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Grundstücksteilung, -vereinigung


Grundstücksteilung und Grundstücksvereinigung: Begriff und rechtliche Grundlagen

Die Grundstücksteilung und die Grundstücksvereinigung zählen zu den zentralen Vorgängen im deutschen Grundstücksrecht und sind von großer praktischer Relevanz für die Gestaltung des Grundvermögens. Beide Vorgänge sind an strikte gesetzliche Vorgaben gebunden und ziehen weitreichende Rechtsfolgen nach sich. Ziel dieses Beitrages ist es, einen umfassenden Überblick über die Rechtsgrundlagen, das Verfahren sowie die Wirkungen der Grundstücksteilung und -vereinigung zu geben.

Definition und Abgrenzung

Grundstücksteilung

Unter einer Grundstücksteilung wird die Aufteilung eines bestehenden Grundstücks in mehrere neue selbstständige Grundstücke verstanden. Rechtlich handelt es sich hierbei um die Schaffung neuer Grundstückseinheiten im Grundbuch, die fortan eigenständig rechtlich verkehrsfähig sind. Eine Teilung ist stets formal und grundbuchrechtlich zu vollziehen, das heißt, sie ist erst wirksam, wenn sie grundbuchlich vollzogen wurde.

Grundstücksvereinigung

Die Grundstücksvereinigung beschreibt den umgekehrten Vorgang: Zwei oder mehr selbstständige Grundstücke werden rechtlich zu einem einzigen Grundstück verschmolzen. Das Ergebnis ist ein einziger Grundbuchbestand, auf den sich sämtliche Rechte und Pflichten beziehen.

Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigsten Rechtsquellen für Grundstücksteilung und Grundstücksvereinigung bilden das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Grundbuchordnung (GBO) sowie das Baugesetzbuch (BauGB).

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das BGB enthält die zivilrechtlichen Grundsätze zu Grundstücken (§§ 873 ff. BGB) und regelt insbesondere die Übertragung, Belastung und die Entstehung von Eigentum oder sonstigen Rechten an Grundstücken.

Grundbuchordnung (GBO)

Die GBO regelt die Führung des Grundbuchs und damit die formalen Voraussetzungen und das Verfahren der Grundstücksteilung bzw. -vereinigung (§§ 3 ff. GBO). Hierbei sind insbesondere die Eintragungserfordernisse, die Rangfolge und die Identifikation der Grundstücke geregelt.

Baugesetzbuch (BauGB)

Das BauGB enthält öffentlich-rechtliche Regelungen, insbesondere in den §§ 19-25 BauGB zur Teilung und Bildung von Grundstücken. § 19 BauGB normiert beispielsweise, dass die Teilung eines Grundstücks in einer Gemeinde außerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans einer behördlichen Genehmigung bedarf.

Verfahren der Grundstücksteilung

Antragstellung und Genehmigungspflicht

Die Teilung eines Grundstücks im Sinne des § 19 BauGB setzt regelmäßig einen Antrag des Eigentümers voraus. Die Teilungsgenehmigung wird im bauplanungsrechtlichen Genehmigungsverfahren von der zuständigen Baubehörde (z. B. Bauamt oder Gemeinde) geprüft. Ohne Genehmigung ist die Teilung unwirksam. Einteilungsgenehmigungspflicht besteht dabei insbesondere in Gemeindegebieten ohne qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Vermessung und Bildung neuer Flurstücke

Vor Eintragung im Grundbuch erfolgt eine vermessungstechnische Teilung durch das zuständige Katasteramt. Es werden neue Flurstücke gebildet und beurkundet. Das amtliche Vermessungsprotokoll bildet Basis für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Grundbuchrechtliche Umsetzung

Die eigentliche Teilung wird vollzogen, indem die gebildeten Flurstücke (neu entstandene Teilflächen) jeweils als selbständige Grundstücke unter eigenen Grundbuchblättern geführt werden. Im Rahmen der Eintragung im Grundbuch sind die Öffentlichkeit des Verfahrens und die Interessen Dritter, etwa von Gläubigern mit dinglichen Rechten, zu wahren.

