Begriff und rechtliche Einordnung von Hausgehilfen
Der Begriff Hausgehilfe bezeichnet eine Person, die im privaten Haushalt eines Arbeitgebers tätig ist und dort hauswirtschaftliche sowie gegebenenfalls auch pflegerische Aufgaben übernimmt. Hausgehilfen zählen rechtlich zu den Hausangestellten, wobei sich ihre Rechtsstellung und der arbeitsrechtliche Schutz maßgeblich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften ergeben. Die Tätigkeit eines Hausgehilfen ist insbesondere abzugrenzen von anderen Dienstverhältnissen im Gewerbebereich sowie von familieninternen Unterstützungsleistungen, die keiner arbeitsrechtlichen Regulierung unterliegen.
Abgrenzung des Hausgehilfenbegriffs
Ein Hausgehilfe ist typischerweise im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt und erhält dafür eine Entlohnung. Der Einsatz erfolgt überwiegend in privaten Haushalten, nicht jedoch in gewerblichen Betrieben oder Institutionen. Klassische Tätigkeitsfelder umfassen Reinigungsarbeiten, Zubereitung von Speisen, Kinderbetreuung, Gartenpflege, Einkaufsdienste oder Unterstützung älterer beziehungsweise pflegebedürftiger Personen im Alltag. Keine Hausgehilfen im rechtlichen Sinne sind Personen, die auf selbständiger Basis oder als freie Mitarbeiter tätig werden. Dazu zählen beispielsweise Reinigungskräfte, die ihre Dienste gewerblich mehreren Haushalten anbieten.
Arbeitsrechtliche Grundlagen für Hausgehilfen
Arbeitsverhältnis und Vertragsschluss
Das Verhältnis zwischen Hausgehilfe und Arbeitgeber (Haushaltsinhaber) ist durch einen Arbeitsvertrag geregelt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 611 ff. BGB) bilden die Grundlage. Der Arbeitsvertrag kann formfrei, schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, wobei sich aus Beweisgründen die Schriftform empfiehlt. Es gelten die allgemeinen Schutzvorschriften für Arbeitnehmer und ergänzende Bestimmungen für Hausangestellte.
Mindestlohnregelungen
Auch Hausgehilfen unterliegen dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn uneingeschränkt, es sei denn, im konkreten Einzelfall greifen Ausnahmevorschriften (etwa bei der Beschäftigung naher Angehöriger).
Arbeitszeit und Ruhezeiten
Für Hausgehilfen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Hierzu zählen Regelungen zur Höchstarbeitszeit, zu Pausen und zu Mindestruhezeiten. Die Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden täglich nicht überschreiten; ausnahmsweise sind bis zu zehn Stunden täglich möglich, jedoch muss im Ausgleich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden über sechs Monate eingehalten werden. Das Gesetz sieht zudem Mindestruhezeiten von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitsschichten vor.
Urlaubsanspruch
Hausgehilfen steht grundsätzlich der volle Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu. Demnach beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage bei einer Sechstagewoche. Die genaue Anzahl der Urlaubstage hängt von der individuellen vertraglichen Regelung und der wöchentlichen Arbeitszeit ab.
Kündigungsschutz und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die grundsätzlich normierten Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), sofern bestimmte Schwellenwerte (zum Beispiel mindestens zehn regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer) im Haushalt überschritten werden. Für kleinere Privathaushalte finden dagegen die allgemeinen Kündigungsvorschriften Anwendung. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für Hausgehilfen mindestens vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 BGB). Längere Fristen sind bei längerer Betriebszugehörigkeit vorgesehen.
Sozialrechtliche Aspekte der Hausgehilfenbeschäftigung
Anmeldung und Versicherungspflichten
Arbeitgeber eines Hausgehilfen sind verpflichtet, das Beschäftigungsverhältnis bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden. In der Regel erfolgt die Anmeldung als sogenannte geringfügige Beschäftigung (Minijob) an Privathaushalte nach Maßgabe des § 8a SGB IV. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale zwingend erforderlich. Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung werden anteilig abgeführt. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, die ein regelmäßiges monatliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro, Stand 2024) vorsehen, kommt die Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse zum Tragen.
Unfallversicherung
Hausgehilfen sind kraft Gesetzes in die gesetzliche Unfallversicherung über die Unfallkasse einbezogen. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein und ist für die korrekte Anmeldung verantwortlich (§ 2 SGB VII).
Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall
Im Falle unverschuldeter Krankheit besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Im Anschluss greift bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
Besonderheiten bei der Beschäftigung von Hausgehilfen
Minderjährige Hausgehilfen
Die Beschäftigung Minderjähriger als Hausgehilfen ist nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) nur eingeschränkt möglich. Grundsätzlich ist die Beschäftigung minderjähriger Personen unter 15 Jahren untersagt. Für Jugendliche ab 15 Jahren gelten spezielle Schutzvorschriften in Bezug auf Arbeitszeit, Tätigkeitsumfang und Erholungsurlaub.
Beschäftigung ausländischer Hausgehilfen
Bei der Beschäftigung von Hausgehilfen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und der Beschäftigungsverordnung zu beachten. Eine Tätigkeit als Hausgehilfe ist im Regelfall nur bei bestehender Arbeitserlaubnis oder bei entsprechendem Aufenthaltsstatus zulässig.
Steuerliche Behandlung der Beschäftigung von Hausgehilfen
Steuerliche Fördermöglichkeiten
Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, einen Teil der Kosten für Hausgehilfen steuerlich geltend zu machen. Nach § 35a EStG (Einkommensteuergesetz) können bis zu 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 4.000 Euro jährlich, Stand 2024) steuerlich abgesetzt werden, sofern die Beschäftigung ordnungsgemäß angemeldet wurde.
Lohnsteuerabzug
Abhängig vom vereinbarten Arbeitsentgelt und der Art der Beschäftigung kann für Hausgehilfen ein Lohnsteuerabzug erforderlich sein. Bei Minijobs im Privathaushalt wird üblicherweise eine Pauschalsteuer erhoben, die der Arbeitgeber direkt an die Minijob-Zentrale abführt.
Rechtliche Folgen unerlaubter oder nicht angemeldeter Beschäftigung
Meldepflichtverletzungen
Die Nichtanmeldung eines Hausgehilfen bei den Sozialversicherungsträgern stellt eine Ordnungswidrigkeit oder – bei Vorsatz – sogar eine Straftat (Schwarzarbeit) gemäß den Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) dar. Dies kann Bußgelder sowie rückwirkende Beitragsforderungen und steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Haftung und Versicherungsschutz
Im Falle nicht angemeldeter Beschäftigung besteht kein Unfallversicherungsschutz. Die Haftung für Schadensfälle oder Unfälle kann in vollem Umfang auf den Arbeitgeber zurückfallen. Darüber hinaus können etwaige arbeitsrechtliche Schutzrechte des Hausgehilfen beeinträchtigt werden.
Literatur und weiterführende Links
Weiterführende Informationen zur rechtlichen Behandlung von Hausgehilfen bieten unter anderem die regelmäßig aktualisierten Leitfäden der Deutschen Rentenversicherung, die Publikationen der Minijob-Zentrale sowie die einschlägigen Gesetzestexte (insb. BGB, SGB IV, SGB VII, MiLoG, BUrlG, AufenthG, EStG).
Dieser Artikel bietet eine umfassende und strukturierte Übersicht zum Begriff Hausgehilfen und beleuchtet die wesentlichen rechtlichen Aspekte und Rahmenbedingungen, die bei der Beschäftigung von Hausgehilfen im privaten Haushalt zu beachten sind.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Beschäftigung von Hausgehilfen?
Im rechtlichen Kontext wird die Beschäftigung von Hausgehilfen überwiegend durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Mindestlohngesetz (MiLoG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie spezifische Vorschriften wie das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale geregelt. Hausgehilfen fallen nach §§ 105 ff. Gewerbeordnung (GewO) sowie § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unter den Arbeitnehmerbegriff, sofern sie weisungsgebunden und in persönliche Abhängigkeit eingebunden arbeiten. Arbeitgeber im Privathaushalt sind verpflichtet, Hausgehilfen ordnungsgemäß anzumelden, entweder als geringfügig Beschäftigte oder als sozialversicherungspflichtig Angestellte. Die Beschäftigung erfordert regelmäßig schriftliche Arbeitsverträge, in denen Aufgabenbereich, Arbeitszeiten und Vergütung klar geregelt sind. Für Hausgehilfen gelten zudem die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Auch das Arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet Anwendung, insbesondere zum Schutz vor Diskriminierung. Zu beachten sind darüber hinaus Vorgaben zu Urlaubsansprüchen (§ 3 Bundesurlaubsgesetz) und zu Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung und Sozialversicherung von Hausgehilfen?
