Begriff und rechtliche Einordnung des Gewerbezentralregisters
Das Gewerbezentralregister (kurz: GZR) ist ein zentrales Register der Bundesrepublik Deutschland, das beim Bundesamt für Justiz geführt wird. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Gewerbezentralregistergesetz (GZR-Gesetz, GZRG). Das Register dient dem Zweck, bestimmte Verstöße und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes zu dokumentieren. Ziel ist es, die Eignung von Gewerbetreibenden und Unternehmen für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten zu überprüfen und die öffentliche Sicherheit sowie das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausübung von Gewerbebetrieben zu schützen.
Gesetzliche Grundlagen
Das Gewerbezentralregistergesetz (GZRG)
Das wesentliche Regelungsinstrument für das Gewerbezentralregister ist das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister und über das Gewerbezentralregister (GZRG), insbesondere die §§ 149 bis 153 GewO (Gewerbeordnung) und §§ 149 bis 153 der Fassung des GZR-Gesetzes. Dort sind die Führung, Zweck, Inhalt, Auskunftserteilung und Löschfristen der Eintragungen verbindlich normiert.
Zweck und Funktion des Gewerbezentralregisters
Das Gewerbezentralregister hat die Funktion, die zuständigen Behörden über gewerberechtlich relevante Entscheidungen, Maßnahmen und Erkenntnisse zu informieren. Dies umfasst zum Beispiel Bußgeldentscheidungen, Versagungen und Rücknahmen von gewerberechtlichen Erlaubnissen sowie bestimmte strafrechtlich relevante Sachverhalte.
Schutz öffentlicher Interessen
Im Vordergrund steht der Schutz des Verbrauchers, die Prävention vor unseriösen Gewerbetreibenden sowie die Überwachung geordneter gewerblicher Verhältnisse im Geschäftsverkehr. Adressaten der Registerauskünfte sind vor allem Behörden, die für die Erteilung oder Überwachung von Gewerbeerlaubnissen zuständig sind.
Inhalt und Eintragungen
Das Gewerbezentralregister enthält Daten über folgende Sachverhalte:
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldentscheidungen
Im Register werden rechtskräftige Bußgeldentscheidungen ab einer Geldbuße von mehr als 200 EUR aufgenommen, sofern diese im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen (§ 149 Abs. 2 GewO). Dies betrifft beispielsweise Verstöße gegen das Gaststättenrecht, das Handwerksrecht, das Eichrecht oder das Wettbewerbsrecht.
Versagung, Rücknahme und Widerruf gewerberechtlicher Erlaubnisse
Ferner werden Entscheidungen über die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme von gewerberechtlichen Erlaubnissen, Zulassungen oder Konzessionen registriert. Dazu gehören auch Maßnahmen auf Grundlage des Gaststättenrechts, der Bewachungsverordnung, des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der Handwerksordnung.
Gewerbeuntersagungen
Auch Gewerbeuntersagungen nach § 35 GewO sowie vergleichbare Entscheidungen nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften und ihre Aufhebung werden im Gewerbezentralregister eingetragen.
Rechtskräftige strafgerichtliche Urteile
Weiter werden bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen aufgrund von gewerberelevanten Straftaten ins Register eingetragen, sofern durch das Urteil das Verbot ausgesprochen wird, ein Gewerbe auszuüben oder ein entsprechender Straftatbestand hinsichtlich der Unzuverlässigkeit vorliegt.
Eintragungsverfahren
Mitteilungspflichten der Behörden
Grundsätzlich sind die Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und ordentlichen Gerichte verpflichtet, gewerberelevante Entscheidungen unverzüglich an das Bundesamt für Justiz zur Eintragung zu übermitteln.
Rechtliches Gehör und Benachrichtigung
Betroffene werden über die Eintragung informiert und erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme, sollten Unrichtigkeiten festgestellt werden.
Auskunftserteilung aus dem Gewerbezentralregister
Anspruch auf Auskunft
Es können sowohl behördliche Auskünfte als auch privatauskunft beantragt werden:
- Mit einer behördlichen Auskunft dient das Register der Kontrolle und Entscheidung über Anträge auf Gewerbeerlaubnis, Eignung oder Zuverlässigkeit.
