Begriff und heutige Bedeutung
Als „Gewohnheitsverbrecher“ wird umgangssprachlich eine Person bezeichnet, die wiederholt Straftaten begeht und dadurch als dauerhaft straffällig wahrgenommen wird. In der modernen Rechtssprache der deutschsprachigen Länder ist dieser Ausdruck kein fest definierter Rechtsbegriff. Er dient vielmehr als allgemeine Bezeichnung für Personen mit mehrfachen oder anhaltenden Gesetzesverstößen. Rechtlich relevant sind nicht Schlagworte, sondern konkrete Kriterien wie Zahl, Art, Schwere und Abfolge der Taten, das Verhalten zwischen den Taten sowie die Gefährlichkeitsprognose.
Abgrenzung: Wiederholungstäter, Serienstraftäter, Hangtäter
Wiederholungstäter sind Personen, die nach einer Verurteilung erneut straffällig werden. Serienstraftäter begehen mehrere ähnliche Taten in engem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang, oft vor einer ersten Verurteilung. Als Hangtäter werden in bestimmten Kontexten Personen verstanden, die mit einer verfestigten Neigung zu bestimmten Taten auftreten. Diese Begriffe beschreiben unterschiedliche Konstellationen und spielen in der Strafzumessung, in der Bildung von Gesamtstrafen sowie bei vorbeugenden Maßnahmen eine Rolle.
Historischer Hintergrund
Der Begriff „Gewohnheitsverbrecher“ hat eine historische Belastung, da er in früheren Epochen teils zur Rechtfertigung besonders harter, pauschaler Eingriffe herangezogen wurde. In heutigen Rechtsordnungen wird an die Stelle pauschaler Etikettierungen eine einzelfallbezogene Bewertung gesetzt. Entscheidend sind rechtsstaatliche Garantien, differenzierte Prognosen und verhältnismäßige Reaktionen auf das festgestellte Risiko weiterer Taten.
Rechtliche Einordnung in Deutschland
Strafzumessung und Vorstrafen
Wiederholte Straffälligkeit kann die Strafzumessung beeinflussen. Vorstrafen, zeitliche Abstände zwischen den Taten, die Entwicklung der Person und die Art der neuen Tat werden berücksichtigt. Eine frühere Verurteilung führt nicht automatisch zu einer erhöhten Mindeststrafe, kann aber den Unrechts- und Schuldgehalt der neuen Tat gewichten. Bei mehreren Taten in einem Verfahren werden Regeln zur Tateinheit und Tatmehrheit angewendet und eine Gesamtstrafe gebildet.
Bewährung und erneute Straffälligkeit
Bei zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen können neue Straftaten Auswirkungen auf den Bewährungsstatus haben. Erneute erhebliche Delinquenz während einer laufenden Bewährungszeit ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich die mit der Aussetzung verbundenen Erwartungen nicht erfüllt haben. Dies kann zum Widerruf der Bewährung oder zu einer Straferhöhung in einem neuen Verfahren führen.
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Neben Strafen kennt das deutsche Recht Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und zur Behandlung. Bei besonders schweren, wiederholten Gewalttaten oder Sexualdelikten kann eine Verwahrung in einer spezialisierten Einrichtung angeordnet werden, wenn die Person als hochgefährlich eingestuft wird und ein anhaltendes Risiko weiterer schwerer Taten besteht. Diese Verwahrung ist keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme mit regelmäßigen gerichtlichen Überprüfungen und strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen.
Registereinträge und Rehabilitation
Verurteilungen werden in zentralen Registern erfasst. Eintragungen können in bestimmten Konstellationen im Führungszeugnis erscheinen. Tilgungs- und Auskunftsfristen sind gestaffelt und hängen von Art und Höhe der Strafe ab. Wiederholte Verurteilungen können Tilgungsfristen verlängern oder Einträge überlagern, was die Rehabilitationsperspektive beeinflusst.
Rechtliche Einordnung in Österreich und der Schweiz
Österreich
Der Ausdruck „Gewohnheitsverbrecher“ ist auch in Österreich keine rechtliche Kategorie. Wiederholte Straffälligkeit wird in der Strafzumessung berücksichtigt. Darüber hinaus existieren Maßnahmen für Personen, die aufgrund ihrer Delinquenz und Prognose als gefährlich gelten, etwa therapeutische Unterbringung in spezialisierten Einrichtungen. Eintragungen in Strafregister und Fristen für deren Löschung folgen eigenen Regeln; wiederholte Verurteilungen können die Dauer bis zur Löschung verlängern.
Schweiz
In der Schweiz ist „Gewohnheitsverbrecher“ ebenfalls kein Rechtsbegriff. Wiederholte Delinquenz wirkt sich auf die Strafzumessung aus. Für besonders gefährliche Täter ist neben Strafen eine Verwahrung möglich, die regelmäßig überprüft wird und sich an der fortbestehenden Gefährlichkeit orientiert. Strafregistereinträge und deren Löschung richten sich nach der verhängten Sanktion und dem weiteren Verlauf.
Kriminalpolitische und gesellschaftliche Aspekte
Die moderne Behandlung wiederholter Straffälligkeit bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Schutz der Allgemeinheit, Resozialisierung und Verhältnismäßigkeit. Pauschale Etiketten wie „Gewohnheitsverbrecher“ werden aus rechtsstaatlicher Sicht kritisch gesehen, weil sie individuelle Unterschiede verwischen können. Stattdessen rücken überprüfbare Kriterien, transparente Prognosen und abgestufte Reaktionsmöglichkeiten in den Mittelpunkt.
Häufig gestellte Fragen
Ist „Gewohnheitsverbrecher“ eine offizielle Rechtskategorie?
Nein. Der Ausdruck ist umgangssprachlich und dient als allgemeine Bezeichnung für Personen mit wiederholter Straffälligkeit. Maßgeblich sind rechtlich definierte Konzepte wie Wiederholungstäterschaft, Serienstraftaten, Strafzumessungskriterien und spezielle Sicherungsmaßnahmen.
Welche Folgen hat wiederholte Straffälligkeit für die Strafhöhe?
Wiederholte Delinquenz kann strafschärfend wirken. Gerichte berücksichtigen unter anderem Vorstrafen, Abstände zwischen Taten, Tatmuster und persönliche Entwicklung. Eine automatische Strafverschärfung ohne Einzelfallprüfung findet nicht statt; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung.
Worin liegt der Unterschied zwischen Strafe und Verwahrung/Sicherungsmaßregel?
Die Strafe ahndet begangenes Unrecht. Verwahrung oder andere Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit und setzen eine negative Gefährlichkeitsprognose voraus. Sie werden regelmäßig überprüft und unterliegen strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen.
Wann kann Bewährung bei erneuter Straffälligkeit entfallen?
Begeht eine Person während der Bewährungszeit neue erhebliche Straftaten oder verletzt Auflagen gravierend, kann dies dazu führen, dass die Aussetzung widerrufen wird. Maßgeblich sind Schwere und Umstände der neuen Taten sowie das Gesamtverhalten während der Bewährung.
Steht „Gewohnheitsverbrecher“ im Führungszeugnis?
Nein. Im Führungszeugnis erscheinen keine Etiketten, sondern gegebenenfalls konkrete Verurteilungen. Ob und wie lange Einträge sichtbar sind, hängt von Art und Höhe der verhängten Strafen sowie von Tilgungs- und Auskunftsfristen ab.
Gibt es eine feste Höchstdauer für Verwahrung?
Eine Verwahrung ist an die fortbestehende Gefährlichkeit geknüpft und wird regelmäßig überprüft. Sie darf nur fortdauern, solange die Voraussetzungen erfüllt sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Eine starre Höchstdauer sieht das Recht hierfür nicht vor.
Wie unterscheidet das Recht zwischen Serien- und Wiederholungstaten?
Serientaten sind mehrere, oft gleichartige Handlungen in engem Zusammenhang, häufig vor einer ersten Verurteilung. Wiederholungstaten erfolgen nach einer vorangegangenen Verurteilung. Diese Unterscheidung beeinflusst die Bildung von Gesamtstrafen und die Gewichtung in der Strafzumessung.
Gibt es automatische „Drei‑Schläge“-Regeln?
In den deutschsprachigen Ländern existiert keine generelle Zählregel mit zwingenden Mindeststrafen nach einer bestimmten Zahl von Verurteilungen. Wiederholte Straffälligkeit wird individuell bewertet; starre Automatismen sind unüblich.