Begriff und Rechtsstellung des Handelsmaklers
Der Handelsmakler ist im deutschen Recht eine Person, die gewerbsmäßig die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs zwischen anderen Personen übernimmt, ohne dauerhaft an einen der Vertragspartner gebunden zu sein. Die gesetzlichen Regelungen für Handelsmakler finden sich insbesondere in den §§ 93 bis 104 Handelsgesetzbuch (HGB). Der Handelsmakler unterscheidet sich maßgeblich von anderen Vermittlungstätigen, wie beispielsweise dem Handelsvertreter oder dem Kommissionär, durch seine neutrale Vermittlerfunktion und die fehlende feste Vertragsbeziehung zu einer Partei.
Legaldefinition nach HGB
Nach § 93 HGB ist der Handelsmakler, „wer für andere Personen die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren, Wertpapieren, Versicherungen, Frachten, Schiffsmietungen oder dergleichen Geschäftsgegenstände eines Handelsgewerbes übernimmt, ohne von einer dieser Personen aufgrund eines Vertragsverhältnisses, insbesondere eines Dienst- oder Arbeitsvertrags, ständig beauftragt zu sein.“ Der Handelsmakler agiert dabei als unabhängiger Vermittler im Handelsverkehr.
Abgrenzung zu ähnlichen Vermittlerformen
- Gewerbliche Makler gemäß Maklergesetz (§ 652 BGB): Handelsmakler sind spezielle gewerbliche Makler, die ausschließlich im Bereich des Handelsverkehrs tätig werden.
- Handelsvertreter (§ 84 HGB): Handelsvertreter nehmen ständig für einen Unternehmer Geschäfte vor oder vermitteln sie, während der Handelsmakler nur gelegentlich tätig wird und nicht ständig an einen Vertragspartner gebunden ist.
- Kommissionär (§ 383 HGB): Der Kommissionär handelt im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, was den Handelsmakler rechtlich eindeutig unterscheidet.
Pflichten und Rechte des Handelsmaklers
Vermittlungstätigkeit
Der Kern der Tätigkeit eines Handelsmaklers ist die Herstellung von Kontakten zwischen potenziellen Vertragspartnern und die Vermittlung von Vertragsabschlüssen im Handel. Dabei steht die Vermittlung im Vordergrund; der Handelsmakler wird nicht selbst Vertragspartner des vermittelten Geschäfts.
Dokumentationspflichten
Nach § 94 HGB ist der Handelsmakler verpflichtet, die von ihm vermittelten Verträge und Verhandlungen ordnungsgemäß zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere die Ausstellung von Maklernoten, welche die Bedingungen der vermittelten Verträge festhalten.
Maklernote
- Inhalt: Vertragsparteien, Vertragsgegenstand, Preis, Menge, Lieferbedingungen und sonstige relevante Vertragsbestandteile.
- Beweisfunktion: Die Maklernote dient als Beweismittel für den Zustandekommen und die Bedingungen des vermittelten Vertrags.
Verschwiegenheits- und Informationspflichten
Handelsmakler unterliegen einer strengen Verschwiegenheitspflicht bezüglich der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen (§ 99 HGB). Zudem haben sie eine Informationspflicht gegenüber ihren Auftraggebern, die sich auf alle vertragswesentlichen Umstände erstreckt.
Haftung
Die Haftung des Handelsmaklers richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften sowie nach Maßgabe des HGB. Er haftet für Schäden, die aus schuldhafter Pflichtverletzung oder aus der Verletzung gesetzlicher Dokumentationspflichten resultieren können.
Vergütungsanspruch und Honorare
Der Vergütungsanspruch eines Handelsmaklers (Maklerlohn) ist nach § 99 HGB geregelt. Anspruch auf Provision entsteht grundsätzlich erst mit rechtswirksamem Abschluss des vermittelten Geschäfts, sofern keine entgegenstehenden Vereinbarungen bestehen.
Höhe und Fälligkeit der Vergütung
- Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Vereinbarung oder, soweit eine solche nicht getroffen wurde, nach der üblichen Maklerprovision am entsprechenden Handelsplatz.
- Fälligkeit tritt ein mit Abschluss des vermittelten Vertrags. Der Provisionsanspruch kann unabhängig davon bestehen, ob das vermittelte Geschäft später durchgeführt wird oder nicht.
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
Der Handelsmakler kann daneben Ersatz der ihm entstandenen, zur Ausführung des Geschäfts erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern dies vereinbart wurde oder nach den Umständen geboten erscheint.
