Legal Wiki

Wiki»Wiki»Grundbuchberichtigung

Grundbuchberichtigung

Grundbuchberichtigung: Bedeutung, Zweck und Einordnung

Die Grundbuchberichtigung ist das Verfahren, mit dem eine Unrichtigkeit im Grundbuch beseitigt wird. Ziel ist, die tatsächliche Rechtslage an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zutreffend wiederzugeben. Berichtigungen betreffen insbesondere die Person der Eigentümerin oder des Eigentümers, die Existenz und den Inhalt von Grundpfandrechten, Dienstbarkeiten und sonstigen Belastungen sowie Schreib- oder Übertragungsfehler. Sie unterscheidet sich von einer neuen Eintragung dadurch, dass kein neues Recht geschaffen wird, sondern das bestehende, bereits außerhalb des Grundbuchs entstandene oder veränderte Rechtsverhältnis korrekt abgebildet wird.

Anlässe für eine Grundbuchberichtigung

Eigentumsänderungen ohne angepasste Eintragung

Typische Fälle sind Erbfolge, Vermögensauseinandersetzungen nach Trennung, Umwandlungen von Unternehmen oder die Aufteilung und Zusammenführung von Grundstücken. Ist das Grundstück bereits wirksam auf eine andere Person übergegangen oder das Eigentum inhaltlich verändert, muss das Grundbuch nachgezogen werden.

Korrektur von Schreib- und Übertragungsfehlern

Dazu zählen fehlerhafte Namensschreibungen, falsche Geburtsdaten, unzutreffende Adressen, Zahlendreher oder technische Übertragungsfehler bei Flächenangaben. Solche Fehler können offenkundig sein oder sich erst durch Nachweise klären lassen.

Anpassung bei Lasten und Beschränkungen

Erlöschen oder verändern sich Grundpfandrechte (z. B. Hypothek, Grundschuld), Reallasten oder Dienstbarkeiten, bedarf es einer Berichtigung. Gleiches gilt bei Inhaltsänderungen, etwa der Erweiterung, Reduzierung oder Klarstellung eines Wegerechts.

Wer ist antragsberechtigt und wer wirkt mit?

Betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer

Regelmäßig stellen die im Grundbuch Betroffenen oder deren Rechtsnachfolgende den Antrag. Das betrifft insbesondere die eingetragene Eigentümerin oder den eingetragenen Eigentümer sowie Personen, die Eigentum erworben haben, ohne dass dies bereits vermerkt ist.

Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber von Belastungen

Gläubiger oder Begünstigte eingetragener Rechte sind beteiligt, wenn deren Eintragungen berichtigt, inhaltlich angepasst oder gelöscht werden sollen. In vielen Konstellationen ist ihre ausdrückliche Zustimmung in besonderer Form erforderlich.

Rolle von Grundbuchamt und Notariat

Das Grundbuchamt prüft die Eintragungsreife und die formalen Voraussetzungen. Für zahlreiche Berichtigungen ist eine öffentliche oder notarielle Form vorgesehen. Das Verfahren ist urkundsorientiert; das Amt ermittelt den Sachverhalt nicht umfassend von sich aus, sondern stützt sich auf vorgelegte Nachweise.

Ablauf des Berichtigungsverfahrens

Antragstellung

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag oder, bei offensichtlichen Fehlern, ausnahmsweise von Amts wegen. Der Antrag muss das betroffene Grundstück, das zu berichtigende Recht und den konkreten Berichtigungsinhalt eindeutig bezeichnen.

Nachweise und Unterlagen

Erforderlich sind geeignete Urkunden, aus denen sich die Unrichtigkeit und der berichtigte Inhalt ergeben. Typisch sind Erbnachweise, notarielle Verträge, amtliche Registerauszüge, Löschungs- oder Berichtigungsbewilligungen und öffentliche Bescheinigungen. Die Echtheit und Form der Unterlagen sind entscheidend.

Prüfung und Eintragung

Das Grundbuchamt prüft Zuständigkeit, Form, Identität der Beteiligten, Bestimmtheit der Eintragung, Rangfragen und die Schlüssigkeit der Nachweise. Nach positiver Prüfung wird die Berichtigung im Grundbuch vollzogen und vermerkt, häufig mit einem Eintragungsvermerk in der entsprechenden Abteilung.

Berichtigungsbewilligung und Unrichtigkeitsnachweis

Eine Berichtigung kann auf zwei Wegen erfolgen: durch Bewilligung derjenigen, deren Recht betroffen ist, oder durch den Nachweis, dass das Grundbuch unrichtig ist und welcher richtige Zustand einzutragen ist. Welche Variante in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall und der Art des Rechts ab.

Kosten, Gebühren und Dauer

Gebührenbemessung

Die Gebühren des Grundbuchamts bemessen sich regelmäßig nach dem wirtschaftlichen Wert des betroffenen Rechts oder der Berichtigung. Es existieren Wertstufen und entsprechende Gebührensätze. Bei mehreren Eintragungen oder Beteiligten können zusätzliche Gebührentatbestände anfallen.

Auslagen und Nebenkosten

Neben Amtsgebühren entstehen häufig Kosten für notarielle Beurkundungen oder Beglaubigungen, Beglaubigungsgebühren, Kopien, Registerauszüge und gegebenenfalls Übersetzungen. Die Kostentragung richtet sich nach den allgemeinen Regeln und vertraglichen oder gesetzlichen Zuordnungen.

Bearbeitungszeiten

Die Dauer hängt von der Arbeitsauslastung des Grundbuchamts, der Vollständigkeit der Unterlagen und der Komplexität ab. Einfach gelagerte Korrekturen können zügig erfolgen, bei Beteiligung mehrerer Stellen oder umfangreicher Prüfungen verlängern sich die Fristen.

Rechtswirkungen der Berichtigung

Richtigkeitsvermutung und Vertrauensschutz

Nach der Berichtigung gilt die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs wieder uneingeschränkt. Dritte können sich grundsätzlich auf den ausgewiesenen Rechtsstand verlassen, soweit keine einschränkenden Umstände offenkundig sind.

Rangfolge von Rechten

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Eintragung und die dadurch vermittelte Rangordnung. Die Berichtigung stellt die korrekte Reihenfolge und den Inhalt der Rechte her. Vormerkungen und bereits gesicherte Rangpositionen bleiben unberührt.

Rückwirkung und Bekanntmachung

Die Eintragung wirkt grundsätzlich ab ihrer Vornahme. Materielle Rechtsänderungen können dem bereits vorausgegangen sein; die Berichtigung bildet diese nachträglich ab. Die Eintragung wird im Bestandsverzeichnis oder in den einschlägigen Abteilungen nachvollziehbar dokumentiert.

Abgrenzung zu verwandten Verfahren

Neubestellung von Rechten

Die Bestellung eines neuen Rechts (etwa einer Grundschuld) ist keine Berichtigung, sondern eine originäre Eintragung. Die Berichtigung korrigiert demgegenüber eine Abweichung zwischen Rechtswirklichkeit und Registerinhalt.

Löschung und Berichtigung

Eine Löschung entfernt ein erloschenes oder nicht mehr bestehendes Recht aus dem Grundbuch. Erfolgt die Löschung, um eine Unrichtigkeit zu beseitigen, ist sie Teil der Berichtigung. Inhaltlich ändert sich dadurch der Registerstand, ohne ein neues Recht zu schaffen.

Amtswegige Berichtigung

Bei offen erkennbaren Fehlern kann das Grundbuchamt auch ohne Antrag berichtigen. Voraussetzung ist, dass sich die Unrichtigkeit aus dem Grundbuch und den zugehörigen Akten zweifelsfrei ergibt. In allen anderen Fällen bleibt es bei der Berichtigung auf Antrag.

Risiken und typische Fehlerquellen

Unvollständige oder formwidrige Unterlagen

Häufig verzögern fehlende Originale, unbeglaubigte Abschriften oder formnichtige Erklärungen die Bearbeitung. Entscheidend sind eindeutige, formgerecht erstellte und aktuelle Nachweise.

Unklare Grundstücks- und Rechtebezeichnung

Unpräzise Angaben zur Grundbuchblattnummer, Flurstückskennzeichnung oder zum Inhalt eines Rechts führen zu Rückfragen. Bestimmtheit und Eindeutigkeit sind zentrale Anforderungen.

Identität und Rechtsnachfolge

Namensänderungen, Mehrfachnamen, ausländische Urkunden oder komplexe Rechtsnachfolgen können Identitätszweifel auslösen. Einheitliche Personen- und Unternehmensangaben sowie nachvollziehbare Nachfolgeunterlagen sind maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Grundbuchberichtigung

Was ist eine Grundbuchberichtigung?

Sie ist die Korrektur eines unzutreffenden Eintrags im Grundbuch, damit der Registerstand der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Es wird kein neues Recht geschaffen, sondern ein bestehendes Rechtsverhältnis richtig abgebildet.

Wann ist eine Grundbuchberichtigung erforderlich?

Erforderlich ist sie bei Abweichungen zwischen Rechtswirklichkeit und Registerinhalt, etwa nach Erbfall, Umwandlung, Tilgung von Grundpfandrechten, Änderung oder Erlöschen von Dienstbarkeiten sowie bei Schreib- und Übertragungsfehlern.

Wer darf eine Grundbuchberichtigung beantragen?

Antragsberechtigt sind in der Regel die Betroffenen, deren Rechte im Grundbuch berührt werden, insbesondere Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber von Belastungen. Bei offenkundigen Fehlern kann das Grundbuchamt ausnahmsweise selbst tätig werden.

Welche Unterlagen werden typischerweise benötigt?

Erforderlich sind aussagekräftige Urkunden wie Erbnachweise, notarielle Verträge, amtliche Registerauszüge oder Bewilligungen der betroffenen Rechtsinhaber. Die Unterlagen müssen formgerecht, eindeutig und aktuell sein.

Welche Kosten fallen an und wer trägt sie?

Es entstehen Grundbuchgebühren und je nach Fall Notar- und Auslagenkosten. Die Höhe richtet sich regelmäßig nach dem wirtschaftlichen Wert des betroffenen Rechts. Die Kostentragung folgt allgemeinen Zuordnungen oder getroffenen Vereinbarungen.

Wie lange dauert eine Grundbuchberichtigung?

Die Dauer variiert je nach Arbeitsaufkommen, Komplexität und Vollständigkeit der Nachweise. Einfache Korrekturen können kurzfristig erfolgen, umfangreichere Vorgänge benötigen mehr Zeit.

Was passiert, wenn das Grundbuch unrichtig bleibt?

Ein unrichtiges Grundbuch kann die Rangfolge, den Rechtsverkehr und die Verwertbarkeit von Rechten beeinträchtigen. Die Richtigkeitsvermutung gilt dann nicht für den abweichenden Inhalt, und es können Unsicherheiten bei zukünftigen Transaktionen entstehen.