Legal Lexikon

Haushaltsplan


Begriff und rechtliche Bedeutung des Haushaltsplans

Ein Haushaltsplan ist ein zentrales Steuerungsinstrument im öffentlichen Haushaltsrecht, welches Einnahmen und Ausgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – insbesondere des Bundes, der Länder und Kommunen – für eine festgelegte Haushaltsperiode vorausschauend erfasst, bewilligt und regelt. Der Haushaltsplan ist in allen Ebenen der Gebietskörperschaften ein formelles Gesetz (Bund, Länder) bzw. eine verbindliche Rechtsvorschrift (Kommunen). Seine rechtliche Ausgestaltung ist im Grundgesetz, in den jeweiligen Haushaltsordnungen sowie in kommunalrechtlichen Vorschriften umfassend normiert.

Gesetzliche Grundlagen des Haushaltsplans

Verfassungsrechtliche Verankerung

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Haushaltsplan auf Bundesebene bildet das Grundgesetz (GG), insbesondere die Artikel 110 ff. GG („Haushaltsgesetz“ und „Haushaltsführung“). Hier wird normiert, dass alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes für jedes Haushaltsjahr in einen Haushaltsplan eingestellt und dieser grundsätzlich durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird.

Regelungen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene

  • Bund: Die rechtliche Ausgestaltung für den Haushaltsplan des Bundes regelt das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) sowie die Bundeshaushaltsordnung (BHO).
  • Länder: In den Ländern gelten die jeweiligen Landeshaushaltsordnungen, die am HGrG orientiert, aber länderspezifisch ausgestaltet sind.
  • Kommunen: Hier greifen die Kommunalhaushaltsverordnungen und Gemeindeordnungen/Kommunalverfassungen der Länder.

Aufbau und Inhalt des Haushaltsplans

Grundstruktur

Ein Haushaltsplan gliedert sich in der Regel in folgende wesentliche Teile:

  • Gesamthaushalt (Hauptplan): Enthält sämtliche Einnahmen und Ausgaben.
  • Einzelpläne: Detaillierte Abschnittsaufteilung nach Ressorts oder Verwaltungsbereichen (z. B. Inneres, Bildung, Gesundheit).
  • Titel: Einzelne Einnahme- und Ausgabearten.
  • Anlagen: Stellenübersichten, Finanzpläne, Übersichten über Förderprogramme etc.

Zeitliche Dimension: Haushaltsjahr und Mehrjahresplanung

Der Haushaltsplan gilt für ein Haushaltsjahr, das regelmäßig dem Kalenderjahr entspricht. Auf Bundesebene ist neben dem Einzelhaushalt ein Finanzplan für mindestens fünf Jahre aufzustellen (vgl. § 9 BHO).

Haushaltssoll und Haushaltsist

Im Haushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben als Sollwerte (Planansätze) festgesetzt. Die tatsächliche Ausführung im jeweiligen Haushaltsjahr ist das Haushaltsist.

Rechtliche Wirkung und Bindungswirkung des Haushaltsplans

Gesetzes- bzw. Rechtsverordnungscharakter

  • Bund und Länder: Haushaltpläne haben als Haushaltsgesetz (bzw. Haushaltsgesetzesbeschluss) Gesetzescharakter mit normativer Wirkung und binden Verwaltung und Regierung in der Haushaltsführung.
  • Kommunen: Hier handelt es sich regelmäßig um eine Satzung, die für die Verwaltung verbindlich ist.

Bindung der Haushaltsführung

Der Haushaltsplan regelt die Bewilligung von Ausgaben. Die Verwaltung ist in ihrer Ausführung auf die im Haushaltsplan bewilligten Mittel beschränkt, sofern das materielle Haushaltsrecht keine Ausnahmen (z. B. über- und außerplanmäßige Ausgaben) vorsieht.

Haushaltsplanverfahren: Aufstellung, Feststellung und Ausführung

Aufstellungsverfahren

Die Regierung (bzw. Verwaltungsspitze) erstellt im Benehmen mit den Behörden einen Haushaltsplanentwurf und bringt diesen zur Beschlussfassung in das jeweilige Parlament oder den zuständigen Rat ein.

Beratungs- und Änderungsverfahren

Das Parlament (Bundestag, Landtag, Kreistag, Stadt-/Gemeinderat) prüft und berät den Entwurf und kann Änderungen vornehmen, bevor es den Haushaltsplan feststellt.

