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Grundbuchblatt

Definition und Funktion des Grundbuchblatts

Das Grundbuchblatt ist die zentrale Registereinheit im Grundbuch, in der die rechtlichen Verhältnisse an einem oder mehreren Grundstücken unter einer gemeinsamen Blattnummer geführt werden. Es dokumentiert, wem das Grundstück gehört, welche Rechte Dritter daran bestehen und ob es zur Sicherung von Forderungen belastet ist. Das Grundbuchblatt dient der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr und bildet die maßgebliche Informationsgrundlage für Eigentumsübertragungen, Belastungen und Auskünfte.

Aufbau des Grundbuchblatts

Aufschrift und Blattdaten

Die Aufschrift enthält formale Angaben: zuständiges Grundbuchamt, Blattnummer, Gemarkung, Hinweise auf besondere Registerarten (etwa Wohnungs- oder Erbbaugrundbuch) sowie Verweise auf die zugehörigen Grundakten. Diese Daten ordnen das Blatt eindeutig einem Verwaltungsbezirk und Registerbereich zu.

Bestandsverzeichnis

Im Bestandsverzeichnis werden die zum Blatt gehörenden Grundstücke beschrieben. Dies umfasst insbesondere Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer sowie die Größe. Die Lagedaten beruhen auf dem Liegenschaftskataster; Änderungen wie Teilungen, Zuschreibungen oder Vereinigungen werden fortlaufend nachgewiesen. Das Bestandsverzeichnis zeigt damit die Entwicklung des Grundstücksbestands über die Zeit.

Abteilung I: Eigentum

Abteilung I weist die Eigentümerinnen und Eigentümer aus, einschließlich Art des Erwerbs (z. B. aufgrund Auflassung), Zeitpunkt der Eintragung und die Form des Eigentums (Alleineigentum, Miteigentum nach Bruchteilen, gemeinschaftliches Eigentum). Eingetragen werden natürliche Personen sowie Unternehmen oder gemeinschaftliche Rechtsformen mit den erforderlichen Identifikationsangaben.

Abteilung II: Lasten und Beschränkungen

In Abteilung II stehen nicht dingliche Geldsicherheiten, sondern inhaltliche Beschränkungen und Rechte Dritter am Grundstück. Typische Eintragungen sind Dienstbarkeiten (z. B. Geh- und Fahrrechte, Leitungsrechte), Nießbrauch, Reallasten, Vorkaufsrechte, Verfügungsbeschränkungen (etwa Testamentsvollstreckung, Nacherbfolge) sowie Hinweise auf Verfahren wie Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Ebenfalls finden sich hier Vormerkungen zur Sicherung künftiger Rechte und Widersprüche gegen die Richtigkeit des Grundbuchs.

Abteilung III: Grundpfandrechte

Abteilung III enthält Sicherungsrechte für Geldforderungen, insbesondere Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden. Neben dem Hauptbetrag werden regelmäßig Zinsen und Nebenleistungen, der Gläubiger sowie Rangangaben vermerkt. Diese Eintragungen sind Grundlage für die Absicherung von Darlehen und spielen im Rangverhältnis eine zentrale Rolle.

Rechtliche Grundprinzipien

Richtigkeitsvermutung und Vertrauensschutz

Das Grundbuch genießt einen besonderen Vertrauensschutz: Die eingetragenen Rechtsverhältnisse werden grundsätzlich als richtig vermutet. Diese Vermutung stärkt den Rechtsverkehr, weil sich Erwerberinnen und Erwerber sowie Gläubiger auf den registerkundigen Bestand verlassen können. Abweichungen werden durch geeignete Sicherungsmechanismen (etwa Widerspruch) sichtbar gemacht.

Eintragungsgrundsatz sowie Antrag und Bewilligung

Rechte an Grundstücken entstehen, ändern sich und erlöschen regelmäßig erst durch Eintragung im Grundbuchblatt. Grundlage der Eintragung ist in der Regel ein Antrag und eine entsprechende Bewilligung der betroffenen Person auf Basis geeigneter Urkunden. Auch Löschungen setzen eine Löschungsbewilligung oder andere zulässige Nachweise voraus.

Rangprinzip

Eintragungen im Grundbuchblatt stehen zueinander in einem Rangverhältnis. Grundsätzlich gilt: Früher beantragte oder eingetragene Rechte gehen späteren im Rang vor. Rangvorbehalte und Rangänderungen sind möglich und werden im Blatt vermerkt. Der Rang ist insbesondere bei Grundpfandrechten und Vormerkungen rechtlich bedeutsam, weil er den Vorrang bei der Durchsetzung festlegt.

Besondere Grundbuchblätter

Wohnungs- und Teileigentum

Bei der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- oder Teileigentum erhält jede Einheit ein eigenes Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt. Dieses weist den mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteil am Grundstück sowie etwaige Sondernutzungsrechte und die Gemeinschaftsverhältnisse aus. Im Grundbuch des Stammgrundstücks wird die Aufteilung entsprechend vermerkt.

Erbbaurecht

Wird an einem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, wird dieses als Belastung in Abteilung II des Stammgrundstücks ausgewiesen und zusätzlich ein eigenes Erbbaugrundbuchblatt angelegt. Dort werden die Rechte und Pflichten aus dem Erbbaurecht, etwa Laufzeit und besondere Regelungen, geführt.

