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Hausarbeitstag


Definition und rechtliche Einordnung des Hausarbeitstags

Der Begriff Hausarbeitstag (auch als Haushaltstag, Hausfrauentag oder Haushaltsfreier Tag bezeichnet) beschreibt im deutschen Arbeitsrecht einen arbeitsfreien Tag, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen zur Erledigung privater Haushaltsangelegenheiten gewährt werden kann. Die Regelung hat ihren Ursprung im 20. Jahrhundert und betrifft insbesondere öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse. Der Hausarbeitstag ist somit ein besonderer Fall bezahlter oder unbezahlter Arbeitsbefreiung und unterliegt spezifischen gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, die sich im Verlauf der Zeit gewandelt haben.

Gesetzliche Grundlagen des Hausarbeitstags

Entwicklung des Hausarbeitstags

Der Hausarbeitstag wurde erstmals Mitte des 20. Jahrhunderts eingeführt, um insbesondere weiblichen Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, außerhalb ihrer Arbeitszeit private Haushaltsarbeiten zu erledigen. Die Einführung war Teil gesellschaftspolitischer Bemühungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und privaten Pflichten. Ursprünglich wurde der Hausarbeitstag überwiegend Frauen zugestanden, die einer Erwerbstätigkeit nachgingen und gleichzeitig keinen Ehepartner mit eigenem Haushalt hatten.

Rechtsquellen und aktuelle Relevanz

Gegenwärtig existiert keine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung mehr, die einen generellen Anspruch auf einen Hausarbeitstag für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährt. Der Hausarbeitstag ist heute weitgehend auf bestimmte Berufsgruppen und den öffentlichen Dienst beschränkt. Die maßgeblichen Rechtsquellen sind:

  • Tarifverträge: In einigen speziellen Tarifverträgen, etwa im öffentlichen Dienst der Länder oder des Bundes und in einzelnen Kommunen, finden sich noch Regelungen zum Hausarbeitstag. Hier wird vereinzelt Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern mit eigenen Haushaltsverpflichtungen ein zusätzlicher freier Tag pro Jahr gewährt.
  • Beamtenrecht: In den Beamtengesetzen der Länder und im Bundesbeamtengesetz ist der Hausarbeitstag nicht mehr festgeschrieben. Früher galten hier Sonderregelungen insbesondere für Beamtinnen.
  • Historische Regelungen: Zahlreiche frühere Verordnungen, wie etwa die Verordnung über den Hausarbeitstag von Arbeitnehmerinnen von 1952, gelten nicht mehr.

Voraussetzungen für einen Hausarbeitstag

Sofern heute tarifliche oder betriebliche Regelungen einen Hausarbeitstag vorsehen, sind folgende Voraussetzungen typisch:

  • Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder in einem tarifgebundenen Unternehmen
  • Führung eines eigenen Haushalts
  • Kein anderer erwachsener Haushaltsangehöriger lebend im selben Haushalt, sofern dies ausdrücklich vorgesehen ist
  • Meistens auf die Inhaberin bzw. den Inhaber des Hausstandes bezogen, seltener auf weitere Haushaltsangehörige

Anspruch auf Arbeitsbefreiung

Der Hausarbeitstag stellt einen besonderen Fall der Arbeitsbefreiung dar. Diese ist entweder bezahlt (unter Fortzahlung der Bezüge) oder unbezahlt, abhängig vom einschlägigen Tarifvertrag oder einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung. Der Anspruch ist in der Regel auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt. Darüber hinaus kann die Gewährung des Hausarbeitstags an eine Beantragung und vorherige Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienststelle gebunden sein.

Abgrenzung zu anderen Formen der Arbeitsbefreiung

Sonderurlaub

Der Hausarbeitstag unterscheidet sich vom Sonderurlaub, der nach § 616 BGB oder einschlägigen Tarifverträgen bei wichtigen persönlichen Ereignissen (z. B. Umzug, Hochzeit, Todesfall) gewährt werden kann. Während der Sonderurlaub an konkrete Anlässe geknüpft ist, dient der Hausarbeitstag ausschließlich der Erledigung von Haushaltsarbeiten.

Gesetzliche Feiertage und andere Freistellungen

Im Gegensatz zu gesetzlichen Feiertagen besteht beim Hausarbeitstag kein allgemeiner, bundesweit geregelter Anspruch. Ebenso unterscheidet sich der Hausarbeitstag vom Anspruch auf Bildungsurlaub oder anderen Formen der Freistellung (z.B. zur Pflege von Angehörigen nach § 3 Pflegezeitgesetz).

Tarifliche und betriebliche Besonderheiten

Regelungen im Öffentlichen Dienst

Insbesondere im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer und in bestimmten Bundesländern existieren tarifliche Regelungen zum Hausarbeitstag. Diese sehen bis heute in einzelnen Fällen einen Anspruch auf einen bezahlten Arbeitstag pro Jahr vor, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Geltung im privaten Sektor

Im privaten Sektor besitzt der Hausarbeitstag heute keine Relevanz mehr. Hier werden Arbeitsbefreiungen fast ausschließlich durch Sonderurlaub oder individuelle Vereinbarungen geregelt.

Anspruchsdurchsetzung und Rechtsfolgen

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Hausarbeitstag nur, sofern explizit eine tarifliche, betriebliche oder dienstrechtliche Vorschrift dies vorsieht. Fehlt eine solche Regelung, besteht kein gesetzlicher Anspruch. Wird der Hausarbeitstag jedoch gewährt, erfolgt die Arbeitsbefreiung in der Regel unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, sofern dies tariflich festgelegt ist. Eine Ablehnung kann nur unter bestimmten, sachgerecht zu begründenden Umständen (z. B. betriebliche Notwendigkeiten) erfolgen.

