Begriff und Definition des Hausrats
Der Begriff Hausrat bezeichnet sämtliche beweglichen Gegenstände, die innerhalb eines Haushalts zur privaten Lebensführung, Nutzung und Verwaltung benötigt werden. Im rechtlichen Kontext spielt der Hausrat sowohl im Zivilrecht, insbesondere im Familien- und Versicherungsrecht, als auch in weiteren Rechtsgebieten eine bedeutende Rolle.
Hausrat umfasst üblicherweise Einrichtungsgegenstände (Möbel, Teppiche, Lampen), Gebrauchsgegenstände (Küchengeräte, Geschirr, Elektrogeräte), Verbrauchsgegenstände (Haushaltsvorräte, Lebensmittel) und Wertsachen (Schmuck, Bargeld bis zu bestimmten Grenzen). Maßgeblich ist dabei stets die Zuordnung zum privaten Haushalt und nicht etwa zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken.
Hausrat im Familienrecht
Hausrat bei Trennung und Scheidung
Im Familienrecht kommt dem Hausrat eine zentrale Bedeutung bei der Auseinandersetzung gemeinsamer Haushalte zu, insbesondere im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen hierfür finden sich in den §§ 1361a, 1568b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- § 1361a BGB regelt die Verteilung des Hausrats im Fall des Getrenntlebens der Ehegatten.
- § 1568b BGB bezieht sich auf die endgültige Aufteilung im Scheidungsfall.
Vorrangiges Ziel ist die gerechte und zweckmäßige Verteilung des Hausrats auf die ehemaligen Partner unter Berücksichtigung des Grundsatzes des beiderseitigen Bedürfnisses und Nutzung.
Ausgleichsansprüche
Kommt es im Zuge der Aufteilung zu einer einseitigen Zuweisung von Hausratsgegenständen, können Ausgleichsansprüche entstehen, sofern der Wert der übertragenen Gegenstände erheblich voneinander abweicht (§ 1568b Abs. 3 BGB).
Hausrat in nichtehelichen Lebensgemeinschaften
Für die Zuweisung und Verteilung von Hausrat in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gelten keine speziellen gesetzlichen Vorschriften, sodass hier allgemeine Regeln zu Miteigentum oder Besitz herangezogen werden. Vereinbarungen über den Umgang mit gemeinsam angeschafftem Hausrat sind daher empfehlenswert.
Hausrat im Versicherungsrecht
Definition und Umfang der Hausratversicherung
Die Hausratversicherung schützt den Versicherten vor Schäden an Ihrem Hausrat durch typische Gefahren wie Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Feuer, Sturm oder Hagel. Versicherungsrechtlich ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2018 bzw. VHB 2022) präzise festgelegt, was als Hausrat gilt:
- Alle beweglichen, dem Haushalt dienenden Sachen, einschließlich Wertsachen (z. B. Schmuck, Bargeld, Urkunden), soweit nicht gesonderte Ausschlüsse gelten.
- Mitversichert ist regelmäßig auch der Hausrat in Nebenräumen, Garagen und auf dem Grundstück, soweit diese zum Haushalt gehören.
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind hingegen u. a. Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, bestimmte Tiere und Gegenstände zur gewerblichen Nutzung (siehe § 4 VHB).
Versicherungsfall und Entschädigungsgrenzen
Im Schadensfall leistet die Hausratversicherung nach dem Neuwertprinzip, d. h. zum Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte. Für Wertsachen und bestimmte Gegenstände bestehen in der Regel Entschädigungsgrenzen.
Besondere Gegenstände und Hausrat im Ausland
Die Mitversicherung bestimmter Sonderfälle (z. B. Hausrat in Ferienwohnungen oder während eines Umzugs) kann individuell geregelt werden. Auch Hausrat, der sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet (z. B. auf Reisen), ist bis zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen versichert (Außenversicherung).
Hausrat im Mietrecht
Hausrat und Mietverhältnis
Im Mietrecht spielt die klare Abgrenzung zwischen Hausrat des Mieters und dem Eigentum des Vermieters eine Rolle, insbesondere im Falle von möblierten Mietwohnungen. Schäden am Hausrat, die im Rahmen des Mietverhältnisses auftreten, sind prinzipiell vom Mieter und seiner Versicherung zu tragen, sofern diese nicht auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
Ersatzansprüche bei Schäden
Im Falle eines Schadens an mitgebrachten Gegenständen des Mieters durch Gebäudemängel kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch gemäß § 536a BGB gegen den Vermieter bestehen.
Abgrenzung: Hausrat, Haus- und Grundbesitz, persönliche Gegenstände
Eine rechtliche Abgrenzung des Hausrats ist insbesondere gegenüber Grundstück, Gebäude, Einbaumöbeln und zu beruflichen Zwecken genutzten Gegenständen erforderlich. Hausrat sind alle beweglichen Sachen, die weder fest mit dem Gebäude verbunden noch ausschließlich für berufliche, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind.