- Privatpersonen, also betroffene Gewerbetreibende oder Unternehmen, haben das Recht auf Selbstauskunft, indem sie einen Auszug aus dem Register beim Bundesamt für Justiz beantragen (§ 150 Abs. 5 GewO).
Verfahren der Auskunftsersuche
Die Auskunft wird in schriftlicher Form erteilt und enthält sämtliche aktuellen Eintragungen zur betreffenden Person oder Firma. Notwendig zur Antragstellung sind die Angabe von Personalien sowie ein Identitätsnachweis.
Löschung und Tilgungsfristen
Eintragungen im Gewerbezentralregister unterliegen nach dem Gewerbezentralregistergesetz unterschiedlichen Tilgungs- und Löschfristen. Diese betragen in der Regel drei bis fünf Jahre, jeweils abhängig von Art und Schwere des Eintragungsgrundes. Löschungen erfolgen entweder automatisch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen oder auf Antrag, sofern ein Löschungsanspruch besteht.
Rechtsfolgen der Eintragung
Eine Eintragung im Gewerbezentralregister kann die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden oder Unternehmens in Frage stellen. Dies hat zur Folge, dass Behörden bei Entscheidungen über den Erlass, die Verlängerung oder den Widerruf von Gewerbeerlaubnissen negativ beeinflusst werden können. Insbesondere bei sensiblen Tätigkeiten (z.B. Sicherheitsgewerbe, Gastgewerbe, Güterverkehr) kann eine Eintragung den Zugang zu bestimmten beruflichen Tätigkeiten versperren.
Datenschutz und Einsichtsrechte
Das Gewerbezentralregister unterliegt dem Datenschutz. Zugriff und Einsicht sind auf die jeweils Berechtigten beschränkt, insbesondere auf die zuständigen Behörden, Gerichte sowie die betroffene Person selbst. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht.
Abgrenzung zum Bundeszentralregister
Das Gewerbezentralregister ist von dem Bundeszentralregister abzugrenzen. Während das Bundeszentralregister schwerpunktmäßig strafrechtliche Urteile und Maßnahmen speichert, dokumentiert das Gewerbezentralregister spezifisch gewerberechtliche Sachverhalte, die für die Zuverlässigkeitsbeurteilung von Gewerbetreibenden eine Rolle spielen.
Zusammenfassung
Das Gewerbezentralregister ist ein zentrales Instrument zur Überwachung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit in Deutschland. Es bündelt alle gewerberelevanten Ordnungswidrigkeiten, behördlichen Maßnahmen und einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen. So unterstützt es die Behörden bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden und dient dem Schutz wichtiger Allgemeininteressen.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist berechtigt, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen?
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann grundsätzlich von natürlichen und juristischen Personen beantragt werden, sofern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Nach § 150 Abs. 1 GewO ist die betroffene Person selbst auskunftsberechtigt (Selbstauskunft), ebenso wie Behörden, sofern dies zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist. Die Auskunft an Privatpersonen erfolgt ausschließlich über das Bundesamt für Justiz und wird aus Gründen des Datenschutzes grundsätzlich nur an die betreffende Person selbst herausgegeben. Behörden beantragen die Auskunft in der Regel im Rahmen von Verwaltungs- oder Erlaubnisverfahren, beispielsweise im Zusammenhang mit der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34c GewO (z.B. Makler, Bauträger, Bewachungsunternehmen). Die Beantragung erfolgt in der Regel schriftlich oder über entsprechende Online-Portale unter Vorlage eines Identitätsnachweises. Es ist zu beachten, dass eine Vollmacht allein nicht ausreicht, um eine Auskunft über eine andere Person zu erhalten, da das Gewerbezentralregister dem Schutz besonders sensibler Informationen unterliegt.
Welche Eintragungen werden im Gewerbezentralregister erfasst?
