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Grundstücksmakler


Begriff und rechtliche Einordnung des Grundstücksmaklers

Ein Grundstücksmakler ist eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig als Vermittler bei dem Nachweis oder der Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder Wohnungen tätig wird. Der Begriff ist im deutschen Recht insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in der Gewerbeordnung (GewO) sowie in verschiedenen spezialgesetzlichen Regelungen verankert. Die Tätigkeit des Grundstücksmaklers unterliegt spezifischen rechtlichen Anforderungen, die sowohl die Zulassung, die Ausübung als auch das Maklervertragsverhältnis umfassen.


Zulassung und gewerberechtliche Voraussetzungen

Erlaubnispflicht nach § 34c GewO

Ein Grundstücksmakler benötigt gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO) eine behördliche Erlaubnis. Ohne diese Erlaubnis darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Die Erteilung der Maklererlaubnis ist an persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung geknüpft. Die zuständige Behörde prüft diese Voraussetzungen anhand von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister und dem Schuldnerverzeichnis.

Anzeige- und Informationspflichten

Neben der Erlaubnis ist der Grundstücksmakler verpflichtet, seine Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und regelmäßig über Änderungen in seinen Verhältnissen zu informieren. Zudem bestehen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) besondere Pflichten zur Identifizierung der Vertragspartner und zur Dokumentation der Vermittlungsgeschäfte.


Der Maklervertrag

Zustandekommen

Der Maklervertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, kann schriftlich, mündlich oder konkludent geschlossen werden. Er ist grundsätzlich formfrei, wobei aus Beweisgründen häufig die Schriftform gewählt wird.

Pflichten des Grundstücksmaklers

Der Grundstücksmakler ist verpflichtet, für seinen Auftraggeber tätig zu werden und den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines bestimmten Vertrages oder die Vermittlung eines Vertragsabschlusses zu erbringen. Er schuldet jedoch keine tatsächliche Herbeiführung des Hauptvertrages, sondern nur die ordnungsgemäße Vermittlung oder den Nachweis.

Aufklärungs- und Informationspflichten

Zu den wesentlichen Pflichten zählen die wahrheitsgemäße Information und Beratung der Parteien über wesentliche Eigenschaften des Grundstücks sowie etwaige rechtliche und tatsächliche Hinderungsgründe (z. B. Grundbuchbelastungen, Baurecht, Denkmalschutz). Bei Verletzung dieser Pflichten können Schadensersatzansprüche entstehen.

Verschwiegenheitspflichten

Grundstücksmakler haben über alle ihnen im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen Tatsachen, die nicht offenkundig sind, Stillschweigen zu bewahren, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet, sofern der Makler die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht und der Hauptvertrag infolge dessen zustande gekommen ist.


Rechtsfolgen der Maklertätigkeit

Provisionsanspruch

Der Provisionsanspruch des Grundstücksmaklers ist in den §§ 652 ff. BGB geregelt. Er entsteht, sobald durch die Maklertätigkeit ein wirksamer Hauptvertrag zustande gekommen ist. Die Höhe und Fälligkeit der Provision richten sich in der Regel nach vertraglicher Vereinbarung – fehlt eine solche, gilt die ortsübliche Provision.

Doppeltätigkeit und Offenlegungspflichten

Eine Doppeltätigkeit, also die gleichzeitige Interessenwahrnehmung für Verkäufer und Käufer, ist zulässig, muss jedoch offengelegt werden. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht führen zum Verfall des Provisionsanspruchs.

Ausschluss und Verwirkung des Provisionsanspruchs

Ein Provisionsanspruch entfällt insbesondere dann, wenn der Makler gegen wesentliche vertragliche oder gesetzliche Pflichten verstößt (z. B. Interessenkollision, Täuschung, Verschweigen wesentlicher Umstände) oder wenn die Voraussetzungen für die Provisionsfähigkeit nachweislich nicht vorliegen.


Regelungen zur Provisionsteilung und Sondervorschriften

Provisionsteilung nach § 656c BGB

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen die Regelung der Provisionsteilung gemäß § 656c BGB. Demnach ist die Maklerprovision von Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen zu tragen, sofern beide Parteien einen Makler beauftragt haben und es sich nicht um einen gewerblichen Erwerber handelt.

Verbot widerrechtlicher Provisionsvereinbarungen

Provisionsforderungen, die gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen, sind nach § 134 BGB beziehungsweise § 138 BGB nichtig. Dies betrifft etwa unzulässige Doppeltätigkeiten oder die Umgehung gesetzlicher Vorschriften, beispielsweise das Umgehungsgeschäft im Rahmen des Bestellerprinzips.


Sicherungsmechanismen und Haftung

Berufshaftpflichtversicherung

Grundstücksmakler sind regelmäßig verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, um etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen abzusichern.

Haftung bei Pflichtverletzungen

Verletzt der Grundstücksmakler seine Pflichten, etwa indem er wesentliche Umstände verschweigt, haftet er gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz gemäß den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Die Haftung kann vertraglich begrenzt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


Besonderheiten bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Bei grenzüberschreitender Tätigkeit sind zusätzlich die Bestimmungen des internationalen Privatrechts, insbesondere der Rom-I- und Rom-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und Nr. 864/2007), zu beachten. Ebenfalls finden die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie Anwendung, sofern die Vermittlung von Immobilien in anderen Mitgliedstaaten erfolgt.