Steuerrechtliche Aspekte des Hausrats
Im Steuerrecht kann der Hausrat bei Vermögensübertragungen (Schenkung, Erbschaft) relevant werden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bleibt Hausrat bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei, wenn er innerhalb der gesetzlichen Definition bleibt.
Zusammenfassung
Hausrat ist ein umfassender Begriff des Privatrechts, der zahlreiche Rechtsbereiche betrifft. Von zentraler Bedeutung ist die genaue Definition und Abgrenzung, da sich hieraus weitreichende Rechte und Pflichten insbesondere bei Trennung, Scheidung, Versicherungsschutz und mietrechtlichen Beziehungen ergeben. Eine eindeutige Zuordnung von Gegenständen als Hausrat schafft Rechtssicherheit und ist Grundlage jeder streitigen oder vertraglichen Auseinandersetzung.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist im Rahmen einer Hausratversicherung versichert?
Im rechtlichen Kontext einer Hausratversicherung gilt in der Regel der Versicherungsnehmer als versicherte Person. Mitversichert sind außerdem alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, dazu zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie minderjährige und gegebenenfalls volljährige Kinder, sofern sie noch in einer Ausbildung stehen und im Haushalt des Versicherungsnehmers leben. Wichtig ist dabei, dass die häusliche Gemeinschaft als Voraussetzung für den Versicherungsschutz betrachtet wird. Wohnen beispielsweise volljährige Kinder in einer eigenen Wohnung, benötigen sie in der Regel eine eigene Hausratversicherung, es sei denn, der Hausratversicherungsvertrag enthält explizite Regelungen für auswärtige Unterbringung, etwa bei Studenten. Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft (WG) sind grundsätzlich nicht versichert, außer sie sind namentlich im Vertrag aufgenommen oder der Versicherungsschutz wurde ausdrücklich erweitert. Rechtlich nicht abgesichert sind zudem Untermieter, Gäste und sonstige, nicht zum Hausstand gehörige Personen.
Welche Schäden werden von einer Hausratversicherung reguliert?
Die Hausratversicherung deckt im Wesentlichen Sachschäden am Hausrat ab, die durch bestimmte, im Vertrag genannte Gefahren verursacht werden. Zu den standardmäßig versicherten Gefahren zählen Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Die Versicherung umfasst alle beweglichen Sachen, die zum Haushalt des Versicherungsnehmers gehören, beispielsweise Möbel, Kleidung, elektronische Geräte und Schmuck. Nicht versichert sind hingegen Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, etwa wenn Fenster oder Türen offen gelassen wurden, sofern dies nicht durch zusätzliche Vereinbarungen im Vertrag abgedeckt ist. Optional können weitere Gefahren wie Elementarschäden (Überschwemmung, Erdbeben, Schneedruck) mit eingeschlossen werden. Schäden an Gebäude und Gebäudebestandteilen fallen jedoch nicht unter die Hausratversicherung, sondern sind durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt.
Wie verhält es sich mit dem Versicherungsschutz bei Umzug?
Der rechtliche Schutz der Hausratversicherung ruht nicht automatisch bei einem Wohnungswechsel. Tatsächlich besteht während eines Umzugs eine sogenannte Außenversicherung. Das bedeutet, dass der gesamte Hausrat, auch während des Transports und für eine bestimmte Zeit sowohl am alten als auch am neuen Wohnort versichert ist. Die Dauer der Doppelversicherung ist in den Versicherungsbedingungen festgelegt und beträgt in der Regel 2 Monate ab Umzugsbeginn. Es ist jedoch zwingend erforderlich, den Versicherer rechtzeitig über den bevorstehenden Umzug und die neue Adresse zu informieren. Versäumnisse hierbei können bei einem Schadenfall zu einer Leistungsreduzierung oder sogar zur Leistungsverweigerung führen. Während des Transports besteht Versicherungsschutz vor allem für Schäden durch vertraglich genannte Gefahren wie Feuer oder Einbruchdiebstahl, typischerweise nicht für Transportschäden, es sei denn, diese wurden im Vertrag ausdrücklich eingeschlossen.
Was versteht man unter grober Fahrlässigkeit und wie wirkt sie sich auf den Versicherungsschutz aus?
