Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Hausangestellte

Hausangestellte

Begriff und Abgrenzung: Was sind Hausangestellte?

Definition

Hausangestellte sind Personen, die in einem privaten Haushalt tätig werden und ihre Arbeitsleistung persönlich erbringen. Der Arbeitsort ist in der Regel die Wohnung, das Haus oder das Grundstück des privaten Arbeitgebers. Die Beschäftigung erfolgt üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, geprägt durch Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Abläufe des Haushalts und Entgeltzahlung.

Typische Tätigkeiten

Zu den üblichen Aufgaben gehören Haushaltsführung, Reinigung, Wäschepflege, Einkäufe, Kochen, Kinderbetreuung, Unterstützung pflegebedürftiger Personen, Gartenpflege, Fahrdienste und Hauswirtschaft im weiteren Sinne. Die Tätigkeit kann in Teilzeit, Vollzeit, auf geringfügiger Basis oder als sogenannte Live-in-Beschäftigung mit Unterbringung im Haushalt erfolgen.

Abgrenzung zu anderen Beschäftigungsformen

Von Hausangestellten abzugrenzen sind selbstständige Dienstleister, die eigenverantwortlich, ohne Eingliederung in den Haushalt und ohne persönliche Weisungsgebundenheit arbeiten. Ebenfalls möglich sind Dreiecksverhältnisse über Vermittlungsplattformen oder Agenturen; dort kann das Arbeitsverhältnis entweder direkt mit dem Haushalt bestehen oder mit dem vermittelnden Unternehmen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung, insbesondere die Frage, wer Weisungen erteilt und das wirtschaftliche Risiko trägt.

Begründung des Arbeitsverhältnisses

Vertragsschluss und Schriftform

Ein Arbeitsverhältnis entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen über Tätigkeit, Vergütung und Beginn. Eine schriftliche Ausgestaltung mit Angaben zu Arbeitszeit, Entgeltbestandteilen, Urlaub, Kündigungsfristen, Einsatzort, Unterbringung und Verpflegung schafft Klarheit. Nachweispflichten zur schriftlichen Information über wesentliche Arbeitsbedingungen sind zu beachten.

Weisungsrecht und Eingliederung

Hausangestellte unterliegen dem Weisungsrecht des privaten Arbeitgebers hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit. Sie sind organisatorisch in die Abläufe des Haushalts eingebunden. Diese Eingliederung unterscheidet sie von selbstständigen Kräften, die Art und Durchführung der Tätigkeit frei gestalten.

Probezeit, Beginn und Dokumentation

Eine Probezeit kann vereinbart werden. Arbeitsbeginn, eventuelle Befristungen und die genaue Tätigkeitsbeschreibung sollten eindeutig festgehalten werden. Je nach Beschäftigungsart bestehen Pflichten zur Dokumentation von Arbeitszeit und zur Bereitstellung von Lohnabrechnungen.

Arbeitszeit und Einsatzformen

Regelarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten

Auch in Privathaushalten gelten arbeitszeitrechtliche Schutzvorgaben zu Höchstarbeitszeiten, Pausen und täglichen sowie wöchentlichen Ruhezeiten. Wegezeiten innerhalb des Haushalts sind keine Reisezeiten; verrichtete Tätigkeiten gelten als Arbeitszeit. Erledigungen außerhalb des Haushalts (z. B. Einkäufe) zählen zur Arbeitszeit, einschließlich der hierfür notwendigen Wege.

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Live-in

Bei Live-in-Konstellationen ist zu unterscheiden: Bereitschaftsdienst, bei dem sich die Person am Arbeitsort aufhalten und bei Bedarf sofort tätig werden muss, gilt als Arbeitszeit. Rufbereitschaft, bei der sich die Person frei aufhalten kann, ist nur im Einsatzfall Arbeitszeit. Schlafenszeiten im Rahmen von Bereitschaftsdienst sind rechtlich gesondert zu betrachten; Mindest-Ruhezeiten müssen gewährleistet sein.