Arbeitgeber sind verpflichtet, jede Hausgehilfenstelle – sei es als Minijob (geringfügige Beschäftigung) oder als sozialversicherungspflichtige Anstellung – bei den zuständigen Stellen anzumelden. Bei Minijobs im Privathaushalt ist die Anmeldung ausschließlich über das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorzunehmen. Dabei werden pauschale Beiträge zur Renten- und Unfallversicherung sowie gegebenenfalls zur Krankenversicherung und Umlagen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhoben. Eine private Unfallversicherung ist für die Hausgehilfen häufig ebenfalls verpflichtend, insbesondere bei vorliegenden Haushaltsunfallrisiken. Im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Hausgehilfen grundsätzlich allen Zweigen der Sozialversicherung zu unterwerfen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung). Nichtangemeldete Beschäftigung stellt eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IV, SGB X) sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) dar und kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
Welche Arbeitszeitregelungen sind für Hausgehilfen zu beachten?
Für Hausgehilfen gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) uneingeschränkt, sofern sie als Arbeitnehmer im Privathaushalt tätig sind. Die werktägliche Arbeitszeit darf laut § 3 ArbZG grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten und kann nur in Ausnahmefällen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, sofern innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten ein Durchschnitt von acht Stunden werktäglich eingehalten wird. Weiterhin sind Pausenregelungen (spätestens nach sechs Stunden mindestens 30 Minuten Ruhepause) und Ruhezeiten (mindestens elf zusammenhängende Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit, § 5 ArbZG) einzuhalten. Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie ist ausnahmsweise nach § 10 Abs. 1 ArbZG, etwa bei medizinischer Versorgung oder häuslicher Pflege, ausdrücklich erlaubt. Für minderjährige Hausgehilfen gelten zusätzlich die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
Wie sind Urlaubsansprüche und Lohnfortzahlungsansprüche von Hausgehilfen geregelt?
Auch für Hausgehilfen gilt grundsätzlich das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wonach der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche mindestens 20 Werktage pro Jahr beträgt (§ 3 BUrlG). Bei abweichender Wochenarbeitszeit ist der Urlaubsanspruch entsprechend anteilig zu berechnen. Darüber hinaus sind Hausgehilfen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für bis zu sechs Wochen im Jahr zur Lohnfortzahlung berechtigt, wobei eine unverzügliche Anzeige- und Nachweispflicht hinsichtlich der Erkrankung besteht (§ 5 EFZG). Bereits nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigungsdauer entsteht der volle Anspruch. Individuelle, den gesetzlichen Mindeststandard unterschreitende Regelungen im Arbeitsvertrag sind unwirksam.
Welche Besonderheiten bestehen bei der Kündigung von Hausgehilfen?
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Hausgehilfen richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen des § 622 BGB. Danach beträgt die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist staffelweise. Im Privathaushalt gelten keine abweichenden Sonderregelungen hinsichtlich der Kündigungsfristen. Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB zulässig. Zu beachten ist, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst Anwendung findet, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Im Einzelfall können besondere Schutzvorschriften, beispielsweise bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung, einschlägig sein.
Unterliegen Hausgehilfen dem Mindestlohngesetz und gibt es Ausnahmen?
Hausgehilfen unterliegen grundsätzlich dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Es gilt der jeweils aktuelle gesetzliche Mindestlohn, unabhängig davon, ob es sich um einen Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Ausnahmen bestehen etwa für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende und bestimmte Praktikantenverhältnisse, sofern die Arbeit nicht im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses erbracht wird. Für Familienangehörige, die im Haushalt mitarbeiten, gilt das MiLoG nicht, soweit kein Arbeitsverhältnis, sondern ein familienrechtliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Die Aufzeichnungspflichten über die Arbeitszeit (§ 17 MiLoG) gelten auch für Hausgehilfen und sind insbesondere bei geringfügiger Beschäftigung zwingend einzuhalten.
Welche Haftungsregelungen bestehen für Hausgehilfen im Schadensfall?
Im Schadensfall haftet der Hausgehilfe dem Arbeitgeber nach den Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung. Unterschieden wird nach leichter, mittlerer oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Hausgehilfe grundsätzlich nicht; bei mittlerer Fahrlässigkeit kann eine anteilige Haftung eintreten, während bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Hausgehilfe für den verursachten Schaden voll haftet. Schäden, die während der Ausübung berechtigter Tätigkeit im Haushalt entstehen, werden in der Regel über die gesetzliche Unfallversicherung (bei angemeldeten Minijobs über die Haushalts-Unfallversicherung) getragen. Für nicht angemeldete Hausgehilfen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Das Deliktsrecht nach §§ 823 ff. BGB findet entsprechend Anwendung.