?

Durch die Anwendung des Heimbewohner-Freibetrags erhöht sich die Summe der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten, da der Grundfreibetrag zusätzlich angesetzt und bei der Berechnung der zumutbaren Belastung herausgerechnet werden kann. Dies führt in der Regel zu einer geringeren steuerlichen Eigenbelastung und damit zu einer erhöhten steuerlichen Entlastung. Der konkrete Effekt hängt von der individuellen Einkommenssituation und der sonstigen steuerlichen Belastung ab.

Gilt der Heimbewohner-Freibetrag auch für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften?

Im Falle von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, die gemeinsam im Heim leben, steht beiden Ehegatten jeweils der Freibetrag in Höhe des Grundfreibetrags zu, sofern beide die Voraussetzungen erfüllen (z.B. beide aus medizinisch notwendigen Gründen im Heim untergebracht sind und entsprechende Kosten tragen). Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt dabei individuell je Ehegatte/Lebenspartner. Erfolgt die Unterbringung und Kostentragung jedoch nur gemeinschaftlich, kann dies Auswirkungen auf die Höhe des abziehbaren Betrags haben und bedarf einer gesonderten Prüfung durch das Finanzamt.