Ausführung und Haushaltsüberwachung

Nach Inkrafttreten obliegt die Ausführung der Verwaltung, die verpflichtet ist, regelmäßig über Vollzug und ggf. Abweichungen zu berichten. Überwachungs- und Kontrollinstanzen sind Rechnungshöfe, die das Haushaltsgebaren auf Rechtsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kontrollieren.

Besondere rechtliche Aspekte im Haushaltsrecht

Haushaltsgrundsätze

Zentrale Haushaltsgrundsätze sind:

  • Jährlichkeit: Der Haushaltsplan gilt grundsätzlich nur für ein Jahr.
  • Vollständigkeit: Sämtliche Einnahmen und Ausgaben müssen veranschlagt werden.
  • Fälligkeit und Klarheit: Einnahmen und Ausgaben müssen eindeutig und nachvollziehbar angegeben werden.
  • Einheit und Öffentlichkeit: Der Haushaltsplan umfasst alle Einnahmen und Ausgaben und ist grundsätzlich öffentlich.

Nachtragshaushalt und Mittelübertragungen

Ergibt sich im Laufe des Haushaltsjahres ein nicht vorhersehbarer, erheblicher Mehrbedarf, können Nachtragshaushaltspläne beschlossen werden. Bildung von Rücklagen, Haushaltsreste und Haushaltsübertragungen sind unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Solche Ausgaben sind nur unter engen, gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig und grundsätzlich genehmigungspflichtig (§ 37 BHO, vergleichbare Landeshaushaltsordnungen).

Rechtliche Folgen von Haushaltsverstößen

Verstöße gegen haushaltsrechtliche Vorschriften können verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen – von Beanstandungsrechten der Aufsichtsbehörden über personalrechtliche Disziplinarmaßnahmen bis hin zu Schadensersatzpflichten für Verantwortungsträger.

Bedeutung des Haushaltsplans für das öffentliche Finanzwesen

Der Haushaltsplan erfüllt sowohl eine Steuerungs-, Kontroll- als auch Legitimationsfunktion. Über die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplans werden nicht nur die Finanzen der Gebietskörperschaft geregelt, sondern auch demokratische Mitwirkungsrechte, Transparenz und die Bindung der Exekutive sichergestellt.

Literaturhinweise

  • Bundesministerium der Finanzen: Haushaltsrechtliche Vorschriften
  • Henneke/Mückl, Öffentliches Haushaltsrecht, 6. Aufl.
  • Driehaus, Kommunales Haushaltsrecht, 17. Aufl.
  • Bundesrechnungshof: Aufgaben und Kontrollrechte

Hinweis: Dieser Artikel bietet einen umfassenden und rechtlich fundierten Überblick zum Begriff Haushaltsplan im deutschen Recht. Für weitergehende Vertiefung empfiehlt sich die Konsultation spezieller Literatur oder der offiziellen Gesetzestexte.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist rechtlich für die Aufstellung des Haushaltsplans zuständig?

Die rechtliche Zuständigkeit für die Aufstellung eines Haushaltsplans liegt im öffentlichen Bereich grundsätzlich bei der Verwaltungsspitze einer jeweiligen Körperschaft, beispielsweise der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister einer Kommune oder dem Kämmerer. Im Kontext des staatlichen Haushaltsrechts (z.B. gemäß § 75 der Gemeindeordnung, GO, in den Bundesländern oder nach Art. 110 GG für den Bund) ist eine sorgfältige und rechtzeitige Aufstellung verpflichtend. Die Verwaltung ist dabei verpflichtet, alle voraussichtlich anfallenden Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben realistisch zu planen und einen ausgeglichenen (bzw. nach Landesrecht genehmigungsfähigen) Haushaltsplan zu präsentieren. Erst nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ – im Bund der Bundestag, in Gemeindevertretungen der jeweilige Rat – erhält der Haushaltsplan Rechtskraft.

Welche rechtlichen Anforderungen gelten für die Verabschiedung eines Haushaltsplans?

Die Verabschiedung des Haushaltsplans ist an strenge gesetzliche Vorschriften gebunden. In Deutschland müssen Haushaltspläne von dem jeweils zuständigen Parlament oder Rat in einer förmlichen Sitzung beschlossen werden (§ 78 GO NRW, § 80 BHO). Vorher ist regelmäßig eine umfassende Beratung im zuständigen Haushalts- oder Finanzausschuss erforderlich. Auch gibt es rechtlich geforderte Fristen und Beteiligungsrechte (z. B. Anhörung der Bürger oder der Fachämter). Ein Haushaltsplan darf ohne gültige Beschlussfassung nicht vollzogen werden; Ausnahmen bestehen nur im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung, die gesetzlich eng begrenzt ist.