Ausblick und aktuelle Diskussion

Der Hausarbeitstag hat in der modernen Arbeitswelt weitgehend an Bedeutung verloren. Mit der zunehmenden Gleichstellung von Mann und Frau sowie der Entwicklung flexibler Arbeitszeitmodelle und besserer sozialer Absicherung wurde die spezifische Notwendigkeit eines Hausarbeitstags weitgehend obsolet. Dennoch bleibt der Begriff im historischen und tariflichen Zusammenhang relevant und ist Bestandteil arbeitsrechtlicher Diskussionen über die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben.

Literaturhinweise und weiterführende Quellen

  • Bundesministerium der Justiz, Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD, TV-L, TV-H)
  • Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), historische Fassungen
  • Historische Verordnungen zum Hausarbeitstag

Fazit:
Der Hausarbeitstag ist ein arbeitsrechtliches Institut mit primär historischer und öffentlicher Bedeutung. Rechtliche Ansprüche bestehen heute nahezu ausschließlich auf tariflicher Ebene und in wenigen Sonderfällen im öffentlichen Sektor. Für die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse ist der Hausarbeitstag rechtlich nicht mehr relevant. Entscheidend ist stets, ob eine einschlägige tarifliche oder betriebliche Regelung vorhanden ist.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Hausarbeitstag?

Ein gesetzlicher Anspruch auf einen sogenannten „Hausarbeitstag“ ist in Deutschland im Allgemeinen nicht ausdrücklich geregelt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, für häusliche Aufgaben, wie zum Beispiel das Putzen der Wohnung oder die Pflege von Haushaltsangelegenheiten, einen bezahlten oder unbezahlten freien Tag vom Arbeitgeber zu erhalten. Hausarbeitstage können jedoch aufgrund tariflicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelungen zugestanden werden. In einigen Branchen, vor allem im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer, existieren tarifliche oder spezielle betriebliche Vereinbarungen, die bestimmte Hausarbeitstage (oftmals als „Frauentag“ bezeichnet) gewähren. Es empfiehlt sich daher, die jeweils geltenden Arbeits- oder Tarifverträge genau zu prüfen oder sich beim Betriebsrat zu erkundigen.

Wie unterscheiden sich Hausarbeitstage von Sonderurlaub?

Hausarbeitstage sind vom rechtlichen Grundverständnis her nicht mit dem klassischen Sonderurlaub zu verwechseln. Sonderurlaub wird nach § 616 BGB und auf Grundlage von Tarif- und Arbeitsverträgen für außergewöhnliche Ereignisse wie Eheschließung, Geburt, Todesfälle naher Angehöriger oder Umzug in einem anderen Wohnort gewährt. Ein Hausarbeitstag hingegen dient ausschließlich dazu, private und häusliche Arbeiten wahrzunehmen und ist daher im Gesetz nicht explizit als Sonderurlaubsgrund anerkannt. Ob und in welchem Umfang hierfür eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung erfolgt, hängt ausschließlich von den betrieblichen oder tariflichen Grundlagen ab.

Wer entscheidet über die Gewährung eines Hausarbeitstags?

Die Entscheidung über die Gewährung eines Hausarbeitstags liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, es sei denn, es bestehen klare tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen, die einen Anspruch darauf definieren. In Betrieben mit Betriebsrat kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen Mitbestimmungsrechte bezüglich Freistellungsregelungen haben. Insbesondere bei einer langjährigen betrieblichen Übung oder bei expliziten Regelungen im Arbeitsvertrag besteht gegebenenfalls ein Rechtsanspruch. Mangelt es an einer ausdrücklichen Regelung, handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, über deren Umfang und Rahmenbedingungen dieser nach billigem Ermessen entscheidet.

Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen bei eigenmächtiger Inanspruchnahme eines Hausarbeitstags?

Nimmt ein Arbeitnehmer eigenmächtig, also ohne Absprache oder Genehmigung, einen Tag für Hausarbeit, begeht er eine Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages. Dies kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter die Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung. Denn unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz stellt eine erhebliche Störung des Arbeitsverhältnisses dar. Es empfiehlt sich daher dringend, alle Abwesenheiten rechtzeitig und ordnungsgemäß mit dem Arbeitgeber abzustimmen und formale Genehmigungen einzuholen.

Können Hausarbeitstage auf andere Personengruppen übertragen werden?

Hausarbeitstage, die ursprünglich für bestimmte Arbeitnehmergruppen (zum Beispiel als „Internationaler Frauentag“ in den neuen Bundesländern) eingeführt wurden, können arbeits- oder tarifvertraglich auch anderen Personengruppen, insbesondere Männern, gewährt werden. Eine Diskriminierung wäre bei exklusivem Anspruch nur für ein Geschlecht jedoch problematisch und könnte einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen. Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass solche betrieblichen Vorteile allen Beschäftigten gleich oder zumindest nach sachlichen Kriterien gewährt werden, soweit keine spezielle gesetzliche Grundlage etwas Anderes bestimmt.

Müssen Hausarbeitstage bezahlt werden?

Ob ein Hausarbeitstag bezahlt wird, hängt davon ab, wie dieser rechtlich ausgestaltet ist. Ist die Gewährung eines solchen Tages im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag als bezahlte Freistellung definiert, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ist dies nicht der Fall und handelt es sich um eine unbezahlte Frei- oder Ausgleichszeit, besteht während dieser Zeit kein Vergütungsanspruch. Eine verbindliche Regelung zur Lohnfortzahlung existiert im deutschen Arbeitsrecht für Hausarbeitstage nicht, daher ist der einschlägige Vertrag die maßgebliche Bezugsquelle.