Gewerberechtliche Aspekte
Handelsmakler benötigen nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) eine behördliche Erlaubnis, sofern ihre Tätigkeit bestimmte Geschäftsbereiche betrifft (insbesondere bei Immobilien oder Finanzdienstleistungen). Zudem unterliegen sie den allgemeinen Bestimmungen des Handelsrechts, einschließlich der kaufmännischen Buchführungspflicht.
Beendigung des Maklerverhältnisses
Da der Handelsmakler typischerweise ohne feste Bindung tätig wird, endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich mit Abschluss des vermittelten Geschäfts oder durch jederzeit mögliche Kündigung durch eine Partei. Besondere Kündigungsfristen oder Formvorschriften bestehen nicht, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
Internationales Handelsrecht und Handelsmakler
Im internationalen Handelsverkehr kann die Rechtsstellung des Handelsmaklers abweichenden Regelungen unterliegen. In grenzüberschreitenden Fällen finden etwa die Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie gegebenenfalls internationale Handelsgebräuche Anwendung.
Literaturverweise
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar
- Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, Kommentar
Hinweis: Dieser Artikel stellt eine zusammenfassende Übersicht zum Begriff des Handelsmaklers einschließlich seiner rechtlichen Einordnung, Pflichten, Rechte sowie gewerberechtlicher Aspekte im deutschen Recht dar und dient als Referenz für Einträge im Rechtslexikon.
Häufig gestellte Fragen
Welche Pflichten und Obliegenheiten hat ein Handelsmakler nach deutschem Recht?
Ein Handelsmakler ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere §§ 93 ff. HGB, verpflichtet, bei der Vermittlung von Verträgen die Interessen beider Parteien unparteiisch zu wahren. Er muss die ihm erteilten Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen (§ 347 HGB analog). Zu seinen zentralen Pflichten gehört insbesondere die Informationspflicht: Der Makler muss die Parteien über alle relevanten Umstände, die für den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind, vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten. Darüber hinaus besteht eine Dokumentationspflicht, wonach der Makler dem Auftraggeber auf Verlangen eine Abschrift oder eine schriftliche Bestätigung des vermittelten Geschäfts sowie die Namen der beteiligten Parteien aushändigen muss (§ 94 HGB). Der Handelsmakler unterliegt zudem einem Wettbewerbsverbot während der Dauer des Maklervertrages, sofern dies im Interesse der Auftraggeber liegt oder vertraglich vereinbart wurde. Eine weitere zentrale Verpflichtung ist die ordnungsgemäße Buchführung nach § 96 HGB, insbesondere das Führen eines Maklerbuchs, in das sämtliche Geschäftsabschlüsse, Vermittlungen und relevante Details einzutragen sind. Bei Verstoß gegen diese Pflichten kann der Makler haftbar gemacht werden und unterliegt gegebenenfalls dem Anspruch auf Schadenersatz.
Wie gestaltet sich die Vergütung des Handelsmaklers und unter welchen Voraussetzungen entsteht der Provisionsanspruch?
Gemäß § 99 HGB hat ein Handelsmakler grundsätzlich Anspruch auf eine Provision, wenn durch seine Vermittlung oder aufgrund seines Nachweises ein Vertragsabschluss zwischen den von ihm zusammengeführten Parteien zustande kommt. Die Höhe der Provision richtet sich entweder nach den vertraglichen Vereinbarungen oder, sofern eine solche fehlt, nach der Verkehrsübung am Ort der Geschäftsvermittlungen. Der Anspruch entsteht jedoch nur, wenn der vermittelte Vertrag tatsächlich und wirksam abgeschlossen wurde. Ein wesentlicher rechtlicher Aspekt ist, dass der Provisionsanspruch auch dann bestehen bleibt, wenn der Vertrag später aus Gründen scheitert, die nicht im Verantwortungsbereich des Maklers liegen. Auch die Fälligkeit der Provision richtet sich nach § 100 HGB – sie wird mit dem Abschluss des vermittelten Geschäfts fällig, unabhängig davon, wann die gegenseitigen Leistungen aus dem vermittelten Vertrag erfüllt werden. Von Bedeutung ist ferner, dass bestimmte Sonderkonstellationen, wie Vertretergeschäfte oder Dauerschuldverhältnisse, abweichende Regelungen für die Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs vorsehen können.
Gibt es eine Schweigepflicht oder Verschwiegenheitspflichten für Handelsmakler?
