Legal Wiki

Haftung für fehlerhafte Produkte

Begriff und Einordnung

Die Haftung für fehlerhafte Produkte regelt, wer für Schäden verantwortlich ist, die durch ein Produkt entstehen, das nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann. Sie dient dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie anderer Nutzender vor Risiken, die von Produkten ausgehen. Der Begriff umfasst sowohl eine verschuldensunabhängige Verantwortung bestimmter Beteiligter in der Lieferkette als auch weitere Haftungsgrundlagen, die an Fehlverhalten anknüpfen.

Worum geht es?

Kern der Haftung ist die Frage, ob ein Produkt einen sicherheitsrelevanten Fehler aufweist und ob dieser Fehler einen Schaden verursacht hat. Erfasst sind körperliche Verletzungen, Beeinträchtigungen der Gesundheit und bestimmte Sachschäden. Nicht gemeint sind bloße Enttäuschungen über die Leistung des Produkts (Funktionieren/Nichtfunktionieren) ohne Sicherheitsbezug; dafür ist regelmäßig das Kauf- oder Werkvertragsrecht einschlägig.

Abgrenzung zu Gewährleistung und Garantie

Die Haftung für fehlerhafte Produkte ist von vertraglicher Gewährleistung und freiwilligen Garantien zu unterscheiden. Gewährleistung betrifft Mängel am Kauf- oder Werkgegenstand im Verhältnis zwischen Vertragspartnern. Garantien sind zusätzliche, freiwillige Zusagen. Die Haftung für fehlerhafte Produkte greift dagegen unabhängig von vertraglichen Beziehungen ein, wenn von einem Produkt eine unzulässige Gefahr ausgeht und daraus ein Schaden entsteht.

Wann liegt ein fehlerhaftes Produkt vor?

Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Maßgeblich sind unter anderem die Präsentation, der vernünftigerweise zu erwartende Gebrauch, der Zeitpunkt des Inverkehrbringens und der technische Entwicklungsstand zu diesem Zeitpunkt.

Arten von Fehlern

  • Konstruktionsfehler: Die Produktreihe ist bereits im Entwurf unsicher (z. B. fehlendes Sicherheitskonzept).
  • Fabrikationsfehler: Einzelne Exemplare weichen produktionsbedingt unsicher von der fehlerfreien Serie ab (z. B. Materialfehler).
  • Instruktionsfehler: Unzureichende Hinweise, Warnungen oder Gebrauchsanleitungen führen zu Sicherheitsrisiken.

Die Einhaltung technischer Normen und Vorschriften ist ein wichtiges Indiz, schließt einen Fehler aber nicht zwingend aus. Umgekehrt kann ein Produkt auch ohne Normverstoß fehlerhaft sein, wenn die Sicherheitserwartung unterschritten wird.

Bestimmungsgemäße Verwendung und Fehlgebrauch

Neben dem vorgesehenen Gebrauch ist zu berücksichtigen, wie das Produkt erfahrungsgemäß tatsächlich genutzt wird. Mit naheliegendem Fehlgebrauch muss der Hersteller rechnen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen oder warnen. Ungewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Missbrauch kann die Haftung einschränken.

Wer haftet?

Verantwortlich ist in erster Linie der Hersteller des Endprodukts oder eines sicherheitsrelevanten Teilprodukts. Darüber hinaus kommen weitere Beteiligte in Betracht.

Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeur

  • Hersteller: Wer ein Produkt entwickelt oder herstellt und in Verkehr bringt.
  • Quasi-Hersteller: Wer das Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke auftreten lässt.
  • Importeur: Wer ein Produkt aus einem Drittstaat in den Europäischen Wirtschaftsraum verbringt und vertreibt.

Händler und sonstige Vertreiber können einbezogen sein, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann oder besondere Pflichten verletzt wurden. In komplexen Lieferketten kann auch der Hersteller von Komponenten haften, wenn die Komponente den Fehler setzt.

Plattformen, Fulfillment und digitale Elemente

Bei Online-Vertrieb und Fulfillment-Dienstleistungen können Pflichten zur Identifikation und Weitergabe von Herstellerinformationen bestehen. Produkte mit digitalem Inhalt oder Softwareanteilen (z. B. vernetzte Geräte) sind erfasst, wenn der Sicherheitsmangel auf physische oder digitale Ursachen zurückgeht, etwa auf fehlerhafte Software, unzureichende Updates oder unzureichende Cybersicherheit.