Rechtliche Folgen der Teilung

Jedes durch die Teilung entstandene Grundstück ist ein eigenständiges Rechtssubjekt im Grundstücksverkehr. Belastungen wie Grundschulden oder Dienstbarkeiten werden – soweit nicht anders vereinbart oder im Teilungsverfahren festgelegt – auf die neuen Grundstücke verteilt. Dies kann im Einzelfall zu sog. Gesamtbelastungen führen.

Verfahren der Grundstücksvereinigung

Voraussetzungen und Durchführung

Eine Grundstücksvereinigung erfolgt regelmäßig durch Antrag des Eigentümers beim Grundbuchamt gemäß § 890 BGB i.V.m. § 3 Abs. 2 GBO. Voraussetzung ist in der Regel das vollständige Eigentum einer Person an allen zu vereinigenden Grundstücken. Die Vereinigung ist in das Grundbuch einzutragen, erst ab diesem Zeitpunkt rechtlich wirksam.

Wirkungen der Grundstücksvereinigung

Nach erfolgter Eintragung existieren die vorher selbstständigen Grundstücke nicht mehr als eigenständige wirtschaftliche Einheiten. Die Rechte Dritter (z. B. Grundschulden, Dienstbarkeiten) bleiben in der Regel erhalten und erstrecken sich auf das gesamte vereinte Grundstück, sofern die Eintragungen diesen Effekt vorsehen.

Öffentliche-rechtliche Aspekte

Baurechtliche Genehmigungspflichten

Die Teilung eines Grundstücks kann öffentlich-rechtlich genehmigungspflichtig sein; dies stellt sicher, dass keine planungsrechtlich unzulässigen Grundstücke entstehen. § 19 Abs. 3 BauGB normiert die Erforderlichkeit einer Teilungsgenehmigung, sofern keine nach § 30, § 33 oder § 34 BauGB bebaubaren Grundstücke entstehen. Zweck der Regelung ist der Schutz kommunaler Bebauungsplanung.

Katasterrechtliche Vorschriften

Die Neuordnung des Flurbuchs und des Liegenschaftskatasters ist sowohl bei Teilung als auch bei Vereinigung zwingend erforderlich. Die Flurstücksnummerierung und katastertechnische Erfassung sind Voraussetzung für die anschließende Grundbucheintragung.

Besondere Formen und Ausnahmen

Realteilung

Die Realteilung stellt einen Sonderfall dar, bei dem Miteigentümer eines Grundstücks dieses nach Bruchteilen aufteilen, um jedem einen materiellen Teil zuzuteilen. Die Realteilung kann steuerrechtliche, zivilrechtliche und grundbuchrechtliche Besonderheiten aufweisen.

Sonderregelungen bei Erbbaurechten und Wohnungseigentum

Bei Grundstücken, die mit Erbbaurechten oder Wohnungseigentum (nach dem Wohnungseigentumsgesetz – WEG) belastet sind, gelten zum Teil abweichende Regeln hinsichtlich der Teilung und Vereinigung. Die Abgeschlossenheit und Teilungserklärung spielen hierbei eine zentrale Rolle.

Steuerliche und kostentechnische Aspekte

Grunderwerbsteuer und Gebühren

Bei der Teilung selbst entsteht regelmäßig kein Grunderwerbsteueranspruch, wohl aber bei späterer Übertragung einzelner Teilgrundstücke. Für die notwendigen grundbuchrechtlichen und vermessungstechnischen Vorgänge fallen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz sowie dem Vermessungsgesetz der Länder an.

Bewertungsfragen

Die Grundstücksbewertung kann sich durch eine Teilung oder Vereinigung verändern, was Auswirkungen auf Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer oder die Veräußerbarkeit haben kann.

Bedeutung für die Praxis

Grundstücksteilungen und -vereinigungen sind häufig im Rahmen von Bebauungsmaßnahmen, Immobilienprojekten, Erbschaften oder der wirtschaftlichen Neustrukturierung von Eigentum erforderlich. Sie bieten die Möglichkeit, Grundstücke an aktuelle Bedürfnisse anzupassen, sind aber mit erheblichen rechtlichen Anforderungen verbunden. Fehler im Verfahren können zu weitreichenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen führen.