Beendigung des Maklervertrags

Der Maklervertrag kann durch Erfüllung, Zeitablauf, Kündigung oder aus wichtigem Grund beendet werden. Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber während der Laufzeit kann unter Umständen ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und eine Teilprovision entstehen, soweit ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt wurde.


Literatur und weiterführende Vorschriften

Wichtige gesetzliche Grundlagen bilden die §§ 652-656c BGB, § 34c GewO sowie die jeweiligen Landesbauordnungen, das Geldwäschegesetz und die einschlägigen Verordnungen zur Berufsausübung. Für spezifische Einzelfragen ist auf einschlägige Kommentarliteratur und aktuelle Rechtsprechung zu verweisen.


Zusammenfassung

Der Grundstücksmakler nimmt im deutschen Immobilienrecht eine zentrale Stellung ein. Seine Tätigkeit ist detailliert gesetzlich geregelt und bringt für alle Beteiligten Schutz und Rechtsklarheit. Von der Zulassung über die Vertragsgestaltung bis zu Provisionsansprüchen und Haftungsfragen sind strenge gesetzliche Rahmenbedingungen einzuhalten, um einen fairen und transparenten Immobilienmarkt zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Besonderheiten sind beim Abschluss eines Maklervertrags für ein Grundstück zu beachten?

Beim Abschluss eines Maklervertrags im Zusammenhang mit einem Grundstück gelten in Deutschland spezifische rechtliche Vorgaben, die zwingend beachtet werden müssen. Zunächst bedarf der Maklervertrag nach § 652 ff. BGB grundsätzlich keiner besonderen Form, jedoch hat der Gesetzgeber vor allem im Bereich der Immobilienvermittlung durch das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung und das Makler- und Bauträgerrecht im BGB und in der MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) zusätzliche Anforderungen installiert. Wesentlich im Grundstücksbereich ist, dass spätestens seit dem 23.12.2020 das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verpflichtend vorschreibt, dass Maklerverträge zwischen Makler und Verbraucher (Privatperson) der Textform (§ 126b BGB) bedürfen. Dies bedeutet, dass der Vertrag z.B. per E-Mail, Fax oder in Schriftform, jedoch nicht bloß mündlich abgeschlossen werden kann. Zudem müssen die vertraglichen Pflichten und Provisionsregelungen eindeutig geregelt sein, da ansonsten Unklarheiten zu Lasten des Maklers gehen können. Wichtig ist auch, dass sogenannte Doppeltätigkeit (Vertretung von Verkäufer und Käufer) rechtlich zulässig ist, jedoch dem jeweils anderen Vertragspartner angezeigt werden muss. Datenschutzrechtliche Aspekte (DSGVO) sind zu beachten, insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe personenbezogener Daten der Vertragsparteien. Wird ein Verbrauchervertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen, müssen zudem Widerrufsbelehrungen erteilt werden, damit die gesetzlichen Widerrufsfristen beachtet werden. Vertragsgestaltungen mit Erfolgshonorar sind mit § 656c BGB zu koordinieren, da sich hieraus Rückzahlungsansprüche bei missachteter Kostenteilung ergeben können.

Wann entsteht der Provisionsanspruch eines Grundstücksmaklers aus rechtlicher Sicht?

Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht grundsätzlich, sobald durch seine Tätigkeit der Hauptvertrag, also typischerweise ein notarieller Kaufvertrag über ein Grundstück, zustande gekommen ist (§ 652 Abs. 1 BGB). Es genügt, dass der Nachweis über die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages oder die Vermittlung des Vertrages durch den Makler die maßgebliche Ursache für den Vertragsschluss war (sog. Kausalität). Der Abschluss des Kaufvertrags selbst muss jedoch wirksam sein; eine aufschiebende Bedingung, z.B. Genehmigung durch eine Behörde, verschiebt den Provisionsanspruch bis die Bedingung eintritt. Die Zahlung der Provision erfolgt unabhängig davon, ob das Geschäft für den Auftraggeber vorteilhaft ist oder nicht. Einseitige Änderungen des abgeschlossenen Hauptvertrags nachträglich durch die Parteien können den Provisionsanspruch entfallen lassen, wenn dem Makler dadurch das Erfolgshonorar zu Unrecht zukommt. Eine etwaige Rückabwicklung des Kaufvertrags berührt den Provisionsanspruch nur, wenn sie auf Mängeln beruht, die dem Makler verschwiegen wurden. Der Makler darf die Zahlung erst verlangen, wenn alle geschuldeten Nachweise erbracht wurden und ein Vertrag zustande kam, der im Wesentlichen dem erteilten Suchauftrag entspricht.

Welche gesetzlichen Informationspflichten treffen den Grundstücksmakler?