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Tätigkeiten zu Nachtzeiten sowie an Sonn- und Feiertagen unterliegen besonderen Schutzregelungen. Zulässigkeit, Ausgleichsruhezeiten und etwaige Zuschläge ergeben sich aus gesetzlichen Vorgaben und vertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelungen.

Vergütung

Mindestentgelt

Hausangestellte haben grundsätzlich Anspruch auf Zahlung mindestens in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestentgelts. Abweichungen zu Ungunsten der beschäftigten Person sind unzulässig. Für bestimmte Tätigkeitsbereiche können branchen- oder flächenspezifische Mindestbedingungen bestehen.

Zuschläge, Sachbezüge, Kost und Logis

Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit oder Überstunden können sich aus Vertrag, betrieblicher Übung oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen ergeben. Werden Unterkunft und Verpflegung gewährt, handelt es sich um Sachbezüge. Eine Anrechnung auf das Geldentgelt ist nur in engen Grenzen möglich und darf den Mindestentgeltanspruch nicht unterschreiten. Bewertungsmaßstäbe für Sachbezüge sind zu beachten.

Arbeitszeiterfassung und Zahlungsnachweise

In bestimmten Konstellationen bestehen Pflichten zur Arbeitszeiterfassung. Entgelt ist fristgerecht auszuzahlen; Lohnabrechnungen mit Ausweis der Entgeltbestandteile und Abzüge sind bereitzustellen.

Sozialversicherung und Steuern

Versicherungspflicht und Beitragsarten

Hausangestellte unterliegen im Regelfall der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge sind anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen; die Abführung erfolgt über die zuständigen Stellen. Ausnahmen können bei geringem Entgelt oder bestimmten Nebenbeschäftigungen bestehen.

Geringfügige Beschäftigung

Bei geringfügiger Beschäftigung bis zur jeweils geltenden Entgeltgrenze gelten vereinfachte Melde- und Beitragsregelungen. Es bestehen pauschale Abgaben, und Besonderheiten zur Rentenversicherung können einschlägig sein. Für Privathaushalte gibt es vereinfachte Verfahren zur Anmeldung und Abrechnung.

Unfallversicherung

Hausangestellte sind gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abzusichern. Für private Haushalte bestehen besondere Anschluss- und Beitragspflichten bei der gesetzlichen Unfallversicherung.

Steuerabzug und Bescheinigungen

Das Arbeitsentgelt unterliegt grundsätzlich der Besteuerung. Die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer folgt den geltenden Besteuerungsverfahren. Entsprechende Bescheinigungen und Nachweise sind auszustellen und aufzubewahren.

Urlaub, Krankheit und Schutzrechte

Erholungsurlaub und Feiertage

Es besteht ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub mindestens in gesetzlicher Höhe. An gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeit grundsätzlich, es sei denn, Ausnahmen sind zugelassen; etwaige Ausgleiche richten sich nach den einschlägigen Regelungen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine begrenzte Dauer. Nachweise über die Arbeitsunfähigkeit sind vorzulegen.

Schutz bei Schwangerschaft, Elternzeit und Pflegezeit

Besondere Schutzrechte gelten bei Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sowie im Zusammenhang mit Elternzeit. Darüber hinaus bestehen Möglichkeiten zur zeitlich befristeten Freistellung zur Pflege naher Angehöriger unter bestimmten Voraussetzungen.

Beschäftigung Minderjähriger

Für Minderjährige gelten strenge Vorgaben zu Arbeitszeiten, Ruhezeiten und verbotenen Tätigkeiten. Erlaubt sind nur leichte, geeignete Arbeiten mit begrenztem Zeitumfang; Nacht-, Gefahr- und schwere Arbeiten sind ausgeschlossen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigungsfristen und Form

Kündigungen bedürfen der Schriftform. Es gelten gesetzliche Mindestkündigungsfristen, die sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit staffeln können. Abweichungen zugunsten der beschäftigten Person sind möglich; zu ihren Lasten nur innerhalb gesetzlicher Grenzen.