Zusammenfassung: Die Grundstücksteilung und Grundstücksvereinigung sind zentrale Vorgänge im deutschen Grundstücksverkehrsrecht mit erheblicher praktischer und rechtlicher Bedeutung. Sowohl die Durchführung als auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sind komplex und an zahlreiche formale und materielle Voraussetzungen geknüpft. Eine genaue Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und eine präzise Verfahrensweise sind zur Vermeidung von Nachteilen essentiell.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Grundstücksteilung erfüllt sein?

Die Teilung eines Grundstücks bedarf gemäß § 19 Baugesetzbuch (BauGB) der Genehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde, sofern sich das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet. Grundsätzlich ist eine Teilung dann zulässig, wenn alle neu entstehenden Grundstücke den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans sowie den bauordnungsrechtlichen Vorgaben, wie etwa Mindestgrößen, Erschließung und Abstandsvorschriften, entsprechen. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelten besonders strenge Maßstäbe, da hier eine zusätzliche Genehmigungspflicht gemäß § 6 Grundbuchordnung (GBO) besteht. Ohne diese Teilungsgenehmigung ist eine Umschreibung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch nicht möglich. Erschwerend kommt hinzu, dass weitere öffentlich-rechtliche Belange, etwa aus dem Bodenordnungsrecht oder naturschutzrechtliche Anforderungen, eine Rolle spielen können. Daher ist vor Einleitung eines Teilungsverfahrens stets eine Konsultation mit den zuständigen Behörden anzuraten.

Wann ist eine Grundstücksvereinigung rechtlich möglich?

Eine Grundstücksvereinigung, d.h. die Verschmelzung zweier oder mehrerer benachbarter Flurstücke zu einem Grundstück, ist nach deutschem Recht ebenfalls an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich müssen die zu vereinigenden Grundstücke demselben Eigentümer gehören und dürfen keinen Einschränkungen – etwa in Form von dinglichen Rechten dritter Personen (z.B. Grunddienstbarkeiten oder Hypotheken) – unterliegen, die einer Vereinigungsfähigkeit entgegenstehen. Die Vereinigung erfolgt auf Antrag beim Grundbuchamt, wobei ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bzw. das Katasteramt involviert ist, um die neue Flurstücksnummer zu vergeben. Baurechtliche Hindernisse bestehen dann, wenn die Vereinigung zu einem bauplanungswidrigen Zustand führen würde, beispielsweise durch Entstehung eines übergroßen Baugrundstücks. Unter Umständen kann auch die Gemeinde ein Mitspracherecht im Rahmen ihrer bodenrechtlichen Planung ausüben.

Welche Auswirkungen hat eine Grundstücksteilung oder -vereinigung auf bestehende Grunddienstbarkeiten?

Durch eine Teilung oder Vereinigung von Grundstücken können bestehende Grunddienstbarkeiten, wie Wegerechte, Leitungsrechte oder Nießbrauch, beeinflusst werden. Im Falle einer Teilung gilt grundsätzlich der Grundsatz, dass Belastungen das geteilte Grundstück weiterhin in vollem Umfang belasten, sofern nichts anderes im Grundbuch geregelt ist. Das bedeutet, dass die Dienstbarkeit auf allen neu entstandenen Grundstücken lastet („Teilungshaftung“, § 1025 BGB). Bei einer Vereinigung wird die Dienstbarkeit auf das neu gebildete Grundstück übernommen, sofern sich die Belastung weiterhin auf den ursprünglichen Bereich bezieht. In Einzelfällen kann jedoch eine Anpassung der Dienstbarkeit – etwa durch Löschung, Änderung oder Begründung neuer Rechte – notwendig werden, was wiederum der notariellen Beurkundung und der Eintragung ins Grundbuch bedarf.

Welche Rolle spielt das Grundbuch bei der Teilung und Vereinigung von Grundstücken?