Der Grundstücksmakler unterliegt gemäß § 656a BGB und den Vorschriften der MaBV umfangreichen Informationspflichten. Insbesondere ist gegenüber Verbrauchern eine schriftliche oder textförmige Widerrufsbelehrung zwingend erforderlich, sobald der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. E-Mail, Online-Plattform, Telefon) zustande kommt. Weiterhin ist der Makler verpflichtet, den Auftraggeber vollumfänglich über alle wesentlichen Umstände zu informieren, die für die Kaufentscheidung von Bedeutung sein könnten. Dazu gehören insbesondere bestehende Belastungen des Grundstücks (z. B. Grundschulden, Wegerechte, Baulasten) sowie tatsächliche und rechtliche Mängel (z. B. Altlasten, rechtskräftige Bebauungspläne oder Nutzungsbeschränkungen). Auch die eigene Doppeltätigkeit sowie bestehende familiäre oder wirtschaftliche Verflechtungen mit einer Vertragspartei müssen offengelegt werden. Die Weitergabe von Daten an Dritte ist nur im Rahmen der DSGVO zulässig und bedarf gegebenenfalls einer Einwilligung des Betroffenen. Darüber hinaus regelt die MaBV die Pflicht zur Offenlegung von Vermögensverhältnissen der vermittelten Parteien in Fällen, in denen der Makler auch treuhänderisch tätig wird (z. B. Verwahrung von Kaufpreisanzahlungen).

Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim Grundstücksmaklervertrag?

Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder unterbleibt sie ganz, so beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 BGB) nicht zu laufen. Der Verbraucher kann den Vertrag somit noch Monate, unter Umständen sogar Jahre nach Vertragsschluss widerrufen. Im Falle eines fristgerechten Widerrufs erlischt der Anspruch des Maklers auf Zahlung der Provision vollständig, selbst wenn er bereits Leistungen erbracht hat. Eine Ausnahme gilt nur für Leistungen, von denen der Verbraucher ausdrücklich vor Ablauf der Frist verlangt hat, dass sie vor Ablauf der Frist beginnen sollen – und selbst dann ist der Provisionsanspruch nur anteilig für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen aufzuteilen, sofern der Makler ordnungsgemäß über diese Ausnahme informiert hat. Eine fehlerhafte oder nicht vorhandene Widerrufsbelehrung kann zudem zu kostenintensiven Rückabwicklungen führen und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere, wenn der Makler bereits Auslagen getätigt oder Zahlungen vereinnahmt hat. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Belehrung obliegt grundsätzlich dem Makler.

In welchen Fällen kann ein Maklervertrag über ein Grundstück fristlos gekündigt werden?

Ein Maklervertrag kann nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts (§§ 314, 626 BGB analog), aber auch nach spezialgesetzlichen Vorschriften, fristlos – also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Maklervertrages bis zum regulären Ablauf, also bis zur vereinbarten Beendigung oder Erreichung des Zwecks, nicht zugemutet werden kann. In der Praxis sind solche Gründe etwa grob vertragswidriges Verhalten des Maklers (z. B. vorsätzlich falsche Angaben zur Immobilie, unbefugte Weitergabe von sensiblen Kundendaten oder Annahme verbotener Zahlungen) oder aber die grundlose Verweigerung des Vertragsabschlusses durch den Auftraggeber trotz Erfüllung des Suchauftrags. Die Kündigung ist unverzüglich nach Kenntniserlangung des wichtigen Grundes auszusprechen; andernfalls verfällt das Recht zur fristlosen Kündigung. Gleichwohl führen nicht alle Beendigungen automatisch zum Verlust des Provisionsanspruchs; ist der Hauptvertrag bis zum Kündigungszeitpunkt durch Kausalität des Maklers zustande gekommen, bleibt der Anspruch erhalten.

Welche Unterschiede bestehen rechtlich zwischen einem einfachen und einem Alleinauftrag beim Grundstücksmakler?

Rechtlich wird zwischen dem sogenannten „einfachen Maklerauftrag“ und dem „Alleinauftrag“ unterschieden. Beim einfachen Maklerauftrag ist der Auftraggeber berechtigt, weitere Makler einzuschalten und das Grundstück eigenständig zu veräußern, ohne eine Provision an den ursprünglichen Makler zahlen zu müssen, sofern dieser nicht kausal am Vertragsschluss beteiligt ist. Beim Alleinauftrag hingegen verpflichtet sich der Auftraggeber im Regelfall, keine anderen Makler mit dem Verkauf oder der Vermittlung des Grundstücks zu beauftragen. Eine weitere Verschärfung stellt der qualifizierte Alleinauftrag dar, bei dem sich der Auftraggeber auch verpflichtet, Interessenten ausschließlich an den Makler zu verweisen und keinen eigenen Abschluss zu tätigen. Rechtlich relevant ist hierbei, dass bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen im qualifizierten Alleinauftrag der Makler einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Provision geltend machen kann, sofern die Veräußerung ohne Einschaltung des Maklers erfolgt. Allerdings sind Klauseln, die den Auftraggeber unangemessen benachteiligen oder von der gesetzlichen Risikoverteilung abweichen, nach § 307 BGB unwirksam. In jedem Fall unterliegen alle Vertragsarten den Anforderungen an Transparenz und Informationspflichten.