Begriff und rechtlicher Rahmen: Hausangestellte
Hausangestellte sind Personen, die auf Basis eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Privathaushalt tätig sind. Ihre Aufgaben umfassen typischerweise hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Reinigung, Kochen, Wäschepflege, Kinderbetreuung, Gartenarbeit sowie Hilfen bei der Pflege oder Versorgung von Angehörigen. Die rechtliche Einordnung von Hausangestellten ist vielfältig und unterliegt speziellen gesetzlichen Regelungen, die sich vom klassischen Arbeitsrecht in einigen Punkten unterscheiden.
Abgrenzung zu anderen Arbeitsverhältnissen
Begriffliche Klarstellung
Hausangestellte zählen zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sind jedoch ausschließlich für den Privathaushalt tätig. Die Abgrenzung zu gewerblichen Arbeitnehmern erfolgt insbesondere dadurch, dass die Arbeitsleistung nicht für ein Unternehmen, sondern für private Lebensbereiche erbracht wird.
Formen des Beschäftigungsverhältnisses
Hausangestellte können in unterschiedlichen Vertragsformen beschäftigt werden:
- Vollzeit oder Teilzeit
- Minijob (geringfügige Beschäftigung bis 538 EUR monatlich, Stand 2024)
- Kurzfristige Beschäftigung
Arbeitsvertragsrechtliche Grundlagen
Vertragsschluss und Pflichten
Der Arbeitsvertrag von Hausangestellten unterliegt den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Es gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Die Vereinbarung hat mindestens die Höhe, die Art und den Umfang der Tätigkeit sowie Arbeitszeiten und Vergütung zu regeln.
Kündigungsschutz
Auch für Hausangestellte gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sobald der Haushalt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Andernfalls finden die allgemeinen Regelungen des § 622 BGB Anwendung. Spezielle Erleichterungen bei der Kündigung – wie etwa im Rahmen des persönlichen Vertrauensverhältnisses – bestehen nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht.
Besonderheiten im Bereich Sozialversicherung
Versicherungspflicht und Anmeldung
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Hausangestellten richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). Seit 2009 besteht eine grundsätzliche Sozialversicherungspflicht (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) für alle Angestellten im Haushalt, ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte nach § 8 SGB IV (Minijob).
Minijob-Zentrale
Die An- und Abmeldung geringfügig beschäftigter Hausangestellter erfolgt über die Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beiträge pauschal an die Knappschaft-Bahn-See abzuführen.
Unfallversicherung
Unabhängig von der Art der Beschäftigung besteht für alle Hausangestellten eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Haushaltshilfe ist bei der Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes angemeldet und abgesichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Arbeitszeit, Arbeitsruhe und Urlaubsanspruch
Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) findet auch auf Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt Anwendung. Die regelmäßige Arbeitszeit darf acht Stunden pro Werktag nicht überschreiten, Ausnahmen und Ausgleichsmöglichkeiten sind gesetzlich festgelegt.
Ruhezeiten und Pausen
Einhaltung von täglichen Ruhezeiten (mindestens 11 Stunden) und gewährten Pausen (>6 Stunden Arbeitszeit: 30 Minuten Pause) sind zu beachten.
Urlaubsanspruch
Hausangestellte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der jährliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, pro-rata bei Teilzeit.
Vergütung und Mindestlohn
Gesetzlicher Mindestlohn
Hausangestellte unterliegen in Deutschland seit Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) dem gesetzlichen Mindestlohn. Aktuell beträgt dieser 12,41 Euro brutto pro Stunde (Stand: 2024). Das gilt auch für Minijobs und Teilzeitbeschäftigungen, es sei denn, eine Ausnahme im Haushalt liegt ausdrücklich vor.
Vergütung bei Krankheit und Feiertagen
Hausangestellte haben bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Für Feiertage gilt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 2 EFZG.
Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften
Mutterschutz und Elternzeit
Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) finden auch auf Hausangestellte Anwendung, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht. Ebenso stehen ihnen Regelungen zur Elternzeit (BEEG) offen.
