Legal Lexikon

Heimbeirat


Heimbeirat: Rechtliche Grundlagen und Aufgaben in Pflegeeinrichtungen

Der Begriff Heimbeirat bezeichnet ein Vertretungsorgan von Bewohnerinnen und Bewohnern in stationären Einrichtungen der Alten-, Pflege- und Behindertenhilfe. Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit und Existenz des Heimbeirats ist im Wesentlichen im Heimgesetz (HeimG) bzw. im aktuellen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sowie den jeweiligen Heimmitwirkungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Der Heimbeirat dient der Interessenvertretung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern gegenüber der Heimleitung und weiteren Entscheidungsträgern.


Rechtliche Grundlagen des Heimbeirats

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) und Landesgesetze

Mit dem Inkrafttreten des WBVG im Jahr 2009 wurde das bundesweite Heimgesetz weitgehend abgelöst. Viele Vorschriften zur Heimmitwirkung und zu Heimbeiräten befinden sich heute in den entsprechenden Landesgesetzen, meist als Landesheimgesetze oder Heimmitwirkungsverordnungen bezeichnet. Diese regeln die Bildung, Aufgaben, Rechte und Pflichten des Heimbeirats in Verbindung mit Vorgaben aus dem WBVG (§ 10 WBVG).

Pflicht zur Einrichtung eines Heimbeirats

Stationäre Einrichtungen sind grundsätzlich verpflichtet, einen Heimbeirat einzurichten, sobald mindestens fünf volljährige Personen in der Einrichtung leben. Ist die Mindestzahl nicht erreicht oder besondere Umstände bestehen, kann ein Angehörigen- oder Betreuendenbeirat bestellt werden (§ 12 HeimMitwG, entsprechende Landesregelungen).


Wahl und Zusammensetzung des Heimbeirats

Wahlberechtigte und Wählbarkeit

Wahlberechtigt und wählbar sind im Regelfall alle volljährigen Bewohnerinnen und Bewohner der jeweiligen Einrichtung. In bestimmten Fällen dürfen auch Angehörige oder gesetzliche Betreuer gewählt werden, sofern ein entsprechendes Landesgesetz dies vorsieht. Die konkrete Ausgestaltung des Wahlverfahrens ist regelmäßig in den Heimmitwirkungsverordnungen der Länder geregelt.

Wahlverfahren

Die Wahl erfolgt üblicherweise geheim und direkt. Die Einzelheiten, zum Beispiel zur Einsetzung eines Wahlvorstands, Fristen und zur Einberufung der Wahl, ergeben sich aus den jeweiligen Landesgesetzen beziehungsweise aus den gültigen Verfahrensvorschriften der Einrichtung. Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre, kann jedoch durch örtliche Vorgaben abweichen.


Aufgaben und Rechte des Heimbeirats

Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte

Der Heimbeirat hat nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen umfassende Informations-, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Information und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner
  • Entgegennahme und Weiterleitung von Anliegen, Beschwerden und Anregungen
  • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Qualität des Lebensumfelds
  • Beteiligung bei wesentlichen Angelegenheiten wie Hausordnung, Verpflegung, Freizeitgestaltung, Unterkunft, sowie erhebliche bauliche Veränderungen oder Investitionen

Der Heimbeirat ist zudem regelmäßig bei Entscheidungen über die bei der Eingruppierung und Entgeltgestaltung zu beteiligen.

Anhörungsrecht

Vor Entscheidungen, die das Leben der Heimbewohnerinnen unmittelbar betreffen, ist der Heimbeirat rechtzeitig und umfassend zu informieren und anzuhören (§ 11 WBVG; einschlägige Landesheimgesetze). Dies betrifft vor allem Änderungen bei Verpflegung, Unterkunft und Freizeitangebot sowie bei der Personalplanung und Organisation.

Initiativrecht

Der Heimbeirat kann gegenüber der Heimleitung von sich aus Vorschläge oder Forderungen zu Maßnahmen machen, die das Leben im Heim betreffen. Die Heimleitung ist verpflichtet, sich mit diesen Angelegenheiten in angemessener Frist zu befassen und eine Rückmeldung zu geben.


Pflichten des Heimbeirats

Der Heimbeirat unterliegt der Schweigepflicht (§ 13 HeimMitwG bzw. landesrechtliche Regelungen). Er darf Informationen über persönliche Angelegenheiten der Heimbewohnerinnen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung weitergeben. Dies dient dem Schutz der Persönlichkeit und der Privat- und Intimsphäre.


Zusammenarbeit mit der Heimleitung und weiteren Organen

Regelmäßiger Austausch

Die Heimleitung ist verpflichtet, dem Heimbeirat regelmäßig Gelegenheit zu Beratungen einzuräumen. Dies schließt sowohl die Bereitstellung erforderlicher Unterlagen als auch die Unterstützung bei der Durchführung von Sitzungen und Wahlen ein.

