Begriff und Abgrenzung des Grundgehalts
Das Grundgehalt ist der feste, regelmäßig geschuldete Teil der Vergütung für die vertraglich vereinbarte normale Arbeitszeit. Es handelt sich um den Kern der Bezahlung, auf den laufende Beschäftigte Anspruch haben, unabhängig von schwankenden Zusatzleistungen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden dafür auch Begriffe wie Gehalt, Lohn oder Grundvergütung verwendet; rechtlich maßgeblich ist die in Vertrag, kollektiver Regelung oder Besoldungssystem festgelegte Bezeichnung.
Vom Grundgehalt abzugrenzen sind variable oder zusätzliche Bestandteile der Gesamtvergütung, etwa Zulagen (z. B. Schicht-, Funktions- oder Erschwerniszulagen), Zuschläge (z. B. für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit), Provisionen, Boni, Prämien, Tantiemen sowie Sachbezüge (z. B. Dienstwagen zur Privatnutzung, Essenszuschüsse). Diese erhöhen zwar die Gesamtvergütung, sind aber nicht Teil des Grundgehalts, sofern nicht ausdrücklich als fester, unabhängig von der Leistung schwankungsfreier Bestandteil vereinbart.
Rechtsnatur und Einordnung
Vertragliche Grundlage
Im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ergibt sich das Grundgehalt aus dem Arbeitsvertrag. Dort werden Höhe, Bezugszeitraum (regelmäßig monatlich), Fälligkeit und Bezug zur Arbeitszeit geregelt. Üblich ist die Angabe als Bruttobetrag. Das Grundgehalt bildet die Basis für Abzüge von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie für die Darstellung auf der Lohnabrechnung.
Tarifliche und betriebliche Regelungen
Bei Geltung eines Tarifvertrags richtet sich das Grundgehalt nach Entgelt- bzw. Gehaltsgruppen und Stufen. Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können die Anwendung näher ausformen, etwa durch betriebliche Entgeltordnungen. Tarifliche oder kollektive Regelungen wirken typischerweise dynamisch, sodass sich Grundgehälter bei allgemeinen Anpassungen entsprechend verändern.
Grundgehalt im öffentlichen Dienst und bei Beamten
Im öffentlichen Dienst erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Entgelte nach tariflichen Entgeltgruppen mit Stufen. Für Beamtinnen und Beamte ist das Grundgehalt Bestandteil der Besoldung und wird nach Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen festgelegt. Daneben existieren Amts-, Familien- oder Funktionszulagen, die nicht zum Grundgehalt im engeren Sinn zählen, jedoch die Gesamtbezüge erhöhen.
Umfang und Berechnung
Bezugsgröße Arbeitszeit
Das Grundgehalt bezieht sich auf die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit (typischerweise Vollzeit). Bei Teilzeit gilt das Pro-rata-Grundprinzip: Das Grundgehalt wird im Verhältnis zur reduzierten Arbeitszeit anteilig bestimmt. Änderungen der Arbeitszeit wirken entsprechend auf die Höhe des Grundgehalts.
Bestandteile und Ausschlüsse
Zum Grundgehalt gehört der fixe, periodisch fällige Betrag ohne Abhängigkeit von kurzfristigen Leistungs- oder Geschäftserfolgsgrößen. Nicht Bestandteil des Grundgehalts sind insbesondere Überstundenvergütungen, leistungs- oder umsatzabhängige Provisionen, einmalige Sonderzahlungen, unregelmäßige Prämien sowie Zuschläge für besondere Arbeitszeiten, soweit keine abweichende Festlegung als fester Bestandteil getroffen ist.
Auszahlung und Abrechnung
Das Grundgehalt wird regelmäßig monatlich fällig und als Bruttolohn/-gehalt abgerechnet. Auf der Lohnabrechnung ist eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Vergütungsbestandteile üblich. Vom Bruttobetrag werden gesetzliche Abzüge einbehalten. Aus der Abrechnung ergeben sich damit das Nettoeinkommen sowie die Darstellung der Gesamtvergütung.
Schutz- und Gleichbehandlungsaspekte
Mindestentgelt und Untergrenzen
Das Grundgehalt darf im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit gesetzliche oder tarifliche Untergrenzen nicht unterschreiten. Bei der Prüfung, ob Untergrenzen eingehalten sind, wird das regelmäßige Entgelt für die Normalarbeitszeit zugrunde gelegt. Für Auszubildende gelten eigenständige Mindestvergütungen.
Gleichbehandlung und Entgelttransparenz
Für gleichwertige Tätigkeiten besteht das Gebot gleicher Bezahlung. Unterschiede beim Grundgehalt bedürfen sachlicher Rechtfertigung, etwa aufgrund von Tätigkeit, Qualifikation oder Erfahrung. In größeren Betrieben bestehen Informationsrechte zur Entgeltstruktur, um Transparenz in Bezug auf gleiche und gleichwertige Tätigkeiten zu fördern.
Diskriminierungsverbote
Benachteiligungen beim Grundgehalt aufgrund geschützter Merkmale wie Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität sind unzulässig. Dies gilt sowohl für die Festsetzung als auch für spätere Anpassungen des Grundgehalts.
Veränderung und Störung des Vergütungsflusses
Änderung des Grundgehalts
Änderungen des Grundgehalts erfordern grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung oder müssen auf einer wirksamen kollektiven Regelung beruhen. Tarifliche Anpassungen oder Stufenaufstiege können Grundgehälter dynamisch verändern. Einseitige Kürzungen ohne tragfähige rechtliche Grundlage sind unzulässig.