Kündigungsschutz besonderer Personengruppen
Hausangestellte, die schwanger sind oder Elternzeit nehmen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Diskriminierungsschutz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Hausangestellte vor Diskriminierung im Beschäftigungsverhältnis und im Zugang zu einer Beschäftigung.
Pflichten des Arbeitgebers
Erstellung eines schriftlichen Vertrags
Zwar ist der Arbeitsvertrag formfrei, doch besteht ab dem 01.08.2022 für alle Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz (NachwG) die Pflicht, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und auszuhändigen.
Anmeldung und Abführung von Steuern
Arbeitgeber haben ihre Hausangestellten steuerrechtlich beim Finanzamt anzumelden und Lohnsteuer korrekt abzuführen, sofern es sich nicht um Minijobs handelt.
Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
Arbeitgeber sind verpflichtet, arbeitsrechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Arbeitszeit, Urlaubsanspruch und Gesundheitsschutz, einzuhalten.
Illegale Beschäftigung und rechtliche Folgen
Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die nicht angemeldete Beschäftigung von Hausangestellten (Schwarzarbeit) ist in Deutschland strafbar (§ 266a StGB; Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Mögliche Sanktionen umfassen Bußgelder, Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern sowie in schweren Fällen strafrechtliche Konsequenzen.
Besondere gesetzliche Regelungen
Tarifverträge und tarifliche Bindung
Für Hausangestellte gelten in der Regel keine allgemeinverbindlichen Tarifverträge. Tarifverträge finden meist nur Anwendung, sofern dies explizit im Arbeitsvertrag geregelt ist.
Europarechtliche Aspekte
Gemäß der EU-Arbeitszeitrichtlinie und der Antidiskriminierungsrichtlinien sind Hausangestellte ebenso wie andere Arbeitnehmer durch europarechtliche Vorgaben geschützt. Dazu zählen insbesondere Schutzvorschriften über Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch und Gleichbehandlung.
Literatur und weiterführende Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sozialgesetzbücher (SGB)
- Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Nachweisgesetz (NachwG)
- Minijob-Zentrale, Knappschaft-Bahn-See
- Unfallkassen der Bundesländer
Zusammenfassung
Der Begriff „Hausangestellte“ umfasst eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen im privaten Bereich, die einer Vielzahl spezifischer gesetzlicher Regelungen unterliegen. Hausangestellte genießen umfassenden Schutz hinsichtlich Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Diskriminierungsverbot. Arbeitgeber sind verpflichtet, die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, um straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Die Beschäftigung von Hausangestellten bleibt somit ein besonders geregelter Sektor des deutschen Arbeitsrechts, der auch vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und demographischer Entwicklungen zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Häufig gestellte Fragen
Welche arbeitsrechtlichen Grundlagen gelten für Hausangestellte in Deutschland?
Hausangestellte, wie Reinigungskräfte, Haushälterinnen, Gärtner oder Kinderbetreuer, stehen in Deutschland grundsätzlich unter dem Schutz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie des Arbeitsrechts, insbesondere des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Ein Arbeitsvertrag – auch mündlich abgeschlossen – begründet ein reguläres Arbeitsverhältnis mit allen gesetzlichen Schutzvorschriften wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahltem Urlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Hausangestellte bei der Minijob-Zentrale anzumelden, sofern es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt (bis 538 Euro monatlich, Stand 2024). Versicherungs- und steuerrechtliche Aspekte sind zu beachten: Für Minijobs etwa übernimmt der Arbeitgeber Pauschalabgaben an die Sozialversicherung und ggf. an die Unfallversicherung. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze muss eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angemeldet werden. Auch tarifvertragliche Regelungen kommen punktuell zur Anwendung, sofern ein entsprechender Tarifvertrag Geltung beansprucht. Die genauen Konditionen zur Arbeitszeit, Bezahlung, Urlaub und etwaigen Sonderleistungen sollten detailliert im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Wie lange dürfen Hausangestellte maximal arbeiten?