Änderungen, Berichtigungen und Fortführung

Veränderungen des Grundstücksbestands

Teilungen, Vereinigungen und Zuschreibungen führen zu Anpassungen im Bestandsverzeichnis. Je nach Art der Veränderung kann eine Neuanlage, Umschreibung oder Zusammenlegung von Grundbuchblättern erforderlich sein. Die Entwicklung bleibt nachvollziehbar, indem frühere und neue Zuordnungen vermerkt werden.

Berichtigung und Sicherung der Richtigkeit

Wird eine Unrichtigkeit erkennbar, stehen Berichtigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zur Sicherung der Rechtslage bis zur Klärung kann ein Widerspruch eingetragen werden. In bestimmten Konstellationen kommt eine Berichtigung von Amts wegen in Betracht. Ziel ist stets die Herstellung eines richtigen und verlässlichen Registerbestands.

Grundakten und Nachweise

Den Eintragungen zugrunde liegende Urkunden werden in den Grundakten geführt, die mit dem Grundbuchblatt verknüpft sind. Sie dienen der Nachvollziehbarkeit der Eintragungsgründe und können unter gesetzlichen Voraussetzungen eingesehen werden.

Einsichtnahme, Auskünfte und Datenschutz

Einsichtsvoraussetzungen

Die Einsicht in ein Grundbuchblatt ist grundsätzlich Personen vorbehalten, die ein berechtigtes Interesse darlegen können. Dazu zählen regelmäßig Eigentümerinnen und Eigentümer, Inhaber eingetragener Rechte, bestimmte Kreditinstitute sowie Behörden. Das Interesse muss plausibel begründet werden.

Arten von Auszügen

Aus dem Grundbuchblatt können Auszüge erteilt werden. Üblich sind einfache Auszüge und amtliche/beglaubigte Ausdrucke, die den aktuellen Stand oder auch historische Entwicklungen wiedergeben können. Umfang und Form des Auszugs richten sich nach dem jeweiligen Zweck.

Elektronisches Grundbuch und Datenschutz

Das Grundbuch wird überwiegend elektronisch geführt. Abruf und Erteilung von Auszügen erfolgen über gesicherte Zugänge. Personenbezogene Daten unterliegen einem besonderen Schutz; Auskünfte werden nur in dem Umfang erteilt, der für das berechtigte Interesse erforderlich ist.

Gebühren

Eintragungen, Löschungen und die Erteilung von Auszügen aus dem Grundbuchblatt sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Art des Geschäfts und, je nach Fallgestaltung, nach dem zugrunde liegenden Wert.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Grundbuchblatt?

Ein Grundbuchblatt ist die einzelne Registereinheit des Grundbuchs für ein oder mehrere Grundstücke. Es enthält die formalen Angaben, den Grundstücksbestand und die Eintragungen zu Eigentum, Lasten und Grundpfandrechten.

Welche Informationen stehen im Bestandsverzeichnis?

Das Bestandsverzeichnis beschreibt die zum Blatt gehörenden Grundstücke mit Gemarkung, Flurstücksnummer und Größe und dokumentiert Veränderungen wie Teilungen oder Vereinigungen unter Bezug auf das Liegenschaftskataster.

Worin unterscheiden sich die Abteilungen I, II und III?

Abteilung I weist die Eigentümer und die Eigentumsverhältnisse aus, Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen wie Dienstbarkeiten oder Vormerkungen, und Abteilung III erfasst Grundpfandrechte wie Grundschulden und Hypotheken.

Wer darf Einsicht in ein Grundbuchblatt nehmen?

Einsicht erhalten Personen mit einem berechtigten Interesse, insbesondere Eigentümer, Inhaber eingetragener Rechte sowie bestimmte Institutionen und Behörden. Das Interesse muss für das Grundbuchamt nachvollziehbar sein.

Was bedeutet der Rang von Eintragungen?

Der Rang legt das Verhältnis der Eintragungen zueinander fest und entscheidet über den Vorrang bei der Durchsetzung, insbesondere bei Grundpfandrechten. Er bestimmt sich grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung oder Eintragung.

Worin besteht der Unterschied zwischen Grundbuchblatt und Grundbuchauszug?

Das Grundbuchblatt ist die im Register geführte Einheit. Der Grundbuchauszug ist eine Abschrift oder ein Ausdruck der dort enthaltenen Eintragungen, der zu Informationszwecken erteilt wird.

Was passiert mit dem Grundbuchblatt bei Teilung oder Vereinigung von Grundstücken?

Teilungen, Vereinigungen und Zuschreibungen werden im Bestandsverzeichnis nachvollzogen. Je nach Art der Veränderung kann ein neues Blatt angelegt oder das bestehende fortgeführt werden, sodass die Entwicklung dokumentiert bleibt.

Welche Funktion haben Vormerkung und Widerspruch?

Die Vormerkung sichert ein künftiges Recht, etwa einen Anspruch auf Eigentumsübertragung, im Rang ab. Der Widerspruch kennzeichnet eine mögliche Unrichtigkeit des Grundbuchs und schützt vor gutgläubigem Erwerb aufgrund des fehlerhaften Eintrags.