Im Gewerbezentralregister werden ausschließlich solche Entscheidungen erfasst, die im Zusammenhang mit der gewerblichen Zuverlässigkeit stehen. Dazu zählen insbesondere rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO ab einer bestimmten Höhe (mindestens 200 Euro), gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Versagung, Rücknahme oder der Widerruf einer gewerblichen Erlaubnis ausgesprochen wurde, sowie strafgerichtliche Verurteilungen im Bezug auf die Berufsausübung. Auch das Verbot einer Tätigkeit (§ 35 GewO), das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern sowie bestimmte Untersagungen und Maßnahmen nach spezialgesetzlichen Regelungen werden aufgenommen. Nicht erfasst werden allgemeine strafrechtliche Verurteilungen ohne Gewerbebezug, rein zivilrechtliche Streitigkeiten oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen außerhalb des Gewerberechts.
Wie lange bleiben Eintragungen im Gewerbezentralregister gespeichert?
Die Speicherfristen im Gewerbezentralregister sind gesetzlich in § 153 GewO geregelt und variieren je nach Art der Eintragung. Bußgeldentscheidungen werden in der Regel drei Jahre nach dem Tag der Rechtskraft gelöscht, sofern in diesem Zeitraum keine neue, gleichartige Entscheidung eingetragen wird. Verwaltungsmaßnahmen wie Gewerbeuntersagungen bleiben in der Regel fünf Jahre gespeichert. In Fällen von strafgerichtlichen Verurteilungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen und zur Aberkennung einer gewerblichen Zuverlässigkeit führen, kann die Frist bis zu zehn Jahre betragen. Kommen während der Speicherfrist neue Eintragungen hinzu, kann sich die Frist entsprechend verlängern (Akkumulation). Nach Ablauf der Speicherfrist erfolgt die Löschung der entsprechenden Eintragung von Amts wegen; eine vorzeitige Löschung (Tilgung) ist nur in Ausnahmefällen nach richterlicher/behördlicher Entscheidung möglich.
Für welche Zwecke wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister benötigt?
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird primär im Rahmen von behördlichen Verfahren angefordert, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers für eine bestimmte gewerberechtliche Erlaubnis nachzuweisen ist. Zu den typischen Anwendungsfällen zählen Anträge auf Erlaubniserteilung nach § 34a GewO (Bewachungsgewerbe), § 34b (Versteigerergewerbe), § 34c (Makler und Bauträger), § 34d (Versicherungsvermittler) u.a. Auch bei der Anmeldung eines Handwerksbetriebs, der Zulassung von Taxiunternehmen oder im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen (Vergabeverfahren) kann eine Vorlage erforderlich sein. Die Auskunft dient somit als Instrument der Gewerbeaufsichtsbehörden und Gerichte, um potenziell unzuverlässige Gewerbetreibende von einer Tätigkeit auszuschließen und damit das Allgemeininteresse sowie den Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Welche Rechtsmittel bestehen gegen fehlerhafte Eintragungen im Gewerbezentralregister?
Betroffene Personen haben das Recht, die Richtigkeit der gespeicherten Daten gemäß § 50 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und § 155 GewO überprüfen und gegebenenfalls berichtigen zu lassen. Sollten fehlerhafte oder unrechtmäßige Eintragungen festgestellt werden, kann ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung beim Bundesamt für Justiz gestellt werden, dem die Überprüfung sowie gegebenenfalls die Korrektur oder Tilgung obliegt. Gegen ablehnende Entscheidungen besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids, zudem kann anschließend Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Kommt es zu einer nachträglichen Rehabilitierung oder Aufhebung einer Maßnahme, ist die Eintragung ebenfalls zu löschen oder zu berichtigen.
Wie erfolgt die Beantragung und Zustellung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister?
Die Beantragung einer Auskunft kann auf mehrere Arten erfolgen: Persönlich bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Bürgeramt), online über das Portal des Bundesamts für Justiz, oder schriftlich per Post. In jedem Fall ist ein Identitätsnachweis durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments erforderlich. Für die Online-Beantragung wird zusätzlich ein elektronischer Identitätsnachweis (z.B. Ausweis mit eID-Funktion) benötigt. Nach Bearbeitung des Antrags wird die Auskunft in einem verschlossenen und vertraulichen Umschlag ausgestellt und direkt an die anfordernde Person gesandt; bei behördlichen Anfragen erfolgt die Übersendung unmittelbar an die anfragende Behörde. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel zwischen ein und zwei Wochen. Für die Ausstellung der Auskunft fällt eine Gebühr an, die gesetzlich festgelegt ist.