Einbindung in Qualitätsmanagement

Der Heimbeirat kann im Rahmen des internen Qualitätsmanagements und der Entwicklung von Konzepten zur Verbesserung der Lebensqualität hinzugezogen werden. Häufig nimmt der Heimbeirat auch an Begehungen von Prüfbehörden, zum Beispiel durch den Medizinischen Dienst, teil.


Rechtsstellung und Schutz des Heimbeirats

Unabhängigkeit und Schutz vor Benachteiligung

Die Unabhängigkeit des Heimbeirats ist gesetzlich geschützt. Angehörige des Heimbeirats dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Kündigungen oder sonstige Nachteile wegen der Ausübung ihrer Funktion sind gesetzlich ausgeschlossen (§ 14 HeimMitwG bzw. einschlägige Landesgesetze).

Schulung und Unterstützung

Der Heimbeirat hat Anspruch auf die Unterstützung durch die Heimleitung, auch durch die Bereitstellung von Räumen, Material und erforderlicher Arbeitsmittel. Darüber hinaus können die Mitglieder des Heimbeirats an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, die auf ihre Aufgaben vorbereiten und zum Erwerb der erforderlichen Fähigkeiten beitragen.


Besondere Konstellationen in der Interessenvertretung

Ersatzbeirat und Angehörigenvertretung

In Fällen, in denen ein Heimbeirat nicht gewählt werden kann, ist die Bestellung eines sogenannten Ersatzbeirats möglich. Dieser kann aus Angehörigen, gesetzlichen Betreuern oder anderen Vertrauenspersonen bestehen, sofern die Mindestzahl an Bewohnerinnen für eine reguläre Wahl nicht erreicht wird. Die Rechtsstellung des Ersatzbeirats ist der des regulären Heimbeirats weitgehend gleichgestellt.


Bedeutung des Heimbeirats für die Qualität der Betreuung

Der Heimbeirat stellt ein zentrales Element zur Sicherung von Mitbestimmung und Teilhabe für Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen dar. Die Interessenvertretung fördert die Lebensqualität, stärkt die Rechte der Betroffenen und trägt so maßgeblich zu einem sozialeren und selbstbestimmteren Leben im Heim bei.


Gesetzliche Grundlage: Wichtige Paragraphen und Dokumente

  • Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
  • Heimmitwirkungsgesetze der Bundesländer (z. B. HeimMitwG NRW)
  • Landesverordnungen und Ausführungsgesetze (je nach Bundesland)

Zusammenfassung

Der Heimbeirat ist ein rechtsverbindlich vorgeschriebenes Gremium zur Interessenvertretung der Bewohnerinnen in Pflegeeinrichtungen. Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten sind detailliert in Bundes- und Landesgesetzen geregelt. Deshalb kommt dem Heimbeirat eine wesentliche Rolle bei der Gestaltung des Lebensumfeldes und der Wahrung der Rechte von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern zu. Durch seine Mitwirkungs-, Informations- und Initiativrechte trägt der Heimbeirat entscheidend zur sozialen Integration und Lebensqualität in Einrichtungen der stationären Pflege bei.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Bildung eines Heimbeirats?

Die rechtlichen Grundlagen für die Bildung eines Heimbeirates finden sich vorzugsweise im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sowie den jeweiligen Heimgesetzen der Bundesländer, beispielsweise dem Heimgesetz (HeimG) in seiner bis 2009 gültigen Fassung und den aktuellen Landesgesetzen wie dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP). Das WBVG regelt insbesondere die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen wie Pflegeheimen. Nach diesen Rechtsnormen ist die Einrichtung eines Heimbeirats verpflichtend, sobald eine Mindestzahl an dauerhaft untergebrachten Bewohnern erreicht wird. Diese gesetzlichen Vorgaben enthalten detaillierte Informationen zur Wahl, Zusammensetzung, Amtszeit, und zu Aufgaben und Befugnissen des Gremiums, wobei sie meistens durch Landesrecht ergänzt beziehungsweise konkretisiert werden. Einrichtungsträger sind verpflichtet, die Voraussetzungen für die Wahl zu schaffen und diese organisatorisch sowie logistisch zu unterstützen; eine eigenständige Verhinderung etwa durch institutionelle Maßnahmen ist rechtlich unzulässig und kann rechtliche Konsequenzen, bis hin zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen, nach sich ziehen.

Welche rechtlichen Mitbestimmungsrechte besitzt der Heimbeirat?

Der Heimbeirat hat nach den jeweiligen rechtlichen Regelungen weitreichende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Diese sind in § 11 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sowie in den Heimgesetzen konkretisiert. Darunter fallen das Informationsrecht sowie das Anhörungsrecht zu allen Angelegenheiten des Heim- oder Einrichtungsbetriebs, die die Bewohnerschaft direkt betreffen, beispielsweise Änderungen der Hausordnung, Planung von Gemeinschaftseinrichtungen, Speiseplänen, Freizeit- und Betreuungsangebote, aber auch bei der Gestaltung von Verträgen und Entgelten. Grundsätzlich ist die Heimleitung verpflichtet, den Heimbeirat rechtzeitig und umfassend zu informieren und die Meinungsäußerungen des Heimbeirats zu berücksichtigen; Entscheidungen dürfen nicht ohne die vorherige Anhörung des Heimbeirats getroffen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten durch die Einrichtungsleitung kann dies zu Beanstandungen durch die Heimaufsichtsbehörde führen.