Besonderer Kündigungsschutz

Ein besonderer Schutz besteht unter anderem bei Schwangerschaft, während der Elternzeit, für Mitglieder bestimmter Gremien sowie bei anerkannter Schwerbehinderung. Allgemeiner Kündigungsschutz kann abhängig von der Größe des Arbeitgebers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses greifen.

Arbeitszeugnis

Beim Ausscheiden besteht Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses muss wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein und mindestens Art und Dauer der Tätigkeit enthalten; auf Wunsch auch Leistung und Verhalten.

Arbeitsschutz und Privatsphäre im Haushalt

Sicherheit und Gesundheit

Der private Arbeitgeber hat für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen. Dazu gehören geeignete Arbeitsmittel, Unterweisung in sichere Arbeitsabläufe und die Vermeidung besonderer Gefahrenquellen im Haushalt. Persönliche Schutzausrüstung ist bereitzustellen, soweit erforderlich.

Datenschutz und Vertraulichkeit

Der Umgang mit personenbezogenen Daten von Hausangestellten unterliegt Schutzgrundsätzen wie Zweckbindung, Datenminimierung und Vertraulichkeit. Ebenso haben Hausangestellte regelmäßig Verschwiegenheit über private Angelegenheiten des Haushalts zu wahren, soweit berechtigte Geheimhaltungsinteressen bestehen.

Überwachung im Haushalt

Technische Überwachung am Arbeitsplatz im Privathaushalt berührt das Persönlichkeitsrecht. Eine verdeckte Überwachung ist regelmäßig unzulässig. Besonders sensible Bereiche wie Schlafzimmer und Sanitärräume sind tabu. Offene Maßnahmen setzen einen legitimen Zweck, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit voraus.

Gleichbehandlung und Diskriminierungsschutz

Bei der Stellenausschreibung, Einstellung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses gilt das Verbot der Benachteiligung aus Gründen wie Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Belästigung und sexuelle Belästigung sind untersagt. Entgeltgleichheit und gleiche Chancen bei Arbeitsbedingungen sind zu gewährleisten.

Haftung und Versicherung

Haftung der Hausangestellten

Für Schäden im Haushalt gelten allgemeine Haftungsgrundsätze. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftungsbegrenzung anerkannt, bei grober Fahrlässigkeit erhöht sich die Haftung, bei Vorsatz besteht volle Haftung. Die Umstände des Einzelfalls, Gefahrenneigung der Tätigkeit und die Stellung der Person sind zu berücksichtigen.

Haftung des privaten Arbeitgebers

Der Arbeitgeber haftet für sichere Arbeitsbedingungen und kann für Schäden gegenüber Dritten verantwortlich sein, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen. Versicherungen (z. B. Haftpflicht) können Risiken abdecken; der konkrete Umfang hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Grenzüberschreitende Konstellationen und Vermittlungen

Beschäftigung aus dem Ausland und Entsendung

Arbeitnehmer aus dem Ausland benötigen je nach Herkunft und Aufenthaltsstatus eine Arbeitsberechtigung. Bei Entsendungen sind die im Einsatzland geltenden Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten. Fragen der Sozialversicherung koordinieren sich nach internationalen Regeln; Doppelversicherungen und Lücken sind zu vermeiden.

Plattformen und Agenturen

Bei Vermittlung über Plattformen oder Agenturen ist zu klären, wer Arbeitgeber ist. Liegt tatsächlich eine persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in den Haushalt vor, kann trotz anderslautender Bezeichnung ein Arbeitsverhältnis mit dem Haushalt bestehen. Unzulässige Gebührenforderungen gegenüber Beschäftigten sind ausgeschlossen.