Das Grundbuch nimmt bei der Teilung und Vereinigung von Grundstücken eine zentrale Rolle ein. Bei der Teilung wird das ursprüngliche Grundstück im Grundbuch gelöscht und für jedes neue Teilgrundstück ein eigenes Grundbuchblatt angelegt, in dem Eigentum, Belastungen und sonstige Rechte eingetragen werden. Eine Umschreibung ist erst nach Vorlage der erforderlichen Teilungsgenehmigung und ggf. nach Eintragung der neuen Flurstücksnummer durch das Katasteramt möglich. Im Fall der Vereinigung werden die bisherigen Grundbuchblätter der vereinigten Grundstücke geschlossen und ein neues Grundbuchblatt für das vereinigte Grundstück angelegt. Das Grundbuchamt prüft dabei insbesondere, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen nach der Grundbuchordnung (GBO) sowie den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind.

Welche steuerrechtlichen Folgen können sich aus einer Grundstücksteilung oder -vereinigung ergeben?

Aus steuerrechtlicher Sicht können sowohl bei einer Teilung als auch bei einer Vereinigung von Grundstücken verschiedene Konsequenzen entstehen. Insbesondere kann Grunderwerbsteuer anfallen, sofern im Zuge der Teilung oder Vereinigung ein Rechtsträgerwechsel oder eine Umstrukturierung von Miteigentumsanteilen stattfindet. Auch können etwaige Wertsteigerungen zu einer Anpassung der Grundsteuer führen, da der Einheitswert beziehungsweise der Grundstückswert neu festgesetzt werden muss. Bei Grundstücksteilungen ist zudem zu prüfen, ob durch die Teilung eine gewerbliche Grundstückshandelstätigkeit ausgelöst wird, was insbesondere bei der Veräußerung mehrerer Teilgrundstücke innerhalb kurzer Zeit relevant wird. Schließlich sind die steuerlichen Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt und dem Grundbuchamt zu beachten.

Wie wirkt sich eine Teilung oder Vereinigung auf bestehende Baulasten aus?

Baulasten, das sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, bleiben grundsätzlich auch nach einer Teilung oder Vereinigung bestehen. Nach der Teilung haften in der Regel alle Teilgrundstücke für die ursprüngliche Baulast, es sei denn, eine modifizierende Eintragung im Baulastenverzeichnis ist erfolgt. Dadurch können künftige Bauvorhaben auf den neuen Teilgrundstücken eingeschränkt sein. Nach einer Vereinigung werden sämtliche auf den einzelnen Grundstücken ruhenden Baulasten auf das neu entstandene Grundstück übertragen. Zur Übertragung oder Modifikation bestehender Baulasten ist die Zustimmung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erforderlich.

Welche Bedeutung hat die Erschließung im Rahmen der Grundstücksteilung?

Die Erschließung eines Grundstücks spielt eine entscheidende Rolle für die Zulässigkeit der Teilung. Nach § 34 und § 35 BauGB sowie den jeweiligen Landesbauordnungen darf eine Teilung in der Regel nur erfolgen, wenn eine gesicherte Erschließung – das heißt, die Versorgung mit Wasser, Abwasser, Strom, Gas und ein gesicherter Zugang zur öffentlichen Straße – für sämtliche neu entstehenden Grundstücke gewährleistet ist. Ohne gesicherte Erschließung wird eine Teilungsgenehmigung regelmäßig versagt. Die Beurteilung liegt im Ermessen der jeweiligen Baubehörde, die im Einzelfall auch die Übernahme von Erschließungskosten verlangen kann. Ein Mangel an Erschließung kann nicht nur die Nutzbarkeit einschränken, sondern auch die Bebaubarkeit der neuen Grundstücke ausschließen.

Inwiefern bedürfen Grundstücksteilung und -vereinigung der notariellen Beurkundung?

Sowohl die Teilung als auch die Vereinigung eines Grundstücks sind grundbuchrelevante Rechtsgeschäfte und bedürfen nach § 20 GBO der notariellen Beurkundung. Der Notar beurkundet das Rechtsgeschäft, prüft die erforderlichen Genehmigungen (wie die Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB), sorgt für die Vorlage der Vermessungsunterlagen sowie ggf. der Einwilligungen Dritter (z.B. Miteigentümer oder Hypothekengläubiger) und übernimmt die Antragstellung zur Eintragung im Grundbuch. Ohne die notarielle Beurkundung kann die Änderung des Grundbuchs bezüglich Teilung oder Vereinigung nicht wirksam vollzogen werden.