Welche Schäden sind ersatzfähig?

Personenschäden

Erfasst sind insbesondere Verletzungen von Körper und Gesundheit sowie daraus entstehende Folgen wie Behandlungskosten, Verdienstausfall und immaterielle Beeinträchtigungen, soweit das anwendbare Recht dies vorsieht.

Sachschäden

Ersetzt werden in der Regel Schäden an privat genutzten Sachen, die nicht das fehlerhafte Produkt selbst sind. Je nach Rechtsordnung können Mindestbeträge, Selbstbehalte oder Einschränkungen gelten. Schäden am fehlerhaften Produkt selbst fallen typischerweise nicht unter die verschuldensunabhängige Haftung, sondern unter kaufrechtliche Regelungen.

Reine Vermögensschäden

Reine Vermögensschäden ohne Personen- oder ersatzfähigen Sachschaden werden durch die verschuldensunabhängige Haftung häufig nicht abgedeckt. Sie können jedoch in anderen Anspruchsgrundlagen eine Rolle spielen.

Haftungsgrundlagen und Zusammenspiel

Verschuldensunabhängige Haftung

Diese Form knüpft an den Produktfehler und den dadurch verursachten Schaden an, ohne dass ein persönliches Fehlverhalten nachgewiesen werden muss. Sie trifft insbesondere Hersteller, Quasi-Hersteller und Importeure.

Verschuldensabhängige Haftung

Neben der verschuldensunabhängigen Verantwortung kommt eine Haftung wegen Pflichtverletzungen in Betracht, etwa bei unzureichender Produktüberwachung, fehlenden Warnungen nach Auftreten von Risiken oder Verstößen gegen Verkehrssicherungsanforderungen.

Vertragliche Ansprüche

Zwischen Vertragspartnern bestehen zusätzlich Rechte wegen Mängeln (Gewährleistung) sowie aus zugesicherten Eigenschaften oder Garantien. Diese Ansprüche verfolgen andere Ziele und folgen anderen Voraussetzungen als die Haftung für fehlerhafte Produkte, können aber parallel bestehen.

Beweislast und typische Nachweise

Was ist nachzuweisen?

Die geschädigte Person muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass das Produkt fehlerhaft war, ein ersatzfähiger Schaden eingetreten ist und der Schaden durch den Fehler verursacht wurde. Indizien können sein: ungewöhnlicher Schadensverlauf, Serienauffälligkeiten, Rückrufe, Gutachten oder technische Prüfberichte.

Entlastungen und Einwendungen

Der Verantwortliche kann sich entlasten, wenn bestimmte Umstände vorliegen, zum Beispiel wenn das Produkt nicht in Verkehr gebracht wurde, der Fehler bei Übergabe noch nicht vorhanden war oder der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar war. Weiter kann eingewandt werden, dass der Schaden überwiegend auf unsachgemäßen Gebrauch, Veränderungen am Produkt oder fehlende Wartung zurückgeht.

Mitverantwortung

Trägt die geschädigte Person durch eigenes Verhalten wesentlich zum Schaden bei, kann dies zu einer Quotelung führen. Auch die Beteiligung weiterer Verursachender (z. B. Montagebetriebe) kann eine Rolle spielen.

Fristen und zeitliche Grenzen

Für Ansprüche gelten Verjährungsfristen. Häufig besteht eine kürzere Frist, die mit Kenntnis von Schaden und möglichem Verantwortlichen beginnt, sowie eine längere Höchstfrist, die ab dem Inverkehrbringen des Produkts läuft und nach deren Ablauf keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Hemmungs- oder Neubeginnstatbestände können die Fristberechnung beeinflussen.

Besonderheiten im Umgang mit Produktfehlern

Produktbeobachtung, Warnung, Rückruf

Nach dem Inverkehrbringen bestehen Beobachtungspflichten. Werden Risiken erkennbar, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, etwa Warnhinweise, Aktualisierungen bei digitalen Komponenten oder Rückrufe. Solche Maßnahmen können den Schaden begrenzen, entbinden aber nicht rückwirkend von der Verantwortung für bereits eingetretene Schäden.