Dokumentations- und Informationspflichten

Je nach Beschäftigungsform bestehen Pflichten zur schriftlichen Information über wesentliche Arbeitsbedingungen, zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten und zur Aufbewahrung von Lohnunterlagen. Melde- und Beitragspflichten gegenüber Sozialversicherung und Steuerbehörden sind fristgerecht zu erfüllen; Nachweise und Bescheinigungen sind bereitzuhalten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Hausangestellten

Wer gilt rechtlich als Hausangestellte?

Als Hausangestellte gelten Personen, die in einem privaten Haushalt persönlich und weisungsgebunden arbeiten, beispielsweise in der Reinigung, Kinderbetreuung, Pflege oder Haushaltsführung. Entscheidend ist die Eingliederung in die Abläufe des Haushalts und die Entgeltzahlung. Selbstständige Dienstleister ohne Weisungsgebundenheit fallen nicht darunter.

Gilt der gesetzliche Mindestlohn in Privathaushalten?

Der allgemeine Mindestentgeltanspruch gilt grundsätzlich auch für Beschäftigte in Privathaushalten. Das vereinbarte Entgelt darf diesen Anspruch nicht unterschreiten. Abweichende Vereinbarungen zu Ungunsten der Beschäftigten sind unwirksam.

Wie werden Arbeitszeit, Bereitschaft und Ruhezeiten bei Live-in-Konstellationen bewertet?

Bereitschaftsdienst am Arbeitsort zählt als Arbeitszeit, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme schwankt. Rufbereitschaft außerhalb des Arbeitsorts wird nur im Einsatzfall als Arbeitszeit gewertet. Unabhängig davon müssen tägliche und wöchentliche Ruhezeiten gewahrt bleiben; Nächtigungen am Einsatzort ändern diese Grundsätze nicht.

Dürfen Unterkunft und Verpflegung auf den Lohn angerechnet werden?

Unterkunft und Verpflegung sind Sachbezüge. Eine Anrechnung auf das Geldentgelt ist nur innerhalb enger Grenzen zulässig und darf den Mindestentgeltanspruch nicht unterschreiten. Für die Bewertung von Sachbezügen gelten festgelegte Maßstäbe.

Welche Melde- und Beitragspflichten bestehen in der Sozialversicherung?

Für Hausangestellte bestehen grundsätzlich Versicherungspflichten in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigung zu melden und Beiträge abzuführen. In Privathaushalten und bei geringfügiger Beschäftigung gelten vereinfachte Verfahren und besondere Beitragssätze.

Welche Regeln gelten für Kündigung und Kündigungsschutz in kleinen Privathaushalten?

Es gelten Mindestkündigungsfristen und die Schriftform. Ein allgemeiner Kündigungsschutz hängt von der Größe des Arbeitgebers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Besonderer Kündigungsschutz besteht unter anderem bei Schwangerschaft, während der Elternzeit und bei anerkannter Schwerbehinderung.

Ist Videoüberwachung am Arbeitsplatz im Privathaushalt zulässig?

Überwachungsmaßnahmen berühren das Persönlichkeitsrecht und sind nur in engen Grenzen zulässig. Verdeckte Überwachung ist regelmäßig unzulässig. Besonders sensible Bereiche wie Schlaf- und Sanitärräume dürfen nicht überwacht werden. Offene, verhältnismäßige Maßnahmen können in Betracht kommen, wenn ein legitimer Zweck vorliegt.

Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor, wenn über Plattformen gearbeitet wird?

Scheinselbstständigkeit kann vorliegen, wenn die Tätigkeit tatsächlich weisungsgebunden und in die Organisation des Haushalts eingegliedert ist, obwohl eine selbstständige Tätigkeit bezeichnet wird. Kriterien sind unter anderem die persönliche Abhängigkeit, fehlendes unternehmerisches Risiko und die Nutzung fremder Arbeitsmittel.