Wie wird die Wahl des Heimbeirats rechtlich geregelt?

Die rechtlichen Vorschriften legen fest, dass die Bewohnervertretung grundsätzlich in einer geheimen und unmittelbaren Wahl in der jeweiligen Einrichtung zu erfolgen hat. Die Wahlmodalitäten sehen vor, dass alle volljährigen Bewohnerinnen und Bewohner wahlberechtigt sind und dass eine Wahlordnung zur Anwendung kommt, welche die Transparenz und Nachvollziehbarkeit sichert. Der Einrichtungsleitung obliegt die Pflicht, die Wahl organisatorisch vorzubereiten, dafür zu sorgen, dass eine Wahlleitung bestellt wird und dass niemand an der Wahl gehindert wird. Die Wahlperiode des Heimbeirats beträgt in der Regel zwei Jahre; das Nähere wird durch Landesgesetz oder Wahlordnung geregelt. Kommt im Ausnahmefall keine Wahl zustande, kann in bestimmten Fällen ein sogenannter „Heimfürsprecher“ bestellt werden.

Welche rechtlichen Instrumente hat der Heimbeirat bei Streitigkeiten mit der Heimleitung?

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten besitzt der Heimbeirat das Recht, die Heimaufsichtsbehörde hinzuzuziehen. Diese ist nach den Heimgesetzen und entsprechender Ausführungsgesetze der Länder als zuständige Kontroll- und Vermittlungsinstanz vorgesehen. Der Heimbeirat hat dabei das Recht, Angelegenheiten auch außerhalb der Einrichtungen gegenüber Behörden oder vor Gericht zu vertreten. Darüber hinaus kann der Heimbeirat von seinem Anhörungs- und Vetorecht Gebrauch machen, soweit dies in der jeweiligen landesrechtlichen Ausführung geregelt ist. Grundsätzlich sind sämtliche diese Rechte im gesetzlichen Rahmen auszuüben, wobei Verstöße der Einrichtungsleitung gegen diese Mitwirkungsrechte der Bewohnervertretung aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder Vertragsstrafen nach sich ziehen können.

Welche rechtlichen Pflichten treffen die Einrichtungsleitung im Verhältnis zum Heimbeirat?

Die Einrichtungsleitung ist aus rechtlicher Sicht verpflichtet, die Arbeit des Heimbeirats aktiv zu unterstützen. Dies bedeutet insbesondere das Bereitstellen von Räumlichkeiten für Sitzungen, die Gewährleistung der Wahrung des Post- und Schriftverkehrs sowie die ungehinderte Nutzung von Informationsmitteln für den Heimbeirat. Die Leitung muss außerdem dafür Sorge tragen, dass der Heimbeirat rechtzeitig über alle ihn betreffenden Vorgänge informiert wird und alle Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommt, die für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte notwendig sind. Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und eine Intervention der Heimaufsichtsbehörde nach sich ziehen.

Wie wird die Amtsausübung des Heimbeirats rechtlich vor Eingriffen geschützt?

Der Heimbeirat und seine einzelnen Mitglieder sind nach den gesetzlichen Bestimmungen in ihrer Tätigkeit besonders geschützt. Es ist der Einrichtungsleitung oder Dritten untersagt, die Mitglieder des Heimbeirats wegen ihrer Tätigkeit zu benachteiligen oder durch Drohung, Druck oder andere unlautere Mittel an der Ausübung ihres Amtes zu hindern oder zu beeinflussen. Auch Kündigungen, Vertragsbeendigungen oder Benachteiligungen gegenüber Heimbeiratsmitgliedern aufgrund ihres Engagements sind ausdrücklich unzulässig und können arbeitsrechtliche sowie aufsichtsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dieser Schutz ist elementarer Bestandteil der demokratischen Legitimation und Funktion des Heimbeirats innerhalb der Einrichtung.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei Auflösung oder Nichtzustandekommen eines Heimbeirats?

Kommt ein Heimbeirat – zum Beispiel mangels Kandidaten oder wegen organisatorischer Hürden – nicht zustande, sind im jeweiligen Gesetz Ersatzformen wie die Einrichtung eines sogenannten Heimfürsprechers vorgesehen, dessen Rechtsstellung und Aufgaben gesetzlich näher geregelt sind. Auch die Auflösung eines bestehenden Heimbeirats ist rechtlich nur unter engen Voraussetzungen möglich; etwa wenn das Gremium dauerhaft handlungsunfähig ist. In diesen Fällen ist die Heimaufsicht zur Bestellung eines Ersatzgremiums oder einer beauftragten Person befugt, um die gesetzlich geforderte Mitbestimmung der Bewohnerschaft sicherzustellen. Die Einrichtungsleitung darf eigenmächtig keinen Heimbeirat auflösen oder seine Wahl verhindern, da dies rechtswidrig wäre.