Information und Dokumentation

Dokumentation von Entwicklung, Tests, Fertigung und Compliance ist zentral. Sie kann in Streitfällen die Sicherheitsauslegung, den Stand der Technik und getroffene Sicherungsmaßnahmen belegen.

Kollektiver Rechtsschutz

In bestimmten Konstellationen kommen kollektive Verfahren zur Durchsetzung gleichgerichteter Ansprüche vieler Betroffener in Betracht. Diese bündeln gleichartige Sach- und Rechtsfragen und können zur Klärung zentraler Punkte beitragen.

Grenzüberschreitende Aspekte

Bei internationalen Lieferketten stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht, dem zuständigen Gericht und der Zustellung. Maßgeblich sind Kollisions- und Zuständigkeitsregeln sowie der Ort des Schadenseintritts und des Inverkehrbringens.

Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

Gewährleistung

Betrifft Mängelansprüche aus dem Kauf- oder Werkvertragsverhältnis zwischen den unmittelbaren Vertragspartnern. Es geht um das vereinbarte Leistungsprogramm und dessen Erfüllung, nicht primär um Sicherheit.

Garantie

Freiwillige Zusage eines Herstellers oder Verkäufers, für bestimmte Eigenschaften oder eine bestimmte Haltbarkeit einzustehen. Inhalt und Dauer ergeben sich aus der Garantieerklärung.

Produkthaftung im engeren Sinn

Bezeichnet häufig die verschuldensunabhängige Haftung bestimmter Beteiligter für Schäden durch fehlerhafte Produkte. Daneben bestehen deliktische und vertragliche Anspruchswege.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was gilt als fehlerhaftes Produkt?

Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung von Präsentation, vernünftiger Nutzung und technischem Stand beim Inverkehrbringen erwartet werden kann. Fehler können aus Konstruktion, Herstellung oder unzureichender Anleitung resultieren.

Wer haftet bei Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt?

In erster Linie haften Hersteller, Quasi-Hersteller (Eigenmarke) und Importeure. Unter Umständen können auch Händler oder Komponentenhersteller einbezogen sein, insbesondere wenn der eigentliche Hersteller nicht ermittelt werden kann oder spezifische Pflichten verletzt wurden.

Welche Schäden sind typischerweise ersatzfähig?

Erfasst sind Personenschäden sowie bestimmte Sachschäden an privat genutzten Sachen, die nicht das fehlerhafte Produkt selbst sind. Je nach Rechtsordnung können Grenzen, Mindestbeträge oder Selbstbehalte gelten. Reine Vermögensschäden ohne Personen- oder ersatzfähigen Sachschaden sind regelmäßig ausgeschlossen.

Worin liegt der Unterschied zu Gewährleistung und Garantie?

Die Haftung für fehlerhafte Produkte schützt vor Sicherheitsrisiken unabhängig von einem Vertrag. Gewährleistung betrifft Mängel im Verhältnis Verkäufer-Käufer. Garantien sind freiwillige Zusagen mit eigenem Inhalt und eigener Dauer.

Wer muss den Fehler und die Verursachung beweisen?

Die geschädigte Person muss in der Regel Fehler, Schaden und Kausalität darlegen und beweisen. Indizien können technische Gutachten, Serienauffälligkeiten oder Rückrufinformationen sein. Der Verantwortliche kann mit Entlastungsgründen entgegenhalten.

Welche Einwendungen kann der Hersteller erheben?

Mögliche Einwendungen sind etwa: kein Inverkehrbringen, Fehler lag beim Inverkehrbringen nicht vor, Fehler war nach damaligem Wissens- und Technikstand nicht erkennbar, überwiegender Fehlgebrauch, Veränderung des Produkts oder fehlende Wartung.

Welche Fristen gelten?

Ansprüche unterliegen Verjährung. Üblich sind eine Frist ab Kenntnis von Schaden und möglichem Verantwortlichen sowie eine unabhängige Höchstfrist ab Inverkehrbringen. Nach Ablauf der Höchstfrist sind Ansprüche regelmäßig ausgeschlossen.

Gilt die Haftung auch für Software und vernetzte Geräte?

Ja, wenn Software Teil eines Produkts ist oder ein digitales Element die Produktsicherheit beeinflusst. Fehlerhafte Updates, Sicherheitslücken oder fehlende Cybersicherheitsmaßnahmen können einen sicherheitsrelevanten Fehler begründen.