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt. Im Zusammenhang mit dem Hausrat kann dies beispielsweise das offene Fenster während eines langen Urlaubs oder das Nichtverschließen der Haustüre trotz Verlassen der Wohnung sein. Aus rechtlicher Sicht führt grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich zu einer Leistungskürzung oder sogar zum vollständigen Leistungsausschluss seitens des Versicherers. Allerdings bieten viele moderne Hausratversicherungen optional eine Klausel an, welche die sogenannte grobe Fahrlässigkeit umfassend mitversichert. Dann leistet die Gesellschaft auch bei einem durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schaden voll oder zumindest teilweise, je nach vertraglicher Vereinbarung. Für den Versicherungsnehmer empfiehlt es sich, entsprechende Vertragsklauseln auf ihre konkrete Ausgestaltung hin genau zu prüfen, da einzelne Schäden, wie etwa Diebstahl von Wertsachen, mitunter weiterhin ausgenommen sein können.
Wie ist der Versicherungsschutz für Hausrat außerhalb der Wohnung geregelt?
Rechtlich gesehen besteht im Rahmen vieler Hausratversicherungen eine sogenannte Außenversicherung. Diese schützt den Hausrat des Versicherungsnehmers auch außerhalb der eigentlichen Wohnung, etwa bei vorübergehendem Aufenthalt in Hotels, Ferienwohnungen oder während eines Krankenhausaufenthalts. Der Versicherungsschutz ist jedoch zeitlich und hinsichtlich der Versicherungssumme limitiert (meist für maximal 3 Monate und in der Höhe auf einen bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme, zum Beispiel 10 %). Versichert sind in diesen Fällen typischerweise nur Schäden durch die im Vertrag benannten Gefahren wie Einbruchdiebstahl, Brand, Leitungswasser etc. Von der Außenversicherung ausgenommen sind meist reine Abstellräume, Gartengeräte außerhalb des Grundstücks oder Wertsachen, es sei denn, diese sind ausdrücklich eingeschlossen. Entscheidend für die Regulierung eines Schadens ist, dass ein unverzüglicher und dokumentierter Nachweis des Besitzverhältnisses sowie eine Schadensanzeige bei Polizei und Versicherer erfolgt.
Was ist bei einem Versicherungsfall konkret zu tun?
Im Falle eines Schadens ist der Versicherungsnehmer rechtlich verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, dem Versicherer zu melden. Ebenso muss bei strafbaren Handlungen wie Einbruchdiebstahl oder Vandalismus umgehend die Polizei eingeschaltet und eine Anzeige erstattet werden. Der Schaden sowie die beschädigten oder entwendeten Gegenstände müssen sorgfältig dokumentiert werden, idealerweise mit Fotos, Zeugen und, wo möglich, Belegen über den ursprünglichen Besitz (z. B. Kaufbelege, Seriennummern). Der Versicherer hat das Recht, Nachweise zu prüfen. Veränderungen am Schadensort sind, solange sie nicht der Schadenminderung dienen, zu unterlassen. Kommt der Versicherungsnehmer diesen Obliegenheiten nicht nach, kann dies zu einer Kürzung oder zum vollständigen Verlust des Versicherungsanspruchs führen. Folgeschäden oder doppelte Schädigungen aus derselben Ursache sind separat anzeigepflichtig.
Unter welchen Umständen kann der Versicherer die Leistung verweigern oder kürzen?
Ein Versicherer kann seine Leistung rechtlich ganz oder teilweise verweigern, wenn der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Nebenpflichten, die sogenannten Obliegenheiten, verletzt hat, beispielsweise durch verspätete Schadenanzeige oder mangelnde Sicherung der Wohnung. Ebenso kann eine Leistungskürzung erfolgen, wenn ein Schaden grob fahrlässig verursacht wurde und keine entsprechende Mitversicherung vereinbart war. Darüber hinaus sind Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gleiches gilt für bestimmte vertragsrechtlich ausgeschlossene Gefahren (z. B. Krieg, innere Unruhen, Kernenergie). Liegt Unterversicherung vor – das heißt, der Wert des Hausrats übersteigt die abgeschlossene Versicherungssumme -, erfolgt die Leistungsauszahlung im Schadenfall nur anteilig nach der Quotenregelung gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Wie ist der Umgang mit Unterversicherung rechtlich geregelt?
Im Falle einer Unterversicherung, also wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Wert des Hausrats, greift die sogenannte Unterversicherungsverzichtsregelung, falls diese vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls ist die Versicherungsleistung im Schadenfall proportional gemindert. Das bedeutet: Übersteigt der Wert des Hausrats die Versicherungssumme um beispielsweise 25 %, so werden im Schadensfall ebenfalls nur 80 % der Schadenssumme erstattet. Besonders wichtig ist daher die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Versicherungssumme an den aktuellen Wert des Hausrats. Maßgeblich ist dabei stets der Neuwert, nicht der Zeitwert der versicherten Gegenstände. Einige Versicherungsunternehmen bieten eine pauschale Unterversicherungsklausel (z. B. 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche) an, durch die eine Unterversicherung vermieden wird, sofern diese Pauschale nicht unterschritten wird.