Das HGB enthält keine ausdrückliche Schweigepflicht für Handelsmakler. Allerdings ergeben sich Verschwiegenheitspflichten aus der allgemeinen Nebenpflicht des Maklers, im Rahmen der getroffenen Vertragspartnerschaft Rücksicht auf die berechtigten Interessen seiner Auftraggeber zu nehmen. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit kann weitergehend durch vertragliche Regelungen begründet werden. Berufsrechtlich und wettbewerbsrechtlich ist der Makler ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet, insbesondere hinsichtlich vertraulicher Geschäftsinterna und personenbezogener Daten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden. Verstöße gegen Verschwiegenheitspflichten können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere bei der Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§§ 17 ff. UWG), nach sich ziehen.
Unterliegt der Handelsmakler gesetzlichen Buchführungspflichten?
Handelsmakler sind gemäß § 96 HGB verpflichtet, ein sogenanntes Maklerbuch zu führen. In diesem Buch müssen alle für die einzelnen Geschäfte wesentlichen Angaben eingetragen werden, insbesondere der Tag des Abschlusses, die Parteien, der Vertragsinhalt und alle sonstigen relevanten Umstände. Das Maklerbuch ist so zu führen, dass die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden können, was insbesondere bei elektronischer Führung zu berücksichtigen ist. Die Eintragungen dienen als Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Maklertätigkeit und sind im Streitfall vor Gericht von erheblicher Bedeutung. Ergänzend unterliegen Handelsmakler, die gleichzeitig Kaufleute im Sinne des HGB sind, darüber hinaus den allgemeinen handelsrechtlichen Buchführungspflichten der §§ 238 ff. HGB.
Kann ein Handelsmakler für Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden?
Ja, ein Handelsmakler kann im Falle einer Pflichtverletzung haftbar gemacht werden. Die Haftung richtet sich vorrangig nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) beziehungsweise dem Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), soweit keine Sonderregelungen greifen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten, etwa durch unzureichende Information, fehlerhafte Beratung oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen, kann der Makler auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Besonders zu beachten ist, dass bei einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht nur vertragliche, sondern auch deliktische Ansprüche (§ 823 BGB) der Geschädigten bestehen können. Die Haftung kann vertraglich eingeschränkt werden, jedoch nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. In besonders schwerwiegenden Fällen (z.B. Betrug, Interessenkollision) können strafrechtliche Konsequenzen folgen.
Wem steht die Maklerprovision beim Handelsmaklergeschäft rechtlich zu?
Die Maklerprovision steht rechtlich dem Handelsmakler zu, sofern dieser gültig zur Vermittlung oder zum Nachweis eines Geschäfts beauftragt wurde und seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat (§ 99 HGB). Provisionen können einseitig oder, bei Doppeltätigkeit, von beiden Parteien gefordert werden, sofern dies im Maklervertrag oder der Verkehrsübung entspricht und keine Interessenkollision besteht. Die Höhe und Verteilung der Provision kann durch Vertrag oder Handelsbrauch bestimmt werden. Nicht selten ist bei internationalen Geschäften das jeweilige ausländische Recht zu berücksichtigen, sofern im Einzelfall keine andere Rechtswahl erfolgt. Provisionen, die auf unlautere oder verbotene Tätigkeiten erworben wurden, sind nicht durchsetzbar.
Welche besonderen rechtlichen Unterschiede gibt es zwischen Handelsmaklern und anderen Maklerarten (z.B. Immobilienmakler, Versicherungs- oder Börsenmakler)?
Handelsmakler unterscheiden sich rechtlich von anderen Maklerarten durch die spezifische gesetzliche Regelung im HGB (§§ 93 ff.), die für Immobilienmakler oder Versicherungs- sowie Börsenmakler lediglich subsidiär gilt, da für diese Berufsgruppen Spezialgesetze gelten (z.B. § 652 BGB für Immobilienmakler, §§ 59-68 VVG für Versicherungsvertreter- und Makler, Börsengesetz für Börsenmakler). Besondere Unterschiede betreffen etwa die Pflicht zur Führung eines Maklerbuchs, die Unparteilichkeitspflicht sowie spezifische Vorschriften über die Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs. Zudem sind Handelsmakler in der Regel sogenannte Doppelmakler, die für beide Vertragsparteien tätig werden und von beiden Provision verlangen dürfen, was bei anderen Maklertypen nicht immer zulässig ist. Ferner gilt für Handelsmakler das Handelsrecht als Sonderprivatrecht, was insbesondere bei Fragen der Verjährung, Haftung und Vertragsgestaltung relevant ist.