Begriff und Zweck der Grundsicherung im Alter
Die Grundsicherung im Alter ist eine staatliche Leistung zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für Menschen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und deren eigene Mittel nicht ausreichen. Sie soll eine Basisversorgung gewährleisten, damit der alltägliche Bedarf, angemessene Wohnkosten sowie weitere notwendige Aufwendungen gedeckt sind. Die Leistung ist Teil des Sozialhilferechts und folgt dem Grundsatz, dass sie erst einsetzt, wenn vorrangige Einkünfte und Hilfen nicht genügen.
Einordnung im System der sozialen Sicherung
Die Grundsicherung im Alter ergänzt die Alterssicherung, wenn Renten, private Vorsorge und sonstiges Einkommen den notwendigen Bedarf nicht decken. Sie ist bedarfsabhängig, muss beantragt werden und wird durch den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe bewilligt. Sie unterscheidet sich von beitragsfinanzierten Leistungen (wie der Rente), da sie steuerfinanziert und an die individuelle Bedürftigkeit gebunden ist.
Anspruchsvoraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen
Alter
Anspruch besteht, wenn die an die gesetzliche Regelaltersgrenze geknüpfte Altersgrenze erreicht ist. Diese Grenze ist gesetzlich festgelegt und liegt in einem Bereich, der schrittweise angehoben wurde.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Erforderlich ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Für Personen ohne deutschen Pass setzt die Leistung grundsätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Eine Auszahlung ins Ausland ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bedürftigkeit und Nachrangprinzip
Leistungen werden gewährt, wenn das verfügbare Einkommen und verwertbares Vermögen den anerkannten Bedarf nicht decken. Die Grundsicherung ist nachrangig: Zunächst sind eigenes Einkommen, Vermögen sowie vorrangige Ansprüche auf andere Leistungen einzusetzen.
Einkommen
Als Einkommen gelten insbesondere Renten (gesetzlich, betrieblich, privat), Erwerbseinkünfte, Kapitalerträge, Unterhaltsleistungen sowie andere Sozialleistungen. Bestimmte Einkommensbestandteile bleiben teilweise unberücksichtigt, etwa festgelegte Anteile aus zusätzlicher Altersvorsorge oder Zuschläge aus der Grundrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Die genaue Bewertung erfolgt im Rahmen der Bedarfsprüfung.
Vermögen
Verwertbares Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen. Davon ausgenommen ist geschütztes Schonvermögen. Dazu zählen etwa übliche Haushaltsgegenstände, ein angemessenes, selbst bewohntes Eigenheim, zweckgebundene Rücklagen (zum Beispiel für Bestattung) und ein angemessener Barbetrag. Was als angemessen gilt, richtet sich nach rechtlichen Vorgaben und der Einzelfallprüfung.
Berücksichtigung von Angehörigen
Das Einkommen und Vermögen der nicht getrennt lebenden Ehegattin oder des Ehegatten sowie der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebenspartners wird berücksichtigt. Gegenüber Kindern und Eltern wird in der Regel kein Unterhalt herangezogen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt.
Leistungsumfang
Regelbedarf
Der Regelbedarf deckt laufende Lebenshaltungskosten wie Ernährung, Kleidung, Strom (ohne Heizkosten), Körperpflege, Hausrat, kleinere Anschaffungen sowie Bedarfe für Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Höhe wird jährlich angepasst und ist pauschaliert.
Unterkunft und Heizung
Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zum Regelbedarf anerkannt. Maßstab ist die ortsübliche Angemessenheit. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die als angemessen anerkannten Werte, kann dies zu einer Begrenzung führen, wobei Übergangszeiten möglich sind.
Mehrbedarfe
Zusätzliche Bedarfe können anerkannt werden, wenn besondere Lebensumstände dies rechtfertigen. Beispiele sind bestimmte gesundheitlich bedingte Bedarfe, ein behinderungsbedingter Mehrbedarf oder besondere Lebenssituationen, die eine pauschale Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen.
Einmalige Bedarfe
Einmalige Leistungen sind möglich, wenn ein unabweisbarer, nicht durch den Regelsatz gedeckter Bedarf entsteht, etwa für Erstausstattungen. Die Gewährung richtet sich nach Erforderlichkeit und Angemessenheit.
Kranken- und Pflegeversicherung
Eine Absicherung im Krankheits- und Pflegefall wird gewährleistet. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können übernommen werden, sofern eine Versicherung besteht oder herzustellen ist. Bei nicht versicherten Personen erfolgt die Absicherung über die gesetzlich vorgesehenen Mechanismen des Sozialhilferechts.
Verfahren und Bewilligung
Antrag, Beginn und Dauer
Die Grundsicherung im Alter wird auf Antrag gewährt. Die Bewilligung erfolgt regelmäßig befristet und beginnt grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung. Eine Rückwirkung ist nur in eng begrenzten Konstellationen vorgesehen.
Mitwirkung und Überprüfung
Anspruchsvoraussetzungen werden durch den Träger geprüft. Antragstellende und Leistungsberechtigte sind zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur vollständigen und richtigen Angabe von Einkommen, Vermögen und Wohnsituation sowie zur Mitteilung wesentlicher Änderungen. Es erfolgen turnusmäßige Überprüfungen.
Rückforderung und Erstattungsansprüche
Zu Unrecht erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden. Erstattungsansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern oder Dritten sind möglich, wenn diese für denselben Zeitraum und Bedarf Leistungen zu erbringen haben. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben können weitergehende Konsequenzen eintreten.
Leben in Einrichtungen und besondere Konstellationen
Leistungen in Einrichtungen
Leistungen können auch bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung erbracht werden. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen wird gesondert bestimmt. Daneben kann ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung gewährt werden. Pflegebedarfe werden über die dafür vorgesehenen Leistungen abgesichert; verbleibende Eigenanteile können im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden, sofern Bedürftigkeit vorliegt.
Aufenthaltsrechtliche und internationale Aspekte
Die Leistung setzt grundsätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt und den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus. Eine laufende Zahlung ins Ausland findet regelmäßig nicht statt. Übergangs- oder Sonderregelungen können im Einzelfall eine Rolle spielen, etwa bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten.
Verhältnis zu anderen Leistungen
Die Grundsicherung im Alter ist gegenüber anderen Leistungen nachrangig. Andere Einkünfte und Sozialleistungen werden angerechnet. Leistungen, die denselben Bedarf abdecken (etwa Wohnkosten), werden nicht doppelt nebeneinander bezogen. Welche Leistungen vorrangig sind und wie diese angerechnet werden, ergibt sich aus den gesetzlichen Anrechnungsregeln.
Rechte der Leistungsberechtigten
Transparenz, Auskunft und Rechtsschutz
Leistungsberechtigte haben Anspruch auf transparente Bescheide und Auskunft über die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen. Gegen Verwaltungsentscheidungen stehen die vorgesehenen Rechtsbehelfe offen. Fristen und Formerfordernisse sind zu beachten; nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist gerichtlicher Rechtsschutz möglich.
Häufig gestellte Fragen
Wer gilt als „im Alter“ im Sinne der Grundsicherung?
Als „im Alter“ gilt, wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat. Diese Grenze ist gesetzlich festgelegt und wurde schrittweise angehoben. Ab Erreichen dieser Grenze kann Grundsicherung im Alter in Betracht kommen, wenn Bedürftigkeit vorliegt.
Wird meine Rente vollständig auf die Grundsicherung angerechnet?
Renten gelten grundsätzlich als Einkommen und werden bei der Berechnung berücksichtigt. Es gibt jedoch gesetzlich vorgesehene Freibeträge und Teilanrechnungen, etwa für bestimmte zusätzliche Altersvorsorgeleistungen oder Zuschläge aus der Grundrente. Die konkrete Anrechnung erfolgt im Einzelfall nach den geltenden Regeln.
Müssen meine Kinder für mich zahlen, wenn ich Grundsicherung erhalte?
Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern werden regelmäßig nicht herangezogen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt. Liegt es darüber, kann eine Prüfung des Unterhalts herangezogen werden.
Darf ich ein eigenes Haus oder Auto behalten?
Selbst bewohntes Wohneigentum angemessener Größe sowie übliche Haushaltsgegenstände und ein angemessenes Kraftfahrzeug können zum geschützten Schonvermögen gehören. Ob eine Sache angemessen ist, wird anhand gesetzlicher Maßstäbe und der Umstände des Einzelfalls bewertet.
Erhalte ich Grundsicherung auch, wenn ich in einem Pflegeheim lebe?
Ja, Leistungen sind auch in Einrichtungen möglich. Der notwendige Lebensunterhalt wird dort gesondert bemessen; ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung kann gewährt werden. Pflegekosten werden vorrangig über die Pflegeversicherung gedeckt; verbleibende Eigenanteile können im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden, wenn Bedürftigkeit besteht.
Kann ich gleichzeitig Wohngeld und Grundsicherung im Alter beziehen?
Grundsätzlich nicht für denselben Unterkunftsbedarf. Die Grundsicherung deckt angemessene Wohn- und Heizkosten ab; ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld für denselben Zeitraum und Zweck ist daher in der Regel ausgeschlossen.
Ab wann wird die Grundsicherung gezahlt und wie lange gilt der Bewilligungszeitraum?
Die Leistung beginnt grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung und wird befristet bewilligt. Es erfolgen regelmäßige Überprüfungen; die Zahlung setzt sich fort, solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Bekomme ich Grundsicherung auch bei längerem Aufenthalt im Ausland?
Die Leistung setzt in der Regel den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus. Eine laufende Auszahlung ins Ausland ist grundsätzlich nicht vorgesehen; Ausnahmen sind nur in besonderen Konstellationen möglich.