Welche Rechtsfolgen hat ein nicht genehmigter oder nichtiger Haushaltsplan?

Wird ein Haushaltsplan aus rechtlichen Gründen nicht genehmigt oder nachträglich für nichtig erklärt (z. B. wegen Verfahrensverstößen oder Überschreitung der Verschuldungsgrenzen), tritt eine vorläufige Haushaltsführung in Kraft. In dieser Situation ist die Verwaltung auf bestimmte Maßnahmen beschränkt: Es dürfen nur rechtlich notwendige Ausgaben für bestehende Verpflichtungen, gesetzlich vorgeschriebene Leistungen sowie unabweisbare Maßnahmen getätigt werden (§ 82 GO NRW, § 45 BHO). Freiwillige Leistungen und neue Investitionen sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörden (z. B. Kommunalaufsicht) können ggf. einschreiten und Auflagen erteilen.

Welche rechtlichen Kontrollmechanismen bestehen bezüglich der Haushaltsführung?

Im Haushaltsrecht bestehen umfangreiche interne und externe Kontrollmechanismen. Intern ist die Verwaltung verpflichtet, eine ordnungsgemäße Dokumentation und Überwachung der Haushaltsmittel durchzuführen. Extern erfolgt die Kontrolle durch zuständige Rechnungsprüfungsämter oder Landesrechnungshöfe (§ 53 HGrG, § 92 GO NRW). Diese prüfen die Einhaltung des Haushaltsrechts, der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit sowie ggf. die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Neben der Jahresrechnung werden auch einzelne Haushaltspositionen und Verfahrensweisen überprüft. Im Falle von Beanstandungen können Rechtsfolgen wie Beanstandungen, Rückforderungsbescheide oder dienstrechtliche Maßnahmen eintreten.

Welche rechtlichen Folgen treten bei einer Überschreitung des Haushaltsvolumens ein?

Die Überschreitung der im Haushaltsplan festgelegten Ausgaben bedarf immer einer eigenen rechtlichen Grundlage. Dies kann eine Nachtragshaushaltssatzung (§ 78 GO NRW) oder in wenigen Ausnahmefällen ein Beschluss zur außerplanmäßigen Ausgabe sein, der jedoch mit einer Gegenfinanzierung zu verbinden ist und unverzüglich dem Beschlussorgan vorzulegen ist. Unrechtmäßige Überschreitungen können zu persönlichen Haftungsfolgen für Verantwortliche in der Verwaltung führen (z. B. im Rahmen der beamtenrechtlichen oder haftungsrechtlichen Vorgaben nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), darüber hinaus zur politischen Verantwortlichkeit gegenüber dem jeweiligen Rat oder Parlament.

Wie ist das rechtliche Verfahren bei Nachtragshaushalten geregelt?

Das Verfahren für Nachtragshaushalte ist gesetzlich exakt normiert (§ 80 GO NRW, § 37 BHO). Ein Nachtragshaushalt ist erforderlich, sobald sich wesentliche Änderungen in der Finanzlage ergeben (z. B. unerwartete Mehrausgaben, Einnahmerückgänge, neue gesetzliche Verpflichtungen). Der Entwurf unterliegt denselben rechtlichen Prüf- und Beratungsverfahren wie der ursprüngliche Haushaltsplan, einschließlich öffentlicher Bekanntmachung und Beschlussfassung durch das zuständige Organ. Ohne förmliche Verabschiedung sind Mehrausgaben in der Regel unzulässig.

Welche rechtlichen Konsequenzen bestehen bei einer Verletzung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

Die Haushaltsgrundsätze sind rechtlich bindend (vgl. § 7 BHO, § 77 GO NRW). Werden bei der Haushaltsaufstellung oder -durchführung gravierende Verstöße gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festgestellt, drohen verschiedene Sanktionen. Rechnungshöfe können Beanstandungen aussprechen, Rückzahlungen zugunsten der Haushaltskasse anordnen und bei Pflichtverletzungen auch disziplinarische oder haftungsrechtliche Schritte gegen Verantwortliche einleiten. In gravierenden Fällen ist der Haushaltsplan selbst anfechtbar, und die betreffenden Maßnahmen könnten eingestampft werden.