Ruhen, Fortzahlung und Ersatzleistungen
Bei Urlaub und in bestimmten Krankheitszeiträumen besteht eine Fortzahlungspflicht, die sich am regelmäßigen Entgelt orientiert. In besonderen Lebensphasen können staatliche oder tarifliche Ersatzleistungen eingreifen; häufig dient das regelmäßige Grundgehalt als Referenzgröße für die Berechnung solcher Leistungen. Bei Kurzarbeit sinkt die Vergütung entsprechend der reduzierten Arbeitszeit; ergänzende Leistungen können vorgesehen sein.
Pfändbarkeit und Abtretung
Das Grundgehalt unterliegt grundsätzlich der Pfändbarkeit, jedoch nur oberhalb geschützter Freibeträge. Maßgeblich sind die Gesamteinkünfte aus Beschäftigung; die Schutzgrenzen sichern das Existenzminimum.
Abgrenzung zu besonderen Vergütungsformen
Zielgehalt, On-Target-Earnings und Provision
Zielgehalt oder On-Target-Earnings bezeichnen die erwartete Gesamtvergütung bei Zielerreichung und enthalten neben dem Grundgehalt variable Komponenten. Provisionen sind erfolgsabhängig und gehören nicht zum Grundgehalt, sofern keine feste, unabhängige Mindestprovision vereinbart ist.
All-in-Vereinbarungen
All-in-Regelungen bündeln Grundgehalt und bestimmte Mehrarbeitsvergütungen in einem Gesamtbetrag. Rechtlich maßgeblich ist, dass die Bestandteile klar erkennbar sind und die Gesamtvergütung die geschuldete Arbeitsleistung abdeckt. Das Grundgehalt bleibt dabei als Bestandteil der vereinbarten Gesamtvergütung identifizierbar.
Sachbezüge und Benefits
Sachbezüge wie Dienstwagen, Wohnraumüberlassung oder Zuschüsse sind keine Grundgehaltsbestandteile. Sie können jedoch geldwert sein und die Gesamtvergütung erhöhen. Ihre Anrechnung und Bewertung erfolgen nach gesonderten Regeln.
Dokumentation und Nachweis
Informationspflichten beim Vertragsbeginn
Arbeitgebende müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen verständlich dokumentieren. Dazu zählen insbesondere die Zusammensetzung und Höhe des Entgelts, die Fälligkeit sowie die vereinbarte Arbeitszeit, auf die sich das Grundgehalt bezieht.
Lohnabrechnung und Ausweis der Bestandteile
In der Lohnabrechnung werden das Grundgehalt und etwaige Zuschläge, Zulagen oder variable Entgeltteile gesondert ausgewiesen, sodass sich die Herleitung des Auszahlungsbetrags nachvollziehen lässt.
Bedeutung in typischen Konstellationen
Beförderung und Stufenaufstieg
Bei höherwertiger Tätigkeit oder erfolgreichem Stufenaufstieg wird das Grundgehalt entsprechend der maßgeblichen Entgelt- oder Besoldungsordnung angepasst. Maßgeblich sind die Zuordnung zu Gruppen und Erfahrungsstufen sowie etwaige Übergangsregelungen.
Versetzung und Arbeitsplatzwechsel
Ändert sich die Tätigkeit, kann sich die Eingruppierung und damit das Grundgehalt ändern. Entscheidend ist die Bewertung der neuen Tätigkeit nach der einschlägigen Entgelt- oder Besoldungsordnung bzw. der arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
Auslandseinsatz und Entsendung
Bei Entsendungen bleibt das Grundgehalt typischerweise die Bezugsgröße. Ergänzend können Auslandszulagen, Kaufkraft- oder Härteausgleiche hinzutreten, die nicht zum Grundgehalt gehören, aber die Gesamtvergütung bestimmen.
Häufig gestellte Fragen
Ist das Grundgehalt ein Brutto- oder ein Nettobetrag?
Das Grundgehalt wird als Bruttobetrag vereinbart und abgerechnet. Von diesem Betrag gehen Steuern und Sozialabgaben ab, wodurch sich das Nettoentgelt ergibt.
Gehören Zulagen, Boni und Provisionen zum Grundgehalt?
In der Regel nicht. Zulagen, Zuschläge, Boni und Provisionen sind zusätzliche oder variable Entgeltbestandteile. Sie erhöhen die Gesamtvergütung, ohne Teil des Grundgehalts zu sein, sofern keine anderweitige feste Einordnung vereinbart wurde.
Wie wirkt sich Teilzeit auf das Grundgehalt aus?
Das Grundgehalt wird im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit anteilig festgesetzt. Maßgeblich ist der Vergleich zur entsprechenden Vollzeitstelle.
Darf das Grundgehalt einseitig gekürzt werden?
Eine einseitige Kürzung ist unzulässig. Änderungen des Grundgehalts beruhen auf Vereinbarungen oder wirksamen kollektiven Regelungen, etwa tariflichen Anpassungen.
Welche Bedeutung hat das Grundgehalt bei Urlaub und Krankheit?
Für gesetzliche Urlaubszeiträume und bestimmte Krankheitszeiträume besteht ein Anspruch auf Fortzahlung. Grundlage ist das regelmäßige Entgelt, zu dem das Grundgehalt gehört.
Ist das Grundgehalt pfändbar?
Ja, aber nur oberhalb geschützter Freibeträge. Diese gewährleisten, dass ein Mindestbetrag zum Lebensunterhalt verbleibt.
Wie unterscheidet sich das Grundgehalt im öffentlichen Dienst und bei Beamten?
Im öffentlichen Dienst richtet sich das Grundentgelt nach tariflichen Gruppen und Stufen. Bei Beamtinnen und Beamten ist das Grundgehalt Teil der Besoldung und wird nach Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen festgelegt; zusätzliche Zulagen zählen nicht zum Grundgehalt.