Die Arbeitszeit von Hausangestellten regelt sich nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das auch für diese Berufsgruppe uneingeschränkt gilt. Pro Werktag darf die regelmäßige Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. In Ausnahmefällen ist eine Ausdehnung auf bis zu zehn Stunden zulässig, sofern innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Schnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Zu beachten ist auch die Einhaltung der Pausenzeiten: Spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren, ab neun Stunden sind es mindestens 45 Minuten. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen. Sonn- und Feiertagsarbeit ist für Hausangestellte grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegen spezielle Ausnahmefälle vor, etwa bei der Pflege hilfsbedürftiger Personen. Wird von den gesetzlichen Arbeitszeitregeln abgewichen, drohen dem Arbeitgeber empfindliche Bußgelder.
Welche Pflichten zur Anmeldung und Versicherung bestehen für Arbeitgeber?
Arbeitgeber, die Hausangestellte beschäftigen, sind zur Anmeldung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Im Falle eines Minijobs erfolgt dies bei der Minijob-Zentrale, dazu zählt die Meldung zur Sozialversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie ggf. zur Pauschalsteuer. Hausangestellte, die mehr als geringfügig beschäftigt werden, sind bei der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtig angestellte Arbeitnehmer anzumelden. Die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden entsprechend abgeführt. Zusätzlich muss eine Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft abgeschlossen werden, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abzusichern. Unterlassen Arbeitgeber diese Anmeldungen, machen sie sich strafbar und riskieren sowohl Nachzahlungen als auch Ordnungswidrigkeitsverfahren mit erheblichen Geldbußen.
Haben Hausangestellte Anspruch auf bezahlten Urlaub?
Hausangestellte haben nach dem Bundesurlaubsgesetz einen gesetzlich garantierten Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche. Arbeitstage, die regelmäßig gearbeitet werden, sind maßgeblich für die Berechnung des Urlaubs. Bei Teilzeitbeschäftigung oder unregelmäßigem Arbeitseinsatz ist der Urlaubsanspruch anteilig zu berechnen. Der Urlaub ist grundsätzlich in vollen Tagen zu gewähren und die Auszahlung als Ersatz (Urlaubsabgeltung) ist nur beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zulässig. Während des Urlaubs muss das Gehalt in voller Höhe weitergezahlt werden (Urlaubsentgelt). Eine Abweichung vom gesetzlichen Mindesturlaub ist nur zugunsten des Arbeitnehmers per Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag möglich.
Was gilt im Krankheitsfall bei Hausangestellten?
Erkrankt ein Hausangestellter, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das reguläre Gehalt für bis zu sechs Wochen fortzahlen muss, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen vor Beginn der Erkrankung bestanden hat. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit hat unverzüglich zu erfolgen, und spätestens ab dem dritten Krankheitstag muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, sofern der Arbeitgeber dies nicht ab dem ersten Krankheitstag verlangt. Nach Ablauf der sechs Wochen übernimmt – bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten – die Krankenkasse das Krankengeld.
Wie kann ein Arbeitsverhältnis mit Hausangestellten rechtswirksam beendet werden?
Das Arbeitsverhältnis mit Hausangestellten kann durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden. Bei ordentlicher Kündigung gelten gesetzliche Kündigungsfristen, die sich nach § 622 BGB richten: Einfache Kündigungsfrist sind vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, längere Fristen nach Betriebszugehörigkeit. In privaten Haushalten gilt das Kündigungsschutzgesetz meist erst ab mehr als zehn Beschäftigten. Außerdem kann ein Arbeitsverhältnis bei schwerwiegenden Pflichtverstößen fristlos (außerordentlich) gekündigt werden. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen; eine mündliche Kündigung ist immer unwirksam. Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind eine ordnungsgemäße Abmeldung bei den Sozialversicherungsträgern und eine korrekte Lohnabrechnung vorzunehmen.
Sind Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld Pflicht?
Für Hausangestellte besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Solche Leistungen sind in der Regel nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurden. Eine sogenannte „betriebliche Übung“ kann jedoch einen Anspruch begründen, wenn solche Zahlungen mindestens drei Jahre in Folge in gleicher Höhe und ohne freiwilligen Vorbehalt gezahlt wurden. In jedem Fall müssen diese Zahlungen transparent im Arbeitsvertrag geregelt und bei der Lohnabrechnung korrekt berücksichtigt werden, auch hinsichtlich etwaiger Abgaben und Steuern.