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Gewillkürtes Betriebsvermögen

Grundlagen des gewillkürten Betriebsvermögens

Das gewillkürte Betriebsvermögen ist ein Begriff aus dem Steuerrecht, der die Zuordnung bestimmter Wirtschaftsgüter zum Vermögen eines Unternehmens beschreibt. Im Gegensatz zum notwendigen Betriebsvermögen, das zwingend dem Betrieb zugeordnet werden muss, besteht beim gewillkürten Betriebsvermögen ein Wahlrecht. Unternehmerinnen und Unternehmer können bestimmte Wirtschaftsgüter ihrem Betrieb zuordnen, obwohl diese nicht ausschließlich oder überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt werden.

Abgrenzung: Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen

Zur Einordnung von Vermögensgegenständen im Unternehmen unterscheidet das Steuerrecht zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen sowie Privatvermögen. Notwendiges Betriebsvermögen umfasst alle Gegenstände, die unmittelbar für den Betrieb eingesetzt werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen hingegen betrifft solche Wirtschaftsgüter, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden können und deren betrieblicher Nutzungsanteil eine bestimmte Mindestgrenze überschreitet.

Kriterien für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen

Ein Wirtschaftsgut kann als gewillkürt gelten, wenn es objektiv geeignet ist, den Betrieb zu fördern und der betriebliche Nutzungsanteil einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Die Entscheidung zur Zuordnung liegt beim Unternehmen selbst; sie muss jedoch eindeutig dokumentiert sein – beispielsweise durch entsprechende Buchführung oder Bilanzierung.

Beispiele für gewillkürtes Betriebsvermögen

Typische Beispiele sind Fahrzeuge oder Immobilien, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden. Wird etwa ein Pkw regelmäßig für Fahrten im Rahmen des Unternehmens verwendet und übersteigt der Anteil dieser Nutzung eine festgelegte Grenze (zum Beispiel 10 Prozent), kann das Fahrzeug auf Wunsch dem sogenannten „gewillkürten“ Teil des Unternehmens zugerechnet werden.

Rechtliche Bedeutung des gewillkürten Betriebsvermögens

Steuerliche Auswirkungen der Zuordnung

Die Aufnahme eines Wirtschaftsguts in das gewillkürte Vermögenssegment hat direkte steuerliche Konsequenzen: Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie laufende Aufwendungen können anteilig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ebenso sind Wertsteigerungen bei einer späteren Veräußerung steuerpflichtig; Verluste wirken sich steuermindernd aus.

Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung

Für die Anerkennung durch Finanzbehörden ist eine klare Dokumentation erforderlich. Die Entscheidung zur Aufnahme ins betriebliche Vermögen sollte zeitnah erfolgen – meist mit Beginn des Geschäftsjahres – und in den Büchern nachvollziehbar dargestellt sein.

Ausschluss vom Privatgebrauch nach Einlage ins Unternehmen?

Auch nach der Einlage bleibt eine private Nutzung grundsätzlich möglich; allerdings müssen dann private Anteile gesondert erfasst und bewertet werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass steuerlich nur der tatsächlich unternehmerisch genutzte Anteil berücksichtigt wird.

Bedeutung bei Beendigung oder Verkauf von Betrieben

Wird ein Unternehmen aufgegeben oder verkauft beziehungsweise einzelne Gegenstände entnommen (entweder zurück ins Privat- oder in anderes Vermögenseigentum), ergeben sich besondere steuerliche Folgen: Der Entnahmegewinn beziehungsweise -verlust wird ermittelt auf Basis des aktuellen Werts abzüglich etwaiger Restbuchwerte.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Gewillkürtes Betriebsvermögen

Was versteht man unter dem Begriff „gewillkürt“ im Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen?

„Gewillkürrt“ bedeutet im Zusammenhang mit dem betrieblichen Vermögensbereich eine freiwillige Zurechnung bestimmter Wirtschaftsgüter zum Unternehmensbereich aufgrund einer bewussten Entscheidung.

Können alle Gegenstände als gewillkürt eingestuft werden?

Nicht jedes Gut eignet sich dafür: Es muss zumindest teilweise betrieblich nutzbar sein sowie einen Mindestnutzungsanteil am Gesamtgebrauch erreichen.

Muss die Entscheidung zur Aufnahme ins gwB dokumentiert sein?

Ja; ohne eindeutige Dokumentation erkennt das Finanzamt diese Zurechnung nicht an.

Darf ich einmal getroffene Entscheidungen rückgängig machen?

Sobald ein Gut wirksam aufgenommen wurde gilt es grundsätzlich bis zur Entnahme weiterhin als Teil dieses Bereichs; spätere Änderungen bedingen meist weitere Nachweise gegenüber Behörden.

Betrifft dies nur Einzelunternehmen?

Neben Einzelunternehmen kommt diese Regelung auch bei Personengesellschaften vor – Kapitalgesellschaften kennen dieses Konzept so nicht direkt.

Müssen Wertänderungen während Zugehörigkeit berücksichtigt werden?

< p > Ja ; Gewinne wie Verluste , welche während Zugehörigkeit entstehen , beeinflussen jeweils steuerliche Ergebnisse .

< h ³ > Welche Rolle spielt privater Gebrauch ?< / h ³ >
< p > Private Nutzung bleibt möglich , sofern sie ordnungsgemäß abgegrenzt wird ; andernfalls drohen Korrekturen